B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7183/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
und F._______, geboren am (…),
alle Somalia, zur Zeit in Äthiopien,
vertreten durch G._______ (Ehemann/ Vater),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
D-7183/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann, Vater und jetziger Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den, verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2008 und
reiste am 21. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 stellte das BFM
fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylge-
such ab, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt aus, seine Asylvorbringen genügten zufolge
Widersprüchen sowie Unsubstanziiertheit der Schilderungen den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig ordnete es we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnah-
me an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 stellte die Beschwerdeführerin – eine
somalische Staatsangehörige – mittels ihrer damaligen Rechtsvertreterin
beim BFM für sich und ihre fünf Kinder ein Gesuch um Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentli-
chen Asylverfahrens. Der Eingabe der Rechtsvertretung beigelegt sind
Kopien eines von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichneten,
undatierten Asylgesuchs inklusive englischer Übersetzung und Vollmacht,
ihres Ehescheins vom (…), des F-Ausweises ihres Ehemannes, von fünf
Geburtsurkunden der Kinder sowie von sechs Fotos der Beschwerdefüh-
renden. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr nach
Abschluss der Untersuchung und vor dem Fällen des erstinstanzlichen
Entscheids volle Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen.
C.
Mit an die vormalige Rechtsvertreterin adressierter Zwischenverfügung
vom 29. Mai 2013 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, in Somalia gebe es zurzeit kei-
ne schweizerische Vertretung, weshalb das schriftliche Verfahren durch-
zuführen sei. Das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter
Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts bis zum 29. Juni 2013 konkrete Fragen betreffend
persönliche Angaben, Familienangehörige und Verwandte in einem Dritt-
D-7183/2013
Seite 3
staat, Asylgründe sowie Aufenthalt in Somalia zu beantworten. Gleichzei-
tig forderte sie das BFM auf, innert derselben Frist Kopien von Identitäts-
ausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche ihre Identität bezie-
hungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf
werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Mit Begleitschreiben vom 13. Juni 2013 reichte die vormalige Rechts-
vertreterin dem Bundesamt eine weitere, von der Beschwerdeführerin un-
terzeichnete somalische Stellungnahme inklusive englischer Übersetzung
sowie die Kopie ihres Geburtszertifikats ein.
E.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 ersuchte das BFM die frühere
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder um Mittei-
lung bis zum 12. November 2013, ob diese weiterhin an ihrem Asylge-
such festhalten wollten und nach wie vor durch sie vertreten würden. Fer-
ner forderte das Bundesamt die Rechtsvertreterin auf, innert derselben
Frist den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mandanten bekanntzugeben und
allfällige zusätzliche Informationen in Bezug auf deren derzeitige Situation
zu liefern. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage
entschieden.
F.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem
Bundesamt mit, dass ihre Mandanten weiterhin an ihrem Asylgesuch
festhalten und nach wie vor durch sie vertreten würden. Im Weiteren
nahm sie Stellung zur aktuellen Gefährdungssituation ihrer Mandant-
schaft in Somalia.
G.
Am 21. November 2013 stellte das BFM der vormaligen Rechtsvertretung
Kopien der entscheidwesentlichen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens
unter Einschluss des Aktenverzeichnisses zu.
H.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 – eröffnet am 27. November 2013
– verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
D-7183/2013
Seite 4
I.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 20. De-
zember 2013 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihres jetzigen
Rechtsvertreters, es sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2013
aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventu-
ell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde unter anderem gel-
tend, sie und ihre Kinder seien zwischenzeitlich von Somalia nach Äthio-
pien geflohen, nachdem sie sich gegen Versuche, ihre Tochter beschnei-
den zu lassen, zur Wehr gesetzt habe und dabei verletzt worden sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der (in
Äthiopien befindlichen) Ortschaft H._______ vom 10. November 2013,
wonach sie sich seit diesem Tag gemeinsam mit ihren fünf Kindern dort
aufhalte, sowie ein vom 5. Dezember 2013 datierendes ärztliches Schrei-
ben des medizinischen Direktors des Gesundheitszentrums in H.______
zu den Akten. Letzterem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
als Folge eines Sturzunfalls eine (…) am (…) erlitten habe.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Dezem-
ber 2013 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 27. Januar 2014
ein.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
M.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM zu und räumte ihm
Gelegenheit ein, bis zum 13. Februar 2014 eine Replik und entsprechen-
de Beweismittel einzureichen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde
Verzicht auf die Einreichung der Replik angenommen.
N.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres jetzigen Rechtsvertreters eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
D-7183/2013
Seite 6
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
somit einzutreten.
2.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Somalia nicht unmittelbar zu ihrem
Asylgesuch befragt, da die Schweiz in Somalia über keine Botschaft ver-
fügt. Die Beschwerdeführerin legte ihre Vorbringen jedoch bereits im
Asylgesuch vom 3. Februar 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Zudem stellte ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 ei-
nen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie am
13. Juni 2013 und am 13. November 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl.
Sachverhalt Bst. C, D, F und G). Der entscheidwesentliche Sachverhalt
erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit
D-7183/2013
Seite 7
erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder,
wie erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, ihren Heimat-
staat tatsächlich bereits am 10. November 2013, also kurz vor Ergehen
der erstinstanzlichen Verfügung, verlassen haben, da ihre dortigen Vor-
bringen, wie nachstehend aufgezeigt, ebenfalls nicht geeignet scheinen,
eine asylbeachtliche Verfolgungssituation in Bezug auf ihren Heimatstaat
in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Bei dieser Sachlage
besteht auch keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin nachträglich
durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) befragen
zu lassen, weshalb der diesbezügliche Antrag (Beschwerde S. 3) abzu-
weisen ist. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit
Genüge getan.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
D-7183/2013
Seite 8
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.
Vorweg ist zu prüfen, ob die in einem Drittland weilenden Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation
im Heimatland lassen sich dahingehend zusammenfassen, sie habe seit
ungefähr dem Jahr 2011 zusammen mit ihren Kindern in I._______ in der
Umgebung der Stadt Mogadischu gelebt. Seit diesem Zeitpunkt hätten
Milizen der Al-Shabaab sie bedrängt und immer wieder zu einer Heirat mit
einem ihrer Angehörigen zu nötigen versucht. Einmal sei ihr unter massi-
ven Drohungen eine Frist bis Februar beziehungsweise März 2012 ge-
setzt worden, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntzugeben
beziehungsweise diesen auszuliefern. Im Weiteren habe die Al-Shabaab
auch schon ihren ältesten Sohn B._______ mitgenommen und negativ zu
beeinflussen versucht. Wiederholt sei auch die Forderung an sie gerichtet
worden, ihre Tochter zwangsbeschneiden zu lassen. Sie und ihre Kinder
hätten in I._______ keine eigene Unterkunft und seien ständig auf die Hil-
fe von Fremden angewiesen. Die Al-Shabaab sei an diesem Ort derart
präsent, dass sie sogar die Kinder in der Schule für terroristische Zwecke
zu instrumentalisieren versuche.
5.2 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder in Somalia in der angefochtenen Verfügung namentlich
aus, den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeit-
punkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründen drohen könnten. So sei dem BFM – ohne die Situation in Soma-
lia bagatellisieren zu wollen – zwar bekannt, dass noch immer Teile So-
malias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung
und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit,
die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des
Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung
in gleichem Masse. Demgegenüber sei darauf hinzuweisen, dass es un-
realistisch anmute, dass es seitens der Al-Shabaab nach der Ausreise
des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden wäh-
rend Jahren zu täglichen Drohungen gekommen sei, zumal beispielswei-
se die von den Milizen gesetzte Frist zur "Beibringung" des Ehemannes
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Seite 9
der Beschwerdeführerin im Februar/ März 2012 abgelaufen sei, ohne
dass es in der Folge zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Das Bun-
desamt gehe deshalb davon aus, dass seitens der Al-Shabaab nie ein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden bestan-
den habe. Darüber hinaus sei die Al-Shabaab zwischenzeitlich aus weite-
ren Gebieten Somalias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare
Bedrohung der Beschwerdeführenden weiter verringert haben dürfte, falls
eine solche überhaupt je bestanden habe. Die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien auch vor dem Hintergrund der Tatsache unplausibel,
dass die Al-Shabaab gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen
bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei. Es sei
deshalb kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bis
heute unablässig seitens der Al-Shabaab bedroht würden. Ausserdem
hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, nach Mogadischu zu-
rückzukehren, wo ihr Ehemann beziehungsweise Vater seit seiner Geburt
gelebt habe. Die allgemein verbesserte Lage in Mogadischu habe näm-
lich dazu geführt, dass im vergangenen Jahr tausende ehemals geflohe-
ne und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückge-
kehrt seien. Angesichts des Gesagten sei nicht zu erwarten, dass die Be-
schwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einer einreisebeachtlichen
Verfolgung betroffen würden.
5.3 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, ihre Situation
sowie diejenige ihrer Kinder habe sich mittlerweile verschlimmert. So ha-
be man ihr jüngstes Kind, die Tochter F._______, beschneiden wollen,
wogegen sie – die Beschwerdeführerin – sich heftig zur Wehr gesetzt ha-
be. Daraufhin habe man sie aufgesucht und attackiert, weswegen sie alle
nach Äthiopien geflüchtet seien. Dort habe sie einen Arzt aufgesucht,
dem gegenüber sie geäussert habe, ihre Verletzungen stammten von ei-
nem "accident". Dieser Ausdruck bedeute indessen in Somalia und Äthio-
pien nicht "Unfall", sondern "Vorfall/Ereignis". Hinzu komme, dass der be-
handelnde Arzt sie nicht gut verstanden habe, da sie ganz unterschiedli-
che Akzente gesprochen hätten. Als Folge des Vorfalls habe sie einen
(…) sowie weitere Verletzungen erlitten. Eine Rückkehr nach Somalia
komme nicht in Frage, da ihrer Tochter F._______ dort eine Beschnei-
dung drohe, was nicht nur schmerzhaft sei, sondern auch zu ernsthaften
gesundheitlichen Beschwerden führen könne. Im Weiteren sei sie als al-
leinstehende Frau mit fünf Kindern besonders verletzlich und nicht in der
Lage, sich vor Übergriffen zu schützen. In Äthiopien habe sie keine Fami-
lienangehörigen. Sie habe dort auch kein legales Aufenthaltsrecht. So-
D-7183/2013
Seite 10
bald der äthiopische Staat von ihrem dortigen Aufenthalt erfahren würde,
würde sie sofort wieder nach Somalia zurückgeschickt. Im Übrigen be-
stehe die Gefahr, dass sie von Banditen entführt und nur durch Lösegeld-
zahlungen wieder freigelassen würden. Ihr Verbleib in Äthiopien erschei-
ne somit als nicht zumutbar.
5.4 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 na-
mentlich fest, die Beschwerdeführerin habe die (erst auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten) angeblichen Übergriffe weder näher erläutert
noch durch die eingereichten Beweismittel belegt. Dass dies auf Verstän-
digungsschwierigkeiten zurückzuführen sei, müsse als Schutzbehauptung
bezeichnet werden. So besehen sei es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nur der Vollständigkeit halber sei
deshalb darauf hinzuweisen, dass die sich nunmehr offensichtlich in Äthi-
opien befindenden Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, sich
dort beim UNHCR registrieren zu lassen. Gemäss gesicherten Kenntnis-
sen des BFM hielten sich zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbe-
werber in Äthiopien auf. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort
für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach
sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, ein
weiterer Verbleib in Äthiopien sei für sie schlechterdings nicht zumutbar
oder nicht möglich.
5.5 Der Rechtsvertreter machte in seiner Replik vom 7. Februar 2014 gel-
tend, er sei sehr traurig darüber, dass das Bundesamt das Leid seiner
Familie als nicht als gravierend genug erachte, um diese in die Schweiz
einreisen zu lassen. So habe ihm seine Frau soeben gestanden, dass sie
im Jahr 2012 in Somalia auch noch vergewaltigt worden sei. Sie habe
sich zunächst nicht getraut, ihm diese Tatsache zu offenbaren, da sie sich
extrem geschämt habe. Es gehe seiner Familie aber auch in Äthiopien
sehr schlecht. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
(…) festgehalten, dass das Leben für eine somalische Frau mit zwei min-
derjährigen Kindern in Addis Abeba sehr schwierig sei. Dies müsse erst
recht für eine alleinstehende Mutter mit fünf kleinen Kindern gelten. Hinzu
komme, dass er selbst seine Familie von der Schweiz aus nicht finanziell
unterstützen könne, da er selbst nur Fr. 400.– im Monat zur Verfügung
habe. Aus diesem Gründen ersuche er das Gericht um die Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz für seine Ehefrau und ihre fünf Kinder.
Ein Familiennachzug gemäss Ausländergesetz sei in seinem Fall demge-
genüber wahrscheinlich für immer ausgeschlossen, da er ja dann sehr
D-7183/2013
Seite 11
viel Geld verdienen müsste, um eine siebenköpfige Familie zu unterhal-
ten.
5.6
5.6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit,
sie sei während Jahren ständig von Milizen der Al-Shabaab bedrängt
worden, welche sie zufolge der Flucht ihres Ehemannes in die Schweiz
immer wieder aufgefordert hätten, einen der ihren zu heiraten. Ausser-
dem sei ihr ältester Sohn B._______ wiederholt von den Milizen mitge-
nommen worden. Des Weiteren habe die Al-Shabaab sie aufgefordert, ih-
re Tochter F._______ beschneiden zu lassen. Einmal hätten die Milizen
ihr eine letzte Frist bis Ende Februar respektive Anfang März 2012 ge-
setzt, um ihren Ehemann auszuliefern oder eine Zwangsheirat einzuge-
hen, ansonsten sie und ihre Kinder getötet würden (vgl. Eingabe vom
3. Februar 2012 inklusive beigefügter undatierter schriftlicher Eingabe der
Beschwerdeführerin [act. B1/9]). Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin
in einer weiteren persönlichen, dem BFM gemeinsam mit einem vom
13. Juni 2013 datierten Begleitschreiben der vormaligen Rechtsvertreterin
zugesandten Stellungnahme fest, sie sei letztmals am 25. März 2013 von
Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz bedrängt worden, einen aus ihren Rei-
hen zu heiraten (vgl. act. B5/4). Schliesslich hielt die ehemalige Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. November
2013 fest, ihre Mandantin werde von den Milizen nach wie vor aufgefor-
dert, einen ihrer Angehörigen zu heiraten (vgl. act. B7/2).
Wie das BFM in seiner Verfügung vom 26. November 2013 indessen zu
Recht erwogen hat, erscheint es als vollkommen unrealistisch und somit
als nicht glaubhaft, dass die Al-Shabaab während Jahren unter teilweise
massiven Drohungen versucht hätte, die Beschwerdeführerin zu einer
Zwangsheirat zu bewegen, ohne dass ihre wiederholte Weigerung ir-
gendwelche Konsequenzen für sie beziehungsweise ihre Kinder gehabt
hätte. Die erst im Rahmen der Replik aufgestellte, hinsichtlich der angeb-
lichen Urheberschaft in keiner Weise näher konkretisierte Behauptung
des Rechtsvertreters, seine Frau sei tatsächlich bereits im Jahre 2012
vergewaltigt worden, was sie ihm indessen aus Scham erst später be-
kanntgegeben habe, mutet vor diesem Hintergrund als unbehelflicher
Versuch an, nachträglich einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu
konstruieren. Bereits diese Feststellungen legen den Schluss nahe, dass
die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit – falls überhaupt – keinen
nennenswerten Behelligungen seitens der Milizen der Al-Shabaab ausge-
setzt gewesen sein konnte.
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Seite 12
Mit dieser Einschätzung korrespondiert letztlich auch ihre Aussage, sie
habe sich während ihres Aufenthalts in Somalia sowohl in Begleitung ih-
res Vaters als auch mehrerer ihrer Brüder sowie Schwestern befunden
(vgl. persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in act. B5/4),
was darauf schliessen lässt, dass sie während ihres Aufenthalts in Soma-
lia Schutz und Unterstützung durch nahe Familienangehörige erfahren
hat.
Schliesslich bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass auch die Tatsache,
wonach die Al-Shabaab-Milizen seit August des Jahres 2011 aus Mogadi-
schu vertrieben worden sind, indiziell dagegen spricht, dass die Be-
schwerdeführerin bis zu ihrer Flucht nach Äthiopien nachhaltigen und in
ihrer Intensität asylbeachtlichen Behelligungen seitens Angehöriger der
Al-Shabaab ausgesetzt war, zumal ihre Behauptung, seit dem Jahre 2011
in I._______ (einer Kleinstadt etwa (…) von J._______) gelebt zu haben
(vgl. persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in act. B5/4),
durch nichts belegt wird. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder bis zur Ausreise ihres Ehemannes
beziehungsweise Vaters aus Somalia Anfang Oktober 2008 nach dessen
Angaben gemeinsam mit ihm in Mogadischu im Stadtteil K._______,
Subquartier L._______ (auch M._______ genannt [vgl. act. A11/16 S. 2/3,
F und A 13 bis 15]), gelebt haben, wo er noch heute ein Haus besitzen
soll (vgl. act. A 11/16 S. 9, F und A 113 bis 116). Auch die vormalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hielt in ihrer Eingabe vom
3. Februar 2012 noch unmissverständlich fest, die Beschwerdeführenden
hielten sich aktuell in M._______ (also an ihrem bisherigen Wohnort in
der Stadt Mogadischu selbst) auf (vgl. act. B 1/9 S. 1 unten). So besehen,
bestehen etliche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden sich vor
ihrer Ausreise nach Äthiopien im November 2013 in Mogadischu auf-
gehalten haben.
5.6.2 Die Beschwerdeführerin machte als unmittelbaren Anlass für ihre
Ausreise von Somalia nach Äthiopien geltend, sie habe sich gegen das
Vorhaben, ihre Tochter zwangsweise zu beschneiden, gewehrt, worauf
sie attackiert und verletzt worden sei. Daraufhin habe sie in Äthiopien ei-
nen Arzt konsultiert, welcher ihre Verletzung bestätigt habe (vgl. Be-
schwerde S. 2).
Nach genauerer Prüfung der Beschwerdeunterlagen fällt vorab auf, dass
sich die Beschwerdeführenden laut einem Bestätigungsschreiben vom
10. November 2013 seit diesem Datum in H._______, einem äthiopi-
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schen Flüchtlingslager (…), aufhalten. Das Schreiben des medizinischen
Direktors des Gesundheitszentrums von H._______, worin dieser bei der
Beschwerdeführerin eine (…) des (…) festgestellt und gleichzeitig die
verabreichten Medikamente und die Ruhigstellung der Bruchverletzung
vermerkt hat, datiert demgegenüber vom 5. Dezember 2013. Es liegt so-
mit der Schluss nahe, dass sich die Verletzung der Beschwerdeführerin
nicht in Somalia, sondern erst in Äthiopien ereignet hat, womit ihren dies-
bezüglichen Gesamtvorbringen die Grundlage entzogen ist. Damit liegen
die Ursachen für die in Äthiopien erlittene Verletzung der Beschwerdefüh-
rerin im dunkeln. Dass es sich dabei – wie vom behandelnden Arzt fest-
gehalten – um einen "falling accident", also einen "Sturzunfall", gehandelt
haben könnte, erscheint nach dem Gesagten durchaus plausibel. Dem-
gegenüber vermag die Behauptung in der Beschwerde, die (verharmlo-
sende) ärztliche Umschreibung der Unfallursache beruhe letztlich auf
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerde-
führerin und dem behandelnden Arzt, da sie "ganz unterschiedliche Ak-
zente" gesprochen hätten, nicht zu überzeugen.
5.6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in
Somalia glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weite-
ren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrecht-
lichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des
Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung nach alt Art. 52 Abs. 2
AsylG setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asyler-
heblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimat-
staat bejaht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. insbesondere
E. 5.6.1 – 5.6.2 vorstehend). Deswegen verfängt auch der in der Replik
enthaltene Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(…) vom (…) nicht, worin festgestellt worden ist, der Verbleib in einem
äthiopischen Flüchtlingslager sei für eine alleinstehende Frau mit zwei
kleinen Kindern nicht zumutbar, weshalb diesen die Einreise in die
Schweiz bewilligt werden müsse. Denn das Bundesverwaltungsgericht
stellte im dortigen Fall eben vorgängig der Prüfung nach alt Art. 52 Abs. 2
AsylG fest, dass die Mutter und deren beiden Kinder im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Somalia nach Äthiopien einer in asylrechtlicher Hinsicht re-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien
(a.a.O. S. 11, E. 6.1). Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden sowie an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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