Abtei lung IV
D-7186/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Okto-
ber 2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7186/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen
Angaben am 22. Februar 1994 und reiste am 30. November 1997 von
L._______ her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein,
wo er am 3. Dezember 1997 ein Asylgesuch stellte. Am 5. Dezember
1997 erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle O._______.
Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hörte den Beschwerdeführer
am 4. Februar 1998 zu seinen Asylgründen an. Die Vorinstanz führte
am 14. Februar 2000 eine ergänzende Anhörung durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein Kurde aus der Provinz E._______.
Nach Absolvierung seines Militärdienstes habe er Y._______
begonnen, als Kurier für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) tätig zu
sein. Im Z._______ sei sein Cousin F._______ verhaftet worden und
habe unter der Folter seinen Namen preisgegeben. Nachdem er dies
erfahren gehabt habe, habe er die Gegend verlassen und sei zu
seinem Onkel nach G._______ gezogen. Am Tag nach seiner Flucht
sei er zu Hause gesucht worden. Später habe er erfahren, dass er
1994 das ganze Jahr über behördlich gesucht worden sei. Aus diesen
Gründen habe er am 22. Februar 1994 sein Heimatland verlassen und
sei gleichentags nach L._______ geflogen, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe. Nach letztinstanzlicher Ablehnung seines Asylgesuchs
sei er am 30. November 1997 in die Schweiz eingereist. Für die
übrigen Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst ei-
nem Foto Auszüge aus Gerichtsdokumenten eines Kollegen ein, in de-
nen er namentlich erwähnt wird.
A.b Am 12. April 1999 ersuchte das BFF das M._______ in
C._______, L._______, um Einsicht in die Akten des N._______
Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Die N._______ Asylakten
trafen am 6. Mai 1999 beim BFF ein.
Mit Schreiben des BFF vom 14. September 1999 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er
während seines Asylverfahrens in L._______ abweichende Angaben
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zu seinen in der Schweiz vorgebrachten Asylgründen gemacht habe.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt
verstreichen.
A.c Das BFF beauftragte die Schweizer Botschaft in H._______ am
4. Oktober 1999 sowie am 2. März 2001 mit Abklärungen über den Be-
schwerdeführer vor Ort. In der Folge liess die Botschaft ihre Abklä-
rungsergebnisse vom 11. November 1999 sowie vom 21. Mai 2001
dem Bundesamt zukommen.
A.d Mit Beschluss vom 11. Januar 2000 wurde das Asylverfahren des
Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthaltes desselben und
mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 17 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2000 reichte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beim Bundesamt
ein. Mit Entscheid des BFF vom 24. Januar 2000 wurde der Abschrei-
bungsbeschluss vom 11. Januar 2000 aufgehoben und das Asylverfah-
ren wieder aufgenommen.
A.e Auf Anfrage des BFF vom 25. April 2000 äusserte die Bundespoli-
zei am 17. Juli 2000 Bedenken gegen einen positiven Asylentscheid.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte jedoch dem Beschwerdeführer wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, über den
Beschwerdeführer würden gemäss Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft in H._______ bei der türkischen Polizei vier politische
Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person" bestehen. Zwei
Datenblätter seien 1993 wegen Angriffs gegen die Polizei und die
Gendarmerie und wegen Mitgliedschaft im Zentralbüro der PKK, zwei
weitere 1994 wegen Hilfe- und Unterstützungsleistungen für die PKK
sowie wegen Entführung aus politischen Gründen angelegt worden.
Der Beschwerdeführer werde von der Polizei und von der
Gendarmerie auf nationaler und lokaler Ebene gesucht und unterstehe
einem Passverbot. Diese Abklärungen seien anlässlich einer zweiten
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Abklärung durch die Schweizer Vertretung in H._______ bestätigt
worden. Angesichts dieser Tatsachen sei die Furcht des
Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, als begründet zu erachten. Der
Beschwerdeführer erfülle somit grundsätzlich die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31).
In Anbetracht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten
beziehungsweise Tätigkeiten für die PKK sei jedoch zu prüfen, ob
vorliegend Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1F des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) vorliegen würden. Gemäss Art. 1F Bst. b FK würden die Be-
stimmungen der Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen
finden, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen wür-
den, dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen ausserhalb
des Gastlandes begangen hätten, bevor sie dort als Flüchtling aufge-
nommen worden seien. Zu den schweren Verbrechen im Sinne von
Art. 1F Bst. b FK seien in erster Linie Kapitalverbrechen zu rechnen,
bei welchen sich der vorsätzliche Angriff der Täterschaft gegen beson-
ders hochwertige Rechtsgüter richte, namentlich Leib, Leben oder die
Freiheit von Menschen.
Der Begriff des politischen Deliktes dagegen bestimme sich nach dem
Auslieferungsrecht, welches den Grundsatz der Nichtauslieferung für
politische Delikte vorsehe. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) bezeichne als politisches Delikt eine Tat, die nach schwei-
zerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter habe. Als rela-
tiv politische Delikte würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung gemeinrechtliche Straftaten bezeichnet, die entsprechend der
Motivation der Täterschaft einen vorwiegend politischen Charakter hät-
ten. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (Angriff
auf die Polizei und Gendarmerie, Entführung aus politischen Gründen,
Mitglied im Zentralbüro der PKK sowie Hilfe- und Unterstützungs-
leistungen für die PKK) seien die vom Bundesgericht aufgestellten Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als politisches Delikt nicht erfüllt: We-
der bestehe ein enger direkter Zusammenhang zwischen Tat und Ziel
der Handlungen noch stünden die gewählten Mittel und die verletzten
Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten politi-
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schen Ziel, wie in casu der Schaffung eines autonomen kurdischen
Gebietes. Mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Aktivitäten
könnten die für ein politisches Delikt im Vordergrund stehenden Ziele,
wie der Umsturz der Regierung oder Schaffung eines autonomen
Staates beziehungsweise Gebietes, nicht erreicht werden. Die vorlie-
genden Delikte seien demzufolge trotz ihrer Verübung aus politischer
Überzeugung als Verbrechen des gemeinen Rechts einzustufen. Bei
diesem Ausgang der Prüfung (schwere Verbrechen im Sinne der FK,
kein politisches Delikt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge-
richts, demzufolge Ausschluss von der FK) sei im Sinne einer Güterab-
wägung weiter zu prüfen, ob die Schwere der in der Türkei drohenden
politischen Verfolgung gegenüber den Schutzinteressen der Schweiz
überwiege. Angesichts der im vorliegenden Fall zur Diskussion stehen-
den Delikte wie der Mitgliedschaft im Zentralbüro der PKK, der Entfüh-
rung aus politischen Gründen und des Angriffs gegen die Polizei und
Gendarmerie, überwiege das Schutzinteresse der Schweiz zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber je-
nem des Beschwerdeführers, nicht aus der Schweiz weggewiesen zu
werden. Im vorliegenden Fall würden die begangenen Delikte zudem
zeitlich nicht weit zurückliegen. Das letzte Datenblatt sei 1994 wegen
Entführung aus politischen Gründen angelegt worden. Die ausgeführ-
ten Straftaten seien demzufolge auch bei Berücksichtigung einer abso-
luten Strafverjährung (bereits bei Art. 53 AsylG gehe die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung bei Verbre-
chen im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] von einer Strafverjährung von 15
Jahren aus) nicht verjährt. Die Güterabwägung falle daher zu Unguns-
ten des Beschwerdeführers aus. Die vorliegenden Delikte, insbesonde-
re der Angriff gegen die Polizei und Gendarmerie und die Entführung
aus politischen Gründen, seien in Berücksichtigung der Ergebnisse
der Botschaftsabklärungen und der ständigen Praxis des BFF als er-
füllt zu betrachten. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer als Mit-
glied des Zentralkomitees der PKK und damit als einer der ranghöchs-
ten Verantwortlichen dieser Organisation weitere Attentate und Über-
griffe auf Einrichtungen des türkischen Staates zumindest anrechnen
lassen. Der Tatbestand von Art. 1F Bst. b FK sei somit gegeben.
Abschliessend sei zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer ku-
mulativ eingeleiteten Schritte der türkischen Behörden zu Unrecht er-
folgt seien. Der Beschwerdeführer habe die Begehung der ihm vorge-
worfenen Taten durchwegs bestritten. Er habe behauptet, lediglich Ku-
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rierdienste für die PKK ausgeübt zu haben, und streite eine Verant-
wortlichkeit kategorisch mit der Begründung ab, dass diese Beschuldi-
gungen fingiert seien. Da in vereinzelten Fällen ein solches Vorgehen
der türkischen Behörden nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne
und der Beschwerdeführer unter Umständen zu Unrecht beschuldigt
worden sei, sei zu prüfen, inwieweit den Aussagen des Beschwerde-
führers geglaubt werden könne. Insgesamt seien in der Türkei vier Da-
tenblätter über den Beschwerdeführer angelegt worden. Gemäss den
Erkenntnissen des BFF würden diese in Zusammenhang mit türki-
schen Gerichtsverfahren erstellt. Obwohl der Beschwerdeführer eine
Beteiligung an den genannten Taten beziehungsweise Aktivitäten ab-
gestritten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er daran be-
teiligt gewesen sei, zumal nacheinander vier Datenblätter angelegt
worden seien und es sich nicht lediglich um ein einziges politisches
Datenblatt handle. Im Weiteren werde der Beschwerdeführer in den
von ihm eingereichten Beweismitteln der Mitgliedschaft bei der PKK
bezichtigt: In der Anklageschrift von 1994 gegen seinen Cousin
F._______ werde der Beschwerdeführer namentlich als Mitglied der
PKK bezeichnet. Gemäss diesen Akten habe der Beschwerdeführer
ferner dem Mitglied F._______. Aufträge erteilt. Im Befragungsprotokoll
der Staatsanwaltschaft vom W._______ habe F._______ die ihm
vorgeworfenen Taten widerrufen und unter anderem erklärt, der
Beschwerdeführer habe diese Taten begangen. Der Beschwerdeführer
habe bestritten, dass gegen ihn Gerichtsverfahren eingeleitet worden
seien. Weitere Abklärungen seien indes im Hinblick dessen, dass
jegliche Angaben zu den betreffenden Gerichten oder Gerichtsorten
fehlten, nicht möglich. Somit sei eine Prüfung, ob die den
Datenblättern zugrundeliegenden Verfahren formell und materiell
korrekt durchgeführt worden seien, nicht durchführbar. Die Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich seines Engagements für die PKK
und über die ihm vorgeworfenen Delikte seien in jeglicher Hinsicht
realitätsfremd und als unglaubhaft zu bezeichnen. Beispielsweise sei
er nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu den ihm
vorgeworfenen Taten zu machen. Ferner habe der Beschwerdeführer
sich geweigert, zu den Aussagen seiner Kollegen Stellung zu nehmen,
und habe auch nicht erklären wollen, weshalb die Datenblätter
angelegt worden seien. Ausserdem habe er in der Schweiz und in
L._______ unterschiedliche Angaben über seine Tätigkeiten für die
PKK zu Protokoll gegeben. Beispielsweise habe er bei der
Kurzbefragung in der Empfangsstelle ausgesagt, er habe von 1992 bis
1993 für die PKK Kurierdienste getätigt. Bei der kantonalen Anhörung
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habe er geltend gemacht, er sei erstmals 1992 von seinen Verwandten
angegangen worden, Kurieraufgaben wahrzunehmen. Anlässlich der
Befragung in L._______ habe er hingegen ausgesagt, 1987 mit den
Kurierdiensten für die PKK begonnen und solche bis 1989 geleistet zu
haben. Bei der Kurzbefragung im Empfangszentrum habe der Be-
schwerdeführer vorgebracht, Ende 1993 beziehungsweise im März
1994 nach L._______ gereist zu sein. In L._______ habe der
Beschwerdeführer aber geltend gemacht, die Türkei bereits am 22. Ja-
nuar 1994 verlassen zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer im
Rahmen des N._______ Asylverfahrens behauptet, 1993 bei seiner
Kuriertätigkeit von der Polizei aufgegriffen und fünf Tage inhaftiert
gewesen zu sein. Diese Verhaftung habe er jedoch weder bei der
Kurzbefragung in der Empfangsstelle noch bei der kantonalen
Anhörung erwähnt. Erst als er bei der ergänzenden Anhörung des BFF
dazu befragt worden sei, habe er zugegeben, verhaftet worden zu
sein. Seine Erklärung, er habe die Inhaftierung nicht erwähnt, weil er
keine Beweismittel besitze, müsse indes als Schutzbehauptung
gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben,
ausgereist zu sein, weil sein Bekannter ihn verraten habe. F._______
sei gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln
aber erst am 8. März 1994 verhaftet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei
der Beschwerdeführer aber bereits in L._______ gewesen. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Fotografie eingereicht, auf
welcher er mit Kämpfern der PKK abgebildet sei. Im N._______
Asylverfahren habe er gar eine Fotografie eingereicht, auf welcher er
eine Waffe trage. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe sich lediglich als Kurier für die PKK
engagiert. Auf Grund dieser widersprüchlichen Aussagen bestünden
erhebliche Zweifel an der behaupteten Geringfügigkeit des
Engagements des Beschwerdeführers für die PKK. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer angeblich nicht gewusst, aus welchen Gründen
die Datenblätter angelegt worden seien beziehungsweise weshalb sie
existierten. So habe er anlässlich der ergänzenden Befragung durch
das BFF lediglich zu Protokoll gegeben, diese seien möglicherweise
dadurch entstanden, weil ihn seine Kollegen beschuldigt hätten;
zudem sei er 1994 bereits in L._______ gewesen. Abgesehen davon,
dass der Beschwerdeführer Anfang 1994 noch in der Türkei gewesen
sei, müsse das Datum des Datenblattes nicht mit jenem des
begangenen Delikts übereinstimmen. Datenblätter würden in der
Türkei jeweils nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens erstellt. In
diesem Zusammenhang könne nicht geglaubt werden, dass der
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Beschwerdeführer angesichts der ihm vorgeworfenen massiven
Tatbestände weder diese gekannt noch über die behördliche Suche
nach ihm etwas gewusst habe. Es könne folglich davon ausgegangen
werden, dass er an den in den Datenblättern erwähnten Taten bezie-
hungsweise Aktivitäten beteiligt gewesen sei oder diese begangen ha-
be. Da der Beschwerdeführer für die ihm angelasteten schweren Ver-
brechen des gemeinen Rechts verantwortlich sei, werde er in Anwen-
dung von Art. 1F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft ausge-
schlossen und sein Asylgesuch sei somit abzulehnen. Aus den Akten
würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat im gegenwär-
tigen Zeitpunkt unzulässig sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer
nach dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Beschwerde vom 4. November 2001 bei der damals zuständigen
ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Zudem beantragte er den Beizug des Dossiers von J._______, die
Einsicht in sämtliche Akten seines eigenen Dossiers sowie die An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2001 ordnete der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG an,
dass das Beschwerdeverfahren in Deutsch geführt werde, und wies
das Gesuch um Einsicht in die Akten von J._______ sowie in die dem
Beschwerdeführer bisher nicht offen gelegten Aktenstücke ab. Im
Weiteren wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Weiter wurde
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) aufgefordert, bis zum 4. Dezember 2001 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
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Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 26. Novem-
ber 2001 einbezahlt.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar
2002 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2002 wurde dem Beschwer-
deführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme un-
terbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 26. Februar 2002.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2003 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass die Beurteilung des Sachverhalts in Anwendung
von Art. 1F Bst. a FK in Betracht gezogen werde. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Motivsubstitution das recht-
liche Gehör gewährt.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist zur Stellung-
nahme unbenutzt verstreichen.
H.
Mit Eingabe vom 23. September 2008 zeigte der neue Rechtsvertreter
das Mandatsverhältnis sowie die Auflösung der früheren Vertretungs-
verhältnisse an und ersuchte um Gewährung der vollständigen Ein-
sicht in die Verfahrensakten, um Einholung einer Zusatzvernehmlas-
sung bei der Vorinstanz und um Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Beschaffung weiterer Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
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det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich
die Flüchtlingseigenschaft, schloss ihn jedoch wegen seiner Tätig-
keiten für die PKK in Anwendung von Art. 1F Bst. b FK von der Anwen-
dung der Flüchtlingskonvention aus. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die-
ser Ausschluss gerechtfertigt ist und ob sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt wurde.
4.
4.1 Die Flüchtlingskonvention und das Asylgesetz unterscheiden sich
bei der Behandlung von Personen, welche als unwürdig erachtet wer-
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den, den flüchtlingsrechtlichen Schutz zu geniessen (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 S. 52). Die Flüchtlingskonvention geht in ihrer Dogmatik
nicht von einer Asylgewährung aus, sondern statuiert Mindestrechte,
insbesondere das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 FK, für diejeni-
gen Personen, die ihrem Flüchtlingsbegriff (Art. 1 Ziff. 2 FK) entspre-
chen; wer wegen "Unwürdigkeit" des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
nicht teilhaben soll, wird gemäss Art. 1 F FK vom Flüchtlingsbegriff als
solchem, mithin von der Anwendung der gesamten Konvention, ausge-
schlossen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 179). Demgegenüber unterscheidet das
Asylgesetz zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG); die
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von
der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre
Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; KÄLIN, a.a.O.,
S. 28, 164 ff., 179).
4.2 Die Anwendung der Ausschlussklauseln der FK setzt nicht zwin-
gend eine strafrechtliche Verurteilung voraus, weshalb in diesem Zu-
sammenhang die Frage nach dem strafrechtlichen Verschulden irrele-
vant ist (siehe auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b S. 90). Bei der Prüfung
von Art. 1F FK ist ein herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen,
welcher nicht eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 AsylG erfordert und schon gar nicht einen vollen Beweis
(vgl. EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b S. 90). Entsprechend dem Konventi-
onstext müssen zumindest "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines
Ausschlusstatbestandes vorliegen (vgl. EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b
S. 90).
4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend zum Schluss, dass die bestehende Beweislage weder aus-
reicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an Kriegsverbrechen
im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK (vgl. hinsichtlich einer Motivsubstitution
Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 240, Rz. 677) noch der Beteiligung an einem schweren nichtpoliti-
schen Verbrechen ausserhalb des Aufnahmelandes im Sinne von
Art. 1 F Bst. b FK vorzuhalten.
Zu den Anhaltspunkten, welche unter dem Gesichtspunkt obiger Be-
stimmungen relevant sein könnten, ergibt sich Folgendes: Der Be-
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schwerdeführer selber gibt an, lediglich als Kurier für die PKK tätig ge-
wesen zu sein, und bestreitet die ihm von der Vorinstanz aufgrund des
Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft zur Last gelegten
weitergehenden Aktivitäten. Er führte denn auch im Rahmen der er-
gänzenden Bundesanhörung zu den Gründen der Existenz der Daten-
blätter lediglich an, diese seien möglicherweise angelegt worden, weil
eine verhaftete Person seinen Namen angegeben habe (vgl. BFF-Pro-
tokoll, S. 9). Weiter vermochte der Beschwerdeführer den diversen vor-
instanzlichen Vorhalten bezüglich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit
und den von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Bundes-
amtes in dem Sinne teilt, als grundsätzlich Zweifel an der geltend ge-
machten Geringfügigkeit des Engagements des Beschwerdeführers für
die PKK anzubringen sind.
Jedoch kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Schlussfolgerung
des Bundesamtes, wonach aufgrund der dargelegten Zweifel an der
behaupteten Geringfügigkeit des PKK-Engagements berechtigterweise
davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer
an den in den Datenblättern erwähnten Taten beziehungsweise Aktivi-
täten effektiv beteiligt habe, nicht anschliessen. Nach den dem Bun-
desverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Er-
richtung und Aufhebung eines Datenblattes ist nicht auszuschliessen,
dass die in Frage stehenden Datenblätter auch aufgrund einer blossen
Denunziation des Beschwerdeführers - wie dieser anlässlich der er-
gänzenden Anhörung vorbrachte - zustande gekommen sein könnten,
dieser vom Gericht freigesprochen wurde und infolge seiner Ausreise
keinen Antrag auf Aufhebung des Datenblattes bei der Polizei mehr
einreichen konnte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch,
dass bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung gestützt auf die Abklä-
rungsergebnisse der Schweizer Vertretung zum Schluss kam, dass -
da der Beschwerdeführer gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren be-
stritten habe - weitere Abklärungen nicht möglich seien, da jegliche
Angaben zu den betreffenden Gerichten oder Gerichtsorten fehlen
würden. Somit sei eine Prüfung, ob die den Datenblättern zu Grunde
liegenden Verfahren formell und materiell korrekt durchgeführt worden
seien, nicht durchführbar. Es kann daher aufgrund der bestehenden
Aktenlage nicht überprüft werden, wie die in den Botschaftsabklärun-
gen ausgewiesenen Datenblätter zu Stande gekommen sind. Insge-
samt erscheinen die Indizien (Bestehen von vier Datenblättern; un-
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glaubhafte Sachverhaltsvorbringen; Unglaubwürdigkeit der Person des
Beschwerdeführers), welche für eine Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an völkerrechtswidrigen Handlungen sprechen, als nicht ausrei-
chend, um dem von Art. 1 F FK geforderten Beweismassstab zu genü-
gen. Allein die angeführte und nicht bestrittene Mitgliedschaft zur PKK
und die für diese Organisation getätigten Kurierdienste reichen dazu
jedenfalls nicht aus (vgl. auch nachfolgend E. 5.4).
Zudem ist davon auszugehen, dass weitergehende Untersuchungs-
massnahmen zu keinen neuen Erkenntnissen zu führen vermöchten.
So müssten sich diese, da eine erneute Anfrage an die Schweizer Ver-
tretung gemäss obigen Ausführungen als sinnlos zu erachten ist, auf
eine blosse erneute Befragung des Beschwerdeführers beschränken.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe sei-
nes Asylverfahrens bereits drei Mal angehört wurde und anlässlich
der ergänzenden Anhörung wiederholt die ihm vorgehaltenen Delikte
respektive den Inhalt der fraglichen Datenblätter vollumfänglich be-
stritt, ist von seiner Seite keine Klärung des Sachverhaltes mehr zu er-
warten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, das trotz einiger Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch keine "ernsthaften
Gründe" für den Verdacht bestehen, dass er sich eines Kriegsverbre-
chens im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK oder der Beteiligung an einem
schweren nichtpolitischen Verbrechens ausserhalb des Aufnahmelan-
des im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK schuldig gemacht hat. Das BFF hat
den Beschwerdeführer demnach zu Unrecht von der Flüchtlingseigen-
schaft ausgeschlossen.
5.
5.1 Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylaus-
schlussgründe zu prüfen.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Gestützt auf Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verflicher Handlungen dessen unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt
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indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl.
EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; KÄLIN, a.a.O., S. 28, 164 ff., S. 179).
5.3 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7
S. 75, mit weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen",
welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen,
diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung gemäss dem bis
31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zucht-
hausstrafe" bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, hiernach: Botschaft 1995, BBl 1996 II 72; zur
aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe
Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom
13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; zu den Voraussetzun-
gen zur Annahme einer auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit
vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2002 Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 1993 Nr. 8 E. 6a).
Als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich
ziehen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53 AsylG auch
weniger gravierende Delikte aufgefasst, die nicht ein "schweres Ver-
brechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange
sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung
wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes be-
wusst übernommen (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant
ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemein-
rechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen
sind (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Das anzusetzende Beweis-
mass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene
Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend um-
schrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei der Prüfung
der Frage, ob eine Person gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszu-
schliessen ist, muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt wer-
den. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche
Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und all-
fällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen.
5.4 Vorliegend wurde in E. 3.3 festgehalten, dass hinsichtlich des Be-
schwerdeführers die Indizien (Bestehen von vier Datenblättern; un-
glaubhafte Sachverhaltsvorbringen; Unglaubwürdigkeit der Person des
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Beschwerdeführers), welche für eine Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an völkerrechtswidrigen Handlungen sprechen, als nicht ausrei-
chend erscheinen, um dem von Art. 1 F FK geforderten Beweismass-
stab zu genügen. Dementsprechend liegen ebenso unzureichende In-
dizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer allenfalls ein als "verwerf-
liche Handlung" zu qualifizierendes Delikt im obigen Sinne begangen
haben könnte, zumal das zu beachtende Beweismass für Art. 1 F FK
und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben wurde (vgl. Bot-
schaft 1995, BBl 1996 II 73 oben).
Aufgrund der gesamten vorliegenden Akten und Umstände sowie in
Berücksichtigung der Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) ist überdies zu
verneinen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten
(Kurierdienste für die PKK) für sich alleine genommen eine verwerfli-
che Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstellen. Darüber hinaus
wird die PKK in Fortführung der konstanten Rechtsprechung der ARK
auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als kriminelle Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet. Die PKK-Mitgliedschaft für
sich alleine stellt denn auch keine verwerfliche Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG dar (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.). Weitere, von der
Vorinstanz angenommene Handlungen, insbesondere gewalttätige Ak-
tionen, können dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachge-
wiesen werden.
Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen verwerflicher Hand-
lungen gemäss Art. 53 AsylG oder für eine Gefährdung der Staatssi-
cherheit der Schweiz. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die
Bundespolizei nicht Asylbehörde ist und ihren Stellungnahmen bloss
empfehlender Charakter zukommen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 12
E. 6b). Wenn die Bundespolizei vorliegend in ihrer Stellungnahme vom
17. Juli 2000 ein - wie auch immer berechtigtes - Interesse an Fernhal-
temassnahmen kundtut, handelt es sich um eine polizeiliche bezie-
hungsweise allenfalls staatsschutzrelevante Aussage, die im Asylver-
fahren der rechtlichen Würdigung unter dem Aspekt der Asylwürdigkeit
bedarf.
5.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und
Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in
Verletzung von Bundesrecht den Beschwerdeführer von der Flücht-
lingseigenschaft ausgeschlossen und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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6.
Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2001 ist daher aufzuhe-
ben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In Anbetracht dieses
Verfahrensergebnisses sind die mit Eingabe vom 23. September 2008
gestellten Anträge des neu mandatierten Rechtsvertreters (vgl. Bst. H)
abzuweisen beziehungsweise erweisen sich diese als gegenstandslos.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen. Der am 26. November 2001 geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine
Kostennote zu den Akten. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage hinreichend und zuverlässig abschätzen lässt,
ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 3. Oktober 2001 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu
anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- Das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier, in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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