B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7185/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ (Deutschland) stammende Beschwerdeführer am
(…) November 2018 in der Schweiz schriftlich um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom (…) November 2018 (Befragung zur Person BzP) und
der Anhörung zu den Asylgründen vom (…) Dezember 2018 angab, er sei
am (…) 2012 in die Schweiz eingereist und habe sich seither bei seinem
Freund D._______ aufgehalten,
dass er in der Absicht in die Schweiz gekommen sei, hier Zuflucht zu su-
chen, er sich jedoch seit seiner Ankunft nie bei den Behörden gemeldet
habe,
dass er erfolglos versucht habe, eine Arbeit zu finden, um so eine Aufent-
haltsbewilligung zu erhalten, und er sich nicht als Stellensuchender gemel-
det habe,
dass er in der Schweiz nie gearbeitet habe und von der Unterstützung sei-
nes Freundes D._______ und seiner Mutter gelebt habe,
dass die kantonalen Behörden durch eine Vermisstenmeldung auf ihn auf-
merksam geworden seien und ihn mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 zur
Klärung seines Meldestatus aufgefordert hätten, woraufhin er am (…) No-
vember 2018 um Asyl nachgesucht habe,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs in der schriftlichen Asylbegrün-
dung vom (…) November 2018 und an den Befragungen im Wesentlichen
geltend machte, er werde seit über 20 Jahren mit zunehmender Intensität
von den deutschen Justizbehörden wegen seiner (…)Recherchen aus po-
litischen Motiven verfolgt, wobei speziell die Strafverfolgungsbehörden des
Bundeslandes E._______ rechtsstaats- und völkerrechtswidrige Massnah-
men gegen ihn ergriffen hätten,
dass er ab Herbst 1997 in Deutschland in diverse Gerichtsverfahren verwi-
ckelt gewesen sei, unter anderem weil er sich geweigert habe, (…),
dass ihm im Laufe der Gerichtsverfahren die Akteneinsicht teilweise ver-
weigert worden sei, womit die Behörden Verstösse gegen das Grundge-
setz oder verfahrensrechtliche Fehler zu vertuschen versucht hätten, und
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sie ihn auch aufgrund seiner kritischen Recherchen zur (…) aus politischen
Gründen im Visier gehabt hätten,
dass er aufgrund seines Wissens über Grundrechtsverstösse durch die
deutsche Justiz für diese gefährlich sei und die Justiz sich zudem weigere,
von ihm zur Anzeige gebrachte Straftaten im Zusammenhang mit den Ge-
richtsverfahren ab Herbst 1997 zur Anklage zu bringen, und er deshalb in
Deutschland bedroht sei,
dass er am (…) 2010 zu Hause von Beamten aufgesucht worden sei und
er dabei angedroht habe, aus dem Fenster zu springen, woraufhin man ihn
während einer Woche in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht habe,
dass das Verwaltungsgericht F._______ ihn im (…) 2012 hinsichtlich seiner
Vorbringen zu den ihm vorenthaltenen Akten als partiell prozessunfähig er-
klärt habe und er in dieser Zeit wegen Richterbeleidigung während einer
Woche auch in Haft gewesen sei,
dass die Zwangsräumung seines Hauses am (…) 2012 sowie eine Ankla-
geschrift, die er (…) 2012 von der Staatsanwalt G._______ unter anderem
wegen einer angeblichen (…) erhalten habe, schliesslich die unmittelbaren
Auslöser für seine Ausreise aus Deutschland gewesen seien,
dass es auch nach seiner Ausreise aus Deutschland zu weiteren Vorfällen
gekommen sei und das Polizeipräsidium B._______ gegen ihn wegen ei-
ner angeblich am (…) 2013 von ihm ausgegangenen Drohung ermittle,
dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen (…) am (…) 2018
per Fax an das Amtsgericht B._______ gelangt sei und die von ihm dabei
angegebene Kontaktperson in der Folge von der Polizei vorgeladen wor-
den sei, um seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, wobei man ihn (den
Beschwerdeführer) bei der Einvernahme der Kontaktperson als Bedrohung
für die Justiz bezeichnet habe,
dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland eine Verurteilung in den
noch hängigen Verfahren aus den Jahren 2012 und 2013 wegen (…) sowie
weitere politisch motivierte „Scheinverfahren“ drohten,
dass er ferner befürchte, in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und mit
Psychopharmaka mundtot gemacht zu werden,
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dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen im erst-
instanzlichen Verfahren zahlreiche Dokumente auf einem USB-Stick ein-
reichte (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 4-6),
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 – eröffnet am
12. Dezember 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung
mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten in Kopie ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 18. Dezember
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht,
dass er zur Begründung insbesondere geltend machte, die unrechtsmäs-
sigen strafrechtlichen Ermittlungen der Justizbehörden in E._______ be-
drohten ihn bis heute aktuell und weiterhin in seiner leiblichen Existenz,
dass er eine umfangreiche Beweismittelsammlung zu den Akten reichte,
bestehend insbesondere aus Kopien von teils bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Unterlagen zu den von ihm geschilderten Vorfällen
und deutschen Gerichtsverfahren (vgl. die Auflistung der Beweismittel auf
S. 75 f. der Beschwerde),
dass für den Inhalt der eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verwei-
sen und auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb vorliegend in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an-
führte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung (vgl.
SEM-act. A12 S. 10) alle Verfahren, in denen er bereits verurteilt worden
sei oder die noch hängig seien, in Zusammenhang mit ihm angelasteten
(…) stünden,
dass weder seinen Aussagen noch den Akten konkrete Hinweise zu ent-
nehmen seien, dass es sich bei diesen Verfahren nicht um die rechtsstaat-
lich legitime Ahndung strafbarer Handlungen handle,
dass sich keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür fänden, die
deutsche Justiz ginge aus politischen Gründen gegen den Beschwerdefüh-
rer vor, und ihm die Möglichkeit offenstehe, allfällige Verfahrensfehler oder
Verstösse gegen das Grundgesetz durch sämtliche nationalen und inter-
nationalen Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen,
dass im Weiteren auch die von ihm geltend gemachte Möglichkeit einer
zwangsweisen Hospitalisierung nicht als Verfolgung aus asylbeachtlichen
Motiven angesehen werden könne, sondern die Anwendung einer solchen
Massnahme vielmehr darauf abziele, einem Menschen durch geeignete
und medizinisch indizierte therapeutische Massnahmen zu helfen,
dass die Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik
im Jahr 2010 sich gemäss seinen Aussagen an der Anhörung (vgl. act. A12
S. 8) auf eine gesetzliche Grundlage gestützt habe und die Festlegung der
Dauer des Aufenthaltes auf richterliche Anordnung nach Konsultation eines
Psychiaters erfolgt sei,
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dass er auch gegen allfällige künftig psychiatrische Massnahmen oder Un-
terbringungen ein Rechtsmittel einlegen könne und seine Furcht vor einer
Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung darstelle,
dass den Akten folglich nur ein subjektiv vorliegendes Gefühl des Verfolgt-
seins zu entnehmen sei und keine objektiv nachvollziehbaren Anhalts-
punkte für das Vorliegen tatsächlicher Verfolgungshandlungen aus einem
gemäss Art. 3 AsylG relevanten Motiv zu erkennen seien,
dass es sich somit vorliegend um staatliche Massnahmen handle, die legi-
timen rechtsstaatlichen Zwecken dienten und somit nicht asylbeachtlich
seien, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylge-
such abzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (vorstehend wiederge-
gebenen) einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zahlreichen Be-
weismittel nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
zumal die Beschwerde sich in einer (wie bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren erfolgten) ausführlichen Kritik an der deutschen Justiz und Psychi-
atrie erschöpft und eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwä-
gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung unterbleibt,
dass der Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Bezeichnung die Re-
gelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar Anlass zur An-
nahme besteht, er fühle sich seit vielen Jahren von verschiedener Seite
schikaniert und unter Druck gesetzt, und aufgrund der eingereichten Un-
terlagen erstellt ist, dass er sich mit diversen Verfahren in unterschiedlichen
Bereichen konfrontiert sah und sieht,
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dass das subjektive Gefühl des Zermürbt- und Verfolgtseins indes keine
asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal sich den umfangrei-
chen Schilderungen und Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer tatsächlichen, gezielten Verfolgung des Beschwer-
deführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen las-
sen,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei
einer Rückkehr nach Deutschland allenfalls mit einer erneuten Einweisung
in eine psychiatrische Einrichtung konfrontiert zu werden, in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass auch diesbezüglich keine
objektiven Anhaltspunkte vorliegen, wonach die deutschen Behörden
staatliche Massnahmen ergreifen würden, die nicht rechtsstaatlich legiti-
men Zwecken dienen würden,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, falls erforderlich den in Deutsch-
land zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollte er allfällige
entsprechende Massnahmen als unrechtmässig erachten,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, das Schweizer
Fernsehen habe seine Recherchen ebenfalls geprüft und am (…) 2018 in
der Sendung „(…)“ eine erste Reportage unter dem Titel „(…)“ ausge-
strahlt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass im Gegenteil festzuhalten ist, dass er im Rahmen der Produktion die-
ser Fernsehsendung am 1. Juni 2018 seinen Herkunftsort besuchte, ob-
wohl er geltend macht, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können,
weil er dort bedroht sei und verfolgt werde,
dass er ferner gemäss seinen Angaben an der Anhörung eine Woche vor
der Stellung des Asylantrages in Weil oder Lörrach zum Einkaufen war (vgl.
act. A12 F5),
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die mit der Qua-
lifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Regelver-
mutung umzustossen, wonach es in Deutschland nicht zu asylrelevanter
staatlicher Verfolgung kommt und dieser Staat Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährt,
dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung
einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl.
bspw. das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1),
dass im Falle des Beschwerdeführers weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Wegweisung des Be-
schwerdeführers mit der Begründung verfügte, dieser halte sich nicht aus
einem der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681) genannten Gründen in der Schweiz auf, und er
erfülle weder die Voraussetzungen für einen bewilligungsfreien noch dieje-
nigen für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt,
dass er mit der Absicht, Schutz zu suchen, im (…) 2012 in die Schweiz
eingereist sei, und seither privat bei einem Bekannten untergebracht sei,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie gearbeitet habe und auch
nicht krankenversichert sei, und von der Unterstützung seines Freundes
D._______ und seiner Mutter gelebt habe,
dass er somit offensichtlich nicht über genügend eigene Mittel verfüge, um
die Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu bestreiten, und auch die Ei-
genschaften eines Arbeitnehmers oder eines selbständig Erwerbstätigen
nicht erfülle,
dass daher kein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestim-
mungen des FZA bestehe, und der Beschwerdeführer deshalb gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 64c Abs. 1 Bst. a des
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Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] aus der Schweiz
wegzuweisen sei,
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestim-
mungen des FZA verneint und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
hat,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist, da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Deutschland
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch kon-
krete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass das sinngemässe Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 74), der Voll-
zug der Wegweisung sei unmöglich (recte: unzulässig), weil ihm dort eine
unmenschliche Behandlung in Form einer „Zwangspsychiatrisierung“ mit
persönlichkeitsverändernden Psychopharmaka drohe, unter Hinweis auf
die zitierten Erwägungen des SEM zur Furcht vor einer Zwangseinweisung
in eine psychiatrische Klinik zurückzuweisen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM zutreffend ausgeführt hat, dass der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung von aus einem EU-Mitgliedstaat stammenden weg- oder aus-
gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG in
der Regel zumutbar ist, und aus den Akten keine allgemeinen oder indivi-
duellen Gründe gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich sind, die den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lies-
sen,
dass der Beschwerdeführer bereits bisher von seiner Mutter teilweise fi-
nanziell unterstützt wurde und deutsche Staatsangehörige zudem An-
spruch auf Sozialhilfeleistungen haben,
dass schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Deutschland auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass somit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestä-
tigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen festzustellen ist, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, und die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
vor dem Hintergrund von Art. 42 AsylG nicht weiter einzugehen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sich auf-
grund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist und
demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: