B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7178/2014
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
D-7178/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ suchten am 31.
Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für
sich und ihre beiden damals zehn- und sechsjährigen Kinder C._______
und D._______ um Asyl nach. Am 11. November 2013 wurden A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) dort zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihrer Kin-
der, und summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen be-
fragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden
sie vom BFM (heute: SEM) am 14. November 2013 dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 25. September 2014 wurden der Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin des BFM in G._______
vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
stamme aus H._______ (I._______), wo er mit seiner Familie bis zu seiner
Ausreise gelebt und als (…) gearbeitet habe. In H._______ habe er wie-
derholt an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb
er den syrischen Behörden bekannt gewesen, jedoch – da die Regierung
dort bald nicht mehr präsent gewesen sei – nie festgenommen worden sei.
Nachdem die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen
Union) die Kontrolle über die Stadt H._______ übernommen habe, habe er
in der (…) gearbeitet und als solcher Festgenommene befragt. Als dann
aber Leute der PYD fünf Einwohner von H._______ getötet hätten, sei er
aus der Kommission ausgetreten und habe sich entschieden, mit seiner
Familie Syrien zu verlassen. Am 7. Oktober 2013 hätten sie zu Fuss die
türkische Grenze überquert und seien danach in einem Bus nach
J._______ gereist. Mit am 22. Oktober 2013 von der Schweizer Botschaft
in J._______ ausgestellten Besucher-Visa seien sie am 24. Oktober 2013
in die Schweiz, wo bereits verschiedene ihrer Verwandten lebten, gereist.
Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er Probleme mit der PYD, mit der
syrischen Regierung, die aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seinen
Namen kennen würden, und mit Leuten der fundamentalistischen Jabhat
al-Nusra, welche die Kurden nicht mögen würden, zu befürchten. Anläss-
lich der Anhörung vom 25. September 2014 brachte der Beschwerdeführer
überdies vor, er habe von seinem Bruder erfahren, dass PYD-Leute etwa
einen Monat nach seiner Ausreise nach ihm gefragt und sein Haus in
H._______ durchsucht hätten.
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Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls syrische Staatsangehö-
riger kurdischer Ethnie und stamme aus H._______. Sie habe sich in ihrer
Heimat nicht politisch betätigt und diesbezüglich auch keine Schwierigkei-
ten gehabt. Hingegen habe ihr Mann Probleme mit der PYD und den syri-
schen Behörden gehabt. Sie sei aber krank und habe wegen der Krankheit
ihr rechtes Auge verloren. In Syrien habe sie keine adäquate Behandlung
erhalten; es gebe zu wenig Ärzte und zu wenig Medikamente. In der
Schweiz gehe es ihr besser.
A.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre
vier Reisepässe, zwei Identitätskarten und das Familienbüchlein ein.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
zur Untermauerung seiner Ausreisegründe – mit deutschen Übersetzun-
gen versehen – einen Ausdruck eines Haftbefehls des syrischen Innenmi-
nisteriums/Sektion der politischen Sicherheit und ein Bestätigungsschrei-
ben der (…) zu den Akten.
A.e Sodann gingen beim SEM das Militärbüchlein des Beschwerdeführers
im Original sowie – jeweils in Kopie – eine Bestätigung über den geleisteten
Militärdienst beziehungsweise ein militärischer Entlassungsschein und
eine Auflistung suspendierter Lehrer in I._______ ein.
A.f Gemäss den sich bei den Akten befindenden, vom Kantonsspital
K._______ und von der (…) ausgestellten ärztlichen Berichten vom 6. Juni
2014 und vom 30. Juni 2014 leidet die Beschwerdeführerin einerseits an
einer schweren pulmonal arteriellen Hypertonie beziehungsweise an einer
interstitiellen Erkrankung der Lunge mit einer massiven Druckerhöhung im
Bereich des rechten Herzens und andererseits an einem systemischen
(…).
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 – eröffnet am 6. November 2014 –
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit an
das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 8. Dezember
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Seite 4
2014, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht edierte Aktenstücke
(A7/1, A9/1 und A24/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihnen das rechtli-
che Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schrift-
liche Begründung betreffend die Akte A24/2 (interner Antrag auf vorläufige
Aufnahme) zuzustellen [2]; nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs
und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im
Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014
sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter seien sie
als Flüchtlinge zu anerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7].
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
[8].
Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde auf zahlreiche, im Internet einsehbare Unterlagen und Be-
richte (etwa die Updates II und III des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen [UNHCR]) betreffend die allgemeine Lage
in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie in andern Regionen
Syriens (und im Irak) und betreffend die Situation der kurdischen Bevölke-
rung in diesen Gebieten verwiesen. Sodann wurde auf verschiedene Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Auftrag des damals mit der
Beschwerde befassten Instruktionsrichters dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden am 11. Dezember 2014 den Eingang seiner Be-
schwerde vom 8. Dezember 2014.
E.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem
SEM zur "erneuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu
lassen. Dabei wurde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Februar 2015 und vom 25. Februar 2015 verwiesen, gemäss welchen
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Seite 5
Personen, die durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme.
Aufgrund der mehrfachen Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonst-
rationen hätten die syrischen Behörden seinen Namen registriert (und ihn
somit als Regimegegner identifiziert), weshalb er gezielt verfolgt werde. Im
Weiteren wurde auf die neuesten politischen und militärischen Ereignisse
in Syrien hingewiesen und es wurde geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer müsse bei seiner Rückkehr auch "von einer Zwangsrekrutierung durch
die syrische Armee sowie einer Inhaftierung, Folterung oder sogar Hinrich-
tung ausgehen".
F.
Mit zwei weiteren Eingaben vom 1. September 2016 und 14. Juli 2017 wur-
den zwei die Beschwerdeführerin betreffende, am 30. August 2016 und am
13. Juli 2017 von den (…) ausgestellte ärztliche Berichte eingereicht.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Septem-
ber 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehm-
lassung Frist an.
G.b Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 beantragte das SEM
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden be-
ziehungsweise deren Rechtsvertreter am 9. Oktober 2017 ein Doppel der
Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2017 zukommen und gab
ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweis-
mittel einzureichen. Ferner wurde der Antrag auf Einsicht in die vorinstanz-
lichen Akten A7/1, A9/1 und A24/2 sowie die Eventualanträge auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten beziehungsweise auf
Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag
auf vorläufige Aufnahme und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung abgewiesen.
G.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom
20. Oktober 2017 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM
vom 14. September 2017 Stellung.
D-7178/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
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Seite 7
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2014 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren
und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Geset-
zes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Ur-
teils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten
Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Er-
satzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind
(vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten
Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(Rechtsbegehren [5]) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) – was grundsätzlich im
Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag – ist nicht einzutreten, da
es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für
diese Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde (vgl.
S. 33) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft
bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK
wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerde-
führers festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität
der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechts-
schutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag eben-
falls nicht einzutreten ist.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das SEM habe in verschiedener
Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise der Be-
schwerdeführenden auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und
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Seite 8
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebe-
nenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
4.3 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2017 äusserte sich das Bun-
desverwaltungsgericht unter anderem zur Rüge, in der angefochtenen Ver-
fügung sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet worden sei (vgl. Be-
schwerde S. 3 ff.). Im Weiteren wies es die Anträge auf (vollständige) Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A9/1 und A24/2 sowie die Eventu-
alanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten
beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend
den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und auf Ansetzung einer Frist
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Seite 9
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, wobei für die Begrün-
dung auf die Ausführungen in der besagten Instruktionsverfügung verwie-
sen werden kann.
4.4
4.4.1 Zu den unter Bst. A.e des Sachverhalts erwähnten Dokumenten äus-
serte sich die Vorinstanz erstmals in ihrer Vernehmlassung vom 14. Sep-
tember 2017. Sie stellte fest, der Entscheiderlass und der Posteingang der
Beweismittel hätten sich gekreuzt, weshalb die Dokumente in der Verfü-
gung vom 30. Oktober 2014 nicht hätten gewürdigt werden können. Das
Militärbüchlein und der Entlassungsschein in Kopie wiesen nach, dass der
Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert habe. Die
beiden Dokumente enthielten jedoch keinen Hinweis auf die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Identifizierung als Demonstrationsteil-
nehmer durch die syrischen Behörden oder die vorgebrachte Verfolgung
durch die PYD. Der Auflistung suspendierter Lehrer sei kein Hinweis auf
die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile zu ent-
nehmen, seien doch auf dem Dokument weder die Namen der Beschwer-
deführenden noch andere Verbindungen zur beschwerdeführenden Fami-
lie ersichtlich.
4.4.2 In der Replik vom 20. Oktober 2017 wird diesbezüglich gerügt, so-
wohl die Akten als auch die Ausführungen der SEM seien verwirrend und
zeigten gravierende Verfahrensmängel auf. Es sei offensichtlich, dass die
Akten A27, welche mit "Dokumentenprüfung" bezeichnet würden, bereits
seit geraumer Zeit im Besitz des SEM gewesen sein müssten, wobei es
unbeachtlich sei, in welchem Zeitpunkt die entsprechende "Dokumenten-
prüfung" mit den Dokumenten der zuständigen Sachbearbeiterin zugegan-
gen sei. Die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör in gravierender Weise, da die erwähnten Beweismittel darin
mit keinem Wort erwähnt worden seien. Auch wenn sich die Zustellung tat-
sächlich mit dem Entscheiderlass gekreuzt habe, hätte die Sachbearbeite-
rin die Verfügung umgehend aufheben und das Verfahren wieder aufneh-
men müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die erwähnten Beweismittel
(inzwischen) im Beweismittelumschlag gemäss Akte 21/1 abgelegt worden
seien beziehungsweise weshalb nicht. Weiter falle auf, dass das Eingangs-
datum der Akte A27 im Aktenverzeichnis offenbar mit "TippEx" oder ähnli-
chem manipuliert worden sei, wobei auf der "Dokumentenprüfung" ersicht-
lich sein müsste, wann diese erstellt und intern verschickt worden sei. Zu-
dem wiege es sehr schwer, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom
11. November 2014 ausdrücklich die Einsicht in die Akte A27 verweigert
D-7178/2014
Seite 10
habe, obwohl es sich gemäss den Angaben in der Vernehmlassung in ers-
ter Linie um Beweismittel handle. Die "Dokumentenprüfung" stehe für das
SEM ohnehin nicht im Vordergrund, sei sie doch in der Vernehmlassung
mit keinem Wort erwähnt worden. Es stelle sich sogar die Frage, ob tat-
sächlich eine Prüfung vorgenommen worden sei oder ob die eingegange-
nen Beweismittel falsch mit "Dokumentenprüfung" bezeichnet worden
seien, zumal gemäss der Akte A29 am 3. November 2014 eine "Verbu-
chung von Dokumenten" erfolgt sei.
Nach dem Gesagten habe das SEM den Sachverhalt und die Beweismittel
im Entscheidzeitpunkt unvollständig beziehungswiese falsch erfasst und
gewürdigt. Dabei sei es offensichtlich, dass diese Mängel nicht drei Jahre
später auf Beschwerdeebene "im Rahmen einer fragwürdigen Vernehm-
lassung sowie ohne Gewährung der Akteneinsicht geheilt werden" könn-
ten, andernfalls den Beschwerdeführenden eine Instanz entgehen würde.
Überdies sei bis heute nicht klar, worum es sich bei der Akte A27 gehandelt
habe und welche Dokumente diesbezüglich geprüft worden seien. Da näm-
lich vor dem Asylentscheid andere Beweismittel eingereicht worden seien,
sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Prüfung darauf bezogen
haben könnte. Aus dem Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, wann das
Militärbüchlein, die Kopie des Entlassungsscheins und die Auflistung der
suspendierten Lehrer eingereicht worden seien; diese Unterlagen lägen
dem unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht vor. Für den Fall, dass die an-
gefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, müsste zwingend
Einsicht in die Akte A27 sowie die entsprechenden Beweismittel gewährt
sowie Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt werden.
4.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Akte A27 von der Vorinstanz im Ak-
tenverzeichnis fälschlicherweise als "Dokumentenprüfung" bezeichnet
wurde. Tatsächlich enthielt der Umschlag lediglich die unter Bst. A.e er-
wähnten Beweismittel (das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Ori-
ginal sowie – jeweils in Kopie – eine Bestätigung über den geleisteten Mi-
litärdienst beziehungsweise ein militärischer Entlassungsschein und eine
Auflistung suspendierter Lehrer in I._______), nicht jedoch eine Prüfung
derselben. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die fragli-
chen Unterlagen später ins Beweismittel-Couvert A21 gelegt wurden und
dort unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführt werden; in dem als Akte A27
geführten Umschlag befinden sich lediglich weitere Kopien sowie Überset-
zungen der besagten Dokumente.
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Seite 11
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die in der Türkei abgeschickte, an
M. H., den Bruder der Beschwerdeführerin, in L._______ adressierte Sen-
dung mit den drei fraglichen Beweismitteln am 15. Oktober 2014 von der
Eidgenössischen Zollverwaltung am Grenzwachtposten M._______ kon-
trolliert und sichergestellt worden ist. Am 21. Oktober 2014 wurden die Do-
kumente an das BFM (Sektion Datenaustausch & Identifikation / Clearing)
weitergeleitet, welches M. H. mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 über die
Sicherstellung und Überweisung der (einzeln aufgeführten) Dokumente ori-
entierte.
Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, wann die mit der Sache be-
fasste Sachbearbeiterin des damaligen BFM vom Eingang der drei fragli-
chen Beweismitteln Kenntnis erlangt hat. Angesichts der Tatsache, dass
die sichergestellten Beweismittel sich zunächst in der Sektion Datenaus-
tausch & Identifikation der Abteilung Einreise des BFM, welche der Eidge-
nössischen Zollverwaltung am 23. Oktober 2014 den Erhalt derselben be-
stätigte, befunden hatten, ist aber davon auszugehen, dass der in einer
anderen Abteilung (Direktionsbereich Asyl) des BFM tätigen Sachbearbei-
terin diese Unterlagen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung noch nicht vorgelegen hatten. Auch der Umstand, dass das auf dem
Aktenverzeichnis vermerkte Eingangsdatum – wie auch das Datum der Pa-
ginierung – korrigiert wurde, lässt diesbezüglich keinen anderen Schluss
zu, zumal die Vermerke auch nicht von der bis zum Ergehen der angefoch-
tenen Verfügung verfassten Sachbearbeiterin angebracht wurden (Kurz-
zeichen "dua" gegenüber dem Kurzzeichen "sfi").
4.4.4 Zu beanstanden ist jedoch, dass das BFM den Beschwerdeführen-
den beziehungsweise deren Rechtsvertreter den Eingang der besagten
Akten nicht ebenfalls ausdrücklich zur Kenntnis brachte, sondern die Un-
terlagen lediglich insoweit erwähnte, als es in der Zwischenverfügung vom
11. November 2014 die Einsicht in die Akte A27 ablehnte. Ebenfalls stos-
send erscheint, dass die Vorinstanz die nicht korrekte Bezeichnung der
Akte A27 auch in der Vernehmlassung vom 14. September 2017 nicht be-
richtigte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob diese Umstände einen
gravierenden Verfahrensmangel darstellen, welcher – wie von den Be-
schwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter behauptet –
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste.
4.4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Einsichtnahme in die zu-
nächst im Umschlag A27 abgelegten und später ins Beweismittel-Couvert
A21 überführten Dokumente fälschlicherweise mit der Begründung, es
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Seite 12
handle sich um interne Akten, verweigerte (vgl. Schreiben vom 11. Novem-
ber 2014). Es ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden die fraglichen Dokumente kannten und sie auch die
Übermittlung derselben an die Adresse des in L._______ wohnhaften Bru-
ders der Beschwerdeführerin veranlassten.
4.4.4.2 In Art. 27 Abs. 3 VwVG wird festgelegt, dass die Einsichtnahme in
eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden
und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf.
Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden das BFM um die Gewährung vollständiger Einsicht
in die gesamten Akten, insbesondere auch in die vor seiner Mandatierung
von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismittel. Die im
Couvert A21 abgelegten Unterlagen sind zwar nach der Mandatierung von
Rechtsanwalt Michael Steiner durch die Beschwerdeführendenden bei der
Vorinstanz eingegangen. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass
die Nichtgewährung der Einsicht in die im Couvert A21 unter den Nummern
3, 4 und 5 aufgeführten Beweismittel, von denen der Rechtsvertreter zum
Zeitpunkt des Schreibens vom 6. November 2017 vermutlich noch keine
Kenntnis hatte, das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht
verletzt. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, ob diese Verletzung des
Rechts auf Akteneinsicht, welches einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
bildet, auf Beschwerdeebene geheilt werden kann.
4.4.4.3 Lehre und Praxis sprechen sich nicht grundsätzlich gegen die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus. Es soll im Interesse der Betroffenen ein
Fehler, der dem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert, zugleich aber
vermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu ei-
nem "formalistischen Leerlauf" führt, der zum Nachteil der beschwerdefüh-
renden Partei eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bewirkt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.112, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesge-
richts und des Bundesverwaltungsgerichts). Damit die unterbliebene Hand-
lung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden könne, dürfe die
Prozessrechtsverletzung nicht besonders schwer sein, und der betroffenen
Partei müsse die Möglichkeit offen stehen, im Anschluss an die nachge-
holte Gehörsgewährung sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft
und ihrerseits die prozessualen Garantien gewährleistet. Schliesslich dürfe
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der betroffenen Partei auch sonst kein Nachteil entstehen. Wenn die ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt seien, könne eine Heilung erfolgen, wobei
es im Ermessen des Gerichts liege, ob es der betroffenen Partei das Gehör
gewähren und dadurch den Mangel beheben, oder aber den angefochte-
nen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen
wolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.113). Im Weiteren
wird bezüglich der Heilung einer mangelhaften Begründung insbesondere
darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in aller Regel
Kenntnis vom Inhalt einer eingeholten Vernehmlassung enthalte. Erhalte
diese im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels dann noch die Gele-
genheit zu Gegenbemerkungen, seien die Voraussetzungen für eine Hei-
lung regelmässig gegeben, es sei denn, die Vorinstanz habe auf eine Ver-
nehmlassung verzichtet oder diese sei mangelhaft ausgefallen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.114).
4.4.5 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2017
zu den in Frage stehenden Dokumenten Stellung und die Beschwerdefüh-
renden konnten sich durch ihren Rechtsvertreter in ihrer Eingabe vom
20. Oktober 2017 auch zu den diesbezüglichen Darlegungen der Vorin-
stanz äussern. Sodann ist den Beschwerdeführenden auch durch den Um-
stand, dass die Vorinstanz die ihr zugegangenen Dokumente beziehungs-
weise den Umschlag, in welchen die Dokumente abgelegt wurden, falsch
bezeichnete, kein Rechtsnachteil entstanden, zumal das SEM nicht zum
Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Unterlagen abgestellt hatte
(Art. 28 VwVG). Von einer gravierenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
zu erkennen glaubt, kann vorliegend nicht die Rede sei. Zusammenfas-
send ist festzuhalten, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör als geheilt zu erachten ist, da der Verfahrensschritt mit der nach-
träglichen Offenlegung der (den Beschwerdeführenden bekannten) Doku-
mente im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt wurde und sie Gele-
genheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwie-
gend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundes-
verwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist. Der Vollstän-
digkeit halber sind den Beschwerdeführenden die in A27 enthaltenen be-
ziehungsweise in A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 abgelegten Doku-
mente in Kopie zuzustellen. Der in der Eingabe vom 20. Oktober 2017 ent-
haltene Antrag auf Ansetzung einer Frist zur diesbezüglichen Stellung-
nahme ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
4.5
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4.5.1 Sodann wird beanstandet, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur voll-
ständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts" verletzt
(vgl. Beschwerde S. 3 ff.). So habe sie etwa die in der angefochtenen Ver-
fügung angeordnete Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
rechtsgenüglich begründet und überdies "die Kriterien der Flüchtlingsei-
genschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vermischt". Im Weiteren sei "mit keinem Wort gewürdigt"
worden, dass sich die Beschwerdeführenden seit über einem Jahr in der
Schweiz aufhielten und dementsprechend gut integriert seien, dass der
Bruder der Beschwerdeführerin im Kanton F._______ lebe und dass die
Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie seien (vgl. Beschwerde S. 4).
Ferner habe es das BFM "gänzlich unterlassen", die von den Beschwerde-
führenden eingereichten Beweismittel, insbesondere den Haftbefehl vom
21. Oktober 2012 und das Schreiben der (…) in N._______, zu würdigen
(vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
4.5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, stellen die Asylbehörden den Sach-
verhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG von Amtes wegen fest
(Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
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abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur
Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert wer-
den, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.5.3 Aus der SEM-Verfügung vom 30. Oktober 2014 geht hervor, dass
sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-6) mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt hat
und dabei zum Ergebnis gelangt ist, jene seien weder glaubhaft noch asyl-
relevant. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und
es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführen-
den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachver-
haltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Das
BFM hat – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – die
ihm zum Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Beweismittel nicht nur er-
wähnt, sondern auch gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5, 3. Ab-
schnitt; vgl. dazu auch Ziff. 6.2.1 nachfolgend), andererseits aber auch die
wesentlichen Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise
aus ihrer Heimat veranlasst haben sollen (insbesondere die Teilnahme des
Beschwerdeführers an regierungskritischen Veranstaltungen und die in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen
Behörden sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (…) und die
nach dessen Austritt beziehungsweise nach der Ausreise erfolgten Suchen
durch PYD-Angehörige), aufgeführt. Dass in der Zusammenfassung des
Sachverhalts nicht jede Einzelheit der Aussagen der Beschwerdeführen-
den aufgeführt wurde (etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 1998 die militärische Grundausbildung absolviert habe; vgl. die Rüge
im Schreiben vom 2. Februar 2016, S. 2), ist nicht zu beanstanden. Dies
gilt insbesondere auch für die nicht thematisierte Anwesenheit von Famili-
enmitgliedern der Beschwerdeführenden in der Schweiz oder die nicht wei-
ter ausgeführte kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden, machten sie
doch gestützt auf diese Umstände keinerlei relevante Asylvorbringen.
Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise zum Schluss
gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den An-
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forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft stand, wird bei deren materiellrechtlichen Würdigung zu ent-
scheiden sein.
4.5.4 Soweit die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Zusam-
menhang mit der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme
gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7-10), kann im Übrigen auf die Ausführun-
gen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Ok-
tober 2017 (vgl. auch oben Bst. G.c des Sachverhalts) sowie auf die Fest-
stellung unter Ziff. 8.3 der Erwägungen verwiesen werden.
4.6 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erwei-
sen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren, weshalb der
entsprechende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
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Seite 17
Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3
Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im
März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vor-
aussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der
kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syri-
schen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende
Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57
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Seite 18
E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, der
Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund wesentliche, nicht ledig-
lich bereits dargelegte Ereignisse konkretisierende Vorbringen erst im spä-
teren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht.
6.2.1 In der Tat hatte der Beschwerdeführer in der BzP zwar zu Protokoll
gegeben, in seiner Heimatstadt H._______ an Demonstrationen teilge-
nommen zu haben, dabei aber gleichzeitig betont, dies Teilnahmen hätten
für ihn keine Probleme zur Folge gehabt beziehungsweise er sei nie fest-
genommen worden, weil die syrischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr in H._______ präsent gewesen seien (vgl. A8 S. 8). Erst in der Anhö-
rung vom 25. September 2014 machte er eine Verfolgung durch die syri-
schen Behörden geltend und reichte als Beleg dafür unter anderem die
Kopie eines Haftbefehls zu den Akten. Ebenfalls erst in der Anhörung gab
der Beschwerdeführer an, er habe eine Autowaschanlage besessen, die er
für die "Koordination", einer Bewegung der syrischen Opposition, in einen
Lagerraum für Lautsprecher und andere Gegenstände umfunktioniert habe
(vgl. A23, Antwort auf die Frage 45), er sei auch Mitglied dieser "Koordina-
tion" gewesen und habe als solches unter anderem Leute für die Demonst-
rationen motivieren müssen, und ein Freund habe ihm mitgeteilt, dass er –
der Beschwerdeführer – von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht
werde, wobei der Sicherheitsdienst seinem Freund ein Foto von ihm ge-
zeigt habe (vgl. A23, Antworten auf die Fragen 43-51 und 61).
6.2.2 Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde (vgl. S. 10 ff.)
vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdefüh-
rer in der BzP bemerkt hatte, die syrischen Behörden würden (wohl) die
Namen der Teilnehmenden an den Demonstrationen kennen (vgl. A6 S. 8
Mitte). Dieser Umstand vermag jedoch nicht zu erklären, wieso der Be-
schwerdeführer für seine Ausreise derart wesentliche Ereignisse wie eine
gezielte behördliche Suche oder die Zustellung eines Haftbefehls anläss-
lich der Befragung mit keinem Wort erwähnt hatte, zumal er offenbar das
fragliche Dokument bereits vor seiner Ausreise "gefunden", dann aber bei
einem Freund zurückgelassen haben will (vgl. A23, Antworten auf die Fra-
gen 8-11).
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In Bezug auf den Haftbefehl ist sodann festzuhalten, dass gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Doku-
mente relativ einfach käuflich erworben werden können. Im Übrigen han-
delt es sich beim fraglichen Dokument auch nicht um ein Original, sondern
um eine nachträglich mit einer Unterschrift versehene Kopie. Das ebenfalls
erst anlässlich der Anhörung eingereichte Schreiben der (…) wurde so-
dann von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert
(vgl. angefochtene Verfügung S. 5, 3. Abschnitt). In diesem Zusammen-
hang ist zu bemerken, dass das Schreiben inhaltlich nicht mit den vom Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen über-
einstimmt; insbesondere ist darin ausschliesslich von mehrmaligen Haus-
durchsuchungen durch die syrischen Behörden die Rede, wohingegen der
Beschwerdeführer nur eine Hausdurchsuchung durch Angehörige der PYD
sprach. Andererseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung
angab, das Dokument habe ihm O._______, der Verantwortliche der (…),
aus Deutschland in die Schweiz geschickt (vgl. A23, Antworten auf die Fra-
gen 5 ff.), und im späteren Verlauf derselben Anhörung erklärte, sein
Freund namens P._______ habe ihn darüber informiert, dass die syrischen
Behörden mit Foto nach ihm gesucht hätten (vgl. A23, Antworten auf die
Frage 61).
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Stadt
H._______ seit Juli 2012 unter der Kontrolle der kurdischen PYD befindet
und bis heute Teil der de facto autonomen Demokratischen Föderation
Nordsyrien ("Rojava") ist, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass
die syrischen Behörden nach diesem Zeitpunkt nach dem Beschwerdefüh-
rer gesucht beziehungsweise dass die (…) in Q._______ die (…) in
H._______ mit Schreiben vom 21. Oktober 2012 zur Festnahme des Be-
schwerdeführers aufgefordert haben soll.
6.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung
durch die syrischen Behörden werden dadurch erhärtet, dass – wie in der
angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) zutreffend bemerkt wurde und ent-
gegen der in der Beschwerde (vgl. S. 12 f.) dazu vertretenen Auffassung –
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in
H._______ und zur behördlichen Suche nicht nur vage und unsubstanzi-
iert, sondern auch widersprüchlich ausgefallen sind, wobei insbesondere
die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in der BzP und in der Anhö-
rung von zwei verschiedenen Demonstrationen gesprochen, nicht zu über-
zeugen vermag.
D-7178/2014
Seite 20
6.4 Sodann stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PYD vermöchten auf-
grund zahlreicher Unstimmigkeiten, ungenauer Angaben und ausweichen-
der Antworten nicht zu überzeugen.
6.4.1 In der angefochtenen Verfügung wurden verschiedene ungereimte,
und unsubstanziierte Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers in
Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeiten für die (…), auf
die Umstände, die ihn zur Beendigung veranlasst hätten, auf die von ihm
deswegen befürchteten Verfolgungsmassnahmen und auch auf die angeb-
lich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden durch PYD-Leute durch-
geführte Hausdurchsuchung aufgelistet. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen ist zunächst auf die sehr ausführlichen und detaillierten Darlegun-
gen auf S. 4 und 5 der BFM-Verfügung vom 30. Oktober 2014 zu verwei-
sen.
6.4.2 In der Beschwerde (vgl. S. 13 ff.) äusserten sich die Beschwerdefüh-
renden zu den festgestellten Unstimmigkeiten und vertraten die Auffas-
sung, der Beschwerdeführer habe sehr wohl ausreichend substanziierte
Angaben gemacht. Des Weiteren verwiesen sie auf verschiedene, im In-
ternet einsehbare Unterlagen und Berichte betreffend die Lage im von der
PYD kontrollierten Gebiet, welche die geschilderte Nachtstellungen und
Befürchtungen sehr wohl glaubhaft erscheinen liessen.
6.4.3 Das von den Beschwerdeführenden geschilderte und mit den er-
wähnten Unterlagen untermauerte Vorgehen der PYD gegenüber (tatsäch-
lich oder nur vermeintlich) Andersdenkenden oder gegenüber Abtrünnigen
soll zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dessen ungeachtet
sind die diesbezüglichen Ausführungen für sich allein nicht geeignet, die
vorstehend dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers, insbesondere an der von ihm geltend gemachten Tä-
tigkeit in der (…) sowie am behaupteten Austritt und dessen Folgen zu be-
seitigen.
6.5 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, vermö-
gen die Aussagen der Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschwer-
deführers ebenfalls nicht zu stützen. Die Beschwerdeführerin brachte keine
eigenen Asylgründe vor und machte geltend, ihr Ehemann habe an De-
monstrationen teilgenommen und werde deshalb von den syrischen Be-
hörden gesucht. Wegen ihrer Krankheit habe ihr Mann sie aber geschont,
weshalb sie keine Details kenne. Fragen zu dessen politischen Aktivitäten
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Seite 21
seien ihrem Mann zu stellen; sie selber wisse nicht viel darüber (vgl. A22,
Antworten auf die Fragen 47 ff.).
6.6 Schliesslich sind auch die nach Ergehen der angefochtenen Verfügung
beim BFM eingegangenen Beweismittel nicht geeignet, die bestehenden
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
zu beseitigen.
Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2017 fest,
das Militärbüchlein im Original und der Entlassungsschein in Kopie wiesen
nach, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst ab-
solviert hat, ohne aber einen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Identifizierung seiner Person als Demonstrationsteilnehmer
durch die syrischen Behörden oder auf die vorgebrachte Verfolgung durch
die PYD zu enthalten, und auf der kopierten Auflistung suspendierter Leh-
rer seien weder die Namen der Beschwerdeführenden noch andere Ver-
bindungen zur beschwerdeführenden Familie ersichtlich. Diesen Ausfüh-
rungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen.
6.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
In Bezug auf den Hinweis, durch seine Flucht ins Ausland werde der Be-
schwerdeführer von den Behörden als Dienstverweigerer betrachtet, wes-
halb er bei seiner Rückkehr nach Syrien als Staatsfeind hart bestraft würde,
sowie in Bezug auf die Darlegungen zur Mobilisierung von Reservisten
(vgl. Eingabe vom 2. Februar 2016, S. 2 ff.) ist auf die Ausführungen unter
E. 5.3 zu verweisen. Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer, wel-
cher weder einer oppositionell aktiven Familie angehört noch glaubhaft ma-
chen konnte, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte
auf sich gezogen hatte, klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeich-
nete erhöhte Risikoprofil auf, welches dazu führen könnte, dass an die Vor-
verfolgung im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refrak-
tion ein herabgesetzter Massstab anzuwenden wäre. Daran vermöchte
auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat. Er würde des-
halb selbst im Falle des Erhalts eines Aufgebots für den Reservedienst die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, woran auch die verschiedenen, in der
Beschwerde sowie in der Eingabe vom 2. Februar 2016 erwähnten, im In-
ternet einsehbaren Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vor-
D-7178/2014
Seite 22
instanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit auch keine zwangsweise
Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat.
7.
7.1 Das SEM stellte im Weiteren fest, weder die vom Beschwerdeführer
erwähnte Furcht vor der al-Nusra-Front und anderen fundamentalistischen
Gruppierungen noch die Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen, sozialen Lebensbedingungen oder – wie bezüglich der ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht – auf
die medizinische Versorgung in einem Staat zurückzuführen seien, stellten
eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
7.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist un-
bestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des dort herrschenden
Bürgerkriegs ausgesprochen schwierig und die allgemeine Furcht vor den
verschiedenen Konfliktparteien verständlich ist. Konkrete Hinweise auf
eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3
AsylG bestehen jedoch keine, wobei auch die Aussage des Beschwerde-
führers, sein Name sei wegen seiner früheren Tätigkeit für die PYD bei den
"Jabat Nasar"-Leuten beziehungsweise bei der Jabhat al-Nusra bekannt
(vgl. A6 S. 8 und Beschwerde S. 16), lediglich auf einer Vermutung beruht.
7.3 Sodann trifft es zwar zu, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung
in Syrien seit jeher Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art
ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführenden sind jedoch syrische Staats-
angehörige und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weit-
gehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbeding-
ten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht be-
kannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer
und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer
Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-1564/2015 vom 16. Mai 2017
oder D-5717/2014 vom 10. März 2016 [mit Hinweisen]). Die kurdische Eth-
nie der Beschwerdeführerenden genügt daher – entgegen der in der Be-
schwerde (vgl. insbes. S. 19 f.) vertretenen Auffassung – nicht, um eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Be-
zug auf islamistische Gruppen wie insbesondere die al-Nusra-Front. Diese
geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, und allein
aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht
vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich gel-
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Seite 23
tend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegs-
situation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung
getragen wurde.
7.4 Die verschiedenen auf Beschwerdeebene eingereichten, die allge-
meine Lage in Syrien und insbesondere in den überwiegend von Kurden
bewohnten Gebieten betreffenden Unterlagen und auch die Darlegungen
in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 2. Februar 2016 sind
nicht geeignet, eine Änderung der diesbezüglichen Beurteilung des Sach-
verhalts herbeizuführen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht erge-
ben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift sowie in den Eingaben vom 2. Februar 2016 und
15. Februar 2017 und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet
einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich nicht nur zusätzliche Bemerkungen zur Frage der Zumutbar-
keit (und insbesondere zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin, dokumentiert durch die Einreichung weiterer Beweismittel auf Be-
schwerdeebene), sondern praxisgemäss auch Ausführungen zur Zulässig-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführen-
den.
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Seite 24
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorin-
stanz verletzte durch die Nichtgewährung der Einsicht in die im Couvert
A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Beweismittel das Recht
der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht, welches erst im Rahmen des
Instruktionsverfahrens mit der Stellungnahme gewahrt wurde. Insofern
wurde auf Beschwerdeebene zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, je-
doch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.4). Da den Beschwer-
deführenden dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 3.116 und BVGE 2008/47 E. 5.1),
sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen, wobei eine Re-
duktion auf Fr. 400.– angemessen erscheint.
10.2 Angesichts des vorstehend Gesagten ist den Beschwerdeführenden
schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind,
eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der
Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde
bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann
indes verzichtet werden, da sich der diesbezüglich notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen
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lässt. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom SEM zu ent-
richtende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführen-
den diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die auf Fr. 400.– reduzierten Verfahrenskosten werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: