Abtei lung IV
D-7178/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7178/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger
aus B._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Ap-
ril 2008 ohne Reisepapiere auf dem Seeweg verliess und mit dem
Auto nach C._______ gebracht wurde, wo er am 5. Mai 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48
Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 23. Mai 2008 summarisch befragt und am 4. Juni 2008 im
Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wur-
de,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell und habe seit dem
Jahre 2005 in B._______ bei seinem Meister gewohnt,
dass er im Dezember 2007 zuerst seine Mutter im Heimatdorf
D._______ und anschliessend seine drei homosexuellen Freunde im
Nachbardorf E._______ besucht habe,
dass er das Bedürfnis verspürt habe, mit einem Knaben sexuelle Kon-
takte zu haben, weshalb die drei Freunde einen zwölfjährigen Buben
entführt hätten,
dass der Beschwerdeführer den Knaben sexuell missbraucht habe,
dieser jedoch zu schreien und stark aus dem After zu bluten begonnen
habe,
dass der Beschwerdeführer deshalb geflohen sei, die drei Freunde je-
doch von der Polizei festgenommen worden seien,
dass der Knabe, der angeblich der Neffe des Dorfchefs gewesen sei,
später im Spital verstorben sei,
dass die Jungen von E._______ den Beschwerdeführer erfolglos in
D._______ gesucht und das Haus seiner Mutter in Brand gesteckt hät-
ten,
Seite 2
D-7178/2008
dass der Beschwerdeführer nach B._______ zu seinem Meister ge-
gangen sei, die Jungen den Beschwerdeführer jedoch dort aufgesucht
und ihn zum Polizeikommissariat gebracht hätten,
dass die Jungen auch das Haus des Meisters niedergebrannt hätten,
dass der Beschwerdeführer auf dem Polizeikommissariat über die Ge-
schehnisse befragt und anschliessend für zwei Monate inhaftiert wor-
den sei,
dass er vor einen Mann gebracht worden sei, der eine Perücke und
eine schwarze Robe getragen habe,
dass dieser Mann den Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexua-
lität und der begangenen Tötung zum Tode durch den Strang verurteilt
habe,
dass es ihm mit Hilfe einer Person des Sicherheitsdienstes des Ge-
fängnisses gelungen sei zu fliehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am
5. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
Seite 3
D-7178/2008
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 4
D-7178/2008
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
Seite 5
D-7178/2008
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezügli-
chen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu
seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65
ff.) abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
dass er sich in seiner Beschwerde vom 12. November 2008 in keiner
Weise mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen aus-
einandersetzt,
dass daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf ent-
Seite 6
D-7178/2008
schuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des
Reiseweges in die Schweiz an der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers Zweifel anzubringen sind,
dass sodann die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in
ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskenn-
zeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise erklärte, er sei sofort nach
der Festnahme auf dem Polizeikommissariat (A4 S. 4) befragt worden
beziehungsweise dies sei erst eine Woche später geschehen, weil er
zwischenzeitlich im Spital behandelt worden sei (A8 S. 12),
dass auch der angebliche sexuelle Missbrauch widersprüchlich darge-
legt wurde, der Beschwerdeführer nämlich zuerst zu Protokoll gab, er
habe den Jungen alleine vergewaltigt (A8 S. 9) später jedoch erklärte,
alle vier Freunde hätten die sexuelle Handlung durchgeführt (A4 S.4),
dass der Beschwerdeführer zudem das Datum der Vergewaltigung
während den Befragungen nicht identisch wiedergeben konnte (A8
S. 8),
dass ausserdem der Beschwerdeführer seinen Fluchtgehilfen unter-
schiedlich darstellte, einmal soll ihm eine Frau beziehungsweise ein
Mann des Sicherheitsdienstes geholfen haben (A4 S. 4), ein andermal
soll es ein Mann oder Junge gewesen sein (A8 S. 6),
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe
in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift einzig
darauf beschränkt, den tatbeständlichen Sachverhalt zu wiederholen
und sein Bedauern über das Geschehene kundzutun,
Seite 7
D-7178/2008
dass mangels substanzieller Einwände die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz offensichtlich nicht entkräftet werden,
dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu-
sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
Seite 8
D-7178/2008
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung sowie gesund ist und über ein familiä-
res Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt (Mutter und ältere
Schwester; vgl. A4 S. 2 und 4),
dass der Beschwerdeführer während fünf Jahren die Schule besucht
(A4 S. 2) und gelernt hat, Getreide anzubauen (A4 S. 2) respektive
Handel zu treiben (A8 S.4),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz
bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Seite 9
D-7178/2008
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den recht-
serheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass die Begehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind und daher das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-7178/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
Seite 11