B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7173/2015
Ur t e i l vom 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Michael Pfeiffer,
Organisation suisse d'aide aux réfugiés (OSAR),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (…).
D-7173/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die angeblich nach Brauch im Jahr 2001 angetraute Ehefrau S.S. (N […])
des Beschwerdeführers, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Äthiopien, verliess ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2013 und gelangte – nach einem eineinhalbmonatigen
Aufenthalt im Sudan – am 18. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am
20. Januar 2014 um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 24. Ja-
nuar 2014 und der Anhörung vom 11. Dezember 2014 gab S.S. unter an-
derem zu Protokoll, ihren Ehemann im Jahr 2001 nach Brauch geheiratet
und mit diesem zusammengelebt zu haben, bis sie schwanger geworden
sei. Nachdem sie den Beschwerdeführer über ihre Schwangerschaft infor-
miert habe, sei dieser spurlos verschwunden, da dessen Familie nicht mit
ihrer Ehe einverstanden gewesen sei. Als die Familie des Beschwerdefüh-
rers gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen, sei sie ausgereist. Der Be-
schwerdeführer habe sich gegen sie und für seine Familie entschieden, sie
erachte sich deshalb als nicht mehr mit ihm verheiratet.
B.
Am (…) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Kind Y.S.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass die Ehefrau die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Diese
Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein äthiopischer
Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat im November 2005 und gelangte
nach einigen Monaten im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Ita-
lien, wo ihm gemäss eigenen Angaben im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbe-
willigung – gültig bis 2019 – ausgestellt worden sei. Am 27. September
2015 reiste der Beschwerdeführer von Italien herkommend in die Schweiz
ein, wo er tags darauf um Asyl ersuchte.
Anlässlich der Befragung vom 2. Oktober 2015 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
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welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser gel-
tend, er beantrage in der Schweiz nicht Asyl, weil er in Italien Probleme
habe, sondern weil seine Frau S.S hier sei.
E.
Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet.
F.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe anlässlich seiner Befragung vom 2. Oktober 2015 zu Protokoll
gegeben, er habe seine Frau im Jahr 2001 in Äthiopien nach Brauch ge-
heiratet und anschliessend mit ihr zusammengelebt. Im Jahr 2005 habe er
seinen Heimatstaat Richtung Italien verlassen. Er habe sie letztmals 2013
im Sudan gesehen, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie schwanger
sei. Seine Ehefrau S.S. habe anlässlich ihrer Befragung vom 24. Januar
2014 und der Anhörung am 11. Dezember 2014 zu Protokoll gegeben, als
sie schwanger geworden sei, habe sich die Familie des Beschwerdefüh-
rers gegen sie gewandt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer, als
sie im (…) Monat schwanger gewesen sei, von ihr getrennt. Der Beschwer-
deführer sei einfach verschwunden und habe sie – die Ehefrau – hilflos und
alleine gelassen. Im November 2013 habe sie Äthiopien verlassen und sei
in die Schweiz gelangt. Am Ende der Anhörung habe S.S. ausgeführt, sie
habe keine Gefühle mehr für den Beschwerdeführer und erachte sich als
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nicht mehr verheiratet. Demnach bestehe zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und S.S. keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und es
bestehe kein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
Auch würden keine Umstände vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO rechtfertigen würden.
G.
Mit Beschwerde vom 9. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Verfügung vom
26. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe seine
Ehefrau in seinem Heimatstaat nach Brauch geheiratet. Bis zu seiner Aus-
reise im Jahr 2006 habe er mit seiner Frau zusammengelebt. In Italien
habe er 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten; diese könne er jedoch
nicht erneuern, da er keine Arbeit gefunden habe und er für die hinsichtlich
der Verlängerung anfallenden Kosten nicht aufkommen könne. Im Jahr
2013 habe er seine Frau im Sudan wiedergetroffen, wobei seine Frau
schwanger geworden sei. Er habe jedoch nach Italien zurückkehren müs-
sen. Aufgrund verschiedener Umstände habe er erst kürzlich davon erfah-
ren, dass seine Frau und sein Kind in der Schweiz lebten, weshalb er am
28. September 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Seit seiner Ein-
reise in die Schweiz besuche er seine Frau und sein Kind so oft wie mög-
lich. Die Vorinstanz habe das Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind mit
keinem Wort erwähnt und keine Ausführungen zum Kindeswohl gemacht.
Es bestehe vorliegend eine familiäre Beziehung, welche durch Art. 8
EMRK geschützt werde. Während es theoretisch möglich wäre, gemein-
sam in Italien zu leben, sei dies klar nicht im Interesse des Kindes, wobei
auch die Lebensbedingungen für ihn und seine Frau unwürdig wären. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Familienfo-
tografien ein und stellte ein Schreiben seiner Ehefrau in Aussicht.
H.
Mit Telefax vom 11. November 2015 wies die zuständige Instruktionsrich-
terin gestützt auf Art. 56 VwVG die kantonalen Vollzugsbehörden an, den
Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen auszusetzen.
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, der mit Telefax vom 11. November 2015 angeordnete Voll-
zugsstopp bleibe bis auf weiteres aufrechterhalten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, das in der Beschwerde
in Aussicht gestellte Beweismittel (Schreiben der Ehefrau) nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 21. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten, worin diese um Familienzusam-
menführung ("regroupement familial") mit ihrem Ehemann ersucht.
K.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer innert
angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt das Staatssekreta-
riat vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Ehefrau und das Kind seien in der Schweiz als Flüchtlinge (sic!) vorläufig
aufgenommen worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichts könne sich eine Person nur dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn
eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz bestehe. Die Ehefrau sei erst seit dem 19. Mai 2015 vorläufig auf-
genommen, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht nicht von einem faktisch
gesicherten Aufenthaltsrecht auszugehen sei, mithin kein Anspruch aus
Art. 8 EMRK abgeleitet werden könne. Zudem sei anzumerken, dass
Art. 85 Abs. 7 AuG die Bedingungen für den Familiennachzug regle.
Schliesslich sei festzuhalten, dass zwischen dem Kind und dem Beschwer-
deführer keine gelebte, enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer
habe sein Kind erstmals im September 2015 nach seiner Einreise in die
Schweiz gesehen. Die primäre Bezugsperson sei demnach die Mutter. Das
Kindeswohl sei deshalb bei einer Überstellung des Beschwerdeführers
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Seite 6
nach Italien nicht gefährdet, zumal es dem Beschwerdeführer auch mög-
lich sei, den Kontakt zu seiner Ehefrau und dem Kind von Italien her auf-
rechtzuerhalten.
N.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen.
O.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 zeigte der Rechtsvertreter seine
Mandatsübernahme an und führte aus, aufgrund der Protokolle könne vor-
liegend nicht gesagt werden, ob die Dublin-III-VO überhaupt zur Anwen-
dung gelange. Das SEM habe nicht abgeklärt, welchen Aufenthaltsstatus
der Beschwerdeführer in Italien habe. Das Rückübernahmeersuchen der
Schweiz an die italienischen Behörden sei mangelhaft, da die italienischen
Behörden auch nicht über die Anwesenheit der Ehefrau und des Kindes in
der Schweiz informiert worden seien. Hinsichtlich Art. 8 EMRK gelte es an-
zumerken, dass eine als Flüchtling vorläufig aufgenommene Eritreerin sehr
wohl dauerhaft in der Schweiz bleiben werde. Sodann gelte es anzumer-
ken, dass sich das familiäre Zusammenleben aufgrund der Umstände
schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer verbringe jedoch sechs von sie-
ben Tagen in der Woche bei seiner Familie. Jedes Kind habe das Recht,
mit seinen beiden Elternteilen eine Beziehung aufzubauen, weshalb von
einer familiären Konstellation auszugehen sei, die sowohl durch Art. 8
EMRK als auch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) geschützt werde.
Sodann habe sich das SEM nicht zur Anwendbarkeit von Art. 16 Dublin-III-
VO geäussert; zwar gelange diese Bestimmung aufgrund des Versteine-
rungsprinzips wohl nicht zur Anwendung. Schliesslich habe es das SEM
auch unterlassen, der Beziehung zwischen Vater und Kind im Rahmen von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Rechnung zu tragen. Die Verfügung des SEM
sei im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 unter Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips ergangen. Der Eingabe war eine Vollmacht und ein
Gesuch um Kantonswechsel vom 10. Oktober 2015 beigelegt.
P.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung von (…), zu den Akten, in welcher die Aussagen von S.S. wiederge-
geben werden, wonach zwischen dem Beschwerdeführer, S.S. sowie dem
Kind eine Beziehung bestehe, der Beschwerdeführer viel Zeit mit seiner
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Frau und seinem Kind verbringe, was es S.S. auch ermögliche, an ver-
schiedenen Integrationskursen teilzunehmen. Zudem war der Eingabe
eine Kopie eines Schreibens des SEM vom 24. Dezember 2015 hinsicht-
lich des pendenten Gesuchs um Kantonswechsel beigelegt, worin dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung einer Kindesanerkennung angesetzt
wurde, welche ungenutzt verstrichen ist.
Q.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit ein-
geräumt, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur Replikein-
gabe vom 17. Dezember 2015 zu äussern.
R.
In seiner Eingabe vom 27. Januar 2016 verzichtete das SEM auf weitere
Ausführungen und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
S.
Am 4. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
des SEM vom 27. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
T.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie eines durch die italienischen Behörden ([…]) ausgefertigten Reisedo-
kuments – gültig bis am (…) 2014 – zu den Akten, welches ihm gestützt
auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) ausgestellt wurde. Es sei – so der Beschwerdefüh-
rer weiter – eine Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2015 ange-
zeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 8
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). Das Selbsteintrittsrecht-
wird im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 13. November 2006 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen
Behörden am 9. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 23 respektive Art. 24 Dublin-III-VO. Die italieni-
schen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zu-
ständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben. Demgegenüber macht er im Wesentlichen geltend, er
habe nicht in der Schweiz um Asyl ersucht, weil er in Italien Probleme habe,
sondern weil seine Frau hier sei (vgl. act. A 4/10 S. 7). Des Weiteren führt
er in seiner Replikeingabe vom 17. Dezember 2015 aus, es sei vorliegend
nicht klar, ob die Dublin-III-VO das einschlägige Vertragswerk sei, da das
SEM nicht näher abgeklärt habe, welchen Aufenthaltsstatus er in Italien
denn habe. Zudem habe das SEM in seinem Wiederaufnahmeersuchen an
die italienischen Behörden mit keinem Wort die Anwesenheit seiner Ehe-
frau und seines Kindes in der Schweiz erwähnt.
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Seite 11
4.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben in Italien im Jahr
2012 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. Beschwerdeschrift vom
9. November 2015), welche bis 2019 gültig ist (vgl. A4/10, S. 6). In der Be-
schwerde macht er dies betreffend weiter geltend, er könne die Aufent-
haltsbewilligung mangels Arbeitsstelle nicht erneuern. Gemäss Beweismit-
teleingabe vom 15. Februar 2016 verfügt der Beschwerdeführer über ein
Reisedokument, gültig bis am 16. März 2014, welches ihm gestützt auf die
Bestimmungen der FK ausgestellt wurde. Aufgrund der dem Gericht vorlie-
genden Akten ist nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer bereits inter-
nationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen ein-
heitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidi-
ären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufas-
sung) erhalten hat. Das mit Eingabe vom 15. Februar 2016 in Kopie einge-
reichte Reisedokument, gültig bis am 16. März 2014, könnte darauf hin-
deuten; das Dokument vermag aber den Sachverhalt insofern nicht zu klä-
ren, weil der Beschwerdeführer selber ausgesagt hat, er verfüge über eine
Aufenthaltsbewilligung, welche bis 2019 gültig sei (vgl. A4/10, S. 6), res-
pektive er könne die Aufenthaltsbewilligung mangels Arbeitsstelle nicht er-
neuern. Seine eigenen Aussagen stehen demnach im Widerspruch zu dem
lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel, welches zudem in Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht verspätet eingereicht wurde, ohne dass hierfür ir-
gendeine Erklärung abgegeben worden wäre. Das SEM hat somit im Rah-
men des Untersuchungsgrundsatzes, der seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person findet, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt (vgl. zum Ganzen auch Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83). Es war nicht gehalten, im vorliegenden
Verfahren weitere Nachforschungen zum unklaren Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers in Italien zu tätigen, zumal Italien seine Zuständigkeit
gemäss Dublin-III-VO implizit anerkannt hat. Demnach ist vorliegend fest-
zustellen, dass das SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht ein Wiederauf-
nahmeverfahren gestützt auf die Normen der Dublin-III-VO eingeleitet hat.
4.4 Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten ist das SEM des Weite-
ren zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehe zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner angeblichen Ehefrau im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO nicht glaubhaft dargelegt worden ist, weshalb es auch nicht gehalten
war, die Anwesenheit seiner angeblichen Frau und des angeblichen Kindes
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Seite 12
zu erwähnen. Zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen
seiner angeblichen Ehefrau ergeben sich erhebliche Diskrepanzen. Der
Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragung vom 2. Oktober 2015
zu Protokoll gegeben, er habe Äthiopien 2005 verlassen und sei dann nach
einigen Monaten Aufenthalt im Sudan und Libyen nach Italien gelangt, wo
er – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im Sudan – bis zu seiner Ein-
reise in die Schweiz gelebt habe. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am
13. November 2006 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A 3/1).
Seine angebliche Frau habe er letztmals 2013 im Sudan getroffen. Die an-
gebliche Ehefrau des Beschwerdeführers hat demgegenüber anlässlich ih-
rer Befragung am 24. Januar 2014 und der Anhörung am 11. Dezember
2014 zu Protokoll gegeben, sie habe bis zu ihrer Schwangerschaft (im Jahr
[…]) gemeinsam mit ihrem Ehemann gelebt (vgl. vorinstanzliche Akten N
[…], A4/11, S. 5). Als sie im (…) Monat schwanger gewesen sei, habe sich
dieser von ihr getrennt (vgl. vorinstanzliche Akten N […], A13/12, S. 9).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer betreffend seiner angeblich im Jahr
2001 geschlossenen Ehe auch kein einziges Beweismittel zu den Akten
gereicht. Insgesamt ist es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen
glaubhaft darzulegen, dass zwischen ihm und S.S. eine Ehe im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO besteht. Gleiches hat dementsprechend für die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Kind
zu gelten, welche gänzlich unbelegt geblieben ist.
4.5 Ebenso wenig kann vorliegend von einer Familienkonstellation gespro-
chen werden, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre. Der Beschwer-
deführer reiste eigenen Angaben zufolge Ende September 2015 in die
Schweiz ein, wo seine angebliche Ehefrau und sein angebliches Kind
wohnhaft sind. Er verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner Familie und
sorge sich um sein Kind. Zunächst ist betreffend der widersprüchlichen An-
gaben des Beschwerdeführers und S.S. zu ihrer Beziehung seit dem Jahr
2001 bis zum Zeitpunkt des Wiedersehens in der Schweiz auf die voran-
gehenden Erwägungen zu verweisen. Die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers sind demnach unglaubhaft. Die nunmehr neunmona-
tige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und S.S. ist nicht derge-
stalt, um als dauerhaft und stabil im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert zu
werden. Der Beschwerdeführer hat das heute gut (…) Kind erstmals im
Oktober 2015 gesehen. Es liegt kein Nachweis für das Vater-Kind-Verhält-
nis vor, wobei auch die vom SEM im Rahmen des Gesuchs um Kantons-
wechsel angesetzte Frist zur Einreichung einer Kindsanerkennung unge-
nutzt verstrichen ist. Die eingereichten Fotografien sind nicht geeignet, um
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vorliegend das Bestehen einer Familiengemeinschaft zu belegen. Im
Lichte dieser Ausführungen besehen erübrigt es sich schliesslich auch, auf
die in der Replik gemachten Ausführungen zum Kindeswohl respektive zu
Art. 3 KRK näher einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen weiter die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
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Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.2.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vo-
rinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum – in Anbetracht der
unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers – korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.2.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
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5.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen. Im Lichte der vorangehenden Erwägungen erübrigt
es sich, auf weitere in der Beschwerde und der Replikeingabe gemachte
Ausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
8.
Das mit Eingabe vom 23. November 2015 (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht) von der angeblichen Ehefrau S.S. zu den Akten gereichte
Gesuch um Familienzusammenführung wird zuständigkeitshalber mit vor-
liegendem Urteil an das SEM überwiesen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Der mit Telefax vom 11. November 2015 angeord-
nete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 13. November 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Telefax vom 11. November 2015 angeordnete Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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