Abtei lung IV
D-7185/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7185/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2004 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und auf Befragen erklärte, er habe am 2. Oktober 2003
sein Heimatland verlassen und sich anschliessend bis am 28. März
2004 in Kenia aufgehalten,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich geltend
machte, er sei seinem Heimatland entflohen, um nicht wie sein Vater,
welcher - nach äthiopischer Zeitrechnung - am 16. Nehasie (amha-
risch, auch Nashi oder Nasi) 1995 verhaftet worden sei, der Unterstüt-
zung der oppositionellen Gruppierung ONEG (Oromo Netsa awchi
Gimbar, amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) verdächtigt und
auf unbestimmte Zeit gefangen gehalten zu werden,
dass er ergänzend vorbrachte, sein Vater sei die meiste Zeit als Last-
wagenchauffeur unterwegs gewesen und bloss ein- oder zweimal im
Monat nach Hause zurückgekehrt,
dass die Polizei nach der Verhaftung seines Vaters ihm und seiner
Mutter vorgeworfen habe, sie seien im Bild gewesen über die Art von
Waren, die sein Vater mitgeführt habe,
dass sie jedoch, weil sein Vater in dieser Hinsicht verschwiegen gewe-
sen sei, vollkommen unwissend gewesen seien,
dass er wegen dieser Geschichte von der Polizei mit Haft bedroht wor-
den sei, obschon er selber keine politischen Aktivitäten ausgeübt
habe,
dass er lediglich seinem Vater ab und zu den Gefallen gemacht habe,
einen Umschlag mit Papieren an ihm nicht näher bekannte Personen
in einem Café zu übergeben,
dass er niemals in ein Gerichtsverfahren verwickelt oder gefangen ge-
nommen worden sei, abgesehen von der Festhaltung in einer Zelle
des Polizeipostens im April 2001, als er anlässlich einer Massenver-
haftung nach Studentenunruhen in Gewahrsam genommen, nach zwei
Tagen jedoch wieder freigelassen worden sei,
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dass das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung
vom 2. September 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen am 10. September
2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2008 guthiess, soweit
es darauf eintrat, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such mit dieser Begründung ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingeigen-
schaft anführte, der Beschwerdeführer erfülle zum einen Teil mit sei-
nen Vorbringen bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht
und berufe sich zum andern Teil auf einen Sachverhalt, der gemessen
an der Definition von Art. 3 AsylG nicht relevant sei,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Oktober 2008 mit
Beschwerde vom 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht,
dass er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
das Feststellen der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des
Asylgesuchs beantragte,
dass er im Eventualpunkt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be-
gehrte,
dass er daneben den prozessualen Antrag stellte, es sei während der
Dauer des Verfahrens von einer Ausweisung abzusehen und ihm die
aufschiebende Wirkung betreffend den Vollzug des Ausweisungsent-
scheides sowie die Erlaubnis der Arbeitsausübung zu gewähren,
dass er mit gleicher Eingabe ein Gesuch um Gewährung der vollstän-
digen unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeistän-
dung durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter stellte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 die Berechti-
gung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum
Abschluss des Verfahrens bestätigte, auf den Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis zur Arbeitsausübung nicht eintrat, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde und Fristgewährung bis zum
12. Dezember 2008 die Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- verlangte,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 einen Betrag von
Fr. 600.-- in die Gerichtskasse einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
e contrario und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 17. Oktober 2008, mit welchem
das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der
Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurde, eine Verfügung des
BFM auf dem Sachgebiet des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an
das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezo-
gen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einrei-
chung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass er auch den Verfahrenskostenvorschuss innert angesetzter Frist
in vollem Umfang geleistet hat, weshalb auf seine Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, auf den
bereits der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 27. No-
vember 2008 nicht eingetreten ist - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG).
dass der Beschwerdeführer sich nach eigener Aussage in seinem Hei-
matstaat in keiner Form politisch betätigt hat (act. A9/30, S. 18),
dass er alleine aus der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der
Oromo keine begründete Furcht vor einer Konfrontation mit ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. hierzu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 7 E. 7.1. S. 69 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193) herzulei-
ten vermag,
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dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (act. 26, E. I.1. S. 3 f.),
welche vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden,
dass die erlittene Verfolgung respektive die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung immer in einer sachlich und zeitlich kausalen Ver-
bindung zur Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat stehen
muss, um zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge-
währung führen zu können (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. S. 193),
dass vorliegend ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang
zwischen der zweitägigen Polizeihaft im April 2001 und dem Verlassen
des Heimatlandes am (angeblich) 2. Oktober 2003 offensichtlich nicht
besteht,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen von sich aus bei der Schilde-
rung seiner Asylgründe keinen Zusammenhang zwischen der Polizei-
haft im April 2001 und seiner späteren Ausreise erkennen liess
(act. 9/30, S. 11 und 18),
dass er die ihm angeblich drohende Verhaftung wegen der politischen
Aktivitäten seines Vaters als Mitglied der ONEG klar ins Zentrum sei-
ner Vorbringen rückte,
dass er in der Beschwerde anfügt, nebst der Verfolgung als Stammhal-
ter werde er auch der Mithilfe beim Verteilen von Material der ONEG
verdächtigt und laufe deswegen Gefahr, politisch verfolgt und gefangen
genommen zu werden,
dass indes mit Bezug auf diese Hauptbestandteile der Asylbegründung
in den Akten zahlreiche Anhaltspunkte zu erkennen sind, die es als
kaum denkbar erscheinen lassen, das Behauptete habe sich tatsäch-
lich so zugetragen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Aussagen die
Voraussetzungen des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen vermag,
dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurtei-
lung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente
geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn
bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen
und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28
E. 3a S. 270),
dass der Beschwerdeführer eingestandenermassen am 15. Juli 2003
erstmals nach Deutschland einreiste, dort am 2. Dezember 2003 in
dem von ihm angestrengten Asylverfahren einen ablehnenden Be-
scheid erhielt, am 15. März 2004 letztmals in Erscheinung trat und
seither bei den deutschen Behörden als fortgezogen oder unterge-
taucht gilt,
dass demnach seine Darstellung, wonach sein Vater am 16. Nehasie
1995 verhaftet worden sei und er selber am nächsten Tag sowie - auf
eine schriftliche Vorladung hin - wiederum rund zwei Wochen später
auf dem Polizeiposten seines Quartiers vorgesprochen habe und dabei
mit Haft bedroht worden sei, nicht den Tatsachen entsprechen kann,
weil diese Ereignisse in einen Zeitraum fallen würden, in dem er sich
in Deutschland aufhielt,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der 16. Nehasie 1995
entgegen der Feststellung des BFM nicht dem 22. August 2003, son-
dern dem 22. August 2002 entspreche, weil das Jahr 1995 nach äthio-
pischer Zeitrechnung mit dem Jahr 2002 und nicht mit dem Jahr 2003
korrespondiere, zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass der 16. Nehasie 1995 im äthiopischen Kalender sehr wohl dem
22. August 2003 im gregorianischen Kalender entspricht,
dass im Übrigen - was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint -
das Kalenderjahr in der äthiopischen Zeitrechnung übertragen auf den
gregorianischen Kalender nicht etwa am 1. Januar, sondern am
11. oder 12. September beginnt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb sich die Ablehnung seines Asylgesuchs durch das BFM als kor-
rekt erweist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar nicht zum Tragen
kommt,
dass in Berücksichtigung der zur Hauptsache unglaubhaften Gesuchs-
begründung auch das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den
Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des äthiopischen
Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender
Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu ver-
neinen ist,
dass sich alleine aus der generellen Menschenrechtssituation in Äthio-
pien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechts-
lage nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung
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von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme beste-
hen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Fol-
ge der in Äthiopien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass mit Bezug auf Äthiopien von einer Situation unkontrollierter Ge-
walt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde, nicht gesprochen werden kann,
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jeder-
zeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwer-
deführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würde, namentlich im Gebiet der Hauptstadt
Addis Abeba nicht besteht,
dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im
Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass er den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden be-
klagt (act. 9/30, 19), in seiner Heimat als Küchengehilfe tätig war und
auch hierzulande im Gastgewerbe Berufserfahrung sammeln konnte,
dass sich seine Angaben zum Schicksal seiner Eltern als unglaubhaft
erwiesen und keine plausiblen Hinweise darauf bestehen, er verfüge in
Addis Abeba, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat,
nicht über Ansprechpersonen, an die er sich in der ersten Phase nach
der Rückkehr im Bedarfsfall wenden könnte,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle
Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und
aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass angesichts dessen der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers als zumutbar zu bezeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ähtio-
pien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass in der Beschwerde als zusätzliche Argumente für die beantragte
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Vorlage mehrerer Arbeits-
zeugnisse und einer Kursbestätigung der bald fünfjährige Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz, dessen Reputation als zuver-
lässiger und beliebter Arbeiter sowie dessen zusehends besser wer-
dende Sprachkenntnisse geltend gemacht werden,
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom
26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind,
dass es seither an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es er-
möglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchen-
den Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, so-
weit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 4. Dezember 2008 in dieser Höhe geleis-
teten Vorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Dezember 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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