Abtei lung IV
D-7178/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7178/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria vor lan-
ger Zeit verliess und sich fortan mit seiner Mutter in Sierra Leone auf-
hielt,
dass er nach einem mehrjährigen dortigen Aufenthalt nach Europa
reiste und sich als Asylsuchender in _______ und später illegal in
_______ aufhielt,
dass er am 28. Juni 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 3. Juli 2009 summarisch befragt wurde,
dass ihn das BFM am 17. September 2009 zu den Aufenthalten in
_______ und _______ befragte,
dass ihn das BFM am 4. November 2009 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am
10. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten
auf sein Asylgesuch respektive eine entsprechende Anweisung der
Vorinstanz, eventualiter die Asylgewährung unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung
von der Vorschusspflicht beantragte,
dass auf die Argumente des BFM und die Beschwerdevorbringen – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass auf die Anträge betreffend Anerkennung als Flüchtling und Asyl-
gewährung mangels entsprechender Kognition praxisgemäss nicht ein-
zutreten ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungs-
weise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch
Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfrei-
en Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen feh-
lender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass er nicht in der Lage war, den Zeitpunkt der Ausreise aus Nigeria
respektive Sierra Leone übereinstimmend zu schildern,
dass seine Angaben vielmehr wiederholt widersprüchlich ausgefallen
sind und so der Eindruck entsteht, er versuche, den tatsächlichen Aus-
reisezeitpunkt zu verheimlichen (vgl. u.a. A 26/10, Antworten 7 ff. und
41 f.),
dass er die angeblich erfolgte Schiffsreise nach Europa substanzarm
darlegte (A 26/10, Antworten 15 ff.),
dass er sich offenbar erst nach Beendigung des Aufenthalts im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum um die Beibringung von Identitätsbele-
gen gekümmert haben will (A 26/10, Antwort 55),
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dass so kaum eine Bereitschaft zur fristgemässen Belegung der Identi-
tät erkennbar ist,
dass die Gegenargumente in der Beschwerdeschrift, wonach er schon
seit dem 28. Juni 2009 ernsthaft versucht habe, sich um Belege zu
kümmern, insofern nicht überzeugen, als namentlich seine Aussage,
er habe "viel versucht", nicht als konkrete Bemühung gewertet werden
kann (A 26/10, Antwort 5),
dass der angebliche damalige Spitalaufenthalt seiner Mutter als an-
geblicher Hinderungsgrund für die sofortige Kontaktaufnahme der rele-
vanten Protokollstelle, wo lediglich eine aktuelle Erkrankung geltend
gemacht wird, nicht entnommen werden kann (A 26/10, Antwort 54),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchli-
chen und stereotypen Angaben sowie der gemäss Aktenlage mangel-
haften Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papier-
losigkeit nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. November 2009
ferner darauf hinweist, die Neuausstellung eines nigerianischen Reise-
passes innert der 48stündigen Frist sei ausgeschlossen,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG indes nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Dokumente geht, weshalb dieses Beschwerdeargument nicht re-
levant ist,
dass der Beschwerdeführer – ein Igbo aus _______ – zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen aussagte, zusammen mit seinen
Angehörigen im elterlichen Haus gelebt zu haben,
dass sich der Dorfvorsteher ein seinem Vater gehörendes Grundstück
habe aneignen wollen,
dass sein Vater den Druck des Dorfvorstehers schliesslich nicht mehr
ausgehalten habe und gestorben sei,
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dass der Sohn des Dorfvorstehers nach einer okkulten Veranstaltung
von ihm (dem Beschwerdeführer) tot aufgefunden worden sei,
dass ihn der Dorfvorsteher des Mordes an seinem Sohn beschuldigt
habe,
dass ihn die Polizei überall gesucht habe, weshalb er zusammen mit
seiner Mutter nach Sierra Leone geflüchtet sei,
dass er auch dort nicht sicher vor Verfolgung gewesen sei, weshalb er
sich zur Flucht nach Europa entschlossen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Befra-
gungsprotokolle zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, es bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
angeblichen Fluchtgründe,
dass diese Einschätzung zu teilen ist, da die zentralen Vorbringen Wi-
dersprüche in zeitlicher Hinsicht aufweisen, kaum Substanz enthalten
und Realkennzeichen weitgehend vermissen lassen (A 26/10, Antwor-
ten 43 ff.),
dass dieses Aussageverhalten entgegen der Sichtweise in der Rekurs-
eingabe nicht aufgrund der Biografie des Beschwerdeführers hinrei-
chend erklärbar erscheint,
dass demnach insbesondere die landes- oder sogar landesübergrei-
fende polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer als haltlos zu
bezeichnen ist,
dass die Erwägung des BFM, auch bei angenommener Glaubhaftigkeit
der Darlegungen liege keine im Sinne des Asylgesetzes relevante Ver-
folgung vor, im Ergebnis zu teilen ist, zumal die Aufklärung eines Tö-
tungsdelikts rechtsstaatlich legitim erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des (nicht von ihm begange-
nen) Delikts jünger als zehn Jahre alt gewesen sein soll (A 26/10, Ant-
wort 50),
dass der Vorfall gemäss dem angegebenen Geburtsdatum mithin mehr
als 12 Jahre zurückliegen würde,
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dass demnach selbst in Berücksichtigung der Situation vor Ort ein an-
dauerndes Verfolgungsinteresse des offenbar mächtigen Dorfvorste-
hers ohnehin als sehr fraglich erschiene,
dass überdies nicht davon ausgegangen werden müsste, der Be-
schwerdeführer habe als nunmehr erwachsenes Opfer der ungerecht-
fertigten Verfolgung durch eine Dorfpersönlichkeit und dessen Sicher-
heitsdienst landesweit keinen effektiven und zumutbaren Zugang zu ei-
ner grundsätzlich funktionierenden Schutz-Infrastruktur in Nigeria,
dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere
Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not-
wendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass aufgrund der Aktenlage die nigerianische Staatsbürgerschaft des
Beschwerdeführers im Vordergrund stehen dürfte, wobei aber auch
eine Rückkehr nach Sierra Leone – sollte seine Mutter tatsächlich
Staatsbürgerin dieses Landes sein und sich dort aufhalten – in Frage
kommt,
dass er Letzteres offenbar auch aus seiner Sicht nicht ausschliesst
(A 26/10, Antwort 56),
dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor der Einreise nach
_______ (Europa) in Anbetracht seines erwähnten Aussageverhaltens
namentlich auch in zeitlicher Hinsicht fraglich ist und eine detaillierte
Prüfung von Wegweisungshindernissen so nicht vorgenommen werden
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Beschwerdeführer jung ist und gemäss Aktenlage nicht an
behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet, weshalb der Vollzug als
grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal er die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung bei der Offenlegung der Herkunft zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegwei-
sungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Her-
kunftsstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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