Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7175/2010
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
2. B._______, geboren am (…),
Äthiopien / Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2010 / N (…).
D7175/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 22. November 2008 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ vom 27. November 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM vom 8. Mai 2009 sowie einer ergänzenden Anhörung
durch das BFM vom 20. Januar 2010 brachte die Beschwerdeführerin 1
im Wesentlichen vor, sie stamme aus Eritrea, habe jedoch seit ihrem
fünften Lebensjahr in Äthiopien gelebt. Als sie fünfzehn oder sechzehn
Jahre alt gewesen sei, habe sie in D._______ einen äthiopischen
Staatsangehörigen geheiratet; sie seien Eltern von (…) Kindern.
Nachdem sich Eritrea von Äthiopien abgespalten habe, habe sie die
eritreische Staatsangehörigkeit beantragt. Die am (…) ausgestellte
eritreische Identitätskarte habe 30.– Nafka gekostet. Ihre Kinder seien
wie ihr Ehemann äthiopische Staatsangehörige. Sie habe die äthiopische
Staatsangehörigkeit jedoch nicht beantragt. Im Jahr 1998 seien alle in
Äthiopien lebenden Eritreer aufgefordert worden, das Land zu verlassen,
und auch sie sei ausgeschafft worden. An den genauen Ablauf der
Deportation könne sie sich indes nicht mehr erinnern, dazu sei das
Ereignis zu schmerzhaft gewesen. Da es zwischen Eritrea und Äthiopien
keine telefonische Verbindung gebe, habe sie keine Möglichkeit gehabt,
den Kontakt mit ihren Kindern in Äthiopien aufrechtzuerhalten. Sie sei
deshalb sehr deprimiert gewesen. In dieser schwierigen Situation habe
ihr die Pfingstgemeinde Trost gespendet. Sie sei dieser Gemeinschaft in
E._______ beigetreten und auch entsprechend getauft worden. Ihre
Glaubensschwestern und brüder hätten ihr Unterkunft gewährt und sie
auch finanziell unterstützt. Den Glauben hätten sie nur heimlich
praktizieren können, da es immer wieder Verhaftungen und Kontrollen
von Angehörigen dieser Kirche durch Sicherheitsleute der Regierung
gegeben habe. Als sie erfahren habe, dass auch sie bedroht sein könnte,
da sie und ihre Glaubensschwestern und brüder von Unbekannten
verraten worden seien, habe sie Eritrea etwa im Mai 2006 in Richtung
F._______ verlassen, von wo aus sie nach G._______ weitergereist sei.
Von G._______ aus habe sie mit ihrer Familie in Äthiopien telefonisch
Kontakt aufgenommen. Im Oktober 2008 sei ihre jüngste Tochter (die
Beschwerdeführerin 2) zu ihr nach G._______ gekommen. Zusammen
seien sie via H._______ in die Schweiz gereist. Ihre Familie lebe immer
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noch in D._______, wobei ihre Tochter I._______ zurzeit in J._______
behandelt werde, da sie erkrankt sei. Auch sie (die
Beschwerdeführerin 1) habe gesundheitliche Beschwerden.
A.b Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits anlässlich der
Erstbefragung im EVZ C._______ vom 27. November 2008 und der
Anhörung durch das BFM vom 8. Mai 2009 sowie der ergänzenden
Anhörung vom 20. Januar 2010 im Wesentlichen geltend, sie sei
äthiopische Staatsangehörige, da sich die Staatsangehörigkeit von ihrem
Vater, der Äthiopier sei, ableite. Sie habe mit ihrem Vater und den
Geschwistern in D._______ gelebt und dort keine Probleme gehabt. Sie
habe ihr Heimatland im Oktober 2008 einzig deshalb verlassen, weil sie
ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1) vermisst habe. Ein Onkel habe sie
zur Beschwerdeführerin 1 nach K._______ gebracht. Nachdem ihr die
Beschwerdeführerin 1 von der Pfingstgemeinde erzählt habe, sei sie
dieser Glaubensgemeinschaft ebenfalls beigetreten. Sie sei aber noch
nicht getauft worden. Ihre Schwester I._______ sei krank und werde
zurzeit in L._______ behandelt; die Beschwerdeführerin 1 habe
L._______ mit J._______ verwechselt.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Vorakten A4, A5, A10, A11, A14 und A15).
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. September 2010 – eröffnet am 14. September
2010 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der als
Fälschung erkannten eritreischen Identitätskarte der
Beschwerdeführerin 1.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie habe sich zu
wesentlichen Punkten nur unsubstanziiert geäussert. So habe sie weder
zu ihrer Deportation nach Eritrea und ihrem dortigen Leben noch zu den
Gründen für die Flucht aus Eritrea konkrete Angaben machen können.
Ihre diesbezüglichen Angaben liessen jegliche subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermissen. Zwar sei es durchaus möglich, dass Personen,
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die über zurückliegende Ereignisse berichten sollen, sich nicht an alle
Details erinnern können. Jedoch könnten solche Personen
erfahrungsgemäss durchaus erlebnisgeprägt und chronologisch
zusammenhängend berichten. Unsicherheiten über den genauen
Ereignisablauf oder andere Details, die in ihrer Erinnerung verblasst
seien, würden dabei stets durch detaillierte und authentische
Ausführungen aufgewogen. Umgekehrt entspreche es einem bekannten
Aussageverhalten, generelle Erinnerungslücken vorzuschieben, wenn
über nicht selbst Erlebtes berichtet werde. Ein solches Aussageverhalten
sei wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich zudem
realitätsfremd geäussert, indem sie angegeben habe, sie sei in nur einem
Tag von E._______ in das 970 km entfernte M._______ gefahren.
Realitätsfremd sei auch die Angabe, sie habe für die eritreische
Identitätskarte im Jahr 1992 30.– Nafka bezahlt. Diese Währung sei erst
1997 eingeführt worden. Zudem weise die Identitätskarte wesentliche
Fälschungsmerkmale auf: Papier und Format entsprächen nicht echten
Identitätskarten, das Foto sei falsch aufgeklebt und die üblichen
Sicherheitsmerkmale würden fehlen. Die als gefälscht erkannte
Identitätskarte sei in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Es widerspreche erfahrungsgemäss dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person, ein gefälschtes Dokument einzureichen. Der
Beschwerdeführerin 1 könnten daher weder die geltend gemachte
eritreische Staatsangehörigkeit noch die daraus abgeleiteten Probleme in
Äthiopien und Eritrea geglaubt werden. Es erübrige sich, auf weitere
Ungereimtheiten einzugehen, zumal keine Hinweise auf eine gezielt
gegen sie gerichtete Verfolgung vorlägen. Die Beschwerdeführerin 2
habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerinnen erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen
sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin 1 mit
hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Äthiopien sei. Zwar seien
auch andere Heimat oder Herkunftsländer denkbar, jedoch sei es bei
fehlenden entsprechenden Hinweisen nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und
möglich. Sie verfügten in D._______ über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz und es sei ihnen zuzumuten, sich dort mit Hilfe ihrer
Angehörigen wieder einzugliedern. Die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin 1 – (Aufzählung Beschwerden) – seien auch in
Äthiopien behandelbar. Ihrer Familie dürfte es möglich sein, allfällige
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diesbezügliche Kosten zu decken, zumal sie auch in der Lage gewesen
sei, eine kranke Tochter in L._______ behandeln zu lassen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 erhoben die
Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung
des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht
wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich mit
Eingabe vom 8. Oktober 2010 zwei Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen
vom 4. Oktober 2010 nachgereicht wurden.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen
vor, ihr sei im Jahr 1998 die Ausübung des (Berufs) in Äthiopien
untersagt worden, da alle Eritreer das Land hätten verlassen müssen.
Nach ihrer Ausweisung habe sie keine Möglichkeit gehabt, mit den
Kindern in Kontakt zu bleiben, worunter sie sehr gelitten habe. In
E._______ habe ihr die Pfingstgemeinde Unterkunft und spirituellen Halt
gegeben. Die Kirchenmitglieder hätten sich jeweils im Geheimen
versammelt. Im März oder April 2006 sei sie von den
Sicherheitsbehörden gewarnt worden, dass sie wegen ihrer religiösen
Aktivitäten ins Gefängnis kommen könnte. Aus diesem Grund habe sie
Eritrea verlassen. Im Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin 2 zu ihr nach
G._______ gekommen und gemeinsam seien sie in die Schweiz gereist.
Ihre Familie habe in Äthiopien auch Probleme gehabt. Die Kinder seien
wegen ihrer eritreischen Mutter benachteiligt worden. Zudem hätten die
Behörden das neu gebaute Haus zerstört. Ein Sohn habe deswegen
psychische Probleme. Vor einem Monat sei eine weitere Tochter –
I._______ – in die Schweiz gekommen; sie habe (Krankheit) und befinde
sich im Spital.
Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst. So
treffe die Ausführung in der angefochtenen Verfügung, sie habe in
E._______ bei Geschwistern gewohnt, nicht zu; sie habe dort bei
Glaubensschwestern und brüdern gelebt. Unerwähnt geblieben seien
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Seite 6
nicht nur ihre gesundheitlichen Probleme, sondern auch die Tatsache,
dass sie bei der Deportation nach Eritrea die Kinder in Äthiopien habe
zurücklassen müssen und fortan keine Kontaktmöglichkeit mehr gehabt
habe, und dass sich die Pfingstgemeindemitglieder heimlich getroffen
hätten. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Eventualiter seien die übersehenen Punkte durch das
Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Zwar treffe es zu, dass
ihre Angaben teils nicht detailliert seien, aber dafür lägen entschuldbare
Gründe vor. Sie leide seit der Trennung von den Kindern an einer
Depression und verdränge alle Ereignisse, die mit der Ausschaffung aus
Äthiopien zusammenhängen würden. Sie habe aber genügend Hinweise
gegeben, um festzustellen, dass sie tatsächlich in E._______ gelebt
habe. Die Reise von E._______ nach M._______ habe effektiv viel länger
gedauert als von ihr angegeben. Sie beabsichtige, Beweise zum
Gesagten – Bestätigungen der (…) in Äthiopien und der Pfingstgemeinde,
Arztzeugnisse – nachzureichen. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei den
Anhörungen aus Angst nicht von den Problemen der Familie in Äthiopien
gesprochen. Das Haus in D._______ sei einzig deshalb zerstört worden,
weil sie (die Beschwerdeführerin 1) Eritreerin sei. Es mute zynisch an,
wenn gesagt werde, sie könne nach Äthiopien, von wo sie vertrieben
worden sei, zurückkehren. Nach Eritrea könne sie aufgrund der
geschilderten Probleme indes auch nicht zurück. Eine Trennung von der
Beschwerdeführerin 2 würde gegen Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Schliesslich räumte er den Beschwerdeführerinnen
eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung allfälliger weiterer
Beweismittel ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das
Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der
Aktenlage weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen
hinsichtlich der Erkrankung von I._______ ein ärztliches Zeugnis des
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Seite 7
(Spitals) vom (…) ein (Diagnose: […]). Zudem reichten sie drei
äthiopische Arztberichte ein, die den schlechten psychischen Zustand
des Sohnes N._______ belegen würden.
F.
Am 8. November 2010 ging ein Bericht des (Spitals) vom (…) ein,
wonach I._______ aufgrund der nicht heilbaren Erkrankung zunehmend
auf Pflege angewiesen sei; sie werde täglich von der
Beschwerdeführerin 1 besucht, die die Pflege teilweise übernehme.
G.
Mit Eingabe vom 20. November 2010 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 19. November 2010) reichten die Beschwerdeführerinnen
eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Unter Verweis auf zwei die
Beschwerdeführerin 1 betreffende ärztliche Berichte von (Arzt) vom (…)
(bereits aktenkundig; vgl. A19) und vom (…) brachten sie im
Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 1 leide an (Aufzählung
Beschwerden). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs werde um Berücksichtigung des Krankheitsbildes
ersucht.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Die Tochter, die Ende August 2010 in der Schweiz
um Asyl nachgesucht habe (I._______), leide an (Krankheit).
Diesbezüglich sei festzustellen, dass (Krankheit) auch in D._______
behandelbar sei. Zudem sei es der wohlhabenden Familie zuzumuten,
die Tochter im Ausland behandeln zu lassen. Die Krankheit bilde deshalb
kein Hindernis für die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach
Äthiopien.
I.
In ihrer Replik vom 8. März 2011 brachten die Beschwerdeführerinnen im
Wesentlichen vor, das BFM nehme einzig zum gesundheitlichen Zustand
von I.________ Stellung, äussere sich jedoch nicht zu den übrigen
Beschwerdevorbringen, weshalb von der Richtigkeit der geltend
gemachten Einwände auszugehen sei. Das BFM sehe in der Erkrankung
von I._______ kein Wegweisungshindernis. Diesbezüglich müsse jedoch
der Ausgang des Asylverfahrens von I._______ abgewartet werden.
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Seite 8
Solange keine rechtskräftige Wegweisung von I._______ vorliege, sei
angesichts deren Pflegebedürftigkeit vom Bestehen eines
Wegweisungshindernisses auszugehen. Der Beschwerdeführerin 1 sei es
auch nicht zuzumuten, ihr krankes Kind zurückzulassen.
J.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin 1 den
Rückzug der Beschwerde, da sie mit dem Leichnam ihrer
zwischenzeitlich verstorbenen Tochter I._______ nach Äthiopien
zurückkehren wolle.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2011 forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 2 auf, bis zum 11. November
2011 mitzuteilen, ob die Beschwerderückzugserklärung der
Beschwerdeführerin 1 vom 28. Oktober 2011 auch für sie gelte.
L.
Mit Eingabe vom 8. November 2011 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit,
dass sie an ihrer Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat am 28. Oktober 2011 den Rückzug
ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. September
2010 erklärt. Das sie betreffende Beschwerdeverfahren ist daher im
einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben (Art. 111 Bst. a AsylG).
3.2. Indes bleibt die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zu prüfen.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, keine Trennung
der beiden Verfahren vorzunehmen, sondern in einem Entscheid
abzuhandeln. Das die Beschwerdeführerin 2 betreffende
Beschwerdeverfahren ist dabei im summarischen Verfahren gemäss
Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG weiterzuführen. Über
offensichtlich unbegründete Beschwerden wird nämlich in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich bei der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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Seite 10
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.).
5.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte keine Fluchtgründe im Sinne von Art. 3
AsylG vor. Vielmehr bestätigte sie im Rahmen der Anhörungen, dass sie
in Äthiopien keine Probleme gehabt habe, sondern ihr Heimatland einzig
deshalb verlassen habe, da sie ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1)
vermisst habe. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin 2 die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat ihr
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. Der Einwand der
Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2010,
die Familie habe in D._______ sehr wohl Probleme gehabt
(Benachteiligung der Kinder und Zerstörung des neuen Hauses wegen
der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1), welche
die Beschwerdeführerin 2 aus Angst jedoch nicht erwähnt habe, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die betreffenden Vorbringen
sind grundsätzlich als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu
betrachten, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 in ihrer
Beschwerderückzugserklärung vom 28. Oktober 2010 nunmehr als
äthiopische Staatsangehörige bezeichnete und damit der Grundangabe
für die angeblichen Probleme in D._______ selbst widersprach. Im
Übrigen vermöchten die geltend gemachten Probleme auch die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
zu erfüllen.
D7175/2010
Seite 11
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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Seite 12
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin 2 eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 ist damit
sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.2.1. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, so dass
der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar
erscheint.
7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin 2 aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Die soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin 2 hat bis zu ihrer
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Seite 13
Ausreise aus Äthiopien immer in D._______ gelebt und dort die Schule
besucht. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit
ihrem Vater, den Geschwistern und der mittlerweile dorthin
zurückgekehrten Mutter (der Beschwerdeführerin 1) verfügt sie in
D._______ über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Sie kann zu ihrer
Familie zurückkehren, die ihr bei der Wiedereingliederung unterstützend
zur Seite stehen können wird, so dass nicht davon auszugehen ist, sie
würde bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin 2, bei der
Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführerin 2 fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die die Beschwerdeführerin 2
betreffende Verfügung des BFM vom 10. September 2010 Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos
betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen belegt ist, ist in Gutheissung des in der
Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2010 gestellten Gesuchs um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das die Beschwerdeführerin 1 betreffende Beschwerdeverfahren wird als
durch Rückzug der sie betreffenden Beschwerde vom 4. Oktober 2010
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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