Abtei lung IV
D-7177/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. April 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterinnen Therese Kojic und Madeleine
Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______,
E._______, und F._______, Algerien,
vertreten durch Z._______,
Gesuchsteller
betreffend
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. März 2001 i.S.
Vollzug der Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
I.
A. Der Gesuchsteller – ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in X. – stellte am
27. Juli 1994 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, er habe in Algerien als Berufsoffizier gearbeitet. Als er sich im
Jahre 1992 gegen den bewaffneten Kampf gegen die FIS (Front Islamique du
Salut) ausgesprochen habe, sei er zusammen mit anderen Offizieren verhaftet
worden; in der Folge habe man ihn zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach der Verbüssung dieser Strafe habe ihn die GIA (Groupes Islamiques Armés)
zum Beitritt aufgefordert, was er jedoch nicht gewollt habe. Zwischen den Fronten
stehend, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen.
B. Mit Verfügung vom 30. Juni 1995 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 3. Januar 1996 ebenfalls abgewie-
sen.
C. Mit Urteil vom 20. März 1996 trat die ARK auf ein gegen den Beschwerdeent-
scheid vom 3. Januar 1996 gerichtetes Revisionsgesuch nicht ein, nachdem der
Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
D. Am 18. Januar 1997 kehrte der Gesuchsteller auf dem Luftweg kontrolliert in sei-
nen Heimatstaat zurück.
II.
E. Am 20. September 1997 verliess der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge sei-
nen Heimatstaat erneut, diesmal in Begleitung seiner Ehefrau und der gemein-
samen Kinder. Nach der am 29. September 1997 erfolgten Einreise in die Schweiz
stellten sie am 30. September 1997 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Chiasso ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachten sie
im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller sei bei seiner Rückkehr aus der Schweiz
am 18. Januar 1997 auf dem Flughafen von der Polizei festgenommen worden und
der militärischen Sicherheitsbehörde übergeben worden, welche ihn bis zum
25. Januar 1997 in Gewahrsam behalten habe. Die Sicherheitsbehörde habe ihn
zur Kollaboration verpflichtet. Bis zum Juni 1997 habe er in der Folge Informa-
tionen über Vorkommnisse in seinem Quartier weiter geleitet. Gegen Ende Juni
1997 sei er von einem alten Freund kontaktiert worden, welcher der GIA angehört
und ihn zur Mitarbeit angefragt habe. Die militärische Sicherheitsbehörde, welcher
er von der Kontaktnahme erzählt habe, habe ihn zur Annahme des Angebotes der
GIA aufgefordert, um an weitere Informationen zu gelangen. Der Gesuchsteller
habe sich angesichts der Gefährlichkeit dieser Situation zur erneuten Ausreise aus
3dem Heimatstaat entschlossen. Die Gesuchstellerin ergänzte ihrerseits, sie sei bis
1992 Mitglied der FIS gewesen; ihren Heimatstaat habe sie wegen der Probleme
ihres Mannes und wegen den andauernden Massakern in der Provinz Y. ver-
lassen.
F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 wies das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an.
G. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Eingabe wurde von der ARK als auf die
Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkte Beschwerde entgegen genommen
und mit Urteil vom 26. März 2001 abgewiesen.
III.
H. Mit an die ARK gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2001 er-
suchten die Gesuchsteller um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeent-
scheides vom 26. März 2001 und um Gewährung von Asyl beziehungsweise even-
tualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die
Dauer des Verfahrens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2001 setzte der zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einst-
weilen aus und forderte die Gesuchsteller gleichzeitig zur Leistung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 1'200.-- auf. Die Gesuchsteller zahlten den Kostenvorschuss
in der Folge fristgerecht ein.
J. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 18. und 19. Juli 2001, sowie vom 12. Juli
2004 und vom 19. Juli 2005 reichten die Gesuchsteller diverse Beweismittel zu
den Akten. Am 14. März 2007 reichte die Rechtsvertreterin sodann auf Aufforde-
rung des Instruktionsrichters hin ihre Kostennote vom 23. Oktober 2001 zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
4setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im
Asylbereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die
Beurteilung von Revisionsgesuchen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Dabei ist grund-
sätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 45 VGG gelten im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Angesichts des Wortlautes von Art. 45 VGG
– gemäss welchem diese Regelung bei Entscheiden des Bundesverwaltungsge-
richtes gilt – stellt sich allerdings die Frage, ob diese Normen auch bei übernom-
menen Revisionsgesuchen gegen Urteile der ARK Anwendung finden, oder ob
diesbezüglich nach wie vor ausschliesslich die Art. 66 ff. VwVG zu beachten sind;
diese Frage kann im vorliegenden Verfahren indessen letztlich offen bleiben, da
das Revisionsgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – unter Berücksichtigung so-
wohl der einen wie auch der anderen Regelung gutzuheissen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet
schliesslich Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Die Gesuchsteller sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die
Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 VwVG).
2.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 66 Abs. 3 und Art. 67
Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angeru-
fen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen.
Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu
entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforder-
lich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt,
wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.).
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG),
des Übersehens beziehungsweise der Nichtbeurteilung eines Rechtsbegehrens
(Art. 121 Bst. c BGG; Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) und der Verletzung des recht-
lichen Gehörs (Art. 66 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 29 – 33 VwVG) geltend gemacht.
2.2.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der letztgenannte Revisions-
grund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen das Beschwerdeurteil der
ARK vom 3. Januar 1996 im ersten Asylverfahren des Gesuchstellers richtet (vgl.
Revisionsgesuch, S. 17 f.). Ungeachtet der Fragen, ob die Anrufung dieses Revi-
5sionsgrundes seit den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch zulässig ist (vgl.
dazu oben stehende E. 1.2; in Art. 121 ff. BGG stellt eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs anders als in Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keinen Revisionstat-
bestand dar) und ob die Frist zur revisionsrechtlichen Anrufung von Verfahrens-
mängeln nach wie vor 90 Tage (gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG) oder aber nurmehr
30 Tage (gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) ab Eröffnung des Beschwerde-
entscheides beträgt, ist offensichtlich, dass die relative Revisionsfrist am 9. Juli
2001 (Datum der Aufgabe des Revisionsgesuches) längst abgelaufen war und
diese Rüge somit verspätet erfolgt; auf das Revisionsgesuch ist somit insoweit
nicht einzutreten.
2.2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Revisionsgesuch im Ergebnis insoweit, als
die Gesuchsteller eine Prüfung der Frage der Asylgewährung beantragen. Die Ge-
suchsteller bringen diesbezüglich vor, sie hätten im vorangegangenen Beschwer-
deverfahren die Verfügung des BFF vom 11. Mai 2000 sinngemäss vollumfänglich
angefochten, was die Beschwerdeinstanz übersehen habe, weshalb sie zu Unrecht
lediglich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges geprüft habe
(vgl. Revisionsgesuch, S. 5 f., Ziff. 2). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten,
dass im Beschwerdeverfahren der zunächst zuständige Instruktionsrichter den Ge-
suchstellern mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2000 mitteilte, ihre Eingabe vom
10. Juni 2000 werde als auf die Frage der Wegweisung beschränkte Beschwerde
gegen die Verfügung des BFF vom 11. Mai 2000 entgegen genommen, weshalb
die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage der Asylgewährung betreffe, in
Rechtskraft erwachsen sei. Eine Kopie dieser Zwischenverfügung wurde in der
Folge am 19. Juli 2000 der Rechtsvertreterin der Gesuchsteller, welche inzwischen
die Übernahme des Vertretungsmandates angezeigt hatte, zugestellt. In ihrer Ein-
gabe vom 27. Juli 2000 bekräftigte die Rechtsvertreterin sodann explizit den An-
trag der Gesuchsteller auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz;
die im Revisionsgesuch angeführte Begründung, wonach durch die Verwendung
des Begriffes "insbesondere" auch der Asylpunkt als angefochten hätte gelten
müssen, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen, zumal in den gesamten
Ausführungen der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2000 nirgends ausgeführt
wurde, dass die Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllten oder bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wären. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich des angerufenen Revisions-
grundes des Übersehens beziehungsweise der Nichtbeurteilung eines Rechtsbe-
gehrens die relative Revisionsfrist überhaupt eingehalten wäre (was angesichts
des Versandes des Beschwerdeentscheides vom 26. März 2001 am 30. März 2001
und der erst am 9. Juli 2001 erfolgten Einreichung des Revisionsgesuches näherer
Prüfung bedürfte), ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die Beschwer-
deinstanz zu Recht lediglich das Vorliegen von Wegweisungshindernissen, nicht
aber den Asylpunkt geprüft hat; der angerufene Revisionsgrund ist demnach nicht
substanziiert. Auch das vorliegende Revisionsverfahren bleibt daher auf die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges beschränkt.
3. Im Folgenden bleibt somit ausschliesslich zu prüfen, ob die von den Gesuchstel-
lern im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten
6Tatsachen den Anforderungen der Rechtsprechung an die revisionsrechtliche Neu-
heit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit
der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfah-
ren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht
geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendma-
chung nicht zumutbar waren. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu ver-
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Ge-
suchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207
und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für re-
visionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren
und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermut-
lich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsa-
chen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S.
199); die Frage, inwieweit diese Praxis für das Revisionsverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht bei allfälliger Anwendbarkeit der Regelung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG – nach dessen Wortlaut erst nach dem Beschwerdeentscheid
entstandene Beweismittel revisionsrechtlich ohne Belang sind – noch Geltung hat,
kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen
bleiben.
3.2
3.2.1 Die Gesuchsteller haben nämlich im Revisionsverfahren diverse Beweismittel ein-
gereicht, welche vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden sind,
so unter anderem sechs Fotografien aus den Jahren 1980 bis 1989, auf welchen
der Gesuchsteller jeweils in militärischer Uniform und teilweise bei dienstlichen
Einsätzen erkennbar ist, seine militärische "Carte d'Immatriculation", sein Militär-
dienstbüchlein aus dem Jahre 1993 und jenes von G._______ – seinem in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten algerischen Anwalt, welcher zudem ein
ebenfalls eingereichtes Bestätigungsschreiben vom 5. Juli 2001 verfasste – aus
dem Jahre 1984, sowie ein Buch von H._______ – [...] – mit dem Titel "La sale
guerre. Le témoinage d'un ancien officier des forces spéciales de l'armée
algérienne, 1992 – 2000", welches Anfang 2001 erschienen ist.
3.2.2 Es ist demnach zu prüfen, ob den Gesuchstellern eine Einreichung dieser Beweis-
mittel bereits im ordentlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre, da
das Revisionsverfahren nicht dazu dienen soll, im früheren Verfahren begangene,
vermeidbare Unterlassungen der Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglich-
keit hätte, durch unvollständiges Vorbringen gegebenenfalls eine mehrmalige Be-
urteilung ihres Falles zu erwirken (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Gesuchstellern jedenfalls hinsichtlich der
7Einreichung des Buches von H._______ keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Sie haben die Existenz dieses erst im Jahre 2001 erschienenen Werks der
ARK gegenüber nämlich bereits mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. März
2001 (Poststempel: 28. März 2001; Eingang bei der ARK am 29. März 2001)
angezeigt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeentscheid vom 26. März 2001
zwar bereits ergangen, indessen den Gesuchstellern noch nicht eröffnet worden;
der Urteilsversand erfolgte vielmehr erst am 30. März 2001 (Ausgangsstempel
ARK). Bei dieser Sachlage ist das Beweismittel im vorliegenden Verfahren auf
seine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu prüfen. Da diese – wie nachstehend
aufgezeigt – gegeben ist, kann offen bleiben, ob auch die übrigen Beweismittel
trotz zumutbarer Sorgfalt erst im Revisionsverfahren beigebracht werden konnten.
3.3 Zur revisionsrechtlichen Erheblichkeit des Buches "La sale guerre" ist festzustel-
len, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht hat, er sei
Berufsoffizier in der algerischen Armee gewesen. Als er sich im Jahre 1992 gegen
den bewaffneten Kampf gegen die FIS ausgesprochen habe, sei er zusammen mit
anderen Offizieren verhaftet worden; in der Folge habe man ihn zu einer einjähri-
gen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. kant. Prot. vom 10. Februar 1998, S. 12 ff.). Die
ARK erachtete diese Vorbringen im Beschwerdeentscheid vom 26. März 2001 –
unter Verweis auf das erste Asylverfahren des Gesuchstellers, in welchem ein von
ihm eingereichtes Gerichtsurteil sowie das im vorliegenden Revisionsverfahren er-
neut eingereichte Militärdienstbüchlein als Fälschungen erachtet worden waren –
indessen als unglaubhaft und kam zum Schluss, dass damit auch den für den Zeit-
raum des erneuten Aufenthaltes des Gesuchstellers in Algerien im Jahre 1997 gel-
tend gemachten Schwierigkeiten die Grundlage entzogen sei.
Im Buch von H.S. wird nun der Gesuchsteller namentlich erwähnt und es wird fest-
gehalten, dass er im Jahre 1992 zusammen mit den Hauptleuten I._______ und
K._______ aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründen festgenommen
worden sei. Ebenso wird in persönlichen Schreiben von H._______ vom 17. Juli
2001, von dem im Buch erwähnten, [...] Berufskollegen I._______ vom 24. Juni
2001 und vom 2. Juli 2001, sowie von L._______ vom 5. Juli 2001 bestätigt, dass
es sich beim Gesuchsteller um diese Person handelt. Aufgrund der Akten besteht
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit der inhaltlich
übereinstimmenden, detaillierten Angaben dieser drei in Frankreich,
Grossbritannien und der Schweiz anerkannten Flüchtlinge zu zweifeln.
Angesichts des im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittels erweisen sich
somit die von der Beschwerdeinstanz im Urteil vom 26. März 2001 als unglaubhaft
erachteten Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich seiner Probleme mit den hei-
matstaatlichen Militärbehörden als belegt. Hätte das Beweismittel bereits im or-
dentlichen Asylverfahren vorgelegen, wäre es demnach grundsätzlich geeignet ge-
wesen, zu einem anderen Beschwerdeentscheid zu führen; es kommt ihm damit
auch die revisionsrechtlich erforderliche Erheblichkeit zu.
3.4 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tat-
sachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid der ARK
vom 26. März 2001 aufzuheben und das – auf die Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beschränkte – Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen
ist. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsver-
fahrens, womit auf das neue Verfahren die für das Beschwerdeverfahren
8massgeblichen Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind (vgl. BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 165). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob der vom BFF
mit Verfügung vom 11. Mai 2000 angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist, oder ob ein Wegweisungshindernis vorliegt, welches zur Anordnung der
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz führt.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Angesichts der hinsichtlich der Fragen des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des
BFF vom 11. Mai 2000 findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, zumal
sich darüberhinaus aufgrund der von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 6.
November 2000 eingereichten Videoaufnahme einer Sendung [...], auf welcher die
Beschwerdeführer offensichtlich nicht identifizierbar sind, keinerlei Hinweise auf
das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
ergeben.
Im übrigen sind die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit Unmög-
lichkeit) sodann alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall – wie nachste-
9hend aufgezeigt – als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter ge-
hende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit.
4.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
4.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage in Algerien konti-
nuierlich. Die ARK hat in EMARK 2005 Nr. 13 letztmals eine Situationsanalyse pu-
bliziert, in welcher sie zum Schluss kam, dass einer Rückkehr nach Algerien keine
grundsätzlichen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stün-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heutigen Zeit-
punkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen
im genannten Entscheid der ARK zu verweisen ist. Im Wesentlichen ist festzuhal-
ten, dass die FIS ihren bewaffneten Kampf seit längerer Zeit aufgegeben hat und
nicht mehr massgeblich in Erscheinung tritt. Die algerische Regierung unter Präsi-
dent Abdelaziz Bouteflika hat in der Folge unter zwei Malen – im Jahre 1999 sowie
im Frühjahr 2006 – Amnestieerlasse für frühere Mitglieder dieser Organisation
– und generell für inhaftierte und flüchtige frühere islamistische Militante – in Kraft
gesetzt, welche lediglich Personen ausschliessen, die für Massaker, Vergewalti-
gungen oder Bombenanschläge auf öffentlichen Plätzen verantwortlich waren; in
der Praxis kann allerdings eine gewisse Gefährdung insbesondere für ehemalige
Mitglieder islamistischer Organisationen, welche eine höhere Funktion einnahmen,
nicht ausgeschlossen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Algerien:
Rückkehrgefährdung nach Erlass einer Amnestie [März – August 2006] für inhaf-
tierte und flüchtige frühere islamistische Militante, Auskunft der SFH-Länderanaly-
se, 17. November 2006). Die stark dezimierte GIA und eine Splittergruppe unter
dem Kommando früherer GIA-Kader, die GSPC (Groupe Salafiste pour la Prédica-
tion et le Combat), haben die Waffen zwar noch nicht niedergelegt, sind jedoch zu
schwach, um eine wirkliche Gefahr für den Staat beziehungsweise die Zivilbevöl-
kerung darzustellen. Präsident Bouteflika wurde am 8. April 2004 mit einer Quote
von 84,99% der Stimmenden für eine zweite Amtszeit bestätigt und führt den von
ihm iniziierten Kurs der Versöhnung fort. Trotz Meldungen über weiterhin vorkom-
mende Verschleppungen, Folter und extralegale Tötungen durch staatliche Organe
(vgl. dazu Amnesty International, Jahresbericht 2006) ist daher eine Rückkehr
nach Algerien für abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich zumutbar.
4.3.2 Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle der Beschwerdeführer individuelle Ge-
fährdungskriterien vorliegen, welche einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegen
stehen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer – wie
aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel erstellt – als ehemaliger Haupt-
mann und Berufsoffizier der algerischen Armee im Jahre 1992 zusammen mit an-
deren Offizieren gegen eine militärische Konfrontation mit der FIS stellte und des-
10
wegen im Frühjahr 1992 zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die
er bis zum 29. März 1993 verbüsste; in der Folge wurde er aus der Armee entlas-
sen. Es erscheint ferner vor diesem Hintergrund durchaus glaubhaft, dass er nach
seiner Rückkehr nach Algerien im Anschluss an das erfolglos durchlaufene erste
Asylverfahren in der Schweiz von den militärischen Sicherheitsbehörden als Infor-
mant angeworben wurde. Auch wenn sich die heutige Lage in Algerien im Ver-
gleich zur damaligen Situation durchaus verbessert hat, ist daher nicht auszu-
schliessen, dass die algerischen Sicherheitskräfte nach wie vor ein Interesse am
Beschwerdeführer haben und er sich bei einer erneuten Rückkehr in den
Heimatstaat dem Vorwurf der Pflichtverletzung durch Ausreise in die Schweiz be-
ziehungsweise der Nähe zur GIA – welche ihn im Sommer 1997 zum Beitritt aufge-
fordert hatte, was er der militärischen Sicherheitsbehörde mitteilte – ausgesetzt
sähe. Hinzu kommt, dass der Autor des Buches "La sale guerre", H._______, im
Januar 2006 von einem algerischen Strafgericht in Abwesenheit wegen angeblich
im Jahre 1994 begangener Entführungen, Morden und Raub zum Tode verurteilt
und zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Da die algerischen Behörden seiner
noch nicht habhaft sind, hätten sie gegebenenfalls durchaus Anlass, den
Beschwerdeführer – der bekanntermassen Kontakt mit H._______ hatte – über ihn
zu befragen, um Informationen über dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort und
Tätigkeiten zu erhalten. Vor diesem Hintergrund würde für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Algerien zumindest eine latente Gefährdung bestehen.
Ob dieses Gefährdungspotenzial für sich alleine bereits ausreichen würde, den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen zu las-
sen, kann indessen offen bleiben, da darüber hinaus weitere Gründe gegen den
Vollzug im heutigen Zeitpunkt sprechen. Es ist nämlich zu beachten, dass sich die
Beschwerdeführer bereits seit Herbst 1997, mithin seit beinahe zehn Jahren, in der
Schweiz aufhalten. Dieser Umstand ist insbesondere in Bezug auf die Kinder der
Beschwerdeführer – von denen zwei auch heute noch minderjährig sind – von Be-
lang, da gemäss Praxis der ARK, welche das Bundesverwaltungsgericht weiter
führt, im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der
Aspekt des Kindeswohls von gewichtiger Bedeutung ist. In völkerrechtskonformer
Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonventi-
on, KRK [SR 0.107]) sind sämtliche Umstände einzubeziehen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten,
Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugs-
personen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Zwar
ist die Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer Härtefallprü-
fung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG durch die zuständigen kantonalen Behörden zu
berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in
der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
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dazu EMARK 2005 Nr. 6). Die drei älteren Kinder der Beschwerdeführer waren im
Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz 10-, 9- beziehungsweise 5-jährig; der jüngste
Sohn wurde am 27. November 1998 in der Schweiz geboren. Im heutigen Zeit-
punkt sind die beiden älteren Kinder volljährig; der heute 20-jährige Sohn hat ge-
mäss den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen in der Schweiz
das Gymnasium absolviert. Die beiden jüngeren Söhne sind 15- beziehungsweise
8½-jährig und besuchen die öffentlichen Schulen. Sämtliche Kinder haben ihre
prägenden Entwicklungsjahre in der Schweiz verbracht und es ist aufgrund des
Fehlens anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass sie hier vollumfänglich
integriert sind. Auch wenn die KRK im heutigen Zeitpunkt nur noch auf die beiden
noch minderjährigen Kinder Anwendung findet, gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass eine Rückkehr nach Algerien für alle Kinder zu einer
überaus schwierigen Situation führen würde, da ihnen eine persönliche Bindung zu
diesem Staat weitgehend fehlt; das zu berücksichtigende Wohl der Kinder spricht
demnach für deren weiteren Verbleib in der Schweiz.
4.3.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte ist der Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhal-
ten der Beschwerdeführer, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt
von Art. 14a Abs. 6 ANAG bedingen würde.
4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
Verfügung des BFF vom 11. Mai 2000 teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 betreffend – aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder für das Revisions- noch für das
wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 e
contrario VwVG). Der am 26. Juli 2001 im Revisionsverfahren geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 1'200.-- ist den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten.
5.2 Den Beschwerdeführern ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Ent-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Ge-
stützt auf die als angemessen zu erachtende Kostennote ihrer Rechtsvertreterin
vom 23. Oktober 2001 sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsver-
fahren auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) und die vom BFM für das wiederaufgenommene Beschwerdever-
fahren zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr.1'000.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Ur-
teil der Schweizerischen Asylrekurskommision vom 26. März 2001 wird aufgeho-
ben und das Beschwerdeverfahren wird – soweit die Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges betreffend – wieder aufgenommen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom 11. Mai 2000
wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Der am 26. Juli 2001 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsge-
richt zurückerstattet.
4. Den Beschwerdeführern wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungs-
gericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- entrichtet.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das wieder aufgenom-
mene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen:
sechs Fotografien, Carte d'Immatriculation, zwei Livrets individuels, Buch "La
sale guerre")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand am:
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Dr. iur. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9
8001 Zürich