B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7178/2015
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
ergab, dass er am (…) in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war.
B.
Am 25. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden
liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 3. November 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2015 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren sofortigen Vollzug.
Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. November 2015 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem darum ersucht, es sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt und unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Vor-
instanz wurde eingeladen, sich bis zum 1. Dezember 2015 zur eingereich-
ten Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 22. Dezember 2015 nahm die Rechtsvertreterin zur Ar-
gumentation der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten respektive Unterschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmit-
teln sei weiterhin gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer sich durch die
ungarischen Behörden ungerecht, schlecht oder rechtswidrig behandelt
fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen
wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Um-
stände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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(AsylV 1, SR 142.311) i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen wür-
den.
Der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn habe offenbar
seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen
geführt. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von
asylsuchenden Personen jedoch weiterhin gewährleistet. Diese Einschät-
zung werde durch neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geteilt
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. September
2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. Au-
gust 2015). Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn
sprechen.
Nach Kenntnis des SEM sei für Dublin-Rückkehrende auch nach der Ge-
setzesänderung vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen Asyl-
verfahren gewährleistet. Dabei verwies das SEM auf ein Abklärungsergeb-
nis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde unter Verweis auf verschiedene Be-
richte und Stellungnahmen zur Situation in Ungarn unter anderem vorge-
bracht, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn seien nicht
völkerrechtskonform. Durch die Gesetzesänderung vom 1. August 2015 in
Ungarn sei das Asylgesetz massiv verschärft worden. Es sei davon auszu-
gehen, dass auch der nach dem 1. August 2015 in Ungarn registrierte Be-
schwerdeführer von der Gesetzesänderung in Ungarn betroffen sei. Es be-
stehe die erhebliche Gefahr, dass der über Serbien nach Ungarn einge-
reiste Beschwerdeführer nach Serbien und von dort aus nach Syrien weg-
gewiesen werde, wo er verfolgt sei.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen
kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die
sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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Seite 5
4.2
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist.
4.2.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen
Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter
und
55ca02c74.html>, besucht am 25. Januar 2016). Diese wurden durch das
UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary
not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015,
/559641846.html>, besucht am 25. Januar 2016; HHC, Building a
legal fence – changes to Hungarian asylum law jeopardise access to pro-
tection in Hungary, 7. August 2015,
danger-access-to-protection>, besucht am 25. Januar 2016).
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen, erst kürzlich er-
gangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als
zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichtein-
tretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom
16. September 2015, D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). Es
hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. Au-
gust 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-
Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei
auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen,
weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylge-
such in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren in Anlehnung an diese
Rechtsprechung in einigen jüngeren Urteilen (D-8036/2015 vom 13. Ja-
nuar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015, E-7346/2015 vom
25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015
vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015,
E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 und E-5961/2015 vom 29. September
2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in
Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Fest-
stellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf
die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwer-
deführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 res-
pektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.
4.3 Die Vorinstanz setzte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch
in ihrer Vernehmlassung mit den im Jahre 2015 eingetretenen Veränderun-
gen in Ungarn auseinander.
Das SEM begnügte sich mit der nicht näher erläuterten Feststellung, dass
auch nach Ergehen der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 weiterhin da-
von auszugehen sei, dass Ungarn die Menschenrechte achte. Dabei bezog
es sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom
7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015
vom 18. August 2015. Ausgeblendet wurde dabei jedoch der Umstand,
dass sich diese Urteile auf Personen beziehen, welche ihr Asylgesuch in
Ungarn vor dem 1. August 2015 eingereicht haben. Die Vorinstanz wäre
gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen,
inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen
der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt, zumal der
Beschwerdeführer in Ungarn am (…) daktyloskopisch erfasst worden war
und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn eingereist zu sein
(vgl. SEM-Akten A5 S. 5). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die
ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.
Die sinngemässen entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde S. 7 sowie Replik) erweisen sich als berechtigt.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
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Seite 7
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 26. Okto-
ber 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten-
note vom 9. November 2015 von Fr. 590.– ist als angemessen zu erachten
und wird um den geringen Vertretungsaufwand, welcher im weiteren Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens hinzugekommen ist (Einreichung Replik-
schrift) auf insgesamt Fr. 650.– erhöht. Somit hat das SEM dem Beschwer-
deführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 650.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 650.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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