B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-717/2014/wif
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
D-717/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ägyptischer Staatsangehöriger – am
20. Januar 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2014 die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich als vorläufiger Auf-
enthaltsort zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Januar 2014 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2014 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Ende 2005 sei er von
der sunnitischen zur schiitischen Glaubensrichtung konvertiert,
dass er deswegen am Arbeitsplatz in einer (…)firma unter Druck geraten
sei, weshalb er am 1. April 2006 seine Arbeitsstelle gekündigt habe und
anschliessend nach Jordanien ausgereist sei, um dort eine neue Stelle
als (…) anzutreten,
dass ihm am 5. September 2012 aus denselben Gründen wie in Ägypten
gekündigt worden sei, worauf er nach Ägypten zurückgekehrt sei und in
C._______ (Kairo) ein Falafel-Lokal eröffnet habe,
dass er im Mai 2013 in sein Heimatdorf zu seinem Bruder gefahren sei,
wo er weitere Personen der Umgebung kennengelernt habe, die ebenfalls
zum Schiitentum konvertiert seien,
dass in der Folge hunderte sunnitische Dorfbewohner am Wohnsitz des
Bruders erschienen seien, um die anwesenden Konvertiten anzugreifen,
dass zwei Personen getötet worden seien, er jedoch mit fünf anderen ha-
be fliehen und nach C._______ zurückkehren können,
dass er sich aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten entschlossen habe,
seine Frau und seine Tochter zurückzulassen und er sein Heimatland (le-
gal) am 27. Mai 2013 verlassen habe,
dass er nach Aufenthalten in Katar, Malaysia, Seoul und Hongkong
schliesslich am 20. Januar 2014 nach B._______ gelangte,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die akten-
kundigen Befragungsprotokolle zu verweisen ist,
D-717/2014
Seite 3
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit einer ersten
Verfügung vom 4. Februar 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass in der Verfügung versehentlich ausgeführt wurde, der Beschwerde-
führer habe zwei Reisepässe – darunter ein gefälschter – abgegeben,
dass das BFM dieses Versehen in einer zweiten Verfügung vom 4. Febru-
ar 2014 korrigierte und diese zweite, im Dispositiv gleich lautende Verfü-
gung dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 eröffnete (vgl. Be-
schwerdeakten act. 7),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die im
Jahre 2006 wegen der Konversion aufgetretenen Schwierigkeiten am Ar-
beitsplatz aufgrund ihrer Art und Intensität asylirrelevant seien und diese
Einschätzung durch die Rückkehr im Jahre 2012 und die Eröffnung eines
Restaurants in C._______ zum Ausdruck komme,
dass bezüglich des Angriffs im Heimatdorf Ende Mai 2013 aus den Anga-
ben des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass die ägyptischen Be-
hörden diesbezüglich direkt oder indirekt involviert gewesen seien,
dass der ägyptische Staat bemüht sei, durch funktionierende Straf- und
Justizorgane Verfolgungsmassnahmen durch Dritte zu verhindern,
dass Schiiten in Ägypten keiner staatlichen Diskriminierung unterliegen
würden und den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnten,
weshalb die geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht relevant
seien,
dass sodann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, da
sich die Angaben des Beschwerdeführers als dürftig und pauschal sowie
wenig überzeugend erweisen würden,
dass die politische Lage in Ägypten, insbesondere im Zentrum von Kairo,
zwar angespannt sei, von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen
Gewaltsituation jedoch nicht gesprochen werden könne,
dass ebenfalls die persönliche Situation kein Hindernis für den Vollzug
der Wegweisung darstelle, zumal der Beschwerdeführer eine gute Ausbil-
dung und Berufserfahrung mit Auslandaufenthalten habe, um sich im Hei-
matland wieder eine neue Existenz aufzubauen,
D-717/2014
Seite 4
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM sei auf-
zuheben, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Be-
schwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache, Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter die Begründung der Beschwerde in eine
Amtssprache (vorliegend deutsch) übersetzen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-717/2014
Seite 5
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
D-717/2014
Seite 6
dass vorliegend offenbleiben kann, ob die vorinstanzliche Annahme, die
ägyptischen Behörden seien bei Auseinandersetzungen zwischen Sunni-
ten und Schiiten schutzwillig und schutzfähig, zutrifft,
dass das BFM nämlich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers zu Recht verneint hat,
dass diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im vor-
instanzlichen Entscheid verwiesen werden kann,
dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht durch die Hin-
tertüre angesichts des Angriffs von "mehreren tausend Personen" (vgl.
Akten BFM A 11/13 S. 7) kaum realistisch erscheint,
dass zudem die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er erst in
der Schweiz und nicht in einem der vorher bereisten Länder (Katar, Ma-
laysia, Südkorea, Hong Kong [bzw. China]) um Asyl nachgesucht hat (vgl.
A 8/22 S. 13), nicht zu überzeugen vermögen, da ein solches Verhalten
mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht in Einklang ge-
bracht werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Heimat-
land des Beschwerdeführers vereinzelt zu gewalttätigen Auseinanderset-
zungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen ist,
dass allerdings die vom Beschwerdeführer dokumentierten Vorfälle kei-
nen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, weshalb sie den von
ihm geschilderten Vorfall nicht zu stützen vermögen,
dass im Übrigen nicht von einer Kollektivverfolgung der Schiiten in Ägyp-
ten gesprochen werden kann, was sich nicht zuletzt auch daran zeigt,
dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau – ebenfalls eine Schiitin (vgl.
A 11/13 S. 5) – den Verbleib im Heimatland ohne weiteres zumutet,
dass der Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist und kein Anlass be-
steht, den Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene – wie von ihm bean-
tragt (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) – persönlich anzuhören,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-717/2014
Seite 7
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
D-717/2014
Seite 8
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – weder die allgemeine
Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusse gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt
und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
D-717/2014
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-717/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: