Abtei lung IV
D-7177/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______ geboren (...),
6. F._______ geboren (...),
angeblich Libanon (Palästinenser),
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7177/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer - Palästinenser mit letztem Wohnsitz in
G._______ - am 7. September 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichten,
dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Erstbefragung am
18. September 2008 im Transitzentrum H._______ und der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 21. Oktober 2008 im Wesentlichen angab,
er habe mit dem israelischen Geheimdienst zusammengearbeitet und
Informationen über die Hisbollah im Südlibanon geliefert, wobei er ins-
besondere Stellungen und Versammlungen der Hisbollah fotografiert
und gefilmt habe,
dass er beim Filmen eines Postens im Südteil von G._______ am
12. Juni 2007 von einem Mitglied der Hisbollah ertappt worden sei,
woraufhin er an einem unbekannten Ort festgehalten und verhört
worden sei,
dass er seinen Auftraggeber nicht verraten habe, obwohl er während
der Verhöre geschlagen und misshandelt worden sei, weshalb er
schliesslich nach einem Jahr, am 12. Juni 2008, aus der Haft ent-
lassen worden sei,
dass er nach seiner Rückkehr die Eigentumswohnung in G._______
verkauft und die Stadt mit seiner Familie verlassen habe, wobei er sich
bis zur Ausreise am (Datum) bei Freunden und Verwandten versteckt
habe, während sich die Beschwerdeführerin 2 bei (...) im
Flüchtlingslager I._______ bei J._______ aufgehalten habe,
dass sie über (Land 1), (Land 2) und - nach einem zwanzigtägigen
Aufenthalt in K._______ - ihm unbekannte Transitländer am
7. September 2008 illegal in die Schweiz gelangt seien, wobei sie die
Landesgrenzen jeweils auf Nebenwegen passiert hätten,
dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragung am
23. September 2008 im Transitzentrum H._______ und der direkten
Bundesanhörung am 21. Oktober 2008 keine eigenen Asylgründe gel-
tend machte, sondern vorbrachte, sie habe den Libanon aufgrund der
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Probleme ihres Ehemannes verlassen, wobei sie über seine Tätigkeit
und die Inhaftierung durch die Hisbollah nicht informiert gewesen sei,
dass sie während des Aufenthalts bei (...) einen Anruf erhalten habe,
bei dem sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und ihr
gedroht worden sei, dass ihre Kinder entführt würden, wenn sie den
Ort nicht nenne, woraufhin sie ihren Mann kontaktiert habe und sie
das Land am (Datum) verlassen hätten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht haben,
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung ausführte, er habe nie
einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl. A1,
S. 4; A17, S. 3) und habe seinen Ausweis für palästinensische Flücht-
linge im Libanon schon vor längerer Zeit verloren (vgl. A1, S. 6),
dass er bei der Ausreise eine Lebensmittelkarte und einen Führer-
schein mit sich geführt habe, welche ihm der Schlepper jedoch in
K._______ abgenommen habe (vgl. A1, S. 6; A17, S. 3 f.),
dass er auf der Reise zudem einen Ausweis des israelischen Geheim-
dienstes bei sich gehabt habe, welchen er jedoch in (Land 2) aus
Angst vor Entdeckung vernichtet habe (vgl. A17, S. 3),
dass er daran gedacht habe, einen palästinensischen Pass zu be-
schaffen, er jedoch im Lager I._______ niemanden habe telefonisch
erreichen können und danach den Zettel mit den Telefonnummern
verloren habe (vgl. A1, S. 5),
dass die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich ausführte, sie habe nie
einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt, sondern lediglich einen
Flüchtlingsausweis besessen, der sich bei (...) befinde, ihr jedoch nicht
zugestellt werden könne, da das Haus beobachtet und das Telefon
abgehört werde, wie ihr (...) mitgeteilt habe (vgl. A2, S. 3 f.; A16, S. 3),
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dass sie für die Beschaffung von Papieren der Universität persönlich
anwesend sein müsste, um den Empfang zu quittieren (vgl. A2, S. 5;
A16, S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 – eröffnet am
5. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerde-
führer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. November
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der
Sache zur materiellen Prüfung der Asylgesuche sowie in formeller Hin-
sicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Verlängerung der Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde
und Beibringung von Belegen ersuchten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
14. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - feststellte,
dass die Beschwerdeschrift mangelhaft sei, da sie zwar die Begehren,
Ausführungen zur Wahrung der Beschwerdefrist sowie die Unterschrift
der Vertreterin der Beschwerdeführer, jedoch keine Begründung ent-
halte,
dass er den Beschwerdeführern mit selbiger Verfügung eine Nachfrist
von drei Tagen zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, mit dem Hin-
weis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde (Art. 52 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), und feststellte, dass über das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach
allfälligem fristgerechten Eingang einer Beschwerdeverbesserung be-
funden werde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2008 in-
nert Frist eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht eingereichte und nach erfolgter Ver-
besserung nunmehr auch formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines
zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer
zu Lebensmittelkarten, Führerausweisen oder Universitätsdiplomen in
diesem Zusammenhang unbeachtlich sind, da diese keine rechtsge-
nüglichen Dokumente darstellen würden,
dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der genannten Bestimmung
eingereicht haben,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie hätten nie Reise-
pässe oder Identitätskarten besessen und seien ohne solche Doku-
mente vom Libanon über (Land 1) nach (Land 2) und von dort aus
durch ihnen unbekannte Transitländer in die Schweiz gereist,
angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen als
nicht realistisch erscheinen,
dass zudem die nicht nachvollziehbare Behauptung des Beschwerde-
führers 1, er habe einen Ausweis des israelischen Geheimdienstes bei
sich gehabt und diesen – trotz der gefährlichen Route über (Land 1) –
erst in (Land 2) aus Angst vor Entdeckung vernichtet, nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit beiträgt,
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dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung bis zum
heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen
haben, um rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Be-
schwerdeführer, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, ihren
Heimatstaat wegen der angeblichen Tätigkeit des Beschwerde-
führers 1 für den israelischen Geheimdienst und dessen Verhaftung
durch die Hisbollah und der daraus abgeleiteten Furcht vor Verfolgung
verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkenn-
zeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammen-
hang mit den geltend gemachten Ereignissen und der angesichts der
geschilderten Reiseroute über (Land 1) und (Land 2) nicht nachvoll-
ziehbaren Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe seinen Aus-
weis des israelischen Geheimdienstes während der Reise bei sich ge-
habt und diesen erst in K._______ aus Angst vor dortiger Entdeckung
und Verhaftung vernichtet, als nicht glaubhaft erachtet hat und dass
hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - welche ge-
mäss eigenen Angaben vor der Ausreise wohlhabend waren, bei der
Einreise in die Schweiz einen namhaften Betrag bei sich geführt haben
und im Heimatstaat über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen
(vgl. A1, S. 2, 3 und 6; A2, S. 3 und 6), wobei die Beschwer-
deführerin 2 das Gymnasium absolviert und während (...) Jahre die
Universität in G._______ besucht hat und neben Arabisch auch über
einige (Sprachkenntnisse) verfügt (vgl. A2, S. 2), und der Be-
schwerdeführer 1 während (...) Jahren die Schule besucht hat, seit
(Jahr) selbständig als (Beruf) gearbeitet hat und neben Arabisch auch
über einige (Sprachkenntnisse) verfügt (vgl. A1, S. 2) - sich als
durchführbar erweist,
dass der Vollzug insbesondere als zumutbar - die von der Beschwer-
deführerin 2 in der Beschwerdebegründung vom 21. November 2008
vorgebrachte psychische Belastung aufgrund der Flucht und der
Befragungen während des Verfahrens lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung aufgrund einer medizinischen Notlage, welche im Heimat-
staat nicht behandelbar wäre, schliessen - sowie zulässig - es liegen
keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich -
es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83
Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass die Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und somit sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht
haben,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das sinngemässe Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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