B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7183/2018
Ur t e i l vom 8 . Ma i 20 19
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt
(eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China),
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Mai 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 11. Mai 2015 erhob das SEM ihre Personalien und
befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen.
Am 13. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu
den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie
sei. Sie sei im Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, ge-
boren und habe bis zu ihrer Ausreise in diesem Dorf gelebt.
Am (…). März 2014 habe sie im Hauptort F._______ demonstriert. Anläss-
lich der Demonstrationen seien die Scheiben eines chinesischen Verwal-
tungsgebäudes in die Brüche gegangen und eine chinesische Flagge sei
zerrissen und verbrannt worden. Als nach einigen Stunden die Polizei ge-
kommen sei, habe sie mit anderen Demonstranten die Flucht ergriffen. Sie
sei dann zusammen mit einer anderen Demonstrationsteilnehmerin, einer
Bekannten ihrer Mutter, zu deren Haus gegangen. Am nächsten Morgen
sei sie von ihrer Grossmutter abgeholt worden, welche beschlossen habe,
sie nach Lhasa zu bringen. Von Lhasa aus sei sie via G._______ nach
Nepal gelangt, wo sie bei einer tibetischen Familie gewohnt habe. Nach
einem (…)- bis (…)monatigen Aufenthalt in Nepal sei sie mit dem Flugzeug
und der Eisenbahn in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am 22. November 2018
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss die Vorinstanz aus.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1, 3, 4
und 6 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie wegen
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Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Beschwerde-
führerin antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud
er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2019 hielt die Vorinstanz – mit er-
gänzenden Bemerkungen – an ihren bisherigen Erwägungen vollumfäng-
lich fest.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin
die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und wurde ihr gleichzeitig
die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17. April 2019 dazu Stellung zu neh-
men.
I.
Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht
eine Replik ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass die Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Bereits anlässlich der BzP hätten sich auf-
grund ihrer rudimentären Chinesisch-Kenntnisse, der mangelhaften Län-
derkenntnisse sowie des lückenhaften Alltagswissens erste Zweifel an der
angegebenen Herkunft und der chinesischen Staatsangehörigkeit erge-
ben. Als ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe sie insis-
tiert, in Tibet geboren und dort aufgewachsen zu sein. Aus diesem Grund
seien im Rahmen der Anhörung neben ihren Asylgründen die geografi-
schen Länderkenntnisse, ihr Alltagswissen, ihre Aussagen bezüglich des
Reisewegs und die Glaubhaftigkeit fehlender Identitätspapiere eingehen-
der geprüft worden.
Schon ihre Aussagen zu ihrer Biographie, dass sie zusammen mit ihrer
Mutter sowie Grossmutter gelebt habe, wobei sie das Haus bis Mitte zwan-
zig nicht verlassen und dass sie mit anderen Leuten keinen Kontakt ge-
pflegt habe, erstaunten. Es mute – auch im tibetischen Kontext – seltsam
an, dass eine junge Frau keinen regelmässigen Kontakt mit der Aussenwelt
pflege.
Ihre Kenntnisse der Geografie und der administrativen Einteilung der an-
geblichen Herkunftsregion seien mangelhaft und nicht erklärbar. Ihre Aus-
sage, dass sie in F._______ demonstriert habe und dass der Ort von man-
chen auch C._______ genannt werde, wobei sie nicht wisse, ob es sich um
den gleichen Ort handle, da sie nie dort gewesen sei, verwirre und trage in
keiner Weise zum besseren Verständnis bei, habe sie doch immer wieder
angegeben, im Dorf C._______ gelebt und in F._______ demonstriert zu
haben. Sodann widersprächen sich ihre Angaben dazu, was die Familie
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angepflanzt habe. In der BzP habe sie Weizen und Gerste genannt, in der
Anhörung hingegen Gerste, Rettich und Kartoffeln. Darauf angesprochen
habe sie dann erläutert, das Gemüse nur für den Eigengebrauch ange-
pflanzt und Gerste und Weizen grossflächig angebaut zu haben. So sei
jedoch ein neuer Widerspruch entstanden, habe sie doch noch in der BzP
ausgeführt, sie hätten nur ein kleines Feld besessen.
Des Weiteren habe sie mit ihrer Aussage, in ihrem Dorf hätten sich selten
bis nie Chinesen aufgehalten, obwohl in F._______, nur zehn Minuten
Fussmarsch entfernt Chinesen gelebt hätten, ihre fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse nicht nachvollziehbar erklären können. Auch habe sie nicht
schildern können, wie sich ihr Dorf im Laufe der Zeit verändert habe. Ob-
wohl sie ausgeführt habe, eine chinesische Identitätskarte besessen zu ha-
ben und im Familienbüchlein eingetragen gewesen zu sein, hätten ihre An-
gaben zu den erwähnten Dokumenten nicht den Tatsachen entsprochen.
Darüber hinaus sei die Schilderung ihres Reisewegs in der Gesamtheit als
pauschal, unspezifisch und substanzlos zu beurteilen. In der BzP habe sie
ausgesagt, sie habe für die Autofahrt von C._______ nach Lhasa rund 24
Stunden gebraucht. Ein Blick auf die Landkarte zeige aber, dass die Dis-
tanz von F._______ nach Lhasa bloss rund 50 Kilometer betrage, womit
demnach nicht von einer Reisezeit von 24 Stunden ausgegangen werden
könne. Inhaltsleer seien auch ihre Aussagen betreffend die Weiterreise
nach Nepal ausgefallen. So habe sie angegeben, Lhasa mit einem Auto
verlassen zu haben und nach zirka einer Stunde Fahrt zu Fuss weiterge-
gangen zu sein. Dabei habe sie zunächst geschildert, sieben Tage unter-
wegs gewesen zu sein, bis sie im nepalesischen Dorf H._______ ange-
kommen sei. Kurz darauf sei die Rede von fünf Tagen gewesen. Da die
Wegstrecke von Lhasa an die nepalesische Grenze mehrere hundert Kilo-
meter betrage, sei es jedoch schlicht unmöglich, dass sie eine solch grosse
Distanz in so kurzer Zeit zurückgelegt habe.
Schliesslich fehle es auch den Kernvorbringen an notwendiger Substanz.
Sie habe geschildert, dass die Demonstration am (…). März 2014 mehrere
Stunden gedauert habe. Im freien Bericht habe sie dazu lediglich ausge-
führt, an dieser Demonstration sei die chinesische Flagge verbrannt und
die Fenster eines Verwaltungsgebäudes seien eingeschlagen worden. Ihre
Antworten seien auch nach der Aufforderung, ganz detailliert die Ereignisse
des besagten Tages zu schildern, durchwegs einsilbig, detailarm und ste-
reotyp geblieben. Erst auf mehrfaches Nachfragen hin, habe sie dargelegt,
sich an der Verbrennung der chinesischen Flagge und dem Werfen von
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Steinen beteiligt zu haben. Sie habe auch keine konkreten Angaben zu den
anderen Teilnehmenden der Demonstration machen können. Hätte die De-
monstration tatsächlich mehrere Stunden gedauert, so wäre es ihr wohl
möglich gewesen, ausführlich und detailliert darüber zu berichten. Die feh-
lende Substanz lasse nicht den Eindruck entstehen, als habe sie tatsäch-
lich an dieser Kundgebung teilgenommen. Neben der fehlenden Substanz
liessen sich ihren Schilderungen auch Aussagen entnehmen, die erstau-
nen würden. So habe sie vorgetragen, F._______ sei der Hauptort gewe-
sen, sie habe aber dort bis zum Eintreffen der Polizei keine Chinesen ge-
sehen. Dies sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Äusserung, die Po-
lizei sei, da es im Hauptort keine Polizisten habe, erst nach Stunden er-
schienen. Letztendlich liessen sich in ihren Schilderungen auch Widersprü-
che finden. So habe sie mehrmals ausgeführt, die Mutter sei vor ein paar
Jahren gestorben, dann erstaunlicherweise aber dargelegt, dass sich die
Mutter und die Grossmutter am Tag der Demonstration auf dem Feld auf-
gehalten hätten.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass, nachdem ihr in der
BzP Fragen zu ihren Identitätsdokumenten sowie einige Herkunfts- und
Länderfragen gestellt worden seien, bereits gestützt auf diese Aussagen,
ohne Hinweise darauf, welche Antworten zu erwarten gewesen wären be-
ziehungsweise weshalb ihre Antworten unzutreffend ausgefallen seien,
ihre Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ geändert worden sei. Im
Rahmen der Anhörung seien ihr erneut Fragen zum Länder- und Alltags-
wissen gestellt worden. Ein rechtliches Gehör dazu, entsprechend der Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts, sei ihr jedoch nicht gewährt worden.
Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in ihrem Fall das vo-
rinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund der fehlenden LIN-
GUA-Analyse sowie der Voraussetzungen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs, nicht zu genügen vermöge.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Aussagen zu ihrer Her-
kunftsregion in Tibet keineswegs unsubstanziiert geblieben. Es sei zu be-
rücksichtigen, dass sie ein sehr zurückgezogenes Leben geführt habe und
als Einzelkind für den Haushalt zuständig gewesen sei. Nichtdestotrotz
habe sie Angaben über Ortschaften in der Nachbarschaft machen, die Um-
gebung ihrer Heimat beschreiben sowie detaillierte Aussagen über das
(…)-Kloster in unmittelbarer Nähe ihres Dorfes machen können. Es handle
sich dabei um einen kleinen Ableger des grossen berühmten (…)-Klosters.
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Des Weiteren habe sie durchaus auch über die Veränderungen in ihrem
Dorf gesprochen. So habe sie beispielsweise erklärt, dass es erst mit der
Zeit eine Schule gegeben habe und dass die Wege, welche zuvor schmal
und lehmig gewesen seien, von den Bewohnern selbst ausgebaut worden
seien. Sie habe zudem die Lage der Ortschaft F._______ sowie den Weg
dorthin beschrieben. Die verwirrenden Angaben betreffend Ortsbezeich-
nungen seien auf ihre zunehmende Nervosität im Verlaufe der Anhörung
zurückzuführen. Auch treffe es nicht zu, dass sie widersprechende Anga-
ben dazu gemacht habe, was bei ihnen zu Hause angepflanzt worden sei.
Sie verfüge über praktisch keine Chinesisch-Kenntnisse und könne zudem
nur wenig lesen und schreiben. Fehlende oder nur sehr rudimentäre chi-
nesische Sprachkenntnisse seien jedoch nicht automatisch ein Anhalts-
punkt dafür sei, dass eine Person von ausserhalb des Autonomen Gebiets
Tibet stamme.
Zur Schilderung des Reisewegs sei anzumerken, dass sie von F._______
bis Lhasa von 05:00 Uhr bis um 12:00 Uhr auf anderen Wegen als gut
asphaltierten Strassen unterwegs gewesen sei, was die längere Reisezeit
erkläre. Zur weiteren Reise ab Lhasa sei darauf hinzuweisen, dass sie
nachdem sie Lhasa verlassen habe, mehrmals mit dem Auto gefahren und
zwischendurch wieder zu Fuss gegangen sei. Bei der Anhörung habe sie
aufgrund ihrer Nervosität nur zusammenfassend geantwortet.
Der Ansicht der Vorinstanz, die Asylvorbringen seien unglaubhaft, sei
ebenfalls zu widersprechen. Sie habe Angaben dazu machen können, wer
ihrer Meinung nach die Demonstration organisiert habe, habe über die Vor-
gänge während der Kundgebung berichtet und sich zu anderen Teilneh-
menden geäussert. Auch habe sie klare Aussagen zu ihrer persönlichen
Motivation gemacht. Hinsichtlich der Frage, weshalb die chinesische Poli-
zei erst mit der Zeit eingeschritten sei, habe sie sich ebenfalls bereits im
Rahmen der Anhörung geäussert. Bei einer Rückkehr nach China habe sie
deshalb begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Bei Ver-
neinen des Vorliegens einer Vorverfolgung sei sie zumindest aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus China als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass auf vertiefte
Herkunftsabklärungen verzichtet werden könne, wenn Vorbringen einer
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit halt-
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los seien. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die angebliche Bio-
graphie der Beschwerdeführerin hinzuweisen, worin sie geltend gemacht
habe, zurückgezogen bei der Mutter und Grossmutter aufgewachsen und
aus der Ortschaft C._______ nie herausgekommen zu sein. Sie habe kei-
nen nachvollziehbaren Grund dafür nennen können, weshalb sie eine der-
art isolierte Lebensweise gepflegt habe. Das angeblich plötzlich ergriffene
politische Engagement wirke angesichts dieser geltend gemachten Biogra-
phie aus der Luft gegriffen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Biogra-
phie sei zudem nicht glaubhaft, dass die Grossmutter ihrer Enkelin die Aus-
reise hätte zumuten sollen. Es erscheine deshalb offensichtlich, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprächen und jene
die mangelhaften Ortskenntnisse mit der Behauptung, das Haus fast ihr
ganzes Leben lang nie verlassen zu haben, zu verschleiern versucht habe.
Bereits aufgrund dieser insgesamt haltlosen Vorbringen bestünden keine
Zweifel, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Sozialisie-
rung gemacht habe. Es sei deshalb offensichtlich, dass diese bis vor ihrer
Ausreise nicht in der Volksrepublik China gelebt habe.
Diese Annahme werde insbesondere durch die offensichtlich unglaubhaf-
ten Angaben zum Reiseweg bestätigt. Dass die unrealistischen Zeitanga-
ben, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gemacht
habe, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, darauf zurückzufüh-
ren seien, dass es die Beschwerdeführerin lediglich unterlassen habe, zu
erwähnen, gewisse Teilstrecken mit dem Auto zurückgelegt zu haben,
müsse als unbehelfliche, nachgeschobene Erklärung aufgefasst werden,
da die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ausdrücklich und un-
missverständlich zu Protokoll gegeben habe, von ausserhalb von Lhasa zu
Fuss bis an die nepalesische Grenze gegangen zu sein.
Insofern in der Beschwerdeschrift widersprüchliche und unklare Ortsanga-
ben der Nervosität der Beschwerdeführerin zugeschrieben würden, sei zu
bemerken, dass auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ner-
vosität eindeutigere Angaben zur unmittelbaren Herkunft zu erwarten ge-
wesen wären. Auch hätten vor diesem Hintergrund und trotz niedrigem Bil-
dungsgrad unmissverständliche Angaben zum Veranstaltungsort der an-
geblichen Demonstration erwartet werden können. Das Kartenmaterial, auf
welches die Beschwerdeschrift verweise, vermöge zudem nicht zu bele-
gen, dass sich die Beschwerdeführerin an den von ihr benannten Orten
aufgehalten habe.
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Der Einschätzung in der Beschwerde, dass die Aussagen zur behaupteten
Herkunftsregion keineswegs unsubstanziiert geblieben seien und man es
unterlassen habe, Angaben zu würdigen, welche für die geltend gemachte
Herkunft sprächen, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
habe in diesem Zusammenhang lediglich erklärt, dass es mit der Zeit im
Ort eine Schule gegeben habe und Wege ausgebaut worden seien. Die
Schilderungen seien damit sehr oberflächlich geblieben und zeugten kei-
nesfalls von Substanz im Sinne von Realkennzeichen. Die Beschwerde-
führerin habe auch keine einzige Angabe machen können, welche sich von
Schilderungen anderer Exiltibeter abgehoben habe. Dies, obwohl ihr dazu
sehr oft Gelegenheit geboten worden sei.
4.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie ein Einzelkind
sei. Der Vater sei verstorben, als sie noch sehr jung gewesen sei. Die Mut-
ter und Grossmutter hätten nach dessen Tod die Felder bestellen müssen,
während ihr aufgetragen worden sei, Arbeiten zuhause im Haushalt zu er-
ledigen und jeweils das Essen zu kochen. Aus Sicherheitsgründen sei die
Haustür von der Mutter beziehungsweise Grossmutter jeweils abgeschlos-
sen worden und sie sei zuhause geblieben. Sie habe gar kein Bedürfnis
gehabt, nach draussen zu gehen. Später habe sie zumindest einmal in der
Woche auf dem Feld gearbeitet. Zuhause sei es schon auch zu Besuchen
gekommen. Im Alter von 25 Jahren sei ihr durch Erzählungen der Mutter
und Grossmutter bewusst geworden, dass die Situation in ihrer Heimat für
Personen mit tibetischer Ethnie nicht gut sei. Deswegen habe sie das Be-
dürfnis entwickelt, sich diesbezüglich zu informieren. Es habe zuhause
auch Gespräche über einen Frauenverein gegeben. Ein Tag vor der De-
monstration habe ihr die Grossmutter gesagt, dass der Frauenverein sicher
wieder eine Demonstration organisieren werde. Der Entschluss zur Teil-
nahme sei somit auch nicht völlig aus dem Nichts entstanden.
Was ihre Ausführungen zum Reiseweg angehe, sei nochmals darauf hin-
zuweisen, dass sie bei der Anhörung sehr nervös gewesen sei und aus
diesem Grund zusammenfassende Antworten zum Reiseweg gemacht
habe. Es sei sodann zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres zurück-
gezogenen Lebens keine sehr detaillierten Kenntnisse über ihre Umge-
bung habe vermitteln können. Dennoch habe sie einige Ortschaften in der
Umgebung des Dorfes aufzählen können, gewusst dass in dem Dorf rund
20 Familien gelebt hätten und sich in der Nähe ein (…)-Kloster befinde.
Was ihre Angaben zum Ort der Demonstration angehe, so könne durchaus
von unmissverständlichen Angaben gesprochen werden, habe sie doch
zweimal übereinstimmend angegeben, der Ort der Demonstration sei der
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Hauptort F._______ gewesen. Betreffend die Veränderungen in ihrem Dorf
sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein kleines, einfaches Dorf auf
dem Land gehandelt habe. Es erscheine naheliegend, dass sich in so ei-
nem kleinen Dorf nicht viel verändere. Was sich aber verändert habe, habe
sie beschrieben, so etwa, dass es mit der Zeit eine Schule gegeben habe
und dass die Wege ausgebaut worden seien. Was schliesslich die Ent-
scheidung zur Flucht angehe, sei anzumerken, dass die Freundin der Mut-
ter und ihre Grossmutter zum Schluss gekommen seien, dass es für sie
keine andere Lösung mehr gegeben habe, als zu fliehen. Es sei jedoch
keine leichte Entscheidung gewesen.
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich rele-
vanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und
Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass
die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Ana-
lyse durch die Fachstelle LINGUA (LINGUA-Analyse respektive LINGUA-
Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen
der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise
die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen
und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei die-
sem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vor-
bringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvoll-
ziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
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Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsab-
klärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei
deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an
den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information
[COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung
mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).
5.2 Im vorliegenden Verfahren kam die Vorinstanz auf Vernehmlassungs-
stufe zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien gänzlich
unzulänglich, so dass deren Beurteilung keine weiteren fachlichen Abklä-
rungen mehr bedürfe. Dem ist von Seiten des Bundesverwaltungsgericht
zuzustimmen. So charakterisiert sich die Anhörung zu den Länderkennt-
nissen und zum Alltagswissen der Beschwerdeführerin dadurch, dass
diese weitgehend unsubstanziierte, unplausible und auch widersprüchliche
Angaben gemacht hat.
Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihr angebliches Heimatdorf
C._______ in der BzP in den Bezirk I._______ einordnete, während sie
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Seite 13
diesen in der Anhörung mit F._______ angab (…), diese Orte aber wiede-
rum später in der Anhörung als Gemeinde qualifizierte, in welcher ihr Dorf
liege (…) und offensichtlich Mühe mit der Einordnung hatte. Dass es noch
eine höhere Verwaltungseinheit gibt – (…) F._______ (…) J._______ –,
war der Beschwerdeführerin unbekannt (…). Überhaupt fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin F._______ erst in der Anhörung erwähnte, während-
dem sie in der BzP durchgehend nur von C._______ gesprochen hatte und
angegeben hatte, sie habe auch dort demonstriert beziehungsweise die
Bekannte der Mutter, bei der sie sich nach der Demonstration versteckt
habe, lebe auch dort (…). In der Anhörung, nachdem sie F._______ bzw.
K._______ als Hauptort erwähnt hat, wo sie demonstriert habe (…), er-
wähnt sie dann plötzlich wieder C._______ als Ort, wo sie demonstriert
habe und führt dazu als Erklärung an, dass F._______ von manchen auch
C._______ genannt werde (…). Sie bestätigt aber gleich anschliessend,
dass ihr Herkunftsort ebenfalls C._______ heisse und dass es sich um
dasselbe C._______ handle (…). Es entbehrt in dieser Hinsicht jeglicher
Glaubhaftigkeit, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort, wo sie
gemäss eigenen Angaben ihr ganzes Leben verbracht habe und kaum her-
ausgekommen sei, mit einem Ort durcheinanderbringt, wo sie nie zuvor
beziehungsweise lediglich einmal für die Demonstration gewesen sei (…).
Eine Verwechslung in einem solch zentralen Punkt lässt sich auch nicht mit
einer während der Befragung unter Umständen herrschenden Nervosität
erklären.
Die auf Beschwerdeebene eingereichte Karte trägt nicht zu einem besse-
ren Verständnis der von der Beschwerdeführerin angegebenen Orten bei,
zumal die einzige Stadt des Bezirks F._______, L._______, gemäss gän-
gigen Karten ebenfalls F._______ beziehungsweise M._______ genannt
wird. Die eingereichte Karte zeigt vielmehr weitere Ungereimtheiten in den
Angaben der Beschwerdeführerin auf. So wurde die Beschwerdeführerin
in der Anhörung darauf angesprochen, dass man auf der Karte den von ihr
genannten Ort C._______ nicht gefunden habe, dass aber ein O._______
auftauche, welches ebenfalls an einem Fluss liege und sich direkt neben
einem Ort namens N._______ befinde. Die Beschwerdeführerin bestätigte
daraufhin, dass es sich um ihren Ort handle (…). Die Distanz von diesem
Ort zur Stadt F._______ beträgt gemäss gängigen Karten jedoch mehr als
20 Kilometer, bis zu dem auf der als Beilage eingereichten Karte gelbmar-
kierten Ort sogar mehr als 30 Kilometer, womit sich die Angabe, F._______
liege zehn Minuten zu Fuss von ihrem Dorf entfernt (…) ebenfalls als nicht
zutreffend erweist. In diesem Zusammenhang bestehen auch erhebliche
Zweifel an der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei von 05:00 bis 12:00
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unterwegs gewesen, als sie nach Lhasa gegangen sei, da die Distanz zwi-
schen Lhasa und der Stadt F._______ laut gängigen Karten ungefähr (…)
Kilometer und zwischen Lhasa und dem auf der Karte markierten Ort un-
gefähr (…) Kilometer beträgt. Die Angabe, sie sei rund sieben Stunden un-
terwegs gewesen, kann somit unmöglich zutreffen, zumal die Beschwer-
deführerin angegeben hat, sie sei mit dem Auto direkt nach Lhasa gebracht
worden (…). Schliesslich lassen sich auf der eingereichten Karte in der
Nähe von C._______/O._______ auch nicht die von der Beschwerdefüh-
rerin in der BzP angegebenen Dörfer eruieren (…), die sie im Übrigen an-
lässlich der Anhörung auch nicht mehr zu nennen vermochte (…).
Insofern die Beschwerdeführerin bei Fragen wie Dokumentenbeschaffung
beziehungsweise -verwaltung oder Geldangelegenheiten zu Protokoll gab,
nichts darüber zu wissen, da ihre Mutter und nach deren Tod die Gross-
mutter diese Dinge besorgt hätten (…), muss bezweifelt werden, dass eine
in Tibet lebende (bei Ausreise) 30-jährige Frau derart von ihrer Mutter be-
ziehungsweise Grossmutter abhängig ist. Auch erscheint das behauptete
Unwissen in jedem Fall als zu naiv und ignorant, als dass es glaubhaft
wäre. Selbst dort, wo sich die Beschwerdeführerin inhaltlich zu ihrem All-
tagsleben äusserte, fielen ihre Darlegungen auffallend vage, unplausibel
und widersprüchlich aus. So führte sie auf die Frage, ob sie beschreiben
könne, was sie zu Hause alles gemacht habe, lediglich aus, dass sie ein
Einzelkind gewesen sei und die Mutter, welche vor vier Jahren gestorben
sei, sie nicht viel habe arbeiten lassen. Auf Nachfrage fügte sie dann wie-
derum nur an, dass sie zu Hause gewesen sei und gekocht habe (…). An-
gesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin geltend machte,
kaum das Haus verlassen zu haben, wären von ihr in dieser Hinsicht de-
tailliertere Antworten zu erwarten gewesen. Auch zum (…)-Kloster wusste
die Beschwerdeführerin lediglich zu berichten, es habe etwa 50 Mönche
und sie denke, es gehöre der (…)-Richtung an, wobei sie es nicht genau
wisse (…). Wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin das
Kloster mindestens einmal im Jahr mit ihrer Grossmutter besucht haben
will (…), müssen auch diese Antworten als unzulänglich qualifiziert werden.
In den Ausführungen der Beschwerdeführerin finden sich, neben den be-
reits genannten, diverse weitere Ungereimtheiten. So führte sie in der BzP
auf die Frage, wo sich die nächste Schule befunden habe, aus, dass dies
ausserhalb des Dorfes gewesen sei, sie es aber nicht wisse und auch noch
nie dort gewesen sei (…), während sie in der Anhörung darlegte, dass es
im Dorf (mit der Zeit) eine Schule gegeben habe (…). Auf die Frage, was
sie gekocht habe (als sie zuhause gearbeitet habe), sagte die Beschwer-
deführerin in der BzP Tsampa mit Tee und fügte an, dass die Familie immer
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nur das gegessen habe (…), während sie in der Anhörung ausführte, die
Familie habe auch Gemüse für den Eigengebrauch angepflanzt (…). Auch
die Darlegungen zur Landwirtschaft, welche die Familie betrieben habe,
sind unschlüssig ausgefallen, antwortete die Beschwerdeführerin in der
BzP doch dahingehend, dass sie lediglich ein kleines Feld gehabt hätten
beziehungsweise dass sie Weizen und Gerste angebaut hätten und das
Feld nicht gross, sondern klein gewesen sei (…), während sie in der Anhö-
rung angab, dass die Familie Gerste und Weizen grossflächig angepflanzt
habe (…).
Schliesslich ist auch die Darlegung der Ausreise äusserst widersprüchlich
ausgefallen. So sagte die Beschwerdeführerin in der BzP zunächst aus, sie
sei frühmorgens von C._______ mit einem Auto nach Lhasa gefahren, wo
sie am Morgen angekommen sei. In Lhasa sei sie einen Tag geblieben und
dann mit dem Auto bis nach G._______ (Anmerkung des Gerichts: auch
P._______ genannt, auf chinesischer Seite an der chinesisch-nepalesi-
schen Grenze) gefahren. Von G._______ aus sei sie zu Fuss bis nach
H._______ in Nepal gegangen. Wie lange sie von Lhasa bis nach Nepal
insgesamt gebraucht habe, wisse sie nicht mehr, aber von G._______ bis
nach Nepal habe sie ungefähr eine Woche gebraucht (…). In der Anhörung
wiederum gab die Beschwerdeführer zu Protokoll, sie sei vom Wohnort der
Bekannten der Mutter in F._______ aus nach Lhasa gefahren (…). Von
Lhasa aus sei sie dann mit einem Wagen aus der Stadt gebracht und ir-
gendwo ausserhalb, nach lediglich einer Stunde Fahrt, abgesetzt worden.
Von dort seien sie dann marschiert und hätten bis zur Grenze alles zu Fuss
zurückgelegt (…). Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin auch noch
aus, dass sie glaube, bis zur Grenze habe es rund eine Woche gedauert,
während sie kurz darauf erklärte, auf jeden Fall von Lhasa bis H._______
fünf Tage gebraucht zu haben (…). Die Beschwerdeführerin hat die Aus-
reise zwar anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschil-
dert, aber ihre jeweiligen Ausführungen sind eindeutig ausgefallen, womit
das Beschwerdeargument, sie habe zusammenfassende Antworten gege-
ben, fehl geht.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher vorliegend davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist, vor ih-
rer Ankunft in der Schweiz aber nicht im Tibet sozialisiert wurde, sondern
vielmehr in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. An der Einschätzung,
dass die Beschwerdeführerin in willentlicher Missachtung der ihr obliegen-
den Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) versucht, die Asylbehörden über ihre
Herkunft und Identität zu täuschen, ändern auch die Ausführungen in der
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Rechtsmitteleingabe nichts, zumal sich diese lediglich in Erklärungsversu-
chen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhaltes erschöpft.
5.4 Den geltend gemachten Vorfluchtgründen, welche im Übrigen weder
kohärent noch detailliert sind, ist damit jegliche Grundlage entzogen und
auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, welche durch eine
Flucht tibetischer Volkszugehöriger aus China begründet werden könnten,
ist daher vorliegend zu verneinen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.6 Aufgrund der offensichtlichen Unplausibilität der geltend gemachten
Herkunft aus Tibet waren für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
keine weiteren fachlichen Abklärungen notwendig, weshalb es sich erüb-
rigt, auf die Frage einzugehen, ob der von der Vorinstanz durchgeführte
Alltagswissenstest im Falle der Beschwerdeführerin den in BVGE 2015/10
genannten Anforderungen genügt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
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Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.1.2 Im Hinblick auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
Wegweisungshindernisse sind zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
halten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernis-
sen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
die ihr nach Art. 8 AsylG obliegende und zumutbare Mitwirkungspflicht im
Hinblick auf ihre Herkunft, ihre Staatsangehörigkeit und Identität nicht
nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen der
Vorinstanz und im Übrigen auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen werden.
7.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzich-
ten.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG be-
willigt und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-
11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit Replik vom 17. Ap-
ril 2019 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin wird für den Fall
des Unterliegens ein Aufwand von Fr. 1‘255.– ausgewiesen. Sowohl der
ausgewiesene Aufwand als auch der geltend gemachte Tarif erscheinen
angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird demnach vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1255.– (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘255.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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