B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-718/2015
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
alias A._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner mit kosovarischer und
serbischer Staatsangehörigkeit – mit Urteil vom 1. Februar 2001 vom
M._______ zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter Tötung
seiner damaligen Frau, Gefährdung des Lebens, Diebstahls, versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei verur-
teilt wurde,
dass er am 28. März 2006 in den Heimatstaat ausgeschafft wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 von seiner Frau geschie-
den worden sei,
dass er sich von September 2011 bis Juli 2012 illegal in der Schweiz auf-
hielt, in dieser Zeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachging und am 13. Juli
2012 in den Heimatstaat zurückkehrte,
dass er am 26. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) N._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, zu dem er am 9. Ja-
nuar 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch be-
fragt und am 26. Januar 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe von 2012 bis 2014 an verschiedenen
Orten im Kosovo bei Bekannten und Verwandten gelebt, doch sei er stets
an ein- und derselben Adresse in O._______ registriert gewesen,
dass er im Jahre 2006 seitens irgendwelcher, ihm nicht bekannter Banditen
einen einmaligen Angriff erlebt habe,
dass er im November 2014 den Kosovo verlassen habe, weil ihn die Fami-
lie seiner Ex-Ehefrau im Rahmen der Blutrache habe umbringen wollen,
dass zu diesem Zweck der Sohn des Onkels seiner Frau in einem Restau-
rant in P._______ einen Anschlag auf ihn verübt habe, indem er ihm einen
Stockhieb auf den Arm versetzt habe, der ihn das Bewusstsein habe ver-
lieren lassen,
dass er sich in der Folge habe behandeln lassen und bis zur seiner Aus-
reise bei Freunden und Verwandten im Kosovo versteckt habe,
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dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, doch habe sich die Polizei
nicht mit dem Fall befassen wollen, beziehungsweise er habe den Angriff
nicht angezeigt,
dass er nicht im Winter habe abreisen, sondern zunächst das Geld für die
Ausreise habe beschaffen wollen, weshalb er sich nach dem Überfall noch
mehr als ein Jahr im Kosovo aufgehalten habe, bevor er das Land verlas-
sen habe,
dass der Beschwerdeführer eine serbische, eine kosovarische Identitäts-
karte und einen alten jugoslawischen Reisepass zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – am folgenden Tag
eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Kosovo sei ein
sogenannt verfolgungssicherer Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2
Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Ko-
sovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch Blutrache
diese Regelvermutung nicht umzustossen vermöge, weil es sich beim dies-
bezüglichen Argument des Beschwerdeführers, die verfeindete Familie sei
sehr mächtig, um ein ohne jegliche Substanz vorgetragenes Standardvor-
bringen handle,
dass angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet
werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem einzigen angeblich vorgefallenen
Übergriff im August oder September 2013 ohne stichhaltige Begründung
noch mehr als ein Jahr unbehelligt im Kosovo aufgehalten habe, weshalb
eine konkrete und ernsthafte Gefahr nicht zu erkennen sei,
dass er eine innerstaatliche Schutzalternative habe, somit in anderen Lan-
desteilen Zuflucht und Schutz finden könne, was ihm offensichtlich gelun-
gen sei,
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dass er serbischer Staatsangehöriger sei, es ihm somit offen stehe, seinen
Wohnsitz nach Serbien zu verlegen,
dass demnach das Vorliegen einer genügend konkreten und ernsthaften
Gefahr zu verneinen sei, wonach sich die Blutrache mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit realisieren werde,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen,
dass auch keine individuellen Gründe zu erkennen seien, die gegen seine
Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden,
dass er ein gesunder Mann mit vielen Beziehungen im Kosovo sei, der in
den letzten zwei Jahren offensichtlich keine Probleme damit gehabt habe,
sein Überleben zu sichern, sei er doch sogar in der Lage gewesen, 3'500
Euro für seine illegale Ausreise zu organisieren,
dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM
sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventu-
aliter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs.
2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhö-
rung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Überlegungen zu
seinen Lebenschancen im Kosovo, zu den Menschenrechten, der Korrup-
tion und der aus ihr resultierenden Gefährdung seines Lebens, zu einem
Leben als Tier im Kosovo, verglichen mit einem Leben als Mensch in der
Schweiz, zum Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht und zu sei-
ner Zukunft überhaupt anstellt,
dass die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sie keiner-
lei Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erkennen las-
sen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen ist, dass die ko-
sovarischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen
Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Kosovo gemäss Beschluss
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des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht zwangsläufig in den Kosovo
zurückzukehren braucht, kann er sich doch als serbischer Staatsangehöri-
ger auch in Serbien niederlassen, wo er für den theoretisch denkbaren Fall
von Blutrache wohl gleichermassen geschützt wäre wie in der Schweiz,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Heimatstaat über
mehrere Familienangehörige sowie zahlreiche Verwandte im Ausland ver-
fügt (B10/13 Ziff. 3.01 S. 5, Ziff. 3.02/3 S. 6), weshalb er dort über ein trag-
fähiges soziales Netz verfügt, das ihn nötigenfalls im Kosovo oder auch in
Serbien unterstützen kann,
dass er Albanisch wie auch gut Serbisch spricht und Arbeitserfahrung als
(…) hat, weshalb er in seinen beiden Heimatstaaten eine berufliche Zukunft
hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates,
welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam
sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an dessen
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: