B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-718/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 2015 beim Versuch der
illegalen Einreise in die Schweiz angehalten. Dabei wies er sich mit einem
gefälschten indischen Pass auf den Namen B._______, geboren am (…),
aus. Am 1. Dezember 2015 ersuchte er unter seinem Namen A._______,
geboren am (…), in der Schweiz um Asyl. Am 21. Dezember 2015 wurde
er summarisch befragt und am 22. August 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Im Jahr 2002, während der Zeit
des Friedensabkommens, habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) Plakate aufgeklebt und Flugblätter verteilt. 2004 sei er nach
D._______, ebenfalls Distrikt Jaffna, umgezogen und habe geheiratet. In
dieser Zeit habe seine Familie die LTTE mit Lebensmitteln unterstützt. Im
April 2007 habe er auf seinem Hausgrundstück ein Toilettenloch gegraben.
Das Militär habe ihn verdächtigt, einen Bunker als Versteck für LTTE-An-
gehörige bauen zu wollen, weshalb er in das Armeecamp mitgenommen,
befragt, geschlagen und gefoltert worden sei. So seien ihm der linke Fuss
und das linke Schienbein mit Zigaretten verbrannt und die Zunge mit einer
Schere eingeschnitten worden. Nach drei Tagen sei ihm die Flucht gelun-
gen. In der Folge habe er nicht mehr zu Hause gewohnt und an verschie-
denen Orten übernachtet. Bis mindestens 2014 sei er vom Militär gesucht
worden. Einmal, Ende Mai 2007, habe er sein Haus aufgesucht, um seinen
neugeborenen Sohn zu sehen. Kurz darauf sei er von jemandem an die
Tür gerufen und beim Öffnen von einem Soldaten mit einem Schwert an-
gegriffen worden. Er habe dabei seinen Zeigefinger verloren und eine
Schnittwunde an der Stirn erlitten. Im Jahr 2014 habe sich ein ähnlicher
Vorfall wiederholt, er habe jedoch vor einem Angriff fliehen können. Er habe
auch wegen zwei seiner Brüder Probleme gehabt, wovon einer in der
Schweiz lebe. Aus Angst sei er im Dezember 2014 von D._______ nach
Colombo gereist und am 24. November 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
er im Laufe des Verfahrens Kopien seiner Geburtsurkunde und der Identi-
tätskarte sowie beglaubigte Kopien der Geburtsscheine seiner Ehefrau und
seiner drei Kinder sowie des Ehescheins ein.
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Seite 3
C.
Der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, hatte am 26. Januar 2103
ein zweites Asylgesuch bei der Vorinstanz eingereicht (N […]). Gegen den
ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 31. Oktober 2016 wurde am
2. Dezember 2016 durch denselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden
Fall Beschwerde erhoben. Diese ist seither unter der Dossiernummer D-
7504/2016 hängig.
D.
Mit einem auf den 10. Februar 2017 datierten Schreiben reichte die dama-
lige Rechtsvertretung Freiplatzaktion Basel einen Arztbericht von Herrn
Prof. Dr. F._______ vom 5. April 2017 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 – eröffnet am 14. Januar 2019 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Am 30. Januar 2019 legte der rubrizierte Rechtsvertreter der Vorinstanz
eine Vollmacht vor und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Am 4. Feb-
ruar 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2019 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
ablehnenden Entscheid und beantragte, aufgrund der sich infolge der Krise
entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter sei die Verfügung wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht sowie
eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf vollständige und richtige
Sachverhaltsabklärung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Weiter
eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
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Seite 4
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums
sowie um Bekanntgabe, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wor-
den seien und anderenfalls, nach welchen objektiven Kriterien diese aus-
gewählt worden seien. Weiter ersuchte er um vollständige Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten und insbesondere die Aktenstücke A15 und A16 so-
wie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
nach gewährter Akteneinsicht. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer
Frist zur Nachreichung ergänzender Beweismittel zu seinem exilpolitischen
Engagement (Beschwerde S. 38).
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 39
verschiedenen Beilagen zu den Akten, deren Nummerierung jener in der
Beschwerde folgen solle. Zusätzlich reichte er Fotos zu seinen Narben und
Verletzungen und zu seiner Teilnahme an einer Demonstration in
G._______ im März 2018 zu den Akten (vgl. Beilagen 6, 37 und 38).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines angesichts des Be-
schwerdeumfangs erhöhten Kostenvorschusses innert Frist auf, setzte ihn
über die gestaffelte Spruchkörperbildung in Kenntnis und teilte mit, dass
sich der Spruchkörper bis dato auf die Instruktionsrichterin Contessina
Theis und die Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik beschränke. Darüber
hinaus wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von
Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement abgewiesen.
I.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
J.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde und reichte weitere Beweismittel ein (Foto von ihm vor der Hel-
dentafel des „Onkels“ […] H._______, Foto der Heldentafel, Geburts- und
Todesurkunde des „Onkels“, Auszüge aus den Gerichtsakten des Bruders
E._______ aus dem Jahr 2009, jeweils in Kopie).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 wies das Gericht die Gesuche
um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A15 und A16 sowie um
Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewäh-
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Seite 5
rung der Akteneinsicht ab. Zugleich wies es die Vorinstanz an, die Akten-
stücke im Aktenverzeichnis klarer auszuweisen, und lud sie zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2019 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung.
M.
In der Replik vom 11. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung, ergänzte seine Beschwerde und reichte eine CD mit 38
weiteren Beilagen, namentlich Berichten zur Situation in Sri Lanka, ein.
N.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die
vorsitzende Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
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Seite 6
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – mit nachfolgender Ausnahme
– einzutreten ist.
1.5 Auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestätigung der zu-
fälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl.
Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfah-
ren des Bruders E._______ (D-7504/2016) koordiniert.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs res-
pektive der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen
sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann, einschliesslich dem Recht auf Akten-
einsicht (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem
Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat-
sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange-
messen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
4.2 Zunächst macht er mit seinem Antrag auf vollständige Akteneinsicht
eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts – als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör – in die Aktenstücke A15 und A16 geltend. Dieser
sowie in der Folge das Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akten-
einsicht wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 recht-
lich gewürdigt und abgelehnt, weshalb auf die entsprechenden Erwägun-
gen verwiesen werden kann und sich vorliegend weitere Ausführungen
dazu erübrigen.
4.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, zwischen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 21. Dezember 2015 und der Anhörung vom 22. August
2017 durch das SEM bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem
habe Letzteres die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf ver-
meintliche Widersprüche in gewissen Aussagen mit der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen begründet. Auf die Empfehlung in einem Rechtsgutach-
ten zur Praxis der Vorinstanz bezüglich Sri Lanka vom 24. März 2014 habe
das SEM zudem in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen,
die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wah-
ren. Indem es dies im vorliegenden Fall missachtet habe, sei der Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Be-
schwerde S. 10 f.).
Der Zeitraum von 20 Monaten zwischen BzP und Anhörung ist zwar als
lang zu erachten. Er stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Emp-
fehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine
justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-
6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
4.3 Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, auch zwischen der An-
hörung vom 22. August 2017 und der Verfügung des SEM vom 11. Januar
2019 liege ein zu grosser zeitlicher Abstand. Er habe sich nämlich auch
nach der Anhörung exilpolitisch engagiert. In Reaktion auf das oben er-
wähnte Rechtsgutachten vom 24. März 2014 (vgl. E. 4.2.3) habe das SEM
auch auf eine zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Entscheid achten
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Seite 8
sollen. Schliesslich müsse eine allfällige Verfolgung stets vor dem aktuel-
len Hintergrund abgeklärt werden, was vorliegend, insbesondere im Hin-
blick auf die Ereignisse in Sri Lanka seit Februar 2018, jedoch nicht erfolgt
sei (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Daraus resultiere eine weitere Verletzung
des rechtlichen Gehörs.
Das SEM hat den Beschwerdeführer sowohl in der BzP (vgl. Akten SEM
A5/12 S. 2) als auch bei seiner einlässlichen Anhörung (vgl. A9/24, S. 21)
auf seine Pflicht hingewiesen, während des gesamten weiteren Verfah-
rens, also nach Abschluss der jeweiligen Befragung beziehungsweise An-
hörung, über neu eintretende Ereignisse (mithin auch über politische Tä-
tigkeiten in der Schweiz) zu informieren. Dies gerade zum Zweck, den erst-
instanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse
treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte.
Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermas-
sen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ergibt sich wei-
ter, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz nach der Anhörung vom
22. August 2017 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 11.
Januar 2019 über keine weitergehenden exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz informiert hat. Erst auf Beschwerdeebene hat er entsprechende
Beweismittel vorgelegt, welche zusammen mit den diesbezüglichen Vor-
bringen zudem im Rahmen der Vernehmlassung durch die Vorinstanz ein-
gehend gewürdigt wurden. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht
verletzt.
4.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Anhörung und die Ausfer-
tigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbear-
beitende Person durchgeführt worden, obwohl im bereits erwähnten
Rechtsgutachten vom 24. März 2014 auch die Empfehlung ausgesprochen
worden sei, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch die-
selbe Person durchführen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 12 f.).
Über diese blosse Behauptung hinaus wird aber weder ausgeführt, inwie-
fern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter
Nachteil entstanden sein könnte noch weshalb dies einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Diese Rüge erweist sich somit
ebenso als unbegründet. Der entsprechende Antrag, das Gericht habe vom
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SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfah-
ren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerde-
führer gehabt habe, ist abzuweisen.
4.5 Sodann wird in der Beschwerde (vgl. S. 13 ff.) beanstandet, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort
abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegan-
gen wird.
4.5.1 Im Einzelnen wird moniert, das SEM habe die familiären Beziehun-
gen des Beschwerdeführers zu Personen mit LTTE-Verbindungen bei der
Beurteilung seiner Asylvorbringen, seine Vorbringen zum eigenen LTTE-
Hintergrund und hinsichtlich einer Reflexverfolgung wie auch seines Risi-
koprofils nicht angemessen berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer machte anlässlich BzP und in der Anhörung nur
vage Angaben zur angeblichen LTTE-Vergangenheit seines Bruders
E._______ und eine Gefährdung aufgrund vermeintlicher LTTE-Verbindun-
gen seines „Onkels“ gar erst auf Beschwerdeebene geltend, weshalb für
das SEM berechtigterweise keine Veranlassung bestand, sich damit, wenn
überhaupt, vertiefter auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat sich das SEM
in seiner angefochtenen Verfügung sehr wohl mit den Vorbringen zur LTTE-
Verbindung des Bruders auseinandergesetzt und hinreichend differenziert
aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat lei-
ten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer die Verfügung
rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung
des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsabklärung, sondern eine materielle Frage dar.
4.5.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Narben
und Verletzungen des Beschwerdeführers sowie seinen psychischen Ge-
sundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt, welche von den Misshand-
lungen in der Haft im April 2007 (…) und der Attacke an seiner Haustür im
Mai 2007 (…) stammen sollen.
Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen
Narben aus der behaupteten Folter hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid
im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung genügend zusammengefasst und
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Seite 10
dabei auch auf den eingereichten Arztbericht verwiesen. Soweit der Be-
schwerdeführer erst auf Beschwerdeebene weitere Narben auch am rech-
ten Bein darlegte, ist er auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl.
Art. 8 AsylG). Den Akten können jedenfalls keine Anhaltspunkte entnom-
men werden, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers hätte veranlassen müssen. Dies gilt
gleichermassen für die – ebenfalls erst auf Beschwerdeebene vorgebrach-
ten – psychischen Beschwerden (Kopfschmerzen, extreme Nervosität,
emotionale Schwierigkeiten im Bericht der Fluchtgeschichte), welche an-
geblich aus der erlittenen Folter resultierten, zumal der Beschwerdeführer
solche weder im Rahmen der BzP oder Anhörung benannte noch auf Be-
schwerdeebene einen entsprechenden Arztbericht in Aussicht stellte.
4.5.3 Unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Sachverhaltsabklä-
rung wird weiter beanstandet, die Vorinstanz habe die sich aus den Narben
ergebende Bedrohungslage im Rahmen der Risikobewertung nicht mitbe-
rücksichtigt. Diese Rüge beschlägt allerdings die Begründungspflicht.
Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz ihren angefochtenen Entscheid dies-
bezüglich zwar unter Verweis auf die im Sachverhalt dargestellte Aktenlage
begründet. Ihre Ausführungen fallen aber in der Tat äusserst knapp und
allgemein aus. Inhaltlich stellt sich das SEM auf den Standpunkt, dass der
langjährige, gemäss Erwägungen unbehelligte Aufenthalt seit Kriegsende
trotz der vorgebachten Risikofaktoren darauf schliessen lasse, dass eine
Verfolgung auch im Falle der Rückkehr ausgeschlossen werden könne.
Damit hat eine pauschale Würdigung der Risikofaktoren stattgefunden,
weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Ob diese
Würdigung materiell zu stützen ist, ist nachfolgend zu klären.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus allgemein rügt, das SEM
habe seine Begründungspflicht verletzt, sind weder der Beschwerdeschrift
noch der umfangreichen Replik Ausführungen dazu zu entnehmen. Nach
Prüfung der Akten sind auch keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, wel-
che diese Rüge stützen könnten, weshalb das Rechtsbegehren über die
vorstehenden Erwägungen hinaus abzuweisen ist.
4.5.4 Ferner habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass
standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrenden re-
gelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser
Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der
Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen
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Seite 11
überprüft werde, ob die fragliche Person auf der „Stop“-Liste aufgeführt sei,
sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlas-
sung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder
zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Über-
prüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rah-
men der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Ver-
folgung verwendet würden.
Im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen
Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaub-
haften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
4.5.5 Weiter wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig abgeklärt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch
eingeschätzt sowie aktuelle Entwicklungen nicht, nicht korrekt oder in nicht
überprüfbarer Weise berücksichtigt habe. Diesbezüglich tätigte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift umfas-
sende Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und machte dabei auch die
Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Lageberichts geltend. In der Replik
rügte er erneut die unsorgfältige und unvollständige Länderrecherche des
SEM ohne Angabe der Quellen. Insoweit beantragte er, das SEM habe
transparent und vollständig Auskunft darüber zu geben, auf welche Quellen
es sich bei der Analyse der aktuellen Situation gestützt habe.
Zur Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka (vgl. insbeson-
dere Beschwerde S. 20 ff.) wurde bereits in mehreren vom nämlichen
Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-
804/2019 vom 7. März 2019 E. 5.4) festgestellt, dass die länderspezifische
Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht
namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengeleg-
ten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zi-
tiert, womit sie trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Refe-
renzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
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Seite 12
genügt. Inwiefern sich ein Länderbericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts,
sondern dessen rechtlichen Würdigung.
Festzuhalten ist weiter, dass die Vorinstanz sich vorliegend nicht nur auf
ihre Lageeinschätzung aus dem Jahr 2016 abstützte, sondern explizit auch
die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka im Jahr 2018 einbezog. Zudem
ergänzte sie diese umfassend in der Vernehmlassung. Dass sie dabei nicht
auf die von ihr zugrunde gelegten Quellen einging, ist zwar bedauerlich.
Letztlich legt das Gericht aber von Amtes wegen seinen Entscheiden die
jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde. Demnach ist nicht erheb-
lich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz letztlich bezieht, weshalb der
Antrag auf ihre Bekanntgabe abzuweisen ist. Zu prüfen bleibt vielmehr, ob
die Lageeinschätzung des SEM insgesamt zutreffend war, was ebenfalls
Gegenstand der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsabklä-
rung bildet.
Dies gilt gleichermassen für die Behauptung, die Lage in Sri Lanka habe
sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parla-
ment verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungs-
lage für Risikogruppen (vgl. Beschwerde S. 23 ff.). In der Beschwerde-
schrift wird abgesehen davon nicht dargelegt, inwieweit der Beschwerde-
führer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen
sein könnte, weshalb sich auch insoweit eine weitergehende Auseinander-
setzung durch die Vorinstanz nicht aufdrängte.
4.5.6 Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten. Die
diesbezügliche Rüge geht fehl.
4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet beziehungsweise konnten geheilt
werden. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 13
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Tätigkeit, der
Verhaftung im April 2007, dem Vorfall im Mai 2007 sowie den Ereignissen
zwischen 2007 bis 2014 seien nicht glaubhaft gemacht. In der BzP habe er
nur auf die Unterstützung der LTTE mit Essenspaketen verwiesen und erst
in der Anhörung erwähnt, darüber hinaus Plakate aufgeklebt und Flugblät-
ter verteilt zu haben. Dabei habe er auf Nachfrage in der BzP noch aus-
drücklich erklärt, sich sonst nicht weiter für die LTTE engagiert zu haben.
Weiter widersprächen sich seine Angaben zu den konkreten Vorwürfen der
sri-lankischen Behörden nach seiner Verhaftung, die er auch auf wieder-
holte Nachfrage nicht habe ausräumen können (Versteck von LTTE-Mit-
gliedern in der Grube im Hof zukünftig oder in der Vergangenheit). Zudem
habe er zunächst nicht gewusst, wer ihn im Mai 2007 angegriffen habe,
später aber behauptet, nach Informationen von Nachbarn habe es sich um
Militärangehörige gehandelt. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass es
den Behörden zwischen Mai 2007 bis zur Reise nach Colombo im Jahr
2014 nicht gelungen sein solle, den Beschwerdeführer trotz seiner Besu-
che daheim, seinem fortbestehenden Kontakt zur Ehefrau und seiner Tä-
tigkeit in C._______ zu verhaften. Dies sei nicht vereinbar mit der angege-
benen Häufigkeit der Suche (ab 2010 fast täglich), was auf ein starkes In-
teresse an seiner Person deuten würde. Dem eingereichten Arztbericht
mangele es am Beweischarakter, da ihm nichts zu den Ursachen der diag-
nostizierten Verletzung und des teilweise fehlenden Fingers entnommen
werden könne.
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Seite 14
Auch die behaupteten Probleme wegen zwei seiner Brüder, welche in Sri
Lanka in Haft gewesen sein sollten, seien nicht glaubhaft. In der BzP habe
er sich gar nicht dazu geäussert. Seine diesbezüglichen Vorbringen in der
Anhörung seien abgesehen davon nicht hinreichend substantiiert. So sei
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Gründe für die Ver-
haftung beider Brüder darzulegen, dies, obwohl er sich bei dem Bruder
E._______, welcher sich in der Schweiz aufhalte, hätte erkundigen kön-
nen. Darauf angesprochen habe er Probleme seinetwegen revidiert. Dar-
über hinaus sei das Asylgesuch von E._______ mangels Glaubhaftma-
chung seiner Asylgründe und Anlass für eine asylrelevante Gefährdung bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka abgelehnt worden. Zum weiteren Bruder
habe er anfänglich vorgebracht, dieser habe sich in Sri Lanka in einem ihm
(dem Beschwerdeführer) gehörenden Haus versteckt, weshalb er Prob-
leme bekommen habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung sei er bei der
ausführlichen Darstellung seiner Ausreisegründe aber nicht mehr darauf
zurückgekommen.
Mangels Glaubhaftigkeit vermöge die geltend gemachte Verbindung des
Beschwerdeführers zu den LTTE kein Verfolgungsinteresse zu begründen.
Zudem lägen nach Prüfung der sogenannten Risikofaktoren keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Die Durchführung einer
Befragung, Massnahmen zur Registrierung und Überwachung bei der An-
kunft am Flughafen oder eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens we-
gen illegaler Ausreise stellten für sich keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen dar. Eine derartige Verfolgung vor der Ausreise habe der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Vielmehr habe er bis
Ende November 2015 in Sri Lanka gelebt, mithin noch über sechs Jahre
nach Kriegsende, ohne dass allfällige Risikofaktoren ein Verfolgungsinte-
resse seitens der Behörden ausgelöst hätten. Aufgrund der Aktenlage sei
nicht ersichtlich, weshalb er nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Be-
hörden geraten könnte.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen seine Asylvorbringen. Der Vorinstanz hielt er entgegen, den Pro-
tokollen sei keine Aussage von ihm zu entnehmen, wonach er „fast täglich“
gesucht worden sei. Auch sei ihr Befund zu Widersprüchen betreffend
seine Besuche unzutreffend; er sei nicht nur auf solche bei seiner Frau,
sondern auch bei der Familie eingegangen. Das SEM habe diese Aspekte
vermengt und so die Häufigkeit der Suche nach ihm dramatisiert. Bezüglich
der Vorwürfe zum Bunkerbau ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll,
D-718/2019
Seite 15
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer regelrecht zu widersprüchli-
chen Angaben habe drängen wollen. Dabei habe er mehrmals klar und
deutlich gesagt, ihm sei das bereits erfolgte Verstecken von LTTE-Mitglie-
dern zur Last gelegt worden (mit Hinweis auf A23 F43-55). Hinsichtlich des
angeblichen Widerspruchs zur Flucht vor Soldaten im Mai 2007 bemühe
das SEM ein wenig relevantes Detail, wobei es seine Angaben in der BzP,
seine Frau habe ihm von der Identität der Angreifer berichtet (mit Hinweis
auf A7 S. 9), und seine hohe Emotionalität bei der Beschreibung des Vor-
falls in der Anhörung ausblende (mit Hinweis auf A23 F80). Insgesamt
seien seine Vorbringen demnach als glaubhaft zu erachten, wonach er
asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei. Ergän-
zend machte er geltend, sich exilpolitisch zu betätigen und regelmässig an
Demonstrationen sowie anderen regimekritischen Veranstaltungen wie
etwa dem Heldentag in Freiburg teilzunehmen. Dies belegten die einge-
reichten drei Fotos der Demonstration im März 2018 in G._______ und das
Foto auf einer Webseite () vom 6. März 2017, auf wel-
chem er ebenfalls auf einer Demonstration in G._______ mit einem Trans-
parent zu sehen sei.
Des Weiteren erfülle er den Risikofaktor der vermeintlichen LTTE-Mitglied-
schaft und -Unterstützung. Zudem habe sein Bruder E._______ als Ver-
einsführer eines lokalen (…)vereins mehrere Jugendliche für ein militäri-
sches LTTE-Training rekrutiert, woraufhin er später von der sri-lankischen
Armee festgenommen und in ein Armeecamp gebracht worden sei. In der
Folge sei Letzterer in einem Gefängnis in Jaffna inhaftiert und ein offizielles
Verfahren sei gegen ihn eröffnet worden. Er gelte als vermeintliches LTTE-
Mitglied. Damit liege der Risikofaktor der familiären Verbindung zur LTTE
ebenfalls vor. Noch dazu sei er (der Beschwerdeführer) exilpolitisch aktiv,
weise mehrere Narben und auffällige Verletzungen auf, verfüge über keine
gültigen Einreisepapiere und halte sich seit über drei Jahren in der Schweiz
– einem Hort des tamilischen Separatismus – auf, womit weitere Risikofak-
toren erfüllt seien, die ihn bei einer Rückkehr in den Augen der Behörden
als separatistischen Tamilen erscheinen liessen. Darüber hinaus wurde –
unter Bezugnahme auf die zahlreichen Beilagen – umfassend zur aktuellen
Lage in Sri Lanka, insbesondere jener von Tamilen mit vergangener, aktu-
eller oder vermeintlicher LTTE-Vergangenheit Stellung genommen. Vor
diesem Hintergrund müssten die bei ihm einschlägigen Risikofaktoren ein-
zeln und in der Gesamtbetrachtung verstärkt Geltung beanspruchen, habe
sich doch das Verfolgungsrisiko infolge der politischen Krise im Herbst
2018 massiv verstärkt.
D-718/2019
Seite 16
6.3 In seiner Beschwerdeergänzung bekräftigte der Beschwerdeführer
seine Ausführungen zur LTTE-Verbindung seines Bruders E._______ unter
Verweis auf die Gerichtsakten vom Jahr 2009. Zudem untermauerte er
seine exilpolitische Tätigkeit mit Fotos über seine Teilnahme am Heldentag
der LTTE am 27. November 2018 in F._______. In diesem Zusammenhang
machte er weiter geltend, sein „Onkel“ H._______, ein (…), sei im Jahr
1995 im Kampf für die LTTE als Märtyrer gefallen, und legte ein Foto seiner
Heldentafel sowie der Geburts- und Todesurkunde zum Beweis bei.
6.4 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Lage in Sri
Lanka sehr genau zu verfolgen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, diese
habe sich zum „heutigen“ Zeitpunkt (März 2019) wesentlich zum Nachteil
des Beschwerdeführers verändert. Es fehle an spezifischen Anknüpfungs-
punkten zwischen ihm und der aktuellen Lage für die Annahme einer Ge-
fährdungssituation. Die exilpolitischen Aktivitäten, welche mindestens seit
März 2017 andauern sollten, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung
im August 2017 nicht erwähnt, obwohl er an der BzP auf seine Pflicht zur
Mitteilung allfälliger exilpolitischer Aktivitäten hingewiesen worden sei. Ab-
gesehen davon sei in seiner Teilnahme an Demonstrationen und dem Tra-
gen von Transparenten, auf denen Gerechtigkeit und ein durch die Verein-
ten Nationen durchgeführtes Referendum gefordert werde, keine beson-
dere öffentliche Exponierung zu erblicken, welche für die sri-lankischen Be-
hörden den Eindruck erwecken könnte, er stelle eine Gefahr für die natio-
nale Einheit Sri Lankas dar. Zudem sei nicht ersichtlich, dass gegen ihn
aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen in
Sri Lanka eingeleitet worden seien. Die Ursachen der dargelegten Narben
und Verletzungen sei nicht zweifelsfrei festzustellen. Sichtbare Narben er-
höhten zwar das Risiko, bei der Einreise nach Sri Lanka die Aufmerksam-
keit der Behörden auf sich zu ziehen, vermöchten aber nur in Verbindung
mit anderen risikobegründenden Faktoren die Gefahr einer asylrelevanten
Verfolgung zu erhöhen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer eine Verfolgung zu befürchten habe.
6.5 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer auf die vorinstanzli-
che Vernehmlassung zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten, nach der bun-
desverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sei eine Exponierung in be-
sonderem Masse gerade nicht erforderlich, um eine relevante Furcht vor
Verfolgung begründen zu können. Es sei auch gewagt anzunehmen, bei
seinem im Internet erkennbaren exilpolitischen Engagement und ange-
sichts weiterer einschlägiger Risikofaktoren, wie etwa den familiären Be-
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Seite 17
ziehungen zu den LTTE, wären keine behördlichen Massnahmen eingelei-
tet worden. Eine Würdigung der Narben und des damit einhergehenden
Risikos, Opfer allfälliger flüchtlingsrelevanter Verfolgungsmassnahmen zu
werden, habe die Vorinstanz in der Vernehmlassung vollkommen unterlas-
sen. Die Feststellung, es ergäben sich keinerlei Anzeichen für eine mögli-
che Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, erstaune. Sodann ge-
höre er der bestimmten sozialen Gruppe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG)
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen
oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an. Diese umschrieb er näher und
verwies zur Stützung seiner Ausführungen auf diverse beigefügte Berichte
und Beilagen. Angesichts seiner Rüge der unvollständigen Länderrecher-
che der Vorinstanz (vgl. oben E. 4.5.5) führte er schliesslich unter Bezug-
nahme auf weitere Berichte und Artikel zur aktuellen Situation in Sri Lanka,
insbesondere im Norden des Landes sowie von Angehörigen der tamili-
schen Ethnie, aus.
7.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Nach umfassender Prüfung der Akten kommt das Gericht im Ergebnis
mit der Vorinstanz zu dem Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seiner LTTE-Tätigkeit, der Verhaftung im April 2007, dem Vorfall
im Mai 2007 sowie den Ereignissen zwischen 2007 bis 2014 nicht als
glaubhaft zu erachten sind. Es vermag sich dabei aber nicht allen ihren
Erwägungen anzuschliessen.
7.2.1 Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer in
der BzP und der Bundesanhörung (BA) widersprüchliche Angaben zu sei-
nen Tätigkeiten zugunsten der LTTE machte. Zwar decken sich seine Aus-
D-718/2019
Seite 18
sagen darin, dass er und seine Familie den LTTE im Jahr 2007 Essenspa-
kete zur Verfügung stellen mussten. Trotz des ausdrücklichen Hinweises
in der BzP, Tätigkeiten für die LTTE darzulegen, verneinte er auf Nachfrage
ein weiteres Engagement. Es erscheint daher zweifelhaft, dass er – wie
später in der BA erwähnt – bereits im Jahr 2002 für die LTTE Plakate auf-
geklebt und Flugblätter verteilt hatte. Abgesehen davon bezog er sich bei
seinen weiteren Vorbringen gar nicht auf diese Aktivitäten, sondern aus-
schliesslich auf die Essensversorgung für die LTTE. Insoweit ist kaum da-
von auszugehen, dass Erstere überhaupt massgeblich für die behaupteten
späteren Behelligungen waren.
7.2.2 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Verhaf-
tung des Beschwerdeführers im April 2007 Widersprüche in den Angaben
vorhält, was ihm vom Militär vorgeworfen worden sei, sind diese in der Tat
als überzogen zu erachten. Den Aussagen ist jedenfalls überwiegend zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das bereits erfolgte Verstecken
zur Last gelegt wurde (vgl. A23 F43 ff.). Als konsistent erweist sich auch
die Darstellung in der BzP und der BA zu den Arbeiten an dem Erdloch,
welches der Beschwerdeführer auf seinem Hof gegraben habe. Demge-
genüber vermögen seine weiteren Ausführungen zur Inhaftierung und zu
den erlittenen Misshandlungen nicht zu überzeugen. Angesichts der vor-
gebrachten erheblichen Folter verwundert zunächst, dass der Beschwer-
deführer sich nicht an den Tag der Verhaftung erinnern. Immerhin fallen
seine Schilderungen zu seinen Tätigkeiten an diesem Tag sehr detailliert
aus. Diese sind gleichwohl ihrerseits in Zweifel zu ziehen, als der Be-
schwerdeführer unter anderem angab, er habe an dem Tag mit seinen Kin-
dern gesprochen, obschon erst eines auf der Welt und kaum zwei Jahre alt
war. Des Weiteren fielen die Angaben zur genauen Lage des Camps und
dem Befragungsraum widersprüchlich aus (vgl. BzP: A7 Ziff. 2.02, 7.01 und
7.02 [erst 2010 Camp an seinem Wohnort, aber 2007 Verbringung in ein
Camp in D._______, BA: A23 F 58 [Verbringung in ein Zimmer gegenüber
vom Camp], A23 F133 ff. [Camp (…) entfernt vom Haus in D._______).
Auch seine Schilderungen zum Aufenthalt in der Haft sind mit Zweifeln be-
haftet. Zwar machte er wiederum konkrete Ausführungen zu den erlittenen
Misshandlungen. Zum sogenannten Befragungsraum konnte er hingegen
nur vage Angaben machen (A23 F56 ff., F135). Ebenso erscheint nicht
nachvollziehbar, dass und wie der Beschwerdeführer aus einem Befra-
gungsraum bei einem Camp des Militärs aus einer offenen Hintertür und
noch dazu mit den geltend gemachten Verletzungen habe entfliehen kön-
nen (vgl. A23 F56 ff.). Angesichts seiner Narben ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer Misshandlungen ausgesetzt war. Insgesamt
D-718/2019
Seite 19
überwiegen jedoch die Zweifel daran, dass diese dem Beschwerdeführer
im Jahr 2007 wie von ihm behauptet in oder bei einem Militärcamp an sei-
nem Wohnort unter den beschriebenen Umständen zugefügt wurden. Wie
die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind dem eingereichten Arztbericht
keine Angaben über deren Ursache und Urheberschaft zu entnehmen.
7.2.3 In gleicher Weise sind die Schilderungen zum Vorfall im Mai 2007 mit
Zweifeln behaftet. Zwar enthalten sie in sich stimmige Angaben, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers von den Nachbarn erfuhr, es habe sich
bei den mutmasslichen Angreifern um Soldaten gehandelt. Der Einwand
der Vorinstanz, er verliere sich in Widersprüchen über die Umstände, von
wem er angegriffen worden sein soll, geht daher auch aus Sicht des Ge-
richts fehl. Die weiteren Erläuterungen aber, dass und wie die Nachbarn
von dem Angriff und den Angreifern erfahren haben sollen, erscheinen we-
nig nachvollziehbar, zumal sich der Vorfall in der Dunkelheit zugetragen
haben soll. Wenngleich nicht vollkommen auszuschliessen, erscheint dem-
nach sowie in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht überwie-
gend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Militär-
angehörigen angegriffen wurde und seine Narben an der Stirn sowie der
fehlende Zeigefinger von einem solchen Angriff herrühren sollen. Auch hier
vermag der Arztbericht mangels Beweiskraft für die Frage der Urheber-
schaft und Ursache der Verletzungen nicht weiterzuführen.
7.2.4 Schliesslich sind die Vorbringen zu den Ereignissen zwischen 2007
und 2014 nicht als hinreichend glaubhaft gemacht zu erachten. So sind mit
der Vorinstanz die Angaben zur Häufigkeit der Besuche in Frage zu stellen,
zumal der Beschwerdeführer hierzu auch widersprüchliche Angaben
machte. So erwähnte er in der Anhörung, ab 2010 habe sich etwas verän-
dert, namentlich hätten die Besuche „angefangen“ (A23 F34), als ein Camp
in unmittelbar Nähe zum Wohnort eröffnet worden sei, wodurch sich die
Häufigkeit der Besuche auf fast täglich erhöht habe. Dies widerspricht den
Angaben, er sei ab 2007 gesucht worden. Der Einwand des Beschwerde-
führers, er habe die fast tägliche Suche an keiner Stelle im Protokoll er-
wähnt, verfängt zudem nicht angesichts seiner diesbezüglichen Antwort in
der BzP (vgl. A7 Ziff. 2.02). In diesem Zusammenhang sind vielmehr wei-
tere Zweifel zum Verstecken angebracht, da der Beschwerdeführer angab,
das Militär habe unweit von seinem Wohnort Stellung bezogen, und er sei
immer verschwunden, wenn die Hunde angefangen hätten zu bellen. Dies
lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass er sich wie von ihm zuvor be-
hauptet, ab 2007 versteckt habe. Unklar ist dabei weiter, ob sich seine An-
gaben auf das Haus seines Bruders in I._______ bezogen, wo er zumeist
D-718/2019
Seite 20
gewohnt haben will, oder sein Haus in D._______. In beiden Fällen wäre
jedenfalls davon auszugehen, dass dem Militär bekannt war, wo er sich
aufhielt. Dies lässt ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen, dass er nicht
aufgegriffen worden sein soll. Eine angebliche Dramatisierung und Ver-
mengung von Angaben durch das SEM ist nach dem Gesagten jedenfalls
nicht ersichtlich. Eher erscheinen die Vorbringen auf Beschwerdeebene für
mehr Verwirrung zu sorgen.
7.2.5 Nach allem ist, wie von der Vorinstanz festgehalten, schliesslich auch
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der Nähe
zum früheren Wohnort, seinen Besuchen bei der Familie und der Häufigkeit
der Suche nach ihm, nicht erneut aufgegriffen wurde. Ein weiterer in der
BzP geltend gemachter Vorfall in 2014 (vgl. A7 Ziff. 7.01 aE) wurde nicht
weiter substantiiert. Der Beschwerdeführer gab dazu nur an, er habe seine
Familie daheim besuchen wollen und seine Schwägerin angetroffen, die
ihm angeraten habe, wieder zu verschwinden.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Probleme we-
gen seiner beiden Brüder bekommen, welche in Sri Lanka in Haft gewesen
seien, ist Folgendes festzuhalten. Seine Angaben zu den Problemen auf-
grund des in der Schweiz lebenden Bruders E._______ erscheinen nicht
überzeugend, nachdem er zunächst nicht wissen wollte, was dem Bruder
widerfahren sei, obschon er sich, wie die Vorinstanz feststellte, bei ihm
hätte informieren können, um dann auf Nachfrage zu behaupten, seinet-
wegen keine Probleme gehabt zu haben. Dass er solche nun auf Be-
schwerdeebene erneut geltend macht, spricht ebenfalls nicht zu seinen
Gunsten. Das mit der Beschwerdeschrift und der Replik vorgebrachte um-
fassende Wissen um die Situation des Bruders erscheint dabei auch nicht
auf ihn selbst, sondern auf den Umstand zurückzuführen sein, dass der
Bruder durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, welchem das Dos-
sier des Bruders bekannt ist. Abgesehen davon wurde dabei auch nicht
dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer wegen der – letztlich nicht
glaubhaft gemachten (vgl. D-7504/2016) – LTTE-Aktivitäten des Bruders
vor Ausreise einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll.
Vielmehr dürften seine diesbezüglichen Vorbringen darauf ausgerichtet
sein, sein Risikoprofil nach den von der Rechtsprechung des Gerichts ent-
wickelten Risikofaktoren zu schärfen (dazu unten E. 9). Ebenso ist nicht
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des anderen Bruders
ernsthaften Nachteilen vor seiner Ausreise ausgesetzt war, zumal sich
seine diesbezüglichen Angaben im Wesentlichen in der Aussage erschöpf-
ten, dieser habe in einem seiner Häuser übernachtet zu einer Zeit, in der
D-718/2019
Seite 21
er selber gar nicht vor Ort gewesen sein will. Eine Substantiierung der ihm
daraus angeblich entstandenen asylrelevanten Nachteile unterblieb dage-
gen und wurde im Übrigen auch in keiner Weise belegt.
7.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
Situationen ausgesetzt war, die zu seinen Verletzungen und weiteren phy-
sischen und psychischen Beeinträchtigungen geführt haben. Ebenso ist
nicht ausgeschlossen, dass er für die LTTE im Jahr 2007 Essenspakete
bereiten musste. Darüber hinaus erscheint nicht überwiegend wahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer vor 2007 weitere Unterstützungstätigkei-
ten für die LTTE ausübte, wegen eines ausgegrabenen Erdloches im April
2007 vom Militär verhaftet und gefoltert, im Mai 2007 an seiner Haustür
von Soldaten angegriffen und verletzt wurde sowie anschliessend von
2007 bis 2014 gesucht wurde und sich versteckt halten musste. Ebenso
wenig sind die geltend gemachten Probleme vor der Ausreise wegen zwei
seiner Brüder glaubhaft.
8.
Bezüglich der Ereignisse von 2007 und 2014 konnte die Vorinstanz man-
gels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz abse-
hen. Es bleibt zu prüfen, ob der glaubhaft gemachte Sachverhalt den An-
forderungen an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird (Art. 3 AsylG).
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Unterstützung der LTTE mit
Essenspakten um niedrigschwellige Hilfsdienste handelt, wie sie praktisch
alle Bewohner in Gegenden einschliesslich der Nordprovinz leisten muss-
ten, in der die LTTE aktiv waren, weshalb sie für sich auch keine Asylrele-
vanz zu begründen vermögen. Nachdem der Beschwerdeführer zudem
eine asylrelevante Verfolgung bis 2014 nicht glaubhaft machen konnte und
bis 2015 in Sri Lanka leben konnte, ohne von den Behörden behelligt zu
werden, ist auch im Übrigen nicht von einer asylrelevanten Verfolgung vor
der Ausreise auszugehen.
9.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
D-718/2019
Seite 22
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und
um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behör-
den, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermu-
teten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
9.2 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf,
das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich
ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die
Landesabwesenheit reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von
Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellen eine allfällige Befra-
gung am Flughafen in Colombo und die Einleitung eines Strafverfahrens
wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar.
Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag weiter nichts zu
ändern, dass er 2007 Hilfsdienste für die LTTE ausüben musste, zumal
sich diese im Rahmen dessen bewegten, was praktisch alle Bewohner der
von den LTTE besetzten Gebiete einschliesslich der Nordprovinz hatten
leisten müssen. Mangels Glaubhaftmachung ist auch nicht von einem er-
höhten Risikoprofil aufgrund der weiteren LTTE-Tätigkeiten in 2002 oder
einer Vorverfolgung aufgrund der Ereignisse zwischen April 2007 und Ende
2014 auszugehen. Ebenso wenig ist der Verdacht auf LTTE-Verbindung
D-718/2019
Seite 23
des in der Schweiz lebenden Bruders E._______ als glaubhaft zu erachten
(vgl. D-750472016), weshalb auch dies nicht zu einer Risikoschärfung bei-
tragen kann. Das gleiche gilt für die Vorbringen zur LTTE-Verbindung des
„Onkels“ beziehungsweise des Cousins der Mutter. Nicht nur, dass diese
erst mit der Replik geltend gemacht wurden und daher bereits als nachge-
schoben zu erachten sind. Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich auch
nicht hinreichend klar, dass es sich bei der auf der Heldentafel abgebilde-
ten Person tatsächlich um ein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers
handelt. Hinzukommt, dass er nicht einmal annähernd substantiiert, ob und
inwieweit ihm aufgrund des bereits 1995 verstorbenen „Onkels“ eine er-
hebliche Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohen könnte.
Des Weiteren trägt das geltend gemachte exilpolitische Engagement nicht
zu einem erhöhten Risikoprofil bei. Dabei ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass diese pflichtwidrig erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wur-
den, obwohl der Beschwerdeführer im Asylverfahren auf seine entspre-
chende Mitwirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen wurde und die mit Fo-
tos dargelegten Aktivitäten bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Ent-
scheids ausgeübt haben will. Insoweit sind sie bereits als nachgeschobene
Vorbringen zu werten, mit denen der Beschwerdeführer sein Profil zusätz-
lich schärfen will. Darüber hinaus sind sie aber als niederschwellig zu er-
achten und es ist nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Augen der sri-lankischen Behör-
den als separatistischen Tamilen erscheinen lassen. Damit wären im Er-
gebnis auch nicht die Voraussetzungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt (vgl. Art. 3 und 54
AsylG). Schliesslich sind die dargelegten Narben als schwach risikobe-
gründende Faktoren nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren. Denn obschon namentlich der fehlende Zeigefinger und die Schnitt-
wunde an der Stirn gut sichtbar sind und bei einem Background-Check am
Flughafen leicht erkennbar wären, kann auch in der Gesamtschau mit den
bereits erwähnten Umständen des Einzelfalls nicht darauf geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer als Person identifiziert würde, welche
bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufleben
zu lassen.
9.3 Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik auf
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu zwei sozialen Gruppen ab-
stellt, rekurriert er im Wesentlichen erneut auf das Vorliegen von Risikofak-
toren. Dabei vermengt er seine Argumentation teilweise mit den Kriterien
für die Feststellung einer Kollektivverfolgung von abgewiesenen tamili-
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Seite 24
schen Asylsuchenden beziehungsweise von vermeintlichen oder tatsächli-
chen LTTE-Unterstützern. Davon abgesehen, dass die Anforderungen für
die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hoch sind (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) und im aktuellen Kontext von Sri Lanka
nicht als erfüllt zu erachten sein dürften, verweist der Rechtsvertreter in
seiner Replik selber darauf, dass namentlich eine Gefährdung von rück-
kehrenden abgelehnten Asylsuchenden aus der Schweiz stets individuell
ermittelt werden muss (s. Replik, S. 14 aE). Wie zuvor dargelegt, ergibt die
individuelle Prüfung im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer über
kein hinreichendes Risikoprofil verfügt, wonach er bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt würde.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses kann
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall
vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels
hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 7 bis E. 9).
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Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am
22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu Neue Zürcher Zei-
tung vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem
Terror,
ter-dem-anschlag-ld.1476769; dies. vom 25. April 2019, Polizei nimmt wei-
tere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times, What We Know and Don’t
Know About the Sri Lanka Attacks,
world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=cli
ck&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen am 6. Mai
2019). Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach auch unter völkerrecht-
lichen Gesichtspunkten zulässig.
12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.1 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch
mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri
Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya;
im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bun-
desverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen fami-
liären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O.
E. 13.3.3).
12.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und hat ab 2004 in
D._______ gelebt. Beide Orte liegen im Distrikt Jaffna, welcher zur Nord-
provinz zu zählen ist. Zwischen 2007 und 2014 will er sich zudem an ver-
schiedenen Orten in der Umgebung aufgehalten haben, die ebenfalls zum
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Distrikt Jaffna gehören. Angesichts seines Lebensmittelpunkts in der Nord-
provinz sind gemäss der erwähnten Rechtsprechung demnach die indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien im Falle des Beschwerdeführers zu prüfen.
Mit seiner Ehefrau und den drei Kindern, seinen Eltern, Geschwister sowie
weiteren Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits, die weiterhin im
Distrikt Jaffna, Sri Lanka, leben, kann er auf ein tragfähiges Beziehungs-
netz im Heimatland zurückgreifen. Zudem verfügt er über eine gewisse
Schulbildung sowie jahrelange Berufserfahrung als Bauarbeiter und besitzt
selber zwei Häuser; auch soll ein Schwager sehr wohlhabend sein. Inso-
weit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch eine gesi-
cherte Wohnsituation vorfinden und Möglichkeiten erhalten wird, sein Ein-
kommen sowie das seiner Familie zu sichern.
12.3.3 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegwei-
sungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von
einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht.
Die geltend gemachten und mit dem Arztbericht beziehungsweise mit Fo-
tos belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (fehlender Zeigefinger,
krampfartige Schmerzen in Armen und Beinen, Probleme beim Treppen-
steigen, langem Sitzen und Gehen, Blut beim Stuhlgang, Husten) sind zwar
geeignet, den Beschwerdeführer in der Ausübung diverser Arbeitstätigkei-
ten zu beeinträchtigen. Allerdings sind sie weder lebensbedrohlich noch ist
aufgrund der Akten anzunehmen, dass sich die Beschwerden bei einer
Rückkehr drastisch verschlimmern würden. Dies dürfte auch für die – im
Übrigen erst auf Beschwerdeebene ausgeführten – psychischen Be-
schwerden gelten. Zudem ist davon auszugehen, dass seine physischen
und psychischen Symptome in Sri Lanka behandelt werden können. Dass
im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist,
steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2
und 2011/50 E. 8.3).
12.3.4 Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erach-
ten.
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Seite 28
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf eingetreten wird.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind ihm – wie mehrfach angedroht –
diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf
Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des
BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von
den Gesamtverfahrenskosten in Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1ꞌ400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der in Höhe von Fr. 1ꞌ500.– geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Mithin sind dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse Fr. 100.–
zurückzuerstatten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in Höhe von Fr. 1ꞌ500.– geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem Beschwerdeführer wer-
den zulasten der Gerichtskasse Fr. 100.– zurückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: