B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7177/2017
lan
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli
2014 und gelangte über Äthiopien in den Sudan. Dort hielt er sich rund
zehn Monate lang auf, bevor er via Libyen und Italien am 28. Juni 2015 in
die Schweiz einreiste. Am Folgetag stellte er ein Asylgesuch, woraufhin am
6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die
Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Am 15. März 2017 wurde
er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub. Er
habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht und in seiner Freizeit zu
Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen, da sein Vater Soldat und deshalb
kaum zu Hause gewesen sei. Das Leben sei sehr hart gewesen und die
Familie habe finanzielle Probleme gehabt. Zudem hätten die Behörden in
seiner Heimat oft Razzien durchgeführt und dabei auch Minderjährige mit-
genommen, weshalb er sich nie richtig sicher gefühlt habe. Eines Tages
seien bei ihnen Soldaten vorbeigekommen, die seinen Vater, der in der
Zwischenzeit demobilisiert worden sei, gesucht hätten. Dieser sei aber
nicht zu Hause gewesen, weshalb er anstelle des Vaters mitgenommen
und nach E._______ gebracht worden sei. Sein Vater habe daraufhin be-
schlossen, sich den Behörden zu stellen. Er sei nach E._______ gekom-
men und habe mit dem dortigen Führer gesprochen. In der Folge habe er
nach Hause gehen können, während sein Vater festgehalten und erneut in
den Dienst eingezogen worden sei. Ungefähr einen Monat später habe er
sich dann entschlossen, auszureisen.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Tauf-
scheins ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am 18. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
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delnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe.
Weiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
E.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine
Kostennote ein.
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von
lic. iur. Ariane Burkhardt eine amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vom
18. Dezember 2017 vernehmen. Dabei verwies es auf die angefochtene
Verfügung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 AuG [SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. No-
vember 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung (Dispositivziffer 3)
nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Die Schilderungen der geltend gemachten Probleme mit
den eritreischen Behörden betreffend seine Festnahme und den Aufenthalt
in E._______ sowie die Zwangsrekrutierung seines Vaters seien wenig de-
tailliert, vage und ungenau ausgefallen. Zudem habe er diese an der BzP
mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermöchten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzugspunkt führte das
SEM aus, den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Sodann verunmögliche er durch seine unglaubhaften Angaben die
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Prüfung der Frage, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Ein-
ziehung in den Nationaldienst und damit verbunden einer allfälligen Verlet-
zung von Art. 4 EMRK bestehe. Da die blosse Möglichkeit einer zukünfti-
gen Verwirklichung der Gefahr, dass Art. 4 EMRK verletzt werde, nicht aus-
reiche, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der
Wegweisung aus diesem Grund unzulässig sei. Sodann ergäben sich aus
den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung
und ledig, habe in Eritrea mehrere Jahre die Schule besucht und verfüge
in der Heimat mit Eltern und Geschwistern auch über ein familiäres Bezie-
hungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass seine Eltern die Ausreise ge-
plant und finanziert hätten. Zudem sei einer seiner Brüder kurz vor ihm
nach Deutschland gereist, wobei dessen Ausreise von einem in Israel le-
benden Onkel mitfinanziert worden sei. Die Tatsache, dass es sich seine
Familie habe erlauben können, innert kurzer Zeit zwei Söhne nach Europa
zu schicken und dafür mehrere Tausend Dollar aufzubringen, zeige, dass
es sich dabei um eine für eritreische Verhältnisse gut situierte Familie han-
deln dürfte. Seine Eltern hätten in Eritrea denn auch über ein Haus, land-
wirtschaftliche Grundstücke und Nutztiere verfügt. Vor diesem Hintergrund
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig. Er stamme un-
bestrittenermassen aus Eritrea, sei als Minderjähriger illegal ausgereist
und heute im dienstpflichtigen Alter. Es müsse somit davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
würde. Dabei drohe ihm eine Verletzung des Verbots der Sklaverei und
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK sowie des Verbots von Folter und un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. In Eritrea seien alle Per-
sonen zwischen 18 und 40 Jahren dienstpflichtig und gehörten bis zum
50. Altersjahr der Reservearmee an. Die Dauer des ursprünglich auf
18 Monate begrenzten Nationaldienstes könne auf unbestimmte Zeit ver-
längert werden. Der Sold sei sehr gering und reiche den meisten Quellen
zufolge nicht aus, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Es handle
sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit, die
unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter
verlangt werde. Der Nationaldienst sei somit als Zwangsarbeit im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 EMRK einzustufen, was auch bereits von verschiedenen
Organen der ILO sowie vom Upper Tribunal in Grossbritannien festgestellt
worden sei. Es liege auch keine der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3
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EMRK vor. Sodann gebe es ernsthafte Gründe für die Annahme, dass
durch den Einzug in den Nationaldienst ein reales Risiko bestehe, un-
menschlich behandelt oder bestraft zu werden. Die Bedingungen im Nati-
onaldienst seien von willkürlichen Strafen, Folter und unmenschlicher Be-
handlung durch Vorgesetzte geprägt, während der Zugang zu medizini-
scher Versorgung und das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen und
ihrer Angehörigen gefährdet seien. Es müsse jederzeit mit willkürlicher Haft
ohne Verfahren und schweren Misshandlungen verschiedenster Art ge-
rechnet werden. Diese Umstände stellten eine Verletzung von Art. 3 EMRK
dar.
Im Eventualstandpunkt wurde die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen beantragt. Die Vorin-
stanz habe das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei einmal kurz inhaf-
tiert worden, womit sein Vater dazu gezwungen werden sollte, sich bei den
Behörden zu melden, zu Unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert. Zwar habe
er diesen Umstand bei der BzP nicht erwähnt, dies dürfe ihm aber nicht
entgegengehalten werden. Der Beschwerdeführer sei damals knapp
(…) Jahre alt gewesen, habe eine gefährliche Flucht aus Eritrea sowie eine
monatelange Odyssee vom Sudan bis nach Italien hinter sich gehabt. Er
sei weder mit dem Asylverfahren noch mit der hohen Bedeutung der BzP
vertraut gewesen. Zudem sei er unter Hinweis auf die spätere einlässliche
Anhörung aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, und es sei aufgrund
von Kapazitätsengpässen nur eine verkürzte BzP von gerade einmal
35 Minuten durchgeführt worden. Entgegen der Ausführungen der Vo-
rinstanz seien seine Angaben zur Haft in E._______ auch glaubhaft. Diese
seien zwar nicht sehr ausführlich, was angesichts der kurzen Haftdauer
aber plausibel erscheine, zumal er auch auf jegliche Dramatisierungen ver-
zichte. Es sei somit glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers im
Militärdienst sei und nicht für seine Familie sorgen könne. Sodann habe
seine Mutter um Geld betteln und Kredite aufnehmen müssen, um die Aus-
reise ihres Sohnes zu finanzieren. Dies sei nachvollziehbar und spreche in
keiner Weise dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers in begüterten
Verhältnissen lebe. Vielmehr habe diese bereits vor seiner Ausreise in pre-
kären Verhältnissen gelebt, da die Erträge ihrer Felder nicht einmal für die
Deckung des Eigenbedarfs ausgereicht hätten. Zudem hätten sie in einem
einfachen Lehmhaus mit zwei Zimmern gelebt. Ein soziales Netz, welches
ihm bei einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft sowie Hilfe zur so-
zialen und wirtschaftlichen Integration bieten könnte, liege nicht vor. Er-
schwerend komme die drohende Bestrafung aufgrund des Umstandes
hinzu, dass er seinen Status mit den eritreischen Behörden nicht geregelt
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Seite 7
und insbesondere keine Diaspora-Steuer entrichtet habe. Aufgrund der
Gesamtumstände ergebe sich, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea
unzumutbar sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
5.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
gesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
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Seite 8
5.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
5.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
5.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
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dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
5.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland
führt nach dem Gesagten, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Auffassung, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.4.2 Im vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen und weitestge-
hend gesunden jungen Mann handelt, welcher sieben Jahre lang die
Schule besucht hat. Seine Mutter sowie sechs Geschwister leben nach wie
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Seite 10
vor im Heimatdorf, womit er dort über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt. Die Familie besitzt ein einfaches Lehmhaus, mehrere landwirtschaft-
liche Felder sowie einige Nutztiere. Der Beschwerdeführer half eigenen An-
gaben zufolge zu Hause in der Landwirtschaft, indem er die Tiere hütete
und auf den Feldern mitarbeitete (vgl. A16, F89 und F171). Zudem habe er
ab und zu in den nahe gelegenen (…) gesammelt (vgl. A16, F70). Der Be-
schwerdeführer gab zwar an, die finanzielle Situation der Familie sei
schwierig gewesen. Allein deswegen kann aber nicht von besonderen Um-
ständen ausgegangen werden, welche dazu führen würden, dass er bei
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
5.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde ge-
stellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. Ja-
nuar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
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Seite 11
7.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017
reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten, wel-
che einen Aufwand von fünf Stunden à Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer
sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist. Der zeitliche Aufwand
erscheint angemessen, der Stundenansatz ist – gemäss den bereits in der
Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 dargelegten Ansätzen – auf
Fr. 150.– zu reduzieren. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE auf-
grund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pau-
schale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse
vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen
würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird
demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 810.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 810.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: