Abtei lung IV
D-7176/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Ursula Kohlbacher,
Rechtsanwältin, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFF vom 15. März 2001 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7176/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus D._______ stammende Beschwerdeführer stellte am
7. Februar 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
6. April 1993 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers
sowie die Gesuche seiner Eltern und Geschwister ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, nahm jedoch den Beschwerdeführer
sowie dessen Familie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig
auf, weil sie Angehörige der E._______ Glaubensgemeinschaft waren.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
21. Februar 1995 ab.
B.
Im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hielt das
BFF mit Schreiben vom 11. Januar 2001 dem Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, dass er am 11. Juni 1997 von der Bezirksanwalt-
schaft F._______ wegen {....} zu {....} verurteilt worden sei. Mit Urteil
vom 3. November 1997 sei er zudem vom Bezirksamt G._______
wegen {....} zu {....} verurteilt worden. Überdies sei er am 15. Juli 1998
vom Bezirksamt H._______ wegen {....} zu {....} verurteilt worden.
Unter diesen Umständen werde die Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me in Erwägung gezogen. Das BFF setzte dem Beschwerdeführer
diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme im Sinne des rechtlichen
Gehörs an.
C.
In seinen Stellungnahmen vom 30. Januar und 20. Februar 2001 sei-
nes damaligen Rechtsvertreters machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, dass mit der Widerhandlung gegen die Verordnung
über den {....} kein schwerwiegendes Delikt begangen worden sei. Das
Verfahren sei im Schnellverfahren erledigt worden und der
Beschwerdeführer habe den ergangenen Strafbefehl auch nicht
angefochten. Ausserdem müsse dem Beschwerdeführer zugute
gehalten werden, dass dieser seither nie mehr {....}. Bezüglich der
Delikte {....}. Die übrigen Delikte habe der Beschwerdeführer
zugegeben. Auch dieser Strafbefehl sei vom Beschwerdeführer nicht
angefochten worden. Bei der {....}. Im Weiteren seien die Probezeiten
aller Urteile in der Zwischenzeit abgelaufen. Der Beschwerdeführer
bemühe sich derzeit um Einholung eines Strafregisterauszugs, habe
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diesen jedoch noch nicht erhalten. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer seit {....} keine Delikte mehr begangen und könne
scheinbar eine Arbeitsstelle als {....} finden. Wegen einer fehlenden
Bewilligung sei ihm dies zur Zeit nicht möglich. Es rechtfertige sich
nicht, fast ein Jahr nach Ablauf der zuletzt angesetzten Probezeit die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufzuheben. Dieser sei
nun fast I._______ Jahre nicht mehr straffällig geworden, sei längst
integrationswillig und kümmere sich um {....}.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2001 hob das BFF die mit Verfügung vom
6. April 1993 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete an,
der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis zum 30. März 2001 zu
verlassen; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
dass gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sei, wenn er
für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstelle. Aus dieser Be-
stimmung gehe hervor, dass es im Ermessen der schweizerischen Be-
hörden liege, aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegwei-
sung zu verzichten, ohne dass eine völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz bestehe. So könne beispielsweise auf den Vollzug einer Weg-
weisung verzichtet werden, wenn dieser wegen der allgemeinen politi-
schen Lage im Herkunftsstaat als nicht zumutbar erachtet werde. Ge-
mäss Art. 14a Abs. 6 ANAG finde jedoch diese Bestimmung keine An-
wendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährde oder in schwerwiegender Weise ver-
letzt habe. Würden solche Gründe vorliegen, dürfe die vorläufige Auf-
nahme gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht angeordnet bezie-
hungsweise müsse sie aufgehoben werden. Am 13. März 1995 sei der
Beschwerdeführer wegen {....} angezeigt worden. Am 11. Juni 1997 sei
er von der Bezirksanwaltschaft F._______ wegen {....} zu {....}
verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe damals im Auto {....} mit
sich geführt. Aus dem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F._______
vom 11. Juni 1997 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich dazu
bekannt habe, ein eigentlicher J._______ zu sein, und er die {....} er-
worben habe. Am 3. November 1997, also nur kurze Zeit nach dem ab-
schliessenden Urteil zum vorherigen Delikt, habe der Beschwerdefüh-
rer vom Bezirksamt G._______ wegen {....} zu {....} verurteilt werden
müssen. Aus den Akten gehe hervor, dass er {....}. Der
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Beschwerdeführer habe diese Delikte sogar noch innerhalb der
Bewährungsfrist des Urteils vom 11. Juni 1997 begangen. Bei der
Beurteilung dieser Delikte habe sich das Bezirksamt G._______ unter
anderem nicht nur auf die Aussagen des Geschädigten, sondern auch
auf diejenigen eines neutralen Drittzeugen gestützt. Mit Urteil vom 15.
Juli 1998, also wiederum nur kurze Zeit nach den abschliessenden
Urteilen zu den vorherigen Delikten, habe der Beschwerdeführer vom
Bezirksamt H._______ wegen {....} zu {....} verurteilt werden müssen.
{....}. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2000
auch noch wegen {....} angezeigt worden. Aus einem Bericht der
Kantonspolizei K._______ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer,
{....}. Der Beschwerdeführer sei zu Strafen von insgesamt {....}
verurteilt worden und habe mit seinem deliktischen Verhalten den
schweizerischen Behörden und Gerichten unnötigerweise und
wiederholt Umtriebe beschert. Er lasse auch keine Bemühungen
erkennen, sich, trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz,
an die hiesigen Gepflogenheiten zu halten. Die von seinem
Rechtsvertreter erwähnte Integrationswilligkeit sei nämlich ohne
Integrationsfähigkeit unzureichend. Angesichts seiner Vorgeschichte,
seiner Unbelehrbarkeit und all der aufgeführten Vorkommnisse müsse
doch von einem grösseren zukünftigen Gefährdungspotenzial
ausgegangen werden. Somit lasse sich ihm keine gute Prognose für
die Zukunft stellen. Als junger und gesunder Mann sei der
Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, mit einer Erwerbstätigkeit
seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, was ihm in der Heimat,
wo sich namentlich in L._______ eine grössere E._______ Gemeinde
finde, sicher von Nutzen sein werde. Dies sei jedoch insofern nicht
relevant, als dass der Beschwerdeführer mit seinen Delikten die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt
habe, so dass Art. 14a Abs. 4 ANAG in seinem Fall keine Anwendung
mehr finde. Ausserdem seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig oder nicht möglich
sei. Die vorläufige Aufnahme sei deshalb gestützt auf Art. 14b Abs. 2
ANAG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 6 ANAG aufzuheben. Obwohl
der Beschwerdeführer bereits am 14. Dezember 1991 in die Schweiz
eingereist sei und sein Asylgesuch am 3. Januar 1992 gestellt habe,
falle er nicht unter die Personenkategorie, welche von der
„Humanitären Aktion 2000“ (HUMAK) profitieren könne. Gemäss
Beschluss des Bundesrates sei von der vorläufigen Aufnahme im Rah-
men der HUMAK ausgeschlossen, wer sich deliktisch verhalten habe.
Da der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
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schwerwiegender Weise verletzt habe, überwiege das öffentliche Inter-
esse der Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung gegenüber
dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers, sich bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu
dürfen (Art. 55 VwVG); einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü-
gung werde deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2001 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Vertreter beim BFF um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden
Akten.
F.
Mit Schreiben vom 23. März 2001 stellte das BFF dem damaligen Ver-
treter eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der entscheid-
wesentlichen Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in
welche er nicht schon Einsicht erhalten hatte. In einige Aktenstücke
wurde keine Einsicht gewährt.
G.
Mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom
29. März 2001, welche an das BFF gerichtet wurde, machte der Be-
schwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter im Wesentli-
chen geltend, er sei 1999 aus der Türkei ausgebürgert worden und
könne deshalb gar nicht in die Türkei zurückgeschafft werden. Das
BFF wies mit Schreiben vom 10. April 2001 den Rechtsvertreter auf
die Beschwerdemöglichkeit an die ARK hin und bat um Mitteilung, falls
nach Eintritt der Rechtskraft am Wiedererwägungsgesuch festgehalten
werde.
H.
Mit Beschwerde vom 11. April 2001 an die ARK beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Vertreter, es sei die Verfügung des BFF
vom 15. März 2001 aufzuheben und es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurden die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt. Auf die Begründung und auf die weiteren Einga-
ben sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2001 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwer-
de wieder her und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Zeitpunkt nach Eingang
der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers.
J.
Mit Beschwerde vom 26. April 2001 gegen die Verfügung des BFF vom
23. März 2001 betreffend Akteneinsicht stellte der Beschwerdeführer
durch seinen damaligen Vertreter folgende Begehren:
„Antrag
- Gewährung von Einsicht
- eventuell Mitteilung des wesentlichen Inhaltes,
in diesem Fall
- konkrete Bekanntgabe der Gründe der Einsichtsverweigerung im
Einzelnen
- Bekanntgabe, um was für Dokumente mit welcher Grundlage und
Funktion es sich handelt;
bezüglich folgender nicht zur Einsicht zugestellter Akten des
Bundesamtes:
- A35/6, 22.4.1998 („KOHAV-Rapport“)
- A36/4, 30.4.1998 („KOHAV-Rapport“)
- A37/8, 16.7.1998 („HAV-HABR-Protokoll“)
- A45/1, 2.3.2001 („ABR-Beschluss“)
- A14/1, 25.1.1992 („Telefongesprächsnotiz“)
- A25/1, 23.2.1993 („Interne Aktennotiz“)
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BFF (auch, wenn
lediglich der wesentliche Inhalt, die konkreten Gründe der Einsichtsver-
weigerung sowie die konkrete Art und Grundlage der Dokumente be-
kanntgemacht werden müssen)“.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
K.
Am 25. Mai 2001 kam es in M._______ zu {....}; die polizeilichen
Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer massgeblich an
diesem Vorfall beteiligt war. Anlässlich der am 6. Juni 2001 erfolgten
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Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer konnten diverse {....}
vorgefunden und sichergestellt werden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2001 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beigabe eines Anwaltes ab und auferlegte dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG die Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Im Weiteren teilte er
dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Aktenstücke mit,
in die er Einsicht verlangt hatte, und verweigerte die weitere Einsicht.
M.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juli 2001 bezahlt.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2001 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Urteil des Bezirksgerichts N._______ vom 21. Februar 2002 wurde
der Beschwerdeführer vom Vorwurf des {....} freigesprochen.
P.
Mit Eingabe vom 12. März 2002 zeigte die Rechtsvertreterin die Über-
nahme des Mandates an und machte geltend, im Hinblick auf die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme müsse vorgängig die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers überprüft werden. Dabei sei der in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 publizierten Praxis der ARK Rech-
nung zu tragen, wonach Vorbringen zu berücksichtigen seien, wenn ei-
nem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung drohe und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis
bestehe. Die ARK habe laut {Ausführungen zur Religionsgemein-
schaft}.
Q.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
O._______ vom 13. April 2004 wegen der Ereignisse in M._______ im
Jahre 2001 der {....}, der {....} sowie der {....} schuldig gesprochen. Er
wurde zu {....} verurteilt. Gleichzeitig beschloss das Gericht, dass die
mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F._______ vom 11. Juni 1997
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und mit Strafbefehl des Bezirksamtes G._______ vom 3. November
1997 gegen den Beschwerdeführer ausgefällten bedingten
Freiheitsstrafen von {....} zu vollziehen seien.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2006 brachte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK das vorerwähnte Urteil der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers zur Kenntnis und eröffnete ihr eine Frist zur
Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich durch seine
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juli 2006. Darauf wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2001 ist
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 12. März 2002 die Anerkennung als Flüchtling und somit mehr als
im vorinstanzlichen Verfahren begehrt, ist dies als unzulässige Erwei-
terung des Streitgegenstandes (siehe in diesem Zusammenhang
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 612, S. 219,
Rz. 405, S. 149) zu bezeichnen, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
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die entsprechende Begründung in den Eingaben vom 12. März 2002
und 21. Juli 2006 ist deshalb für das vorliegende Verfahren unbeacht-
lich. Es bestehen somit keine prozessual zulässigen Anträge bezüglich
einer Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling. Folglich
liegt auch kein neues Asylgesuch im Sinne von EMARK 1998 Nr. 1 vor,
weshalb im vorliegenden Verfahren das Eintreten sich auf die Frage
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Wegweisungsvoll-
zugs beschränkt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist - im Rahmen des Gesagten - einzutreten (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125
i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vor-
behalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG
vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. April
1993 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 5. Oktober
1979 (AS 1980 1718) i.V.m. Art. 14a ANAG vorläufig aufgenommen.
Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4
AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mit-
hin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
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zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-,
in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei
kann das BFM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Vollzuges aufheben und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind
(vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG).
Laut Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme unter anderem
nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB
angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet.
3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 3
AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 AuG aufzuheben ist.
3.4 Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten
und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung der Aus-
schlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG eine Abwägung zwischen den
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen
der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das
Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein,
wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere
unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es
genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Per-
son den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist,
sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenle-
bens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwie-
gende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe
lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, je-
doch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das began-
gene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum ge-
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genteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der
angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen.
Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgespro-
chener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die ver-
mutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch
das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit
berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 und 2006 Nr. 11
E. 4 ff., BVGE 2007/32 E. 3.7 S. 390 ff.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes
vom 6. April 1993 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz
vorläufig aufgenommen, weil er Angehöriger der E._______ Glau-
bensgemeinschaft ist.
4.2 Am 25. Mai 2001 kam es in der Diskothek P._______ in
M._______, Kanton O._______, anlässlich einer Musikveranstaltung
der {....} zu {....} zwischen mehrheitlich türkischen Staatsangehörigen.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des
Bezirksgerichts O._______ vom 13. April 2004 der {....}, der {....} sowie
der {....} schuldig gesprochen. Demgegenüber wurde er des {....} und
des {....} gemäss Anklageschrift als nicht schuldig erklärt und
diesbezüglich freigesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen. Es steht deshalb fest, dass der Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verletzt hat.
4.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung der Schwere
des Verschuldens und folglich für die ausländerrechtliche Interessen-
abwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 129 II
215 E. 3.1 S. 216).
4.3.1 Aus dem Urteil des Bezirksgerichts O._______ vom 13. April
2004 (Urteil S. 106 ff.) ergibt sich, dass das Verschulden des
Beschwerdeführers bezüglich der {....} als erheblich zu qualifizieren ist.
Obwohl er zum Zeitpunkt der {....}, führt das Bezirksgericht O._______
aus, {Erwägungen}.
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4.3.2 In Bezug auf den Tatbestand der {....} gelte es nach Ansicht des
Bezirksgerichts O._______ zu beachten, dass der Beschwerdeführer
{Erwägungen}.
4.3.3 Schliesslich wiege, führt das Bezirksgericht aus, das Verschul-
den des Beschwerdeführers in Bezug auf das {....} ebenfalls nicht
mehr leicht, habe er doch die {Erwägungen}.
4.3.4 Zur Strafzumessung führte das Bezirksgericht O._______ weiter
aus (Urteil S. 108), dass {Erwägungen}. Die Vorstrafen des
Beschwerdeführers hätten den Angeklagten jedoch offensichtlich nicht
nachhaltig beeindrucken können, habe er doch während laufender
Probezeit und laufendem Untersuchungsverfahren, erneut delinquiert.
In Bezug auf die begangene {....} sei er sogar trotz der früheren
Verurteilung erneut auf gleichem Gebiet straffällig geworden. In
Anbetracht der erwähnten Umstände erscheine das Stellen einer
guten Prognose für das künftige Wohlverhalten des
Beschwerdeführers eher als fragwürdig. Immerhin sei zu seinen Guns-
ten zu berücksichtigen, dass seit den Taten bereits Q._______ Jahre
verstrichen seien und er in dieser Zeit nicht mehr straffällig geworden
sei. Weiter sei in diesem Zusammenhang auch die voraussichtliche
Wirkung des Vollzuges einer allfällig zu widerrufenden Freiheitsstrafe
zu berücksichtigen (BGE 100 IV 196). Die mit Strafbefehlen der Be-
zirksanwaltschaft F._______ vom 11. Juni 1997 und des Bezirksamtes
G._______ vom 3. November 1997 bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafen von {....} seien zu widerrufen. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere durch die
Verbüssung dieser Strafe, daneben aber auch durch die auszu-
sprechende bedingte Freiheitsstrafe von {....} sowie die erstandene
Untersuchungshaft von {....} genügend beeindruckt werde, um in
Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
sei daher aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken sei durch die
Ansetzung einer Probezeit von {....} Rechnung zu tragen.
4.4 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers führte
das Bezirksgericht O._______ aus (Urteil S. 105), dieser sei
{Erwägungen}.
Gemäss Eingabe vom 21. Juli 2006 soll der Beschwerdeführer von der
eigenen Familie unterstützt werden und zurzeit keine Fürsorgegelder
beziehen. Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage gesund, ledig
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und hat keine Kinder. Nach dem {....} sind keine strafrechtlich
relevanten Vorfälle über ihn bekannt.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend im Rahmen der
in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente zum fol-
genden Schluss:
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Ausschlussklausel mit Zurückhal-
tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlun-
gen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht
gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen
Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese
Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf
eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Um-
stand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechts-
güter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
In casu wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstra-
fe von {....} verurteilt. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts
O._______ (Urteil S. 104) ging das Gericht unter Berücksichtigung der
Strafschärfungs- und -milderungsgründe von einem abstrakten Straf-
rahmen von einer Busse bis zu R._______ Jahren Freiheitsstrafe aus.
Angesichts dieses Strafrahmens und der betroffenen Rechtsgüter
(Leib und Leben) erscheint die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von {....} nicht gerade geringfügig, aber auch nicht als speziell hoch.
Auf den Einwand in der Eingabe vom 21. Juli 2006, wonach die Be-
rufung unter dem Eindruck einer Anschlussberufung des Staatsan-
walts und der vom Obergericht in Aussicht gestellten Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zurückgezo-
gen worden sei, ist vorliegend nicht weiter einzugehen, da sich das
Bundesverwaltungsgericht am Umstand, dass das Urteil des Bezirks-
gerichts O._______ rechtskräftig ist, zu orientieren hat. Zu Lasten des
Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er innerhalb der
Probezeit erneut straffällig wurde, weshalb zwei bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafen widerrufen wurden. Zuungunsten des
Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass er es - jedenfalls bis
zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts O._______ vom 13.
April 2004 - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz seit
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seiner Einreise im Februar 1992 beziehungsweise seit April 1993, als
feststand, dass er hier vorläufig aufgenommen wurde, nicht geschafft
hat, sich dauerhaft in das Arbeitsleben zu integrieren und für sich
selbst aufzukommen. Offensichtlich musste er von seiner Familie
unterstützt werden. Ob es an einem mangelhaften Integrationswillen,
an der Unmöglichkeit, zu entsprechenden Arbeitsbewilligungen zu
gelangen, oder an anderen Gründen lag, kann vorliegend offen
bleiben.
Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer seit 2006 erwerbstätig.
Wird berücksichtigt, dass er seit {....} ein klagloses Verhalten an den
Tag legte - jedenfalls liegen dem Bundesverwaltungsgericht in dieser
Hinsicht keinerlei Angaben vor beziehungsweise sind aus den Akten
keine weiteren Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich -, ist
daher in Würdigung sämtlicher relevanter Umstände, so auch des
Aufenthaltes in der Schweiz seit 1992 und des Kontaktes zu seiner
hier lebenden Familie, die ihm offensichtlich trotz seiner Delinquenz
zur Seite stand, sein persönliches Interesse an einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Fernhalt-
einteresse der Schweiz.
4.6 Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist demnach
zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Ausschluss-
klausel von Art. 83 Abs. 7 AuG als nicht verhältnismässig erscheint.
Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug
der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich
auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen,
nicht.
Diese Beurteilung ist abhängig vom weiteren Wohlverhalten des Be-
schwerdeführers und könnte bei weiteren Klagen beziehungsweise
Verurteilungen zu einer erneuten Prüfung, ob die vorläufige Aufnahme
aufzuheben wäre, führen.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers in die Türkei derzeit als nach wie vor unzumutbar zu qualifi-
zieren und kein Vorbehalt im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG an-
zubringen ist. Die Verfügung des Bundesamtes vom 15. März 2001 ist
daher aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 6. April 1993
angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Ausbürgerung aus der Türkei einem allfälligen
Wegweisungsvollzug entgegenstünde. Desgleichen ist nicht weiter zu
prüfen, ob mit der Verweigerung der Einsicht in bestimmte Akten der
Vorinstanz allenfalls das rechtliche Gehör verletzt wurde.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 23. Juli 2001 be-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretungen wurden keine Kostenno-
ten eingereicht. Auf die Nachforderung von solchen kann indes ver-
zichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Be-
schwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung des Umstandes,
dass die im Zusammenhang mit dem Stellen eines unzulässigen Be-
schwerdeantrages (vgl. E. 1.3) zusammenhängenden Aufwendungen
nicht zu entschädigen sind, sowie der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 800.-- (inkl. allfällige Spesen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 15. März 2001 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die am 6. April 1993 angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme weiterzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das S._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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