B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7181/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Zur Begründung machte er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 12. November 2015 und der vertieften
Anhörung durch das SEM vom 3. August 2016 im Wesentlichen geltend,
er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara. Er stamme
aus C._______ in der Provinz Ghazni und habe zehn Jahre die Schule
besucht. Die Hazara in Afghanistan würden generell benachteiligt, wohin-
gegen Städte wie Kandahar oder Herat, wo mehrheitlich Paschtu spre-
chende Menschen leben würden, alles zur Verfügung hätten (bspw.
Strom). Zudem herrsche in Ghazni das Gesetz des Dschungels, wie die
Auspeitschung von Verbrechern durch die Taliban zeigen würde. Im Jahr
2004 habe er sich aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan erstmals
in den D._______ und später nach E._______ begeben, von wo aus er
nach Erhalt eines negativen Asylentscheids im Oktober (…) nach Afgha-
nistan zurückgeführt worden sei. Nach der Rückführung habe er in
F._______ eine sechsmonatige Ausbildung im (…) absolviert und an-
schliessend zwei Jahre bei der Militärpolizei (MP) gearbeitet. Im Jahr 2012
sei er erneut in den D._______ gegangen und habe dort als (…) gearbeitet,
bis er im Sommer (…) von den (…) Behörden nach Afghanistan ausge-
schafft worden sei. Nach zweimonatigem Versteck habe er Afghanistan am
22. September 2015 erneut verlassen und sei via Pakistan nach Europa
gereist. Beziehungsweise er sei nach der Rückführung nach Afghanistan
im Jahr (…) wieder in den D._______ gegangen und habe sich dort bis (…)
aufgehalten. Erst im Jahr (…) habe er sich für die Ausbildung beim afgha-
nischen Militär entschieden und zwei Jahre und sechs Monate in
F._______, G._______ und H._______ gedient. Da er (…) spreche, sei er
auch von (…) und (…) Truppen als Übersetzer und Spitzel bei den lokalen
Truppen eingesetzt worden. Nach Beendigung des Dienstes habe er sich
wieder im D._______ aufgehalten, bis er von dort im Sommer 2015 erneut
nach Afghanistan ausgeschafft worden sei und sein Heimatland im Sep-
tember 2015 definitiv in Richtung Pakistan verlassen habe. Beziehungs-
weise er habe die letzten sechs Monate vor der Ausreise nach Europa in
F._______ gelebt. Respektive er sei im Jahr 2014, als ihm eine Tazkara
ausgestellt worden sei, noch in Afghanistan gewesen. Mit den heimatlichen
Behörden habe er keine Probleme gehabt, aber sein Leben in Afghanistan
sei als ehemaliger Militärangehöriger und Übersetzer für (…) und (…)
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durch die Taliban in Gefahr gewesen. Einmal habe sein Vater bei einem
Bombenanschlag drei Kühe verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei zwei
Mal persönlich von Personen verwarnt respektive verfolgt worden. Er
nehme an, dass es sich dabei um Angehörige der Taliban gehandelt habe,
da die Verfolger beim ersten Vorfall Kalaschnikows getragen hätten, wie
dies die Taliban tun würden, und die Warner beim zweiten Vorfall vielleicht
auch bewaffnet gewesen seien. Beim ersten Vorfall, der sich in C._______
an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2015 respektive zu der Zeit als
er in G._______ beim Militär gewesen sei, aber Ferien gehabt habe, ereig-
net habe, sei er von bewaffneten Personen auf einem Motorrad verfolgt
worden. Der zweite Vorfall habe sich anlässlich der Hochzeit einer (Ver-
wandten) ereignet; an das Datum könne er sich nicht erinnern, etwa ein
Jahr und sechs Monate nach Beginn seines Militärdienstes, als er in
G._______ stationiert gewesen sei. Seine immer noch in Afghanistan le-
bende Frau habe im Frühling 2016 einen in Paschtu verfassten Drohbrief
erhalten, der mutmasslich von Taliban aus Pakistan stamme; normaler-
weise würden Taliban solche Briefe nachts vor die Tür werfen. Seine Frau
habe sich deswegen nicht persönlich bedroht gefühlt. Bei einer Rückkehr
nach Afghanistan würde er sich aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit im
afghanischen Militär vor Verfolgung durch die Taliban fürchten.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel ([…] Ausschaffungsdokument vom […],
Tazkara von 2014, militärische Ausbildungsbescheinigung von […], Trai-
ningszertifikat von […], […]-Zutrittsschein von […], militärische Identitäts-
karte vom […], Fotos [Tochter], [Droh-]Brief) verwiesen (vgl. vorinstanzliche
Akten A6, A17 und A18).
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ver-
fügte.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
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haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten
Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung vom 12. Dezember 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 28. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 24. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Januar 2019 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
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mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschät-
zung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 – 5.4).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018 sind keine stichhaltigen Ent-
gegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Januar 2019 dargelegt, weshalb seine Beschwer-
devorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls (sowie der Wegweisung) zu bewirken vermögen. Seither wurde
keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die be-
sagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihn im
September 2015 zur Flucht aus Afghanistan bewogen hätten (Warnung
respektive Verfolgung durch Taliban-Angehörige), als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
stimmung ist zuzustimmen. Aufgrund der Aktenlage ist es zwar grundsätz-
lich plausibel, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine militärische
Ausbildung absolviert hat (vgl. A18 [Bescheinigung Kursbesuch vom […]
bis […], Bescheinigung Training vom […] bis […], Zutrittsschein zum […]
von […], militärische Identitätskarte von […]) und einmal Dienst geleistet
hat. Seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Vorfällen, bei denen er
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mutmasslich von Taliban-Angehörigen in seiner Freizeit respektive im Zi-
villeben nach Beendigung des militärischen Dienstes verfolgt worden sei
beziehungsweise sich verfolgt gefühlt habe, weisen aber erhebliche Wider-
sprüche und Unstimmigkeiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer war weder in der Lage, die beiden besagten Ereignisse
zeitlich widerspruchsfrei einzuordnen, noch hinsichtlich der Verfolgerschaft
schlüssige Angaben zu machen; er äusserte lediglich vage Vermutungen.
Übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM ist es angesichts höchst
widersprüchlicher chronologischer Angaben, vager Aussagen zum Militär-
dienst, undokumentiert gebliebener Vorbringen (insbesondere die Dolmet-
schertätigkeit bei der MP) sowie abweichender, auch auf Nachfragen ober-
flächlich gebliebener Ausführungen zur mutmasslichen Gefährdungssitua-
tion nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gezielt persönlich und in-
tensiv als Militärangehöriger von den Taliban verfolgt worden ist. Mit den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018, die im
Wesentlichen eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen darstellen,
vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufge-
zeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen be-
ziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtli-
chen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, ihm fehle die Fähigkeit, Ereignisse zeitlich einzuord-
nen, vermag die erheblichen Widersprüche in seinen Schilderungen nicht
zu erklären, zumal er eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige
Schulbildung und die Fähigkeit zum Erlernen von Fremdsprachen verfügt
(vgl. A6 S. 4). Zudem dürfte vom Beschwerdeführer selbst bei bestehen-
den Schwierigkeiten mit Jahr- und Monatsangaben erwartet werden, die
zeitlichen Abläufe in chronologischer Hinsicht stimmig zu schildern; insbe-
sondere wäre von ihm eine kohärente Angabe, ob die angebliche Verfol-
gung durch die Taliban während der Dienstzeit oder erst danach erfolgt sei,
zu erwarten gewesen. Seine Schilderungen vermitteln indes kein stimmi-
ges Bild. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen,
dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan Ende September
2015 wegen seiner bereits (…) respektive (…) beendeten Tätigkeit im af-
ghanischen Militär persönlich im Fokus der Taliban gestanden hat. Selbst
bei Annahme einer zeitlich lange vor der Ausreise Ende September 2015
zurückliegenden Dolmetscherausbildung des Beschwerdeführers ergibt
sich aus den Akten auch kein erhöhtes Risikoprofil für eine künftige gezielte
Verfolgung seiner Person durch die Taliban. Es liegen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihn
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erheblich exponierenden militärischen Tätigkeit persönlich im Visier der Ta-
liban stehen und ihm deswegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Brief, den die
Ehefrau im Frühling 2016 von Paschtu sprechenden Personen erhalten
habe und der laut Mutmassung des Beschwerdeführers von Taliban aus
Pakistan stammen könnte (vgl. A17 S. 18 F149 ff.), nichts zu ändern. Dem
betreffenden Dokument kommt kaum Beweiswert zu, zumal dessen Inhalt
angesichts unvollständiger Lesbarkeit (vgl. A17 S. 18 F151) nicht eruierbar
ist. Auch mit dem Verweis auf Berichte des UNHCR vom 30. August 2018,
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2016 und
14. September 2017 sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. Oktober 2017 zu Risikogruppen im afghanischen Kontext und zu Droh-
briefen von Taliban (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 ff.) vermag der Beschwer-
deführer keine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung seiner Person
seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG darzulegen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ethnische Hazara würden in
Afghanistan generell diskriminiert, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit
zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Ja-
nuar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für
die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im
Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. November 2018 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorlie-
genden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: