B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7181/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 1), und die Kinder
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2),
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
D._______,
geboren am (…)
(Beschwerdeführer 4),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
D-7181/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in
Colombo, reisten am 2. August 2017 mit einem Touristenvisum legal in die
Schweiz ein und suchten am 6. September 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl nach. Mit Schreiben vom gleichen Tag in-
formierte das SEM sie darüber, dass das Gesuch gemäss Art. 4 der Ver-
ordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen
zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) behandelt werde (Vorakten [nachfolgend Vi-act. A1, A16/1,
A17-19).
A.b Am 12. September 2017 nahm die Vorinstanz die Personalien der Be-
schwerdeführenden auf und befragte die Beschwerdeführerin 1 zur Aus-
reise (Vi-act. A24). Am 20. September 2017 wurde sie ausführlich zu ihren
Asylgründen angehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; Vi-act. A27). Dabei
brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes vor:
Ihr Mann besitze eine (…)firma. Eines Tages sei (…) anlässlich einer Kon-
trolle eine (…) gefunden worden. Der Vorfall sei in diversen Zeitungsarti-
keln vom (…) erwähnt worden. Ihr Mann sei zu einer Befragung bei einer
ihr unbekannten Behörde vorgeladen worden. Etwa eine Woche später
habe er einen Schmuggler getroffen, der mutmasslich in das Verfahren in-
volviert gewesen sei. Dieser habe ihm versprochen, ihm 50 Millionen sri-
lankische Rupien zu bezahlen, wenn er zugebe, in den (…)fund verwickelt
zu sein. Seither halte ihr Mann sich versteckt. Am 27. August 2017 habe er
ihr telefonisch mitgeteilt, sie solle mit den Kindern in der Schweiz bleiben.
Ihr Stiefvater lebe seit 27 Jahren in der Schweiz, ihre Mutter seit dem Jahr
2000. Sie selbst habe seit einer Operation am Hals Mühe mit dem Atmen
und nehme infolge eines Schilddrüsenproblems Medikamente. Zudem
habe sie psychische Probleme, seit ihr Mann die geschilderten Schwierig-
keiten habe. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie, dass
ihre Kinder von (…) entführt werden könnten mit dem Ziel, ihren Mann aus
seinem Versteck zu locken.
A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwer-
deführenden ihre Reisepässe, eine Übersetzung der Registrierung des Ge-
schäfts des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1, eine diesen betref-
fende Vorladung zur Befragung durch die (…)behörde und verschiedene
Zeitungsartikel zu den Akten (Vi-act. A29).
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Seite 3
B.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 wies das SEM die weitere Behand-
lung des Asylgesuchs gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Verfahren zu.
Zur Begründung führte es aus, es seien weitere Abklärungen vorzuneh-
men, namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin 1 (Vi-act. A33/3).
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am 17. November 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A39/6).
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin bean-
tragen sie, die vorinstanzliche Verfügung sei zufolge Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuwei-
sen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventuali-
ter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, sub-
subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten die Beschwerdeführenden, es
sei ihnen mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der
vorliegenden Sache betraut würden, und zu bestätigen, dass diese zufällig
ausgewählt worden seien. Überdies sei der Beschwerdeführerin 1 Einsicht
in das Beweismittel 1 (Vi-act. 29) sowie die Akten des Ehemannes ihrer
Mutter zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Sodann sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden, vgl. dort
S. 2) offenzulegen und es sei ebenfalls Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht:
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Seite 4
zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
zum Lagebild „Focus Sri Lanka“ des SEM vom 30. Juli und 18. Ok-
tober 2016 (Beschwerdebeilagen 6 und 7)
eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka
vom 12. Oktober 2017 samt CD-ROM (Beschwerdebeilage 20)
eine Kopie des Reisepasses des Ehemanns der Beschwerdeführe-
rin 1 (Beschwerdebeilage 9)
ein Urteil des Magistrate’s Court of Colombo vom (…) 2007 betref-
fend den Schwager der Beschwerdeführerin 1 samt Übersetzung
(Beschwerdebeilagen 10 und 11)
ein Aufgebot zu einem Untersuchungstermin in der HNO-Poliklinik
des (…)spitals E._______ betreffend die Beschwerdeführerin 1
(Beschwerdebeilage 19)
ein Ausdruck der Resolution A/HRC/RES/30/1 des UN Human
Rights Council vom 14. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 22)
diverse Zeitungs- und Internetberichte sowie Länderinformationen
(Beschwerdebeilagen 8, 12-18, 21, 23-40)
E.
Nach Bestätigung des Beschwerdeeingangs am 21. Dezember 2017
(BVGer-act. 2) gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde-
führenden mit Verfügung vom 11. Januar 2018 Einsicht in die von ihnen
anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel 1 und 3 (in der Verfü-
gung versehentlich als Beweismittel 2 bezeichnet) und setzte Frist zur Stel-
lungnahme an (BVGer-act. 3).
F.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu
den Beweismitteln Stellung und reichten einen Auszug aus dem „Hand-
buch Asyl und Rückkehr“ des SEM zu den Akten (BVGer-act. 4).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die vorgängige Bekanntgabe
der mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichts-
personen, um allfällige Ausstandsgründe vorbringen zu können. Zudem
habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Personen zufällig ausgewählt
worden seien; sei dies nicht der Fall, weise dies auf eine Befangenheit der
so bestimmten Gerichtspersonen hin (vgl. BVGer-act. 1, S. 4-6).
Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids ableiten (vgl.
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Seite 6
das Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hin-
weisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich an-
wendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl.
dazu das Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für
die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Na-
men aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbeson-
dere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen
Quelle wie dem Staatskalender ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Wie im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 so-
dann ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger An-
spruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es
fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten (siehe dort E. 4.2;
vgl. zum Ganzen das Urteil E-6020/2017 des BVGer vom 27. November
2017 E. 4.1).
4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen weiter um Offenlegung der nicht
öffentlich zugänglichen Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ und um Frist zur Beschwerde-
ergänzung (vgl. BVGer-act. 1, S. 8-12).
Das SEM bezieht sich im Rahmen der Begründung des angefochtenen
Entscheids nicht auf diesen Bericht, sondern stützt seinen Entscheid im
Wegweisungsvollzugspunkt vollumfänglich auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, weshalb in diesem Zusammenhang keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist. Selbst wenn jedoch –
wie durch die Beschwerdeführenden vorgebracht – von einer impliziten Ab-
stützung des Entscheids auf den Lagebericht vom 16. August 2016 auszu-
gehen wäre, so wäre dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht-
liches Gehör dadurch Genüge getan, dass der Lagebericht als solcher öf-
fentlich zugänglich ist und darin – neben namentlich nicht genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwie-
gend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden. Der Antrag
ist demnach abzuweisen.
4.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einsicht in die gesamten Ak-
ten betreffend den Stiefvater der Beschwerdeführerin 1 und reichen eine
von diesem unterzeichnete Einverständniserklärung zum Aktenbeizug ein.
Sie machen geltend, diese Akten seien allenfalls asyl- und entscheidrele-
vant und müssten deshalb zwingend im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren beigezogen werden, zumal das SEM anlässlich der Anhörung ebenfalls
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Seite 7
davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Stiefvaters
Probleme bekommen könnte (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 f.).
Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Ausführungen eine unrichtige
oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch
das SEM rügen wollen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Stiefvater hält sich
gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 seit 1990 in der Schweiz
auf. Bis 2011 reiste sie regelmässig in die Schweiz, um ihre Mutter zu be-
suchen und gab zu keiner Zeit an, jemals bei der Rückkehr nach Sri Lanka
aufgrund ihres Stiefvaters Probleme gewärtigt zu haben (vgl. Vi-act. 27/14
F32, F98 ff.). Zudem steht die nunmehr geltend gemachte drohende Ver-
folgung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen früheren Ak-
tivitäten ihres Stiefvaters (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1 und 8.3 ff.). Das
SEM ging mithin mangels entsprechender Anzeichen offensichtlich – zu
Recht – nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres
Stiefvaters Reflexverfolgung drohen könnte und verzichtete folgerichtig auf
einen Beizug von dessen Akten. Das Gesuch um Akteneinsicht kann bei
Bedarf direkt beim SEM als zuständiger Behörde gestellt werden. Der An-
trag auf Anweisung des Gerichts an das SEM betreffend Gewährung der
Akteneinsicht respektive um Beizug der Akten und Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begrün-
dungspflicht, und der Pflicht zu vollständiger und richtiger Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
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Seite 8
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihnen auf entspre-
chenden Antrag hin Einsicht in die Akten gewährt; indes sei das Beweis-
mittel 1 (vgl. Vi-act. A29) nicht ediert worden. Zudem seien die von der Be-
schwerdeführerin 1 eingereichten Zeitungsartikel lediglich als „Zeitungsar-
tikel zum gleichen Vorfall_(…)fund“ (vgl. Vi-act. 29, Beweismittel 3) aufge-
führt worden; es sei unklar, um wie viele Berichte es sich handle und wann
und in welcher Zeitung diese publiziert worden seien. Auch sei unklar, ob
die Berichte übersetzt und ob diese beim Erlass des Entscheides berück-
sichtigt worden seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 7 f.). In ihrer Stellungnahme
vom 26. Januar 2018 wiederholten die Beschwerdeführenden diese Argu-
mente und führten aus, die Richtlinien des SEM zur Anhörung zu den Asyl-
gründen hielten klar fest, dass die befragende Person jedes einzelne der
vorgelegten Beweismittel einer Vorprüfung zu unterziehen habe und alle
Beweismittel protokolliert werden müssten. Vor dem Hintergrund des un-
korrekten Aktenverzeichnisses seien die Ausführungen der Beschwerde-
führerin 1 anlässlich der Anhörung nicht nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 4
samt Beilage 41).
Das SEM stellte dem Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom 1. Dezem-
ber 2017 hin am 8. Dezember 2017 die Verfahrensakten zu. Nachdem sich
aus den vorinstanzlichen Akten jedoch nicht ergibt, ob das SEM Einsicht in
sämtliche eingereichten Akten gegeben hat, ist zu Gunsten der Beschwer-
deführenden davon auszugehen, dass die Vorinstanz es tatsächlich ver-
säumt hat, ihnen Einsicht in das von ihnen eingereichte Beweismittel 1 zu
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Seite 9
geben. Zudem erweist sich das Beweismittelverzeichnis (Vi-act. 29) inso-
fern als unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als das
SEM es unterlassen hat, die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten
Zeitungsartikel (Vi-act. 29, Beweismittel 3 [in der Verfügung vom 11. Januar
2018 {BVGer-act. 3} versehentlich als Beweismittel 2 bezeichnet]) im Ver-
zeichnis einzeln zu erfassen (vgl. dazu bereits etwa das Urteil D-2157/2017
vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.3). Damit ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem es sich
jedoch nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt, die Beschwer-
deführenden nach erneuter vollständiger Zustellung der Beweismittel 1 und
3 durch das Bundesverwaltungsgericht Stellung beziehen konnten (vgl.
BVGer-act. 3 und 4) und dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, erweist sich der Verfahrensfehler als geheilt
(vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE
2015/10 E. 7.1), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ei-
nem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme.
Eine unvollständige Sachverhaltserstellung ist im Vorgehen des SEM nicht
zu erblicken, nahm es die eingereichten Zeitungsberichte in englischer und
singhalesischer Sprache doch zu den Akten. Zudem berücksichtigte es
diese bei der Entscheidfindung, wenngleich der angefochtenen Verfügung
zu entnehmen ist, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbrin-
gen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente ver-
zichtet wurde (vgl. Vi-act. A39/6 E. I Ziff. 3, II Ziff. 4), was nicht zu bean-
standen ist. Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 be-
treffend die eingereichten Beweismittel vollumfänglich nachvollziehbar, ob-
wohl im Protokoll der Anhörung bei Frage 14 ein Hinweis auf „Beweismittel
3“ gemacht wird, sich die Frage aber klarerweise auf das in Frage 13 ge-
nannte Beweismittel 1 bezieht. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neuerfassung der Beweismittel und Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen. Im Übrigen
bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim erwähnten Handbuch um eine
interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der die Beschwerdeführenden
keine Rechte und Pflichten ableiten können (vgl. etwa das Urteil des BVGer
E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet weiter, die Vorinstanz habe
im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, dass sie wegen des Verdachts
auf ein Krebs-Rezidiv in ärztlicher Behandlung sei (vgl. Vi-act. A31/3). Hin-
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Seite 10
gegen habe die Vorinstanz aktenwidrig behauptet, dass sie (keine) ernst-
zunehmenden gesundheitlichen Probleme habe. Damit habe das SEM die
Begründungspflicht verletzt. Sie sei weiterhin in medizinischer Behand-
lung, wobei die medizinischen Abklärungen wie bei den meisten Krebs-Pa-
tienten komplex seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 15 f.).
Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens des SEM ist nicht ersicht-
lich, hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid doch die Aussagen
der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung fest und fasste die ärzt-
lichen Berichte zusammen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Ge-
nüge getan ist.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe die Verbindungen
der Beschwerdeführerin 1 zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
und den Charakter der (drohenden) Verfolgung unvollständig und unrichtig,
insbesondere ohne Beizug von länderspezifischen Berichten, abgeklärt.
So habe das SEM nicht ermittelt, ob ihr Ehemann und ihr Stiefvater vor
dem Ende des Bürgerkriegs aufgrund vermeintlicher Verbindungen zu den
LTTE bereits ins Visier der srilankischen Behörden geraten seien. Im Jahr
2007 sei ihr Ehemann nämlich verdächtigt worden, Waffen für die LTTE
geschmuggelt zu haben; es sei ein Verfahren gegen seine damalige Firma
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Seite 11
„F._______“ eröffnet worden und er sei in diesem Zusammenhang wieder-
holt verhört worden. Sein Bruder sei wegen des Vorfalls für drei Monate
inhaftiert worden (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 11). Die Bewilli-
gung für die Firma ihres Ehemannes sei anschliessend nicht erneuert wor-
den, weshalb er ein neues Unternehmen habe gründen müssen. Zudem
habe das SEM nicht festgestellt, dass der Importeur (recte: Abnehmer) der
(…)ladung, „G._______“, ein Staatsunternehmen beziehungsweise eng
mit dem srilankischen Staat verknüpft sei. Dies werfe die Frage auf, ob (…)
möglicherweise im Auftrag von Regierungsmitgliedern geschmuggelt wor-
den sei. Bei der unbekannten Person, mit der sich ihr Mann nach der Vor-
ladung durch die (…)behörde getroffen habe, habe es sich womöglich um
einen Angestellten von „G._______“ oder einen Regierungsbeamten ge-
handelt. Ihm sei gesagt worden, er müsse bei einem Geständnis ins Ge-
fängnis, es könne aber durch entsprechenden Einfluss dafür gesorgt wer-
den, dass er nach einem Jahr freikomme. Es handle sich mithin nicht um
eine Verfolgung durch Dritte, sondern durch mit dem Staat verbundene
Elemente. Es sei augenfällig, dass der Beschwerdeführerin 1 in Sri Lanka
eine quasi-staatliche Verfolgung drohe und die heimatlichen Behörden
nicht in der Lage seien, sie zu schützen (vgl. BVGer-act. 1, S. 17 ff. und S.
26 f.).
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung
bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen betreffend
vermeintliche Verbindungen ihres Ehemannes oder ihres Stiefvaters zu
den LTTE zu treffen, zumal die Beschwerdeführerin 1 nichts dergleichen
erwähnte. Der nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vorfall aus
dem Jahr 2007 macht ebenfalls keine weiteren Nachforschungen notwen-
dig, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses Vorkommnis eine aktuell dro-
hende Verfolgung der Beschwerdeführenden begründen könnte. Im Um-
stand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte, dass
es sich bei „G._______“ um ein staatlich finanziertes Unternehmen handelt
(vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 12), kann ebenfalls keine unvoll-
ständige Sachverhaltserstellung erblickt werden, zumal nicht eruiert wer-
den kann, wer den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 angeblich bedroht
haben soll und sich ihre diesbezüglichen – erst auf Beschwerdeebene ge-
machten – Aussagen als reine Spekulation erweisen. Hinsichtlich des Cha-
rakters der angeblich drohenden Verfolgung sei auf E. 8.3 nachfolgend ver-
wiesen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der relevante Sachverhalt betref-
fend die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens des SEM
– soweit aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 möglich – voll-
ständig erstellt wurde.
D-7181/2017
Seite 12
5.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt auch betreffend ihren Gesundheitszustand unrichtig festge-
stellt. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung und die Abklärungen
seien komplex. Im (…)spital sei ihr eröffnet worden, dass eine Operation
notwendig sei. Die bei den Akten liegenden Berichte hätten noch keine ab-
schliessende Diagnose oder Prognose stellen können (vgl. BVGer-act. 1,
S. 20 f.).
Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung zu ihrem Gesund-
heitszustand befragt. Sie führte aus, körperlich gehe es ihr einigermassen
gut, psychisch nicht so gut. Sie könne nicht so richtig atmen, weil sie eine
Operation gehabt habe. Seit dem 15. Lebensjahr leide sie an Schilddrü-
senproblemen und habe Krebs gehabt, der behandelt worden sei. Bis zur
Hochzeit (im Jahr […]) habe sie keine weiteren Schwierigkeiten gehabt.
Während der ersten Schwangerschaft sei sie am Hals operiert worden und
nehme heute Schilddrüsenmedikamente; sonst habe sie keine weiteren
grösseren Schwierigkeiten. Sie sei einsam im Camp und leide an Schlaf-
störungen (A27/14 F36-44 S. 5). Aus zwei ärztlichen Berichten vom
20. September 2017 ergibt sich eine Hyperthyreose (Schilddrüsenüber-
funktion), eine Dyspnoe (Kurzatmigkeit) und die Notwendigkeit einer Sono-
graphie des Halses und der Schilddrüse sowie eines Röntgen des Thorax
bei Verdacht auf Krebs-Rezidiv (Vi-act. A28/2, A31/3). Das SEM wies die
weitere Behandlung des Asylgesuchs daraufhin dem erweiterten Verfahren
zu (Vi-act. A33/3; vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B). Mit ärztlichem Be-
richt vom 22. September 2017 wurde festgestellt, die Weichteilsonographie
des Halses habe einen Status nach totaler Thyroidektomie vor Jahren er-
geben. In der Schilddrüsenloge könnten keine Schilddrüsenreste nachge-
wiesen werden, es gebe keine Knoten und keine Raumforderung. Die zer-
vikalen Lymphknoten seien beidseits unauffällig. Der Thoraxuntersuch
ergab einen alters- und habitusentsprechenden Herz-Lungen-Befund ins-
besondere ohne Nachweis einer konventionell radiologisch fassbaren int-
rapulmonalen Raumforderung (Vi-act. 36/3). Die Beschwerdeführerin 1
hatte somit Zugang zu ärztlicher Untersuchung, wobei diese einen unauf-
fälligen Befund ergab. Die Vorinstanz konnte aufgrund der Ergebnisse der
Untersuchung vom 22. September 2017 darauf verzichten, ihren Gesund-
heitszustand zusätzlich weiter abzuklären. Im Übrigen hätte die Beschwer-
deführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit
und die Obliegenheit gehabt, ärztliche Unterlagen einzureichen, worauf sie
indes verzichtet hat. Auch hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Untersuchung in der HNO-Poliklinik des (…)spitals E._______
vom 4. Dezember 2017 reichte sie keinen Bericht ein (vgl. BVGer-act. 1,
D-7181/2017
Seite 13
Beilage 19) und machte keine weiteren Angaben zur benötigten Operation.
Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher als hinreichend
erstellt. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärztlichen
Gutachtens ist zu verzichten.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe trotz der Ver-
bindlichkeit des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. Juli 2015 keine Prüfung der Risikofaktoren im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat unter Berücksichtigung der aktuellen Lage
in Sri Lanka vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig und
unrichtig erstellt. Dem beigelegten Bericht des Rechtsvertreters vom
12. Oktober 2017 (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 20) könnten aktuelle
Länderinformationen entnommen werden. Überdies stelle eine Rückschaf-
fung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine
asylrelevante Verfolgungsgefahr dar, ebenso wie die bevorstehende Vorla-
dung auf das srilankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaf-
fung und background check (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1, S. 21-26).
Der angefochtenen Verfügung ist keine explizite Prüfung der einzeln Risi-
kofaktoren gemäss dem Urteil E-1866/2015 zu entnehmen. Indes nahm die
Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Ak-
ten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwer-
deführenden im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit
geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfol-
gung droht. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung
kann nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführen-
den konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende
Prüfung der Asylvorbringen verwiesen (vgl. E. 8.4).
5.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden in der Würdigung der aktuellen
Lage in Sri Lanka seitens der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltser-
stellung erblicken (vgl. insb. BVGer-act. 1, S. 27-32), erweist sich dies als
unbegründet. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen und
der potenziellen Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht zum gleichen
Schluss kommt wie diese beziehungsweise deren Rechtsvertreter, betrifft
nicht die Sachverhaltserstellung sondern die Beweiswürdigung. Eine Ver-
letzung von Art. 12 VwVG ist daher auch diesbezüglich nicht festzustellen.
D-7181/2017
Seite 14
5.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergän-
zenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beur-
teilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende
Beweisanträge (vgl. BVGer-act. 1, S. 32):
1. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sei von Amtes wegen ab-
zuklären, allenfalls sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärzt-
lichen Gutachtens anzusetzen.
2. Die Beschwerdeführerin 1 wäre im Fall der Nichtzurückweisung der Sache an
die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qua-
lifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
6.2
6.2.1 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht – aus den bereits in E. 5.2.2 genannten Grün-
den – nicht veranlasst, eine fachärztliche Begutachtung durchführen zu
lassen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine konkreten Hin-
weise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin 1 ungenügend erstellt wäre (zur materiellen Beur-
teilung des Gesundheitszustands vgl. nachfolgend E. 10.2.5).
6.2.2 Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf
eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG
einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Eine
erneute Befragung der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 40 Abs. 2
VGG ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinrei-
chend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Be-
richtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden
konnten.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7181/2017
Seite 15
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs mit der fehlen-
den Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Ihre Befürch-
tungen basierten auf Vermutungen und es würden gemäss ihren Angaben
keine Anzeichen für eine bevorstehende Entführung ihrer Kinder bestehen.
Davon abgesehen bleibe es ihr unbenommen, bei den heimatlichen Behör-
den, mit denen ihr Mann im Zusammenhang mit der (…)affäre keine Prob-
leme gehabt habe, um Schutz zu ersuchen.
8.2 In der Beschwerdeschrift wird ergänzend zu den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung vorgebracht, ihr Ehemann sei
nach dem (…)fund mehrfach von der Polizei befragt worden, einmal in sei-
nem Büro und zwei- bis dreimal auf dem Polizeiposten. Nach dem Ge-
spräch mit der (…)behörde (im August 2017) sei ihm für die Übernahme
der Schuld von unbekannten Personen die Summe von rund 50 Millionen
srilankischen Rupien angeboten und für den Fall der Ablehnung dieser Ver-
einbarung mit dem Tod gedroht worden, woraufhin er untergetaucht sei
(vgl. BVGer-act. 1, S. 13 f.).
Gegen die Erwägungen der Vorinstanz bringen die Beschwerdeführenden
vor, das SEM erachte die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als
glaubhaft. Obschon es grundsätzlich akzeptiere, dass die Firma des Ehe-
D-7181/2017
Seite 16
mannes der Beschwerdeführerin 1 in den Transport des (…) involviert ge-
wesen sei, argumentiere es, dass es sich um einen Übergriff durch Dritte
handle und der srilankische Staat grundsätzlich in der Lage wäre, ihnen
Schutz zu gewähren. Dem sei entgegenzusetzen, dass die Firma
„G._______“ im Staatsbesitz sei und enge Verbindungen zur Regierungs-
elite unterhalte; zudem habe die Firma grosse Energie aufgewendet, um
jegliche Verdachtsmomente, wonach sie in den (…)schmuggel involviert
gewesen sei, zu zerstreuen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszuge-
hen, dass die mit „G._______“ verbundenen Elemente einen grossen Ein-
fluss auf die srilankischen Sicherheitsbehörden hätten und es der Be-
schwerdeführerin 1 und ihrem Mann deshalb unmöglich sei, bei den Poli-
zei- und Justizorganen wirksamen Schutz zu erhalten, insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass die vormalige Firma des Ehemannes bereits im
Jahr 2007 ins Visier der srilankischen Behörden geraten sei. Zusammen-
gefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr
Ehemann einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, mindestens aber
ihr Heimatstaat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen werde. Sodann er-
fülle die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Risikofaktoren gemäss dem
Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2016: Aufgrund vermeintlicher LTTE-Verbindungen ihres Ehemannes und
ihres Stiefvaters verfüge auch sie aus Sicht der heimatlichen Behörden
über eine LTTE-Verbindung. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass
nach dem Untertauchen ihres Mannes dessen sowie ihr eigener Name
heute auf einer Watch- bzw. Stop-List aufgeführt seien. Schliesslich führe
ihr mehrmonatiger Aufenthalt in der Schweiz unweigerlich zum Verdacht,
sie habe den tamilischen Separatismus vom Exil aus unterstützt (BVGer-
act. 1, S. 33-38).
In allgemeiner Weise führten die Beschwerdeführenden schliesslich aus,
die verfügbaren Länderberichte und Informationen machten klar, dass eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass zurückgeschafften
tamilischen Asylbewerbern etwas zustosse. Es gebe klar dokumentierte
Fälle, in denen es zu Verfolgungsmassnahmen gekommen sei; namentlich
seien zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerde-
führenden die Akten N (…) und N (…) beizuziehen (vgl. BVGer-act. 1, S.
25 f.). Überdies habe ein Gericht in Vavuniya im Juli 2017 einen ehemali-
gen Unterstützer der LTTE nach einer privaten Anzeige wegen Unterstüt-
zung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt,
womit erwiesen sei, dass sich die Situation bezogen auf die Sicherheits-
lage von tamilischen Asylgesuchstellern fundamental verändert habe (vgl.
BVGer-act. 1, S. 31 f. und S. 35 f.).
D-7181/2017
Seite 17
8.3
8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylgründe entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft einstufte, son-
dern angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf die Überprüfung der
Glaubhaftigkeit verzichtete (vgl. Vi-act. 39/6 E. II/4).
8.3.2 Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen im
Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin 1 bei der Anhörung.
Dort gab sie an, zwischen dem (…)fund (…) und ihrer Ausreise am 2. Au-
gust 2017 hätten die Behörden weder sie noch ihren Mann kontaktiert. Erst
danach sei ihr Mann (von der […]behörde, vgl. Vi-act. A29, Beweismittel 2)
vorgeladen worden. Nach der Befragung habe er wieder gehen können (Vi-
act. A27/14 F62, S. 8 und F72 S. 9). Von der Polizei sei er nicht einvernom-
men worden (Vi-act. A27/14 F66 S. 8). Er habe keine Probleme mit den
Behörden, sondern Angst vor der Person, die den Deal mit ihm gemacht
habe (Vi-act. A27/14 F72 und 74 S. 9). Weil diese Person Verbindungen zu
vielen Politikern habe und um weitere Probleme zu vermeiden, habe ihr
Mann keine Anzeige bei der Polizei erstattet (Vi-act. A27/14 F75 S. 9).
Die festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen anlässlich der
Anhörung und jenen auf Beschwerdeebene erweisen sich nicht als rele-
vant, da Befragungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch die
Polizei und die (…)behörde infolge des (…)fundes in (…) legitim sind und
diesen kein asylrechtlicher Verfolgungscharakter zukommt.
8.3.3 Bei den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln handelt es
sich um eine Übersetzung eines (nicht bei den Akten liegenden) Zertifikats
betreffend die Registrierung eines Geschäfts, verschiedene Zeitungsartikel
im Zusammenhang mit dem (…)fund und eine Vorladung durch die (…)be-
hörde.
Gemäss Beweismittel 1 betreibt Herr H._______ – der Ehemann der Be-
schwerdeführerin 1 – seit dem (…) 1998 ein Geschäft zum (…) sowie zum
(…), das seit dem (…) 2016 unter dem Namen „I._______“ geführt wird.
Den eingereichten Zeitungsberichten (Beweismittel 3) in englischer Spra-
che ist zu entnehmen, dass infolge des (…)funds sieben Verdächtige ([…])
festgenommen worden seien. Offenbar sei der (…)container von einem pri-
vaten (…)importeur für die „G._______“ importiert worden ([Quellenan-
gabe]). In einem weiteren Artikel wird gesagt, beim (…)importeur handle es
sich um die „J._______“, die seit dem (…) 2016 registriert seien ([Quellen-
angabe]). Ein anderer Bericht nennt den betroffenen Importeur die
D-7181/2017
Seite 18
„K._______“ ([Quellenangabe]; vgl. zum Vorfall auch die Beschwerdebei-
lagen 15-18). Die Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 wird in
diesen Artikeln nicht genannt. Das an den Managing Director der Firma
„I._______“ gerichtete Beweismittel 2 wurde vom Director of (…) der
(…)behörde ausgestellt. Es datiert vom 10. August 2017 und betrifft eine
„Investigation into releasing of (…) Containers from (…) and Subsequent
detection of (…) from one container at G._______ premises”. Darin wird
der Direktor der „I._______“ aufgefordert, die Person, die am (…) 2017 bei
der Löschung („Clearing“) von zehn Containern mit (…), importiert aus
L._______, dabei gewesen sei, am (…) August 2017 zu einer Befragung
zu senden, um dessen Aussage aufzunehmen.
Die eingereichten Beweismittel stützen die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin 1 anlässlich der Anhörung. Sie vermögen indes keine erfolgte oder im
Falle einer Rückkehr unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung
der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Wie bereits in E. 5.2.1
vorstehend ausgeführt, ist kein Zusammenhang zwischen dem geltend ge-
machten Vorfall im Jahr 2007 (Strafverfahren gegen die vormalige Firma
des Ehemannes und Inhaftierung des Schwagers der Beschwerdeführerin
1) und dem Auffinden des (…) erkennbar. Zudem erweisen sich beide Vor-
kommnisse nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen; insbeson-
dere mangelt es an einer eigentlichen Verfolgungshandlung. Aus dem Um-
stand, dass es sich bei „G._______“ um ein staatlich finanziertes Unter-
nehmen handelt, kann keine drohende staatliche oder quasi-staatliche Ver-
folgung der Beschwerdeführenden abgeleitet werden, zumal unklar ist, wer
den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bedroht haben soll. Es ist auch
nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Ehemann zu einem Geständnis gezwun-
gen werden sollte, zumal bereits mehrere Verdächtige verhaftet worden
seien. Es gibt insbesondere keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführenden 2-4 nach der Wiedereinreise nach Sri Lanka ei-
ner Entführung zum Opfer fallen könnten.
8.3.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der mangelnden Asylrele-
vanz der Vorbringen nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehr-
heitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die
politische Situation beschreiben. Die Beschwerdeführenden können dar-
aus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das gleiche gilt für das ange-
führte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfall-
rechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen
D-7181/2017
Seite 19
LTTE-Mitgliedern ableiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 war
sodann gemäss deren Aussagen nie für die LTTE tätig.
8.4
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
8.4.2 Nachdem die Asylvorbringen als nicht asylrelevant einzustufen sind,
die Beschwerdeführenden keine Verbindung zu den LTTE aufweisen und
sich nicht exilpolitisch betätigen, erfüllen sie keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tami-
lischen Ethnie, der sechsmonatigen Landesabwesenheit, dem hinduisti-
schen Glauben und der ursprünglichen Herkunft der Beschwerdeführerin 1
aus dem Norden Sri Lankas können sie keine Gefährdung ableiten. Über-
dies verfügen die Beschwerdeführenden über aktuelle Reisepässe und da-
mit über gültige Reisedokumente, weshalb eine Reisepapierbeschaffung
über die srilankische Vertretung in der Schweiz nicht von Nöten sein wird
(vgl. BVGer-act. 1, S. 25, 27, 37). Ferner reiste die Beschwerdeführerin 1
bis ins Jahr 2011 regelmässig in die Schweiz, um ihre Mutter zu besuchen
(Vi-act. A27/14 F98 ff. S. 12). Sie macht nicht geltend, jemals bei der Wie-
dereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten gehabt zu haben. Zudem be-
stehen keine Hinweise, wonach sie auf einer Stop-List aufgeführt wäre.
Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Verfahren N (…) und N
D-7181/2017
Seite 20
(…) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönlicher Bezug zum vorlie-
genden Beschwerdeverfahren erkennbar ist.
8.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-7181/2017
Seite 21
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.1.1 Die Beschwerdeführenden halten diesbezüglich fest, bei der Rück-
schaffung tamilischer Asylgesuchsteller sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass diese jederzeit Opfer einer Verhaf-
tung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Zur
Ermittlung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seien sodann zwin-
gend auch der Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten in
Sri Lanka zu ermitteln (BVGer-act. 1, S. 38 f.).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Sie beschränken sich jedoch auf eine Wie-
derholung der angeblichen Gefährdung sämtlicher nach Sri Lanka zurück-
kehrenden Tamilen und machen kein konkretes persönliches Risiko einer
unzulässigen Behandlung geltend. Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auf den medizinischen Sach-
verhalt ist praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs einzugehen (vgl. sogleich E. 10.2).
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Seite 22
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Colombo gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände
der Beschwerdeführenden. Diese verfügten über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin 1 respektive Vater der Beschwerdeführenden 2-4 sei In-
haber einer (…)firma und die Kinder besuchten eine internationale Schule
in Colombo, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in guten finanziellen
Verhältnissen lebten. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, dass sie
sich körperlich gut fühle, aber mit der Atmung etwas Probleme haben; hin-
gegen fühle sie sich aufgrund der Probleme ihres Mannes psychisch
schlecht. Aus den vorliegenden medizinischen Akten (Vi-act. 36) würden
sich indes keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme ergeben.
10.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, nach der Rückkehr nach Sri
Lanka drohe ihnen bereits am Flughafen Verhaftung verbunden mit Miss-
handlungsgefahr. Auch nach der Einreise bestehe die Gefahr von Behelli-
gungen, Belästigungen und Misshandlungen seitens der Behörden. Im Üb-
rigen wären sie in ihrem Heimatstaat auf sich alleine gestellt. Die Be-
schwerdeführerin 1 verfüge über kein Einkommen und Vermögen und
habe keine engen Verwandten in Sri Lanka. Sie könne als alleinerziehende
Frau aufgrund ihrer schwerwiegenden Krankheit die hohen Kosten einer
Krebsbehandlung nicht tragen (BVGer-act. 1, S. 39 f.).
10.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden erneut allgemeine Behelligungen
und Belästigungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka
geltend machen, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Asylrelevanz
ihrer Vorbringen zu verweisen (vgl. insb. E. 8.4).
10.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die soziale Situation,
die die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr antreffen würden, ist zu-
zustimmen. Anders als von den Beschwerdeführenden dargelegt, ist nicht
davon auszugehen, dass sie ohne ihren Ehemann beziehungsweise Vater
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Seite 23
zurechtkommen müssten. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin 1 in Co-
lombo über eine Wohnung und Verwandte ihres Ehemannes. Nötigenfalls
wird ihre Mutter sie aus der Schweiz finanziell unterstützen können.
10.2.5 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizi-
nische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wo-
bei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Aus der Anhörung und den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin 1 im Alter von 15 Jahren ein Schilddrüsen-
karzinom hatte, das operativ entfernt wurde. Aktuell nimmt sie Thyroxin-
Tabletten gegen die Überfunktion der Schilddrüse ein. Zudem leidet sie
zurzeit an Dyspnoe und Schlafstörungen (vgl. Vi-act. A28/2; A27/14 F36-
44; 31/3). Die Weichteilsonographie des Halses und das Röntgen des Tho-
rax zeigten einen unauffälligen Befund (vgl. vorne E. 5.2.2 sowie Vi-act.
A36/3). Angesichts der vorliegenden Unterlagen kann ausgeschlossen
werden, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 füh-
ren würde, zumal sie sich bereits früher in Sri Lanka adäquat behandeln
lassen konnte. Nötigenfalls steht es ihr offen, bei der Rückkehrberatungs-
stelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantra-
gen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer medi-
zinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder
durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt
werden.
10.2.6 Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
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Seite 24
Nachdem sich die Beschwerdeführenden 2-4 erst seit sechs Monaten in
der Schweiz aufhalten, kann eine Entwurzelung in Bezug auf ihren Heimat-
staat ausgeschlossen werden.
10.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
10.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis 2020 gültige
Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der sehr um-
fangreichen Beschwerde mit 41 Beilagen auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
Versand: