B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7178/2018
wiv
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (…)
2018 legal mit dem Flugzeug Richtung Singapur verlassen habe, bevor er
über diverse Länder am 8. August 2018 in die Schweiz eingereist sei und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 14. August 2018 geltend
machte, am 18. März 2001 geboren und somit noch minderjährig zu sein,
dass ihm das SEM als Folge davon zur Wahrung seiner Interessen bis zu
seiner Volljährigkeit (von Amtes wegen) eine Vertrauensperson beiordnete,
dass ihn das SEM am 12. September 2018 im Beisein seiner Vertrauens-
person vertieft zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe in der Heimat grosse Probleme gehabt, weil der jüngere
Bruder der Frau seines Onkels (nachfolgend: ein Verwandter) Mitglied ei-
ner Gang Namens AAVA sei,
dass dieser Verwandte ständig in Schlägereien und Messerstechereien
verwickelt gewesen sei und sich deswegen oft beim Beschwerdeführer zu
Hause versteckt habe,
dass er deshalb von Unbekannten, die seinen Verwandten gesucht hätten,
angegriffen und geschlagen worden sei,
dass er jedoch keine Hilfe bei den Behörden gesucht habe, da diese be-
stochen worden seien, weshalb sie ihm ohnehin nicht geholfen hätten,
dass er aufgrund dieser Probleme ins Grübeln gekommen sei, weshalb er
die Schule nicht mehr habe besuchen können, sich zu Ritzen begonnen
und zum Schluss gar Selbstmordgedanken gehegt habe,
dass ihn seine Mutter wegen all dieser Probleme in die Schweiz geschickt
habe,
dass seine Familie in der Heimat momentan keine Probleme mehr habe,
da sein Verwandter in Haft und er in der Schweiz sei,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. November 2018 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfin-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm als Flüchtling
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen
Rechtsbeistand beantragte,
dass er mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 eine Fürsorgebestätigung
gleichen Datums zu den Akten reichte,
dass das Gericht am 24. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde
bestätigte,
dass mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2019 festgestellt wurde, dass
die Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung
aussichtslos erscheinen, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
fehle,
dass jedoch aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers praxis-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde
(Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG),
dass die Vorinstanz ausserdem zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Januar 2019 vernehmen
liess,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2019 volljährig geworden ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass der verfahrensrechtliche Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so-
wie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen vorab
zu prüfen ist,
dass dieser Antrag insbesondere mit dem jugendlichen Alter des Be-
schwerdeführers begründet wird,
dass indes aufgrund der Aktenlage keine Hinweise dafür bestehen, dass
die BzP oder die Anhörung angesichts seiner Persönlichkeit, seines Alters
und seiner Reife nicht angemessen durchgeführt worden wären oder dass
das SEM dem Alter des Beschwerdeführers anderweitig nicht genügend
Rechnung getragen hätte,
dass zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP bereits (…)-jährig und somit fast volljährig war,
dass ihm zudem von Amtes wegen zur Wahrung seiner Interessen bis zu
seiner Volljährigkeit eine Vertrauensperson ernannt wurde,
dass ihn das SEM in der Folge am 12. September 2018 im Beisein seiner
Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen anhörte,
dass in dem Zusammenhang weiter festzustellen ist, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der BzP durchaus in der Lage war, schlüssige Angaben
zu machen und nichts dafür spricht, er habe den Kern seiner Vorbringen
nicht bereits anlässlich der BzP darzulegen vermocht,
dass dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben ist, dass die an Minder-
jährige gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus von
jenen abweichen, die an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt
werden,
dass dies allerdings eine Frage der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung ist,
worauf folgend einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit weder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes feststellen kann,
dass sich die prozessualen Rügen auch unter keinem anderen Aspekt als
stichhaltig erweisen, weshalb die beantragte Rückweisung ausser Betracht
fällt,
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dass somit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum
Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft, da die Angaben zu den zentralen Asylgründen ein widersprüch-
liches und an den relevanten Stellen überaus unsubstanziiertes und unlo-
gisches Gesamtbild ergeben würden, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse,
dass es diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe als zentralen
Grund für sein Asylgesuch vorgebracht, er habe Probleme bekommen, weil
sich ein Verwandter, welcher der AAVA-Gruppierung angehöre, oft bei ihm
zu Hause versteckt habe,
dass er deshalb gemäss BzP ständig von Unbekannten zusammenge-
schlagen worden sei (A6 S. 10) beziehungsweise gemäss Anhörung zwei
Mal auf dem Weg von der Schule nach Hause von Unbekannten behelligt
worden sei (A16 S. 10),
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dass er diesen Widerspruch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht habe
aufklären können und auf Nachfrage lediglich von einem dritten Vorfall er-
zählt habe, bei welchem er weniger schlimm geschlagen worden sei (A16
S. 11),
dass die vorinstanzlichen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist – als insgesamt zutreffend zu erkennen sind,
dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegen hält,
dass er im Wesentlichen betont, er sei erst (…)-jährig und psychisch
schwer angeschlagen, weshalb ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden
könne, dass er an der BzP noch nicht alles Relevante erzählt habe,
dass seine Schilderungen an der BzP in der Tat etwas konfus, repetitiv und
sprunghaft gewesen seien, dies jedoch seinem jugendlichen Alter, dem
Gesundheitszustand und der ungewohnten Befragungssituation zuzu-
schreiben sei,
dass er jedoch im Rahmen seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten
sehr wohl detailliert über die Übergriffe zu berichten gewusst habe,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit und die angeblich einge-
schränkten kognitiven Fähigkeiten jedoch die erheblichen Diskrepanzen
zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären vermögen und als nachge-
schoben betrachtet werden müssen,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem SEM festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP mehrmals betonte, dass er aufgrund
seines Verwandten ständig von Leuten zusammengeschlagen worden sei
(A6 Ziff. 7.01), wohingegen er an der Anhörung lediglich von genau drei
Vorfällen berichtete (A16 F90-100),
dass zudem die Tatsache, dass es in Sri-Lanka eine Motorradgang namens
AAVA gibt, entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht be-
legt, dass er von dieser oder von ihren Gegnern verfolgt worden wäre,
dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Mitgliedschaft seines Ver-
wandten bei der AAVA-Gang demzufolge nicht glaubhaft ausgefallen ist,
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dass darüber hinaus festzustellen ist, der behaupteten Bedrohung durch
Unbekannte käme ohnehin keine Asylrelevanz zu,
dass dem sri-lankischen Staat nämlich kein mangelnder Schutzwille vor-
geworfen werden kann in Anbetracht der Tatsache, dass dieser vom Be-
schwerdeführer gar nie um Schutz ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene betont, dass er
keine Hilfe bei den Behörden suchte, da dies eh nichts genützt hätte (vgl.
Beschwerde S. 9),
dass jedoch gemäss übereinstimmender Quellenlage die Behörden
Sri Lankas schon vor einiger Zeit konsequent gegen die AAVA-Gang vor-
gegangen sind und deren wichtigste Mitglieder verhaftet haben,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer psychische Probleme
geltend macht, diesbezüglich jedoch festzustellen ist, dass gemäss Ab-
schlussbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken der Verdacht auf
eine Anpassungsstörung mit einer kurzen depressiven Reaktion bestehe,
sich jedoch keine Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben hätten, son-
dern es scheine, der Beschwerdeführer leide insbesondere unter der sozi-
alen Isolation,
dass deshalb auf weitere Termine und auf eine medikamentöse Behand-
lung des Beschwerdeführers verzichtet wurde,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass dem Beschwer-
deführer die Wiedervereinigung mit seinen Bezugspersonen gut tun wird,
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dass ebenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehörigen und Ver-
wandten wohnen kann,
dass weiter in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist, dass es
auch in der Heimat des Beschwerdeführers psychiatrische Behandlungs-
möglichkeiten gibt, sollten sich solche nach der Rückkehr aufdrängen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: