B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7184/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
D-7184/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge Eritrea am 1. Oktober
2013 zu Fuss verlassen und reiste am 23. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo
sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2014 wurde die Be-
schwerdeführerin zu ihrer Person sowie zu ihrem Reiseweg und summa-
risch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
21. September 2015 fand eine eingehende Anhörung statt.
Ihr Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da-
mit, dass in ihrer Heimatstadt häufig Razzien stattgefunden hätten, um Mi-
litärdienstpflichtige einzuziehen, sie sich aufgrund dessen versteckt habe
und nicht zur Arbeit gegangen sei. Aufgrund der ihr drohenden Gefahr habe
sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 (Poststempel: 9. November 2015) er-
hob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der Rechts-
vertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Ihre Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin damit, sie sei ohne
Ausreisevisum illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb sie bei einer Rück-
kehr der Gefahr einer Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt wäre. Auf-
grund dieser subjektiven Nachfluchtgründe sei sie als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Zudem machte sie geltend, aufgrund der schwierigen men-
schenrechtlichen Lage sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumut-
bar.
D-7184/2015
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 stellte der damalige In-
struktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) gut, ordnete ihr ihre Rechtsvertreterin als amtlichen Rechts-
beistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte das SEM eine Vernehmlas-
sung ein und hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung fest.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2015 bot der damalige In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine
Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 nahm die Be-
schwerdeführerin in ihrer Replik Stellung zur Vernehmlassung des SEM
und hielt im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
D-7184/2015
Seite 4
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe so-
wie auf den Wegweisungsvollzug. Im Asyl und Wegweisungspunkt ist die
vorinstanzliche Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-7184/2015
Seite 5
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin –
deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungs-
gericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer
illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss,
dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale
Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche.
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzu-
nehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer
Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und
E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle der Beschwerdeführerin
zu verneinen, zumal sie keinerlei erlittene Verfolgungsmassnahmen gel-
tend macht. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anhalts-
punkte zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-7184/2015
Seite 6
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich im grundsätzlich wehrpflichti-
gen Alter, und es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sie
bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde. Somit
ist zu prüfen, ob ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen
Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
D-7184/2015
Seite 7
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Ge-
richt hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigen-
schaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht.
7.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünsti-
gende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.3 Der Verfügung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen,
zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten
D-7184/2015
Seite 8
könnte. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 16. November 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der damalige Instruktionsrich-
ter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertrete-
rin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist dieser ein Honorar für
ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 28. Dezember 2015
eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht als angemessen
erscheint. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Zudem
D-7184/2015
Seite 9
werden Spesen grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbe-
zahlt. Vorliegend sind diese einerseits hinsichtlich der Portospesen von
Fr. 48.70 konkret angegeben, werden andererseits bei den veranschlagten
pauschalen Fotokopien/Telefonspesen von Fr. 20.– nicht ausgewiesen.
Ein Pauschalbetrag wird nur dann vergütet, wenn besondere Verhältnisse
es rechtfertigen; solche sind aber vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 11
Abs. 1 und 3 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von pauschal Fr. 950.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7184/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 950.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: