B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-717/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung vom Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Roman Pfäffli, Rechtsanwalt,
Bolzern Haas & Partner AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer
Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge im Mai 2013 und gelangte über C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______
am 29. August 2013 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag sein
Asylgesuch einreichte. Am 11. September 2013 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum J._______ befragt. Ausserdem wurde ihm das
rechtliche Gehör dazu gewährt, dass man ihn als volljährig betrachte. In
der Folge reichte er zum Beleg seiner Minderjährigkeit eine Tazkara zu den
Akten. Am 3. Oktober 2013 fand im Beisein einer Vertrauensperson die
Anhörung statt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte das SEM fest, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asyl-
relevant seien. Die Flüchtlingseigenschaft wurde verneint und das Asylge-
such abgelehnt. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2015 wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 insofern gut-
geheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. De-
zember 2014 im Wegweisungspunkt und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung – insbesondere unter Berücksichtigung
des Kindeswohls – beantragt worden waren. Im Übrigen wurde die Be-
schwerde abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung vom 29. Dezember 2014 wurden aufgehoben.
D.
Mit Schreiben des SEM vom 15. Mai 2015 wurde der damaligen Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Stellungnahme zum
Kindeswohl im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 an das SEM nahm der Beschwerdeführer
Stellung zum Schreiben des SEM vom 15. Mai 2015. Zusammenfassend
wurde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in schulischer
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beziehungsweise beruflicher als auch privater Weise in der Schweiz sehr
gut integriert habe und in der Schweiz verwurzelt sei. Seine berufliche Zu-
kunft sei gesichert, und er verfüge über ein grosses soziales Netz mit vielen
engen Freunden und seinen beiden ebenfalls in der Schweiz lebenden Brü-
dern. Demgegenüber hätten seine Verwandten in Afghanistan keine Ka-
pazität, ihn aufzunehmen. Sein Vater sei vermutlich bei der Überfahrt über
das Meer ertrunken, seine gesundheitlich sehr angeschlagene Mutter und
seine Schwester würden sich in einem Dorf, das drei Stunden von
K._______ entfernt liege, befinden. Die Gegend befinde sich in kriegeri-
schen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem Islamischen
Staat (IS), weshalb die medizinische und die alltägliche Versorgung nicht
gewährleistet sei. Zum Onkel in B._______ habe der Beschwerdeführer
keinen Kontakt, und dieser sei auch nicht willig, ihn aufzunehmen. Bei Min-
derjährigen sei abzuklären, ob sie tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zu-
rückgeführt werden könnten. Zudem würden die erfolgten Integrationsbe-
mühungen in der Schweiz im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Afghanistan zunichte gemacht, was mit einer Entwurzelung einher-
gehe und dem Kindeswohl abträglich sei. Die Wegweisung nach Afghanis-
tan sei unter diesen Umständen nicht zumutbar.
F.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 wurde die Übersetzung des Schreibens des
Onkels des Beschwerdeführers und des Gemeinderates nachgereicht.
G.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerde-
führer an, die Schweiz bis am 21. Februar 2017 zu verlassen, unter Andro-
hung, andernfalls könne er in Haft genommen und unter Zwang ins Hei-
matland zurückgeführt werden. Der zuständige Kanton wurde mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragt. Das SEM begründete seine Verfügung
damit, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Ferner sei eine Rückkehr nach B._______ gestützt auf
die geltende Praxis nicht generell unzumutbar, sondern könne unter be-
günstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Dies treffe auch
auf den aus B._______ stammenden Beschwerdeführer zu. Er sei jung,
offenbar gesund und über 19-jährig. Die Rückkehr des jüngeren Bruders,
die ebenfalls zumutbar sei, das vorhandene Beziehungsnetz vor Ort wür-
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den ebenso für die Wegweisung aus der Schweiz sprechen wie der Um-
stand, dass seine Familie zur Oberschicht gehöre, wie das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil des Bruders festgehalten habe. Da der Beschwerde-
führer in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, müsse
er auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügen. Überdies wür-
den ihm die in der Schweiz in der Lehre als (…) gewonnenen Arbeitserfah-
rungen auch in seiner Heimat helfen. Es lägen keine Hinweise auf einen
medizinischen Behandlungsbedarf vor und der Beschwerdeführer könne
Rückkehrhilfe geltend machen.
H.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur genauen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
H.a Entgegen der Anordnung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-605/2015 vom 6. Mai 2015 habe die Vorinstanz keine weiteren Sachver-
haltsabklärungen vorgenommen, sondern lediglich pauschal festgehalten,
es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfol-
gungsmassnahmen drohten. Das Verfahren sei nach der Rückweisung
durch das Bundesverwaltungsgericht monatelang unbearbeitet geblieben.
Es sei einzig ein Schreiben bezüglich der Minderjährigkeit an den Be-
schwerdeführer gerichtet worden. Damit habe die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, zumal sich aus dem rückweisenden Urteil nicht
ergebe, dass die Vorinstanz nur in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Ab-
klärungen treffen müssen. Damit fehle eine ausreichende Begründung.
Ausserdem hätte die Vorinstanz auf das Urteil des Bruders des Beschwer-
deführers nicht Bezug nehmen dürfen, zumal ihm dieses nicht bekannt sei.
Schliesslich sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werde, sondern nur,
dass er diese zu verlassen habe. Ohne die Anweisung der Wegweisung
dürfe er indessen nicht zum Verlassen der Schweiz aufgefordert werden.
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Solange nicht rechtskräftig verfügt worden sei, dass sein Asylgesuch ab-
gewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen werde, dürfte er sich hier
aufhalten. Da die angefochtene Verfügung unter diversen Verfahrens-
rechtsverletzungen erfolgt sei, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, sollte wider Erwarten keine vorläufige Aufnahme angeordnet wer-
den.
H.b Inzwischen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater nicht
bei der Überfahrt auf dem Meer ertrunken sei, sondern in E._______ unter
einer falschen Identität gelebt habe. Er sei dann nach Afghanistan zurück-
gekehrt, habe versucht, sich mit dem Gouverneur zu versöhnen, sei indes-
sen verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden, wo er sich während drei
Jahren aufgehalten habe. Nach der Flucht aus dem Gefängnis am 15. Ok-
tober 2016 sei er mit seiner Ehefrau und der Tochter D._______ geflohen,
wo er sich derzeit aufhalte. Infolgedessen drohe auch dem Beschwerde-
führer in Afghanistan eine Inhaftierung, zumal die Sippenhaft in Afghanis-
tan weit verbreitet sei, die Haftbedingungen teilweise als lebensbedrohlich
gesehen werden müssten und Folter, Misshandlungen, erzwungene Ge-
ständnisse und willkürliche Festnahmen an der Tagesordnung seien, wie
Berichte der SFH und von Human Rights Watch zeigten. Ausserdem sei
der Beschwerdeführer inzwischen im wehrfähigen Alter und müsse von
Seiten der regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Truppen mit
einer Zwangsrekrutierung rechnen. An der Kriegsfront würde ihm der Tod
drohen. Insgesamt würde er somit aus mehreren Gründen Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht
zulässig sei.
H.c Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich die
Vorinstanz auf eine nicht mehr aktuelle Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts in Urteilen aus den Jahren 2011 bis 2015 gestützt. Gemäss
der SFH habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan – insbesondere auch
in B._______ – in den Jahren 2015 und 2016 indes dramatisch verschlech-
tert, weil die Taliban weitere Gebiet kontrollieren würden, es vermehrt zu
Anschlägen komme und Zivilpersonen davon betroffen seien. Zudem habe
der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von 15 Jahren verlassen, die
prägenden Jahre in der Schweiz verbracht und sich hier hervorragend in-
tegriert. Das von der Vorinstanz erwähnte Beziehungsnetz vor Ort entbehre
der Konkretisierung, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers
D._______ geflohen sei und sich auch sein Bruder L._______ nicht mehr
in Afghanistan aufhalte. Somit habe der Beschwerdeführer weder seine Fa-
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milie noch andere Beziehungen zu Afghanistan. Weiter entfernte Ver-
wandte wie Tanten und Onkel hätten sich von der Familie abgewendet, um
nicht in deren Probleme hineingezogen zu werden. Die Behauptung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer gehöre zur Oberschicht, sei weder ver-
tieft noch begründet. Zudem dürfte es keine Rolle spielen, zu welcher
Schicht seine Familie einst gehört habe, zumal das Vermögen des Vaters
beschlagnahmt worden sei. Somit wäre der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr nach Afghanistan mittellos und nicht mehr der Oberschicht zu-
gehörig. Aus seiner in der Schweiz begonnenen Lehre würden ihm in Af-
ghanistan – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Vorteile entste-
hen, zumal der (…) in diesem Land von Korruption und Gewalt geprägt sei.
Zudem verfüge er über keinen Schulabschluss in Afghanistan, die Wirt-
schaft hänge vom Anbau und vom Verkauf von Heroin und Opium ab und
die Arbeitslosenquote sei eine der höchsten weltweit. Unter diesen Um-
ständen müsse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint
werden, da keine begünstigenden Umstände vorlägen.
H.d Der Eingabe lagen eine Kostennote, ein Begleitschreiben zur Be-
schwerde, die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017, die
Kopie einer Vollmacht vom 18. Januar 2017, Kopien der angefochtenen
Verfügung, Kopien zweier Berichte über Afghanistan der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Ausdrucke aus dem Internet bei.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar
2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwer-
deführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
K.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 wurden drei Kopien des Amtes des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten
gegeben und geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers und
seine Schwester befänden sich D._______ und hätten dort beim UNHCR
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ein Asylgesuch gestellt. Es werde beantragt, dass die Eltern und die
Schwester des Beschwerdeführers zu den Asylgründen befragt und die
entsprechenden Akten beigezogen würden. Aufgrund dieser Akten verfüge
der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht über das von der Vorinstanz
pauschal behauptete Beziehungsnetz. Zudem sei sein Vater aufgrund sei-
ner Stellung mit dem Provinzgouverneur in Streit geraten, weshalb die
Probleme der Familie überhaupt bestünden. Das Argument der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer zur Oberschicht gehöre und deshalb nach
Afghanistan zurückkehren könne, erscheine daher fragwürdig. Ein schrift-
licher Bericht des Vaters des Beschwerdeführers werde nachgereicht.
L.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 wurden vier Kopien von fremdsprachigen
Dokumenten nachgereicht und dargelegt, es handle sich um die Bestäti-
gung für den Asylantrag des Vaters in E._______ vom 13. Juni 2014, um
die Bestätigung dessen freiwilliger Ausreise aus E._______ nach Afghanis-
tan vom 25. August 2014 und dessen Flugticket für den Flug nach
M._______ vom 26./27. August 2014. Damit werde belegt, dass sich der
Vater des Beschwerdeführers als Asylbewerber in E._______ aufgehalten
habe, bevor er zum geltend gemachten und gescheiterten Versöhnungs-
versuch nach Afghanistan zurückgereist sei. Dabei sei er inhaftiert und ge-
foltert worden, bis ihm die Flucht gelungen sei, worauf er mit der Ehefrau
und der Tochter D._______ geflohen und dort um Asyl ersucht habe, wie
bereits in der Eingabe vom 24. Februar 2017 geltend gemacht worden sei.
Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau
und der Tochter Afghanistan verlassen habe, zeige die existenzielle Bedro-
hung der gesamten Familie und damit auch des Beschwerdeführers auf.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die nachgereichten Beweismittel auf eigene Kosten innert der
ihm angesetzten Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu
lassen oder zu übersetzen, die relevanten Stellen farblich zu markieren und
anzugeben, inwiefern er persönlich und konkret betroffen ist.
N.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die verlang-
ten Übersetzungen ein. Er brachte vor, die Beweisurkunden seien als Gan-
zes relevant, weshalb auf das Markieren einzelner Stellen verzichtet wor-
den sei. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass der Vater des Beschwer-
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deführers in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Um sich zu tar-
nen, habe er eine falsche Identität und einen im Jahr 2005 geborenen Sohn
angegeben. Nach Abweisung des Asylgesuchs sei dem Vater eine Frist an-
gesetzt worden, innert welcher er E._______ zu verlassen habe. Bei seiner
Rückreise sei er von der internationalen Organisation für Migration (IOM)
in N._______ unterstützt worden. Gemäss dem Flugticket sei er von
N._______ über O._______ nach M._______ geflogen. Der Beschwerde-
führer sei durch diese Dokumente persönlich und konkret betroffen, weil
diese Dokumente seine bisherigen Aussagen und damit die Glaubhaftigkeit
seiner Angaben bestätigen würden. Im Übrigen sei auf die früheren Einga-
ben zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Im Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 (den Beschwerdeführer betreffend)
stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. E. 4.3). Damit ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 29. Dezember 2014 in den Dispositivpunkten 1 bis 3 in
Rechtskraft erwachsen. Im erwähnten Urteil wurden einzig die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorangehend erwähnten Verfügung des SEM aufgeho-
ben und diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen. In seiner Verfügung vom 27. Dezember 2016 beurteilte das
SEM den Wegweisungsvollzug erneut. Entsprechend beziehen sich die
Anträge in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in materieller Hin-
sicht auf den Wegweisungsvollzug. Somit ist vom Bundesverwaltungsge-
richt nur zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte diverse formelle Mängel und beantragte
im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ge-
naueren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. Diese Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz führen könnten.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
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Seite 10
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.3 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2014 wurde in
Ziff. 1 des Dispositivs festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. In Ziff. 2 wurde sein Asylgesuch abgelehnt
und in Ziff. 3 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-605/2015 wurde in Ziff. 1 des Dispositivs festge-
halten, dass die Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes
gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen werde. In Ziff. 2 wurde präzisiert,
dass die Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung (Anmerkung Gericht:
vom 29. Dezember 2014) aufgehoben würden und diesbezüglich die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückge-
wiesen werde. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerde
betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylge-
suchs und Anordnung der Wegweisung an sich abgewiesen wurde. Somit
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Seite 11
steht die Rechtskraft bezüglich folgender Punkte fest: Die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers ist nicht erfüllt, sein Asylgesuch ist abge-
lehnt und er gilt als aus der Schweiz weggewiesen. Unter diesen Umstän-
den entspricht der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerde-
führer in der nunmehr angefochtenen Verfügung nicht aus der Schweiz
weggewiesen und auch nicht rechtskräftig verfügt worden sei, dass sein
Asylgesuch abgewiesen sei, nicht den Tatsachen und kann daher nicht ge-
hört werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht
noch einmal das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn
aus der Schweiz weggewiesen, zumal dies aufgrund der Bestätigung im
Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 bereits geschehen ist. Die angefoch-
tene Verfügung weist somit diesbezüglich keinen formellen Mangel auf.
5.4 Weiter wurde bemängelt, dass zwischen der Rückweisung der Sache
an das SEM mit dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 und der erneuten
Entscheidung des SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 eineinhalb
Jahre verstrichen seien. Auch wenn dies nicht einer üblichen Verfahrenser-
ledigung entspricht, kann nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen
werden, der die Entscheidung wesentlich hätte beeinflussen können. Ins-
besondere ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht konkret dargelegt,
inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil entstanden sein
soll. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 9. Februar 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer (…)
nach dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 volljährig geworden ist, wes-
halb sich ab diesem Zeitpunkt die im Urteil verlangten weiteren Abklärungs-
massnahmen in Bezug auf die Minderjährigkeit beziehungsweise das Kin-
deswohl des Beschwerdeführers erübrigt haben. Somit kann auch diese
Rüge nicht gehört werden.
5.5 Überdies wurde geltend gemacht, das SEM habe keine weiteren Sach-
verhaltsabklärungen vorgenommen, sondern lediglich pauschal festgehal-
ten, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat
Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach der Rückweisung durch das Bun-
desverwaltungsgericht sei einzig ein Schreiben bezüglich der Minderjäh-
rigkeit an den Beschwerdeführer gerichtet worden. Damit sei der Untersu-
chungsgrundsatz verletzt worden, zumal sich aus dem rückweisenden Ur-
teil nicht ergebe, dass die Vorinstanz nur in Bezug auf die Minderjährigkeit
hätte Abklärungen treffen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer-
den. Im Urteil D-605/205 vom 15. Mai 2015 wurde zusammenfassend fest-
gestellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht
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richtig festgestellt worden sei, weil im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
das Kindeswohl des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers un-
berücksichtigt geblieben sei und die spezifisch mit der Minderjährigkeit ver-
bundenen Aspekte vertieft hätten abgeklärt werden müssen (vgl. a.a.O.
E. 8). Aus diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist ersicht-
lich, dass das SEM in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Abklärungen
treffen müssen und die Rückweisung der Sache aus diesem Grund erfolgt
ist. Die im erwähnten Urteil nicht niedergeschriebene Aufforderung an das
SEM, weitergehende Abklärungen betreffend Wegweisungsvollzug zu tref-
fen, ergibt sich auch nicht sinngemäss aus den Erwägungen des Gerichts,
weshalb dieser Einwand in der Beschwerde nicht stichhaltig ist. Eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes aus diesem Grund kann somit
nicht bestätigt werden.
5.6 Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe sich auch nicht eingehend
zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert
und damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht ver-
letzt, ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. Februar
2017 (Ziff. 2.6 bis 2.8) zu verweisen. Auch diesbezüglich ist kein formeller
Mangel zu erkennen.
5.7 Nach dem Gesagten war somit das SEM nicht verpflichtet, zusätzliche
Abklärungsmassnahmen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu treffen.
Zudem sind auch die anderen geltend gemachten formellen Mängel nicht
zu bestätigen. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in
der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als
rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, der Beschwerdefüh-
rer konnte die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesver-
waltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es be-
steht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen.
6.
Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
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Seite 13
milie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wurde – wie bereits erwähnt – an-
lässlich der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014 angeordnet und
steht seit dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 rechtskräftig fest.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.3 Da vorliegend bereits rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festge-
halten und in den vorangehenden Erwägungen wiederholt wurde, gelten
die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, was rechtskräftig
D-717/2017
Seite 14
feststeht. Soweit die nunmehr in diesem Beschwerdeverfahren geltend ge-
machten Nachteile, Bedrohungen und Befürchtungen im Zusammenhang
mit den bereits beurteilten Asylgründen stehen, ist nicht weiter auf diese
einzugehen, weil sie als unglaubhaft feststehen. Daran vermag die Tatsa-
che, dass diese – unglaubhaften – Vorbringen nunmehr im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug dargelegt wurden, nichts zu ändern.
Ebensowenig vermögen die nachgereichten Beweismittel diese Einschät-
zung zu beeinflussen. So ist festzuhalten, dass diese nur als Kopien zu den
Akten gegeben wurden und somit grundsätzlich über einen geringen Be-
weiswert verfügen, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind. Zu-
dem fällt auf, dass diejenigen Beweismittel, welche den Aufenthalt des Va-
ters des Beschwerdeführers in E._______ belegen sollen, weder mit den
vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien seines Vaters noch mit
der Angabe über seine Geschwister übereinstimmen. Die nachträgliche –
erst nach der Aufforderung der Übersetzung – eingegangene Angabe in
der Eingabe vom 22. März 2017, der Vater habe sich zur Tarnung unter
falschen Personalien und mit einem nicht ihm gehörenden Kind in
E._______ als Asylbewerber gemeldet, vermag nicht zu überzeugen, zu-
mal nicht erkennbar ist, was er den (…) Behörden gegenüber denn hätte
tarnen wollen beziehungsweise inwiefern er sich vor den griechischen Be-
hörden unter Angabe seiner richtigen Personalien hätte fürchten müssen.
Angesichts dieser Ungereimtheiten bestehen überwiegende und grund-
sätzliche Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel.
Schliesslich steht das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers
zu den von ihm als Eltern und Schwester bezeichneten Personen aufgrund
fehlender entsprechender Beweismittel auch gar nicht fest.
6.3.5 Darüber hinaus hat das SEM mit seiner Formulierung in der ange-
fochtenen Verfügung in genügender Weise und mit hinreichender Begrün-
dung festgestellt, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers gegeben ist, wie bereits erwähnt worden ist. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Erwägungen in der Zwischen-
verfügung vom 9. Februar 2017 (Ziff. 2.6) verwiesen.
6.3.6 Allein die Hinweise auf das Bestehen von Folter und Misshandlun-
gen, auf willkürliche Festnahmen, erzwungene Geständnisse und unfaire
Prozesse vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, zumal sich aus
den Akten keine glaubhaften Hinweise darauf ergeben, dass der Be-
schwerdeführer davon betroffen wäre. Bezüglich der unsicheren Lage in
Afghanistan ist auf die immer noch geltende Praxis (vgl. BVGE 2011/7) zu
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verweisen. Danach rechtfertigt diese nicht, die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Afghanistan grundsätzlich zu verneinen.
6.3.7 Dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befinde
sich mittlerweile im wehrfähigen Alter, weshalb er mit einer Zwangsrekru-
tierung und infolgedessen mit Menschenrechtsverletzungen rechnen
müsse, ist angesichts der Tatsache, dass sich aus den Akten keine konkre-
ten diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben, nicht beizupflichten. Allein die
theoretische Möglichkeit einer Rekrutierung ist nicht als „real risk“ (vgl.
nachfolgend) zu betrachten.
6.3.8 Somit ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden
Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
volljährig ist. Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht auf Ausfüh-
rungen zum Kindesschutz und dem Vollzug der Wegweisung bei Minder-
jährigen verzichtet.
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Seite 16
6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erach-
ten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingun-
gen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten
– äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation
in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der
Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall
sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Sol-
che Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizier-
ten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten
begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte
Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in
jüngerer Rechtsprechung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-347/17 vom 17. März 2017 und E-2006/2016 vom 2. August 2016) zu-
mutbar sein könne.
6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
heute 19-jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme,
der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbracht hat,
weshalb davon auszugehen ist, dass er dort auch im heutigen Zeitpunkt
noch über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt.
Der Beschwerdeführer machte zwar das Gegenteil geltend, was ihm aber
aufgrund seiner ungereimten Aussagen im vorliegenden Beschwerdever-
fahren und seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, wonach zahl-
reiche Onkel und Tanten in Afghanistan lebten (vgl. Akte A5/14 S. 7), grund-
sätzlich nicht geglaubt werden kann. Unter diesen Umständen ist der An-
trag, es seien die Akten des UNHCR seiner Verwandten beizuziehen und
diese D._______ zu befragen, ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt
möglich und zulässig ist, abzuweisen. Darüber hinaus handelt es sich bei
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der Aussage, seine Onkel und Tanten in B._______ möchten mit ihm we-
gen der geltend gemachten Probleme seiner Familie nichts mehr zu tun
haben, um eine unglaubhafte Parteibehauptung, da diese Probleme nicht
geglaubt werden konnten, was rechtskräftig feststeht, und somit der Grund,
weshalb die Verwandten mit ihm nichts zu tun haben möchten, ebenfalls
jeder Glaubhaftigkeit entbehrt. Mithin wäre der Beschwerdeführer somit
selbst im Fall der Ausreise seiner nächsten Verwandten (Vater, Mutter und
Schwester) aus dem Heimatland im Fall einer Rückkehr nach B._______
nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte mindestens mit der Unterstüt-
zung durch Onkel und Tanten rechnen. Schliesslich wurde auch die Kon-
fiszierung des Familienbesitzes nicht belegt, obwohl davon auszugehen
wäre, dass im Fall einer tatsächlich erfolgten Beschlagnahmung entspre-
chende Beweismittel vorliegen müssten und folglich zu den Akten hätten
gegeben werden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Ange-
hörige verfügt, die zur besser gestellten Gesellschaftsschicht gehören und
über genügend finanzielle Ressourcen verfügen, um ihn zumindest am An-
fang unterstützen zu können. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, er-
scheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen
Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen ver-
fügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann.
Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der
vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Allein sein längerer
Aufenthalt in der Schweiz und seine Integration in diesem Land stellen
überdies keine Kriterien dar, die auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als
zumutbar zu erachten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der
jüngere Bruder des Beschwerdeführers die Schweiz ebenfalls zu verlassen
hat oder nicht. Ebenso ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich weder Ak-
teneinsicht noch das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal im vorliegenden
Urteil auf diese Feststellung des SEM nicht Bezug genommen wird und sie
den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: