B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7177/2014
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision (Asyl und Wegweisung);
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 /
D-4535/2013.
D-7177/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 23. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Gouvernement
B._______. Sein (Verwandter) sei ein Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan) gewesen. Er sei Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat). Im Jahr 2004 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration
festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Nachdem er eine Er-
klärung unterschrieben habe, keinen solchen Aktivitäten mehr nachzuge-
hen, sei er nach neunzehn Tagen freigelassen worden. Später habe er in
einer (…) gearbeitet. Dort habe er ein Buch über das Erlernen der kurdi-
schen Sprache aufbewahrt. Er habe das Buch heimlich verkauft respektive
von einer PYD-Person den Auftrag erhalten, dieses zu kopieren. Am
3. September 2010 hätten zwei Mitglieder des Sicherheitsdienstes die (…)
durchsucht. Dabei seien sie auf das besagte Buch gestossen. Er sei des-
wegen zur politischen Sicherheitsstelle in C._______ gebracht worden, wo
man ihn misshandelt habe. Nach der Intervention eines Anwalts und der
Bezahlung eines Bestechungsgeldes durch seinen (Verwandten) sei er
nach zirka vier Stunden wieder freigelassen worden. Der Sicherheitsdienst
habe ihn anschliessend aufgefordert, sich nach B._______ zu begeben.
Dort sei er befragt worden und habe seine Identitätskarte wieder erhalten.
Dank der Hilfe eines (Verwandten) habe er nach zirka zwei Stunden wieder
gehen können. Ende September 2010 hätten Sicherheitskräfte sein Eltern-
haus durchsucht. Sie hätten nach ihm gefragt und seine Eltern beschimpft
und entwürdigend behandelt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause
gewesen, sondern habe sich auf dem (…) seiner Familie aufgehalten.
Nach diesem Vorfall habe ihm sein Bruder gesagt, er solle das Land ver-
lassen, da sonst die ganze Familie leide. Zudem habe er mehrere militäri-
sche Vorladungen erhalten, welche er nicht befolgt habe, weshalb er als
Dienstverweigerer gelte. Am 6. Oktober 2010 sei er mit Hilfe eines Schlep-
pers legal in die Türkei ausgereist und via ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die syrischen
Behörden drei oder vier Monate nach seiner Ausreise erneut nach ihm ge-
sucht hätten.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller beim vormaligen
BFM drei Marschbefehle, ein Dokument bezüglich Wettbewerbsunterla-
gen, Universitätsdiplome, einen Ausdruck eines Internetartikels, ein Bestä-
tigungsschreiben der PYD, eine Sistierungsverfügung der kantonalen
Staatsanwaltschaft sowie seine Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass der Gesuch-
steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Gesuchstellers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Der Gesuchsteller habe anlässlich der Befragung vom
29. Dezember 2010 zu Protokoll gegeben, er habe Syrien verlassen, um
dem drohenden Militärdienst zu entgehen. Bei der Anhörung vom 28. Mai
2013 habe er hingegen ausgesagt, er sei aufgrund der Verfolgung seitens
der Sicherheitsdienste ausgereist. Die Hausdurchsuchung, die ihn zur Aus-
reise getrieben habe, habe er bei der Befragung indes mit keinem Wort
erwähnt. Dieses Variieren fundamentaler Aspekte lasse den Wahrheitsge-
halt der gesamten Asylvorbringen in zweifelhaftem Licht erscheinen. Die
Angaben zur Hausdurchsuchung im September 2010 seien in wesentli-
chen Punkten unsubstanziiert. So habe der Gesuchsteller weder anzuge-
ben vermocht, wer sein Elternhaus durchsucht habe, noch wie sich die
Durchsuchung abgespielt habe. Auch sei er nicht in der Lage gewesen,
glaubhaft darzulegen, dass seine Schwierigkeiten mit den Behörden nicht
allein auf die Militärdienstverweigerung zurückzuführen seien. Die von ihm
eingereichten Beweismittel würden eine solche Interpretation nahelegen.
Eine darüber hinausreichende Verfolgung habe er nicht glaubhaft aufzei-
gen können. Der Gesuchsteller erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
C.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 erhob der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
11. Juli 2013.
D-7177/2014
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Er rügte das vorinstanzliche Verfahren in formeller Hinsicht – das BFM
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Pflicht zur Be-
gründung sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt – und machte im Übrigen im Wesentlichen
geltend, er habe seine Fluchtgründe glaubhaft dargelegt, weshalb es das
BFM zu Unrecht unterlassen habe, deren Asylrelevanz zu prüfen. Zudem
sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe mit seinem Freund
D._______ eine regimekritische Website betrieben, die am (…) von Unbe-
kannten gehackt worden sei. Anschliessend sei auf dieser Website eine
Nachricht mit einem ihn und D._______ bedrohenden Inhalt ins Netz ge-
stellt worden. Es sei naheliegend, dass dieser Hackerangriff von regime-
treuen Leuten erfolgt sei. Er habe diesbezüglich bei der Polizei eine Straf-
anzeige gegen Unbekannt eingereicht. Auf der Website sei – auch nach
dem Hackerangriff – zu Demonstrationen in der Schweiz aufgerufen wor-
den. Zudem habe er an Kundgebungen und anderen politischen Veranstal-
tungen teilgenommen. Er verfüge auch über ein öffentlich zugängliches Fa-
cebook-Profil unter seinem richtigen Namen, auf dem er regimekritische
Beiträge veröffentlicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass den
syrischen Behörden seine Identität bekannt sei und er bei einer Rückkehr
nach Syrien in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, zumal den
heimatlichen Behörden auch bekannt sein dürfte, dass er in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Internet-
berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien, mehrere Flugblätter, Aus-
drucke seines Facebook-Profils, eine CD, Unterlagen der kantonalen
Staatsanwaltschaft respektive Polizei, eine Vielzahl von Fotos und mehrere
Internetausdrucke von Aufrufen zu Demonstrationen ein.
D.
Die vom Gesuchsteller am 9. August 2013 erhobene Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 ab, soweit es darauf ein-
trat.
Das Gericht stellte fest, dass keine Veranlassung bestehe, die Verfügung
des BFM vom 11. Juli 2013 aus formellen Gründen aufzuheben. Die Vor-
bringen des Gesuchstellers, die sich auf den Zeitraum bis zu seiner Aus-
reise aus Syrien am 6. Oktober 2010 beziehen würden, vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzu-
halten. Zudem sei aufgrund des Umstands, dass er mit seinem Reisepass
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Seite 5
legal aus Syrien ausgereist sei, zu schliessen, dass er von den syrischen
Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise nichts zu befürchten gehabt habe.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz sei zu folgern, dass es sich bei den
vom Gesuchsteller geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich um ein
Konstrukt handle. Das BFM habe es daher zu Recht unterlassen, bezüglich
dieser Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen, insbesondere auch be-
treffend die geltend gemachte Militärdienstverweigerung. An dieser Ein-
schätzung vermöge auch die Behauptung des Gesuchstellers anlässlich
der Anhörung nichts zu ändern, drei oder vier Monate nach seiner Ausreise
aus Syrien erneut von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden zu
sein, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt werde. An der Beur-
teilung, wonach es sich bei den Verfolgungsvorbringen lediglich um ein
Konstrukt handle, vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern, zumal keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltli-
che) Richtigkeit der Marschbefehle und des Bestätigungsschreibens der
PYD bestehe. Es sei gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylsuchende
aus Syrien unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördli-
che und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen
würden. Das Bundesverwaltungsgericht teile daher die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Ausreise nicht
verfolgt gewesen sei beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe – das exilpolitische Engagement des Ge-
suchstellers und die Asylgesuchstellung – vermöchten keine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Gesuchstellers bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland zu begründen. Der Gesuchsteller erfülle die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung seien zu
Recht erfolgt. Mit dem vorliegenden Urteil erwachse die vom BFM ange-
ordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Rechtskraft. Auf den Antrag des Gesuchstellers um Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sei damit mangels Vor-
liegens eines schützenswerten Interesses nicht einzutreten.
E.
Am 2. Dezember 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 25. No-
vember 2014) reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als "Wiedererwä-
gungsgesuch" bezeichnete, nicht unterschriebene Eingabe ein, welcher di-
verse fremdsprachige Dokumente beigelegt waren.
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Seite 6
Er machte im Wesentlichen geltend, seine (Verwandte) habe ihm, nach-
dem sie von Syrien in die Türkei geflüchtet sei, per DHL neue Beweismittel
zukommen lassen, die seine Vorbringen im Asylverfahren belegen würden.
Er habe diese Dokumente Mitte November 2014 erhalten:
Marschbefehl vom (…) 2013. Sein Vater habe diesen für ihn entge-
gengenommen, nachdem er (der Gesuchsteller) von der Rekrutie-
rungsstelle vorgeladen worden sei.
Mitteilung des Einrückungstags. Diese sei seiner Familie am
10. April 2014 von der Polizei ausgehändigt worden.
Bericht aus seinem Dossier, das am (…) 2011 erstellt worden sei.
Der Geheimdienst in E._______ (kurdisch: F._______) habe diesen
Bericht seiner Familie übergeben.
Bestätigung des Geheimdiensts in E._______, dass seinem (Ver-
wandten) am (…) Juni 2014 ein Protokoll aus seinem Dossier aus-
gehändigt worden sei.
Bestätigung des Dorfvorstehers, dass er (der Dorfvorsteher) am
23. September 2010 und 23. März 2011 von den Behörden zu ihm
(dem Gesuchsteller) befragt worden sei. Sein (Verwandter) habe
diese Bestätigung vom Dorfvorsteher erhalten.
Fahnendienstheft
Aus den neu eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass er aufgefordert
worden sei, sich bei der Rekrutierungsstelle in E._______ für den Militär-
dienst zu melden. Der Dienst hätte ursprünglich am 20. Mai 2014 beginnen
sollen, es sei ihm dann aber mitgeteilt worden, dass er bereits am 23. April
2014 einrücken müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung des Marschbefehls
seien ihm rechtliche Konsequenzen angedroht worden. Aus dem Dossier,
das der Geheimdienst seiner Familie ausgehändigt habe, lasse sich ent-
nehmen, dass ihn der Kriminalrichter in B._______ wegen des Besitzes
und Verteilens von Flugblättern am (…) 2010 in Abwesenheit zu (…) Jah-
ren Haft verurteilt habe. Wegen dieses Urteils sei gegen ihn ein Haftbefehl
erlassen worden, der am (…) März 2011 im Haus seines Vaters hätte um-
gesetzt werden sollen. Der Geheimdienst bestätige, den Haftbefehl am (…)
Juni 2014 an seinen (Verwandten) ausgehändigt zu haben. Nachdem die
kurdische YPG (Yekîneyên Parastina Gel) die Gebiete vom Regime befreit
habe, habe sein (Verwandter) am (…) Juni 2014 beim Geheimdienst einen
D-7177/2014
Seite 7
Antrag um Aushändigung der ihn (den Gesuchsteller) betreffenden Unter-
lagen gestellt. Die Bestätigung des Dorfvorstehers belege, dass eine Pat-
rouille der Polizei von C._______ und des Kriminalgeheimdienstes am (…)
2010 nach ihm gefragt habe. Die Behörden hätten sich nach seinem Auf-
enthaltsort, seiner Parteizugehörigkeit und seinen politischen Aktivitäten
erkundigt. Der Dorfvorsteher sei aus demselben Grund auch von der Re-
gionalverwaltung von E._______ vorgeladen worden. Der Dorfvorsteher
habe den Behörden gesagt, dass er (der Gesuchsteller) untergetaucht sei.
Das Fahnendienstheft zeige, dass Personen, die einem Marschbefehl bei
Krieg keine Folge leisten würden, gemäss Art. 99 des Militärgesetzes zu
drei bis fünf Jahren Haft verurteilt würden. Er habe die besagten Doku-
mente nicht früher einreichen können, da ihm seine (Verwandte) diese auf-
grund des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs erst nach ihrer Flucht ins
Ausland habe zustellen können. Er halte an seinen im Asylverfahren vor-
gebrachten Fluchtgründen fest. Er werde wegen seiner politischen Aktivi-
täten für kurdische Parteien vom Geheimdienst gesucht. Er sei zwei Mal
verhaftet worden: Im Jahr 2004 wegen der Ereignisse in G._______ und
am 3. September 2010 wegen des Verteilens von Flugblättern. Beide Male
sei er misshandelt worden. Die entsprechenden Narben seien sichtbar und
er leide seither unter psychischen Problemen. Er sei nach wie vor ein akti-
ves Mitglied der PYD. Die entsprechenden Unterlagen habe er im Asylver-
fahren eingereicht. Aktuelle Belege zu seinen exilpolitischen Aktivitäten
werde er nachreichen.
Er ersuche – unter Verweis auf eine vom 20. November 2014 datierende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Wegen fehlender finanzieller Mittel sei es ihm auch nicht möglich, die
Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen zu lassen.
F.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 erklärte sich das BFM für die Be-
handlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2014 als nicht
zuständig und überwies diese gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesver-
waltungsgericht zur Prüfung. Der Gesuchsteller führe keine Gründe an, die
erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneu-
ten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom
2. Dezember 2014 als Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-4535/2013
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Seite 8
vom 21. Mai 2014 entgegen. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuch-
steller mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 auf, innert sieben
Tagen eine Verbesserung des Revisionsgesuchs (handschriftliche Unter-
zeichnung) einzureichen, ansonsten auf dieses nicht eingetreten werde.
H.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Gesuchsteller eine von
ihm unterzeichnete Abschrift des Revisionsgesuchs ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig ordnete er eine amtliche Übersetzung der mit
dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel an.
J.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller zwei Arztzeug-
nisse vom 30. Dezember 2014 (Feststellung Narben an […]) und 5. Januar
2015 (Diagnose: […]) nach. Die Arztberichte würden die im Heimatland er-
littenen Misshandlungen und die daraus resultierenden körperlichen und
seelischen Narben belegen.
K.
Am 20. Januar 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung
der sechs Beweismittel ein:
Bericht der Polizeidirektion C._______ vom (…) 2011: Verurteilung
des Gesuchstellers zu (…) Jahren Haft durch das Amtsgericht
H._______ am (…) 2011; Auftrag zur Verhaftung am (…) 2011;
Hausdurchsuchung am (…) März 2011 und Feststellung des Unter-
tauchens des Gesuchstellers.
Bestätigung des Ermittlungsbüros E._______ vom (…) Juni 2014:
Eine Abschrift des Protokolls sei dem (Verwandten) des Gesuch-
stellers am (…) Juni 2014 ausgehändigt worden.
Einberufungsentscheid des Armee-Rekrutierungszentrums in
E._______ vom (…) 2013: Der Gesuchsteller habe am 15. März
2014 beim Rekrutierungsbüro zu erscheinen; ansonsten werde er
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Seite 9
spätestens am 20. Mai 2014 zwangsrekrutiert und müsse mit straf-
rechtlichen Folgen rechnen; unterzeichnet für den Rekruten durch
den Vater.
Aufforderung, am 23. April 2014 beim Rekrutierungsbüro zu er-
scheinen.
Bestätigung des Dorfvorstehers: Die Polizei habe am 29. Septem-
ber 2010 nach dem Gesuchsteller gefragt und er sei aus demselben
Grund am 22. März 2011 in die Zentrale in E._______ bestellt wor-
den; er habe erklärt, dass der Gesuchsteller untergetaucht sei.
Fahnenheft des Rekrutenzentrums (Zweigstelle E._______), aus-
gestellt am (…) 2002: Gesundheitstest am (…) 2002; Einträge zur
Aufschiebung der Militärdienstleistung (in den Jahren 2002 bis
2010 achtmalige Verschiebung wegen des Studiums [letzter einge-
tragener Aufschub bis zum 1. Oktober 2010]).
L.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom
5. Mai 2015) reichte der Gesuchsteller eine Gesuchsergänzung ein und
beantragte, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, das Beschwerde-
urteil vom 21. Mai 2014 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er wegen des Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zu-
dem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Der Gesuchsteller führte im Wesentlichen aus, er berufe sich auf den Re-
visionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten lie-
gender erheblicher Tatsachen. Die Beweismittel würden seine Flüchtlings-
eigenschaft belegen. Er habe im Asylverfahren dargelegt, dass er politisch
aktiv gewesen sei, vom Geheimdienst zwei Mal verhaftet und von diesem
gesucht worden sei. Zudem sei er vom syrischen Militär rekrutiert worden.
Der aktuelle Marschbefehl zeige, dass er sich bei der Rekrutierungsstelle
von E._______ für den Militärdienst hätte melden müssen. Die Erwägun-
gen im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014, wonach er bei der Befragung
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Seite 10
nur angegeben habe, Syrien wegen des drohenden Militärdienstes verlas-
sen zu haben, seien für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe alle wesentli-
chen Asylgründe – auch die Suche durch die Sicherheitskräfte – bereits bei
der Befragung genannt. Zudem werde im besagten Urteil fälschlicherweise
ausgeführt, er sei legal mit einem Pass aus Syrien ausgereist, obwohl er
bereits bei der Befragung ausgesagt habe, Syrien mit Hilfe eines Schlep-
pers verlassen zu haben. Der Schlepper habe ihm für die Überquerung der
türkischen Grenze einen Pass ausgehändigt, den er anschliessend wieder
habe abgeben müssen. Eine legale Ausreise ohne Hilfe eines Schleppers
sei für ihn nicht möglich gewesen. Auf die erlittene Folter sei bei der Anhö-
rung nicht detailliert eingegangen worden; die Hilfswerksvertretung habe
dies entsprechend vermerkt. Auch auf sein politisches Profil und dasjenige
seiner Familienangehörigen sei nicht näher eingegangen worden. Wesent-
liche Punkte, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen wür-
den, seien damit übersehen oder nicht berücksichtigt worden. Seine Vor-
fluchtgründe seien zu Unrecht verneint worden. Die Erwägung im Be-
schwerdeurteil, wonach keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise
(inhaltliche) Richtigkeit der eingereichten Marschbefehle und des Bestäti-
gungsschreibens der PYD bestehe, da die Beibringung solcher Dokumente
unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften gerichtsnotorisch sei,
stelle eine Mutmassung dar, die mit keinen objektiven Kriterien belegt wor-
den sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren stelle zwar keinen
eigenständigen Revisionsgrund dar, aber da dies aus verfassungs- und
menschenrechtlicher Sicht problematisch sei, sei vorliegend doch zumin-
dest der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs mitzuberücksichtigen. Da er
bereits vor seiner Flucht von den syrischen Behörden gesucht worden sei
und den Wehrdienst verweigert habe, drohe ihm bei einer Rückkehr eine
asylrechtlich relevante Verfolgung. Er verweise auf die diesbezügliche ak-
tuelle Rechtsprechung (Urteile […] vom 18. Februar 2015 [Wehrdienstver-
weigerung] und […] vom 25. Februar 2015 [Identifizierung als Regimegeg-
ner]). Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus Sy-
rien verneint werden, wäre sie zumindest aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe festzustellen. Da er nach dem negativen Ausgang des Beschwer-
deverfahrens finanziell nicht in der Lage sei, für eine Rechtsvertretung auf-
zukommen, ersuche er für den Fall der Ablehnung des Revisionsgesuchs
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Der Gesuchsteller legte seiner Eingabe eine Mitgliedschaftsbestätigung
der PYD (…) vom 28. Dezember 2014 bei.
D-7177/2014
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung
im Heimatstaat zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaf-
tigkeit des Beschwerdeentscheids vom 21. Mai 2014 geltend. Die Eingabe
vom 2. Dezember 2014 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
21. Mai 2014 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
D-7177/2014
Seite 12
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. In der er-
gänzenden Eingabe vom 13. Mai 2015 beruft er sich zudem auf den Revi-
sionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegen-
der Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG. Das Revisionsgesuch ist damit
hinreichend begründet, so dass auf dieses – unter Vorbehalt der nachfol-
genden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Das entsprechende Revisionsge-
such ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert neunzig Tagen nach Ent-
deckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen. Neue Tat-
sachen und Beweismittel müssen zudem für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein, d. h. geeignet sein, zu einem anderen Entscheid zu führen.
D-7177/2014
Seite 13
Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter
Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts be-
steht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 21. Mai 2014 erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die
er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können.
Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumut-
barer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht res-
pektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermitt-
lung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfol-
gungssituation glaubhaft machen können.
3.1.2 Im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 wurde die vom Gesuchsteller
geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsdienste, wo-
nach er im Nachgang zur kurzzeitigen Festnahme in der (…) am 3. Sep-
tember 2010 von den Sicherheitskräften Ende September 2010 und drei
oder vier Monate nach der am 6. Oktober 2010 erfolgten Ausreise aus Sy-
rien gesucht worden sei, als nicht glaubhaft qualifiziert. Die nun neu einge-
reichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Sie sind nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Ge-
suchstellers seitens der syrischen Behörden zu beweisen. Der Polizeibe-
richt vom (…) 2011, der von einem Urteil vom (…) 2011, einem Haftbefehl
vom (…) 2011 und einer Hausdurchsuchung vom (…) März 2011 spricht,
sei dem (Verwandten) des Gesuchstellers am (…) Juni 2014 vom Geheim-
dienst ausgehändigt worden. Der Gesuchsteller liess danach jedoch weit
über neunzig Tage verstreichen, bis er von der Existenz des Polizeiberichts
vom (…) 2011, mit dem er eine Gefährdung zu belegen versucht, in der
Revisionseingabe vom 2. Dezember 2014 berichtete. Mit seinen Ausfüh-
rungen, wonach er den besagten Bericht und die Aushändigungsbestäti-
gung erst Mitte November 2014 von seiner (Verwandten) erhalten habe,
gelingt es dem Gesuchsteller nicht, überzeugend darzutun, weshalb er
nach Massgabe der zumutbaren Sorgfalt nicht schon früher über deren
Existenz informierte, so dass grundsätzlich von einem verspäteten Vorbin-
gen auszugehen ist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Unabhängig von der
Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung vermögen die neuen Vor-
bringen und Beweismittel an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgung ohnehin nichts zu ändern, zumal an der Echtheit der besagten Do-
kumente erhebliche Zweifel bestehen. Die Schilderung, wie der (Ver-
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wandte) des Beschwerdeführers zu dem Polizeibericht vom (…) 2011 ge-
langt sei, vermag nicht zu überzeugen. Es widerspricht jeglichen Gepflo-
genheiten und ist schlicht abwegig, dass Sicherheitsbehörden ein solches
Dokument auf einfaches Nachfragen hin ohne weiteres an eine Drittperson
aushändigen würden. Mangels glaubhafter Authentizität des Polizeibe-
richts vom (…) 2011 und der Aushändigungsbestätigung vom (…) Juni
2014 kommt diesen Dokumenten keine genügende Beweiskraft zu, zumal
der Polizeibericht vom (…) 2011 auch inhaltlich in Widerspruch zu den An-
gaben des Gesuchstellers im Asylverfahren steht. Bei der Anhörung vom
28. Mai 2013 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, die neuerliche Suche
durch die Sicherheitskräfte sei drei oder vier Monate nach seiner Ausreise
erfolgt (d. h. zwischen anfangs Januar und anfangs Februar 2011 [vgl. vo-
rinstanzliche Akten A16 S. 10 F75]), wohingegen der besagte Polizeibe-
richt die Suche erst auf den (…) März 2011 datiert. Auch das (undatierte)
Schreiben des Dorfvorstehers, wonach er von den Behörden am 29. Sep-
tember 2010 und 22. März 2011 nach dem Gesuchsteller gefragt worden
sei, vermag – unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments –
keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der sy-
rischen Behörden zu belegen.
Die Arztzeugnisse vom 30. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 und die
Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 28. Dezember 2014 sind erst
nach dem Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 entstanden und damit ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich.
3.1.3 Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Nichtbefolgung militäri-
scher Vorladungen und die damit verbundene behördliche Qualifizierung
als Dienstverweigerer wurde im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 als
unglaubhaft erachtet. Im Revisionsgesuch vom 2. Dezember 2014 bringt
der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vor, er sei am (…) 2013 er-
neut zum Militärdienst aufgeboten worden und hätte am 23. April 2014
beim Rekrutierungsbüro erscheinen müssen. Diesbezüglich ist vorab fest-
zustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht in
der Lage gewesen sein sollte, die fragliche Einberufung vom (…) 2013,
welche der Vater für ihn entgegengenommen habe, und die Mitteilung über
den Einrückungstag, welche der Familie am 10. April 2014 ausgehändigt
worden sei, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu ma-
chen. Es ist deshalb grundsätzlich von verspäteten Vorbringen im Sinne
von Art. 46 VGG auszugehen. Ungeachtet dessen sind diese Vorbringen
und Beweismittel auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2
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Bst. a BGG zu erachten. Eine Verfolgung des Gesuchstellers in asylrecht-
lich relevantem Ausmass seitens der syrischen Behörden vermögen diese
Dokumente nicht zu belegen. Für deren Echtheit beziehungsweise (inhalt-
liche) Richtigkeit besteht keine Gewähr. Die Zweifel an der Authentizität
der besagten Dokumente werden durch das auf Revisionsebene einge-
reichte Fahnenheft (Dienstbüchlein) bestärkt. Dieses Dokument zeigt auf,
dass der Gesuchsteller mit behördlicher Genehmigung von der Ableistung
des Militärdienstes bis zur Ausreise anfangs Oktober 2010 dispensiert war
und somit nicht, wie von ihm behauptet, als Dienstverweigerer galt. Das
Fahnenheft belegt damit die Unglaubhaftigkeit der im Asylverfahren gel-
tend gemachten Nichtbefolgung militärischer Vorladungen. Eine Militär-
dienstverweigerung respektive eine diesbezügliche Gefährdung des Ge-
suchstellers vermag das Fahnenheft nicht zu belegen. Im Übrigen ist in
diesem Zusammenhang auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom
18. Februar 2015 hinzuweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den. Allein aus einer Vorladung zum Militärdienst kann somit nicht auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden, sondern
nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In casu liegen angesichts der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Gesuchstel-
lers keine Anhaltspunkte vor, die bei einer allfällig drohenden Rekrutierung
auf ein zusätzliches asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden.
3.2 In der ergänzenden Revisionseingabe vom 13. Mai 2015 beruft sich
der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Ge-
mäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Urteils verlangt werden,
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im ange-
fochtenen Beschwerdeurteil aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Re-
visionsgesuch, das sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, ist gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. b BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des entspre-
chenden Entscheids einzureichen.
3.2.1 Das Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 21. Mai
2014 wurde erst am 2. Dezember 2014 und damit weit nach Ablauf der
dreissigtägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG eingereicht. Soweit
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der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG – verse-
hentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsa-
chen – geltend macht, ist das Revisionsgesuch somit verspätet.
3.2.2 Im Übrigen handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen
des Gesuchstellers im Wesentlichen um die Wiederholung bereits im Be-
schwerdeverfahren vorgebrachter und im Urteil vom 21. Mai 2014 behan-
delter Rügen (vgl. insbesondere die entsprechenden Erwägungen zum po-
litischen Profil des Gesuchstellers und seiner Familie sowie der Asylrele-
vanz der vorgebrachten Folter [E. 3.7.3]). Die auf Revisionsebene erho-
bene Rüge des Gesuchstellers, wonach die Glaubhaftigkeit seiner Asylvor-
bringen zu Unrecht verneint worden sei, läuft damit auf eine allgemeine,
appellatorische Kritik am Urteil vom 21. Mai 2014 respektive auf eine Be-
anstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Ent-
scheid hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes
kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem
Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist,
nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
3.3 Soweit der Gesuchsteller in der ergänzenden Eingabe vom 13. Mai
2015 eine Gehörsverletzung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren
rügt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da die Verletzung des
rechtlichen Gehörs kein anrufbarer Revisionsgrund gemäss Art. 121–123
BGG ist (vgl. hierzu BVGE 2015/20 E. 3).
4.
Aufgrund des Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante
Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils D-4535/2013 vom 21. Mai
2014 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung
abzusehen.
5.2 In der Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragte der Gesuchsteller die Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Diesbezüglich ist fest-
zustellen, dass einer Partei in einem Revisionsverfahren unter den in
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Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, wel-
che – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind,
sind an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung strenge
Massstäbe anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c).
Das vorliegende Verfahren, bei dem es im Wesentlichen um die Beibrin-
gung neuer Dokumente und die entsprechende Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ging, bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich machte. Mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung
des Gesuchstellers ist deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: