B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7186/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Judith Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / (…).
D-7186/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 1989 in der Schweiz erstmals
ein Asylgesuch. Am 31. Juli 1992 zog er dieses zurück. Das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) schrieb das Asylgesuch
deshalb mit Verfügung vom 7. August 1992 ab.
B.
Am 6. August 2012 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut
um Asyl nach.
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei nach langjährigem Aufenthalt in
verschiedenen europäischen Ländern im Jahr 2006 nach Bosnien und
Herzegowina zurückgekehrt und habe seither in B._______ gelebt und
gearbeitet. Eigentlich hätte er sich gerne an seinem Geburtsort
C._______ niedergelassen, aber sein Haus sei im Krieg niedergebrannt
worden. Zudem hätten in C._______ ethnische Serben, mit denen er in
der Vergangenheit Probleme gehabt habe und von denen er beschimpft
und geschlagen worden sei, das Sagen. Als Muslim könne er in
C._______ nicht in Sicherheit leben. In B._______ habe er keine konkre-
ten Probleme gehabt, sei aber auch dort von katholischen Kroaten verbal
beleidigt worden. Da sich an der religiösen Zerrissenheit des Landes und
den politischen Verhältnissen kaum etwas ändern werde, und er für sich
keine Perspektiven gesehen habe, habe er sein Heimatland im Oktober
2010 erneut verlassen. Er sei nach Belgien gereist und habe dort ein
Asylgesuch gestellt, aber einen negativen Entscheid erhalten. Anfangs
August 2012 habe er sich deshalb entschlossen, in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er habe bereits vor Jah-
ren in Bosnien und Herzegowina einen Psychiater aufgesucht, aber die
dortigen Ärzte seien überlastet. In Belgien habe ihm ein Psychiater eine
Therapie verschrieben (vgl. vorinstanzliche Akten B5 [Arztbericht vom
22. März 2012]). Diese könne er aber in Bosnien und Herzegowina nicht
durchführen, da er für die entsprechenden Kosten selbst aufkommen
müsste.
C.
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. August 2012 trat das
BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 6. August 2012 nicht
ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Bundesrat ha-
be Bosnien und Herzegowina am 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren
Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net. Bei verfolgungssicheren Staaten bestehe die Regelvermutung, dass
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Auf Asylgesuche von Staatsan-
gehörigen aus solchen Staaten werde deshalb nicht eingetreten, ausser
es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Vorliegend seien
keine derartigen Hinweise, welche die Vermutung der Verfolgungssicher-
heit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, ersichtlich.
Die Probleme, die der Beschwerdeführer geltend mache, seien nicht der-
art intensiv, als dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken und ein menschenwürdiges Leben in Bosnien und Herzegowina ver-
unmöglichen würden. Der Umstand, dass er nicht am gewünschten Ort
leben könne, möge daran nichts zu ändern, zumal er sich in einem ande-
ren Landesteil niederlassen könne. So habe er denn auch mehrere Jahre
in B._______ gelebt, ohne von den Leuten, mit denen er in C._______
Probleme gehabt habe, belangt worden zu sein. Auf das Asylgesuch sei
deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Allfällige wirt-
schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten könnten dem Vollzug nicht ent-
gegenstehen. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötige, die in Bosnien und
Herzegowina nicht gewährleistet wäre. Die Frage, ob die dortige medizi-
nische In-frastruktur und die fachliche Qualifikation des medizinischen
Personals den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen würden, sei
nicht massgeblich. Gesundheitliche Probleme könnten nur dann zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines
Mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der
Gesundheitszustand der betreffenden Person derart verschlechtern wür-
de, dass ihr Leben in Gefahr wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
D.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme.
Der Beschwerdeführer reichte hinsichtlich seines Gesundheitszustands
folgende Dokumente ein: Schreiben der behandelnden Fachärztin Psy-
chiatrie und Psychotherapie an die D._______ zur Anmeldung des Be-
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schwerdeführers für die stationäre Behandlung vom 15. Januar 2013,
Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 15. Februar 2013, Austrittsbe-
richt der D._______ vom 5. März 2013, Bericht der Fachärztin Psychiatrie
und Psychotherapie vom 11. März 2013, Bericht des F._______ vom
13. März 2013.
Unter Verweis auf diese Dokumente brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, anfangs 2013 sei bei ihm Darmkrebs diagnostiziert
worden. Er sei operiert worden, wobei zur weiteren Behandlung Bestrah-
lung und eine Chemotherapie angezeigt seien. Während des Spitalauf-
enthalts habe er zudem einen Herzinfarkt erlitten. Zuvor sei er wegen ei-
ner Depression mit erhöhter Suizidalität in der D._______ stationär be-
handelt worden und befinde sich weiterhin in ambulanter psychothera-
peutischer Behandlung. Er sei auf eine regelmässige Überwachung sei-
nes Gesundheitszustands angewiesen. Eine Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina sei ihm daher aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumu-
ten, zumal der Zugang zur dortigen Gesundheitsversorgung fraglich sei.
Er verweise diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2009. Die Hürden, in die obligatorische
Krankenversicherung aufgenommen zu werden, seien demnach hoch.
Die obligatorische Krankenversicherung gelte für Rückkehrer nur, wenn
sie vor der Ausreise krankenversichert gewesen seien und sich innert
dreissig Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt registrieren würden.
Die Abklärung, ob die Aufnahme bewilligt werde, dauere meist längere
Zeit, während der für Behandlungen und Medikamente selbst aufgekom-
men werden müsse. Vor der Registrierung beim Arbeitsamt müsse sich
der Rückkehrer zudem bei einer Gemeinde registrieren lassen, was am
ehesten am Herkunftsort möglich sei. Er habe in Bosnien und Herzego-
wina kein soziales Netz mehr, das ihn unterstützen könnte. Mit seinen
gesundheitlichen Problemen wäre es ihm kaum möglich, zu arbeiten und
sich so den Lebensunterhalt sowie genügend Geld für die benötigten me-
dizinischen Behandlungen zu verdienen. Allfällige Sozialhilfebeiträge wä-
ren im Übrigen nur sehr gering.
E.
Mit Verfügung vom 21. November 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 27. August 2012 als
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stell-
te fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
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Seite 5
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den ärztlichen
Berichten gehe hervor, dass das Darmkarzinom zwischenzeitlich erfolg-
reich behandelt worden sei und der Beschwerdeführer diesbezüglich kei-
ne fachgerechte Therapie mehr benötige. Die noch angezeigten Nach-
kontrollen könnten gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM auch in
Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden. B._______ verfüge bei-
spielsweise über ein Regionales Klinisches Zentrum mit einer gastroente-
rologischen und weiteren spezialisierten Abteilungen. Hinsichtlich der
psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass
den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die gesundheitliche Situation
derart wäre, als dass von der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden müsste, respektive der Beschwerdeführer ei-
ne Behandlung benötigen würde, die in seinem Heimatland nicht gewähr-
leistet wäre. Aus den Akten gehe vielmehr hervor, dass er sich bereits in
Bosnien und Herzegowina in psychiatrischer Hinsicht habe behandeln
lassen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die erfolgreiche Krebs-
behandlung positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand ausge-
wirkt haben dürfte. Dem Austrittsbericht der D._______ vom 5. März 2013
sei darüber hinaus zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich seiner Abhän-
gigkeitserkrankung für eine abstinenzorientierte Lebensweise motiviert
zeige, was sein psychisches Wohlbefinden ebenfalls beeinflussen dürfte.
Dem Bericht zufolge habe er am 24. Januar 2013 in psychisch deutlich
stabilisiertem Zustand aus der Klinik entlassen werden können. Der Be-
schwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Bosnien und
Herzegowina verbracht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr Wege finde, um seinen Lebensunterhalt – wie vor der Ausreise
– zu bestreiten. Zudem sei er dort nicht gänzlich auf sich allein gestellt,
zumal eine Schwester ebenfalls in Bosnien und Herzegowina lebe. Es sei
auch davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen im Ausland le-
benden Verwandten unterstützt werden könne. Daran vermöge auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die öffentliche medizinische Versorgung
in Bosnien und Herzegowina auch für krankenversicherte Personen nicht
vollständig kostenlos sei, wobei medizinische Leistungen für Sozialhilfe-
empfänger unentgeltlich seien.
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 21. November 2013 und um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht
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Seite 6
wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und damit um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Behandlung des Darmkrebs und des Herzinfarkts sei zwar abgeschlos-
sen (Beendigung Chemotherapie Mitte Juni 2013), aber er brauche etwa
alle sechs Monate eine Nachkontrolle. Hinsichtlich des Zweifels, ob die
weitere Beobachtung seines Gesundheitszustands in Bosnien und Her-
zegowina adäquat durchgeführt werden könne, verweise er auf den be-
reits aktenkundigen Bericht des F._______ vom 13. März 2013. Der bei-
liegende aktuelle Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie
vom 12. Dezember 2013, die selbst aus Bosnien und Herzegowina
stamme, zeige, dass er weiterhin auf eine psychologische und psychiatri-
sche Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Er befinde sich seit Mit-
te Januar 2013 wegen depressiver Episoden in psychiatrischer Behand-
lung. Sein Zustand habe sich durch die nach dem Austritt aus der statio-
nären Behandlung regelmässig ambulant, in seiner Muttersprache durch-
geführte Gesprächstherapie und die damit verbundene medikamentöse
Therapie teilweise stabilisiert. Er leide aber immer noch unter Schlafstö-
rungen und Schreckanfälligkeit. Schwindel, hoher Blutdruck und die Herz-
insuffizienz würden ihn zudem beim Gehen beeinträchtigen. Gegenwärtig
lebe er im sistierten Drogenabusus (Alkohol, Cannabis, Kokain). Laut der
behandelnden Psychiaterin sei die Prognose ohne Behandlung sowohl
hinsichtlich der Suizidalität als auch der Herzinsuffizienz und der Me-
tastasierung des Karzinoms schlecht. Die Ärztin erachte deshalb den
Wegweisungsvollzug gegenwärtig als nicht zumutbar und den Beschwer-
deführer als nicht reisefähig. Hinsichtlich der Hürden zur Aufnahme in die
obligatorische Krankenversicherung verweise er auf den bereits zitierten
Bericht der SFH vom 14. Oktober 2009. Er sei zwar vor etwa zwanzig
Jahren krankenversichert gewesen, sei dies aber nicht mehr. Die Chance,
Sozialhilfe zu erhalten, sei gering. Auf jeden Fall müsste er mindestens
ein Jahr auf entsprechende Auszahlungen warten und allfällige Beiträge
wären nur gering. Auf ein familiäres oder soziales Netz könne er nicht
zählen. Seine Schwester lebe nahe der Armutsgrenze und könne ihn
nicht längerfristig aufnehmen. Auch die Verwandten in den USA könnten
seine Auslagen nicht auf längere Sicht decken.
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Seite 7
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme einstweilen aus.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der ärztliche Bericht vom 12. Dezember
2013 vermöge nichts an den Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu ändern. Die im Arztbericht vom 13. März 2013 angeführten Zwei-
fel zur Erhältlichkeit einer Therapie im Heimatland würden sich auf die
Chemotherapie und damit auf eine Behandlung beziehen, die der Be-
schwerdeführer in der Schweiz bereits erhalten habe und die mittlerweile
abgeschlossen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde
unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung
regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wiedererwägungsverfah-
ren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt.
Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 8. April
D-7186/2013
Seite 8
2013. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung
vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine
Anwendung.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der
Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember
2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsver-
fahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008
gilt).
3.
3.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird.
3.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. April 2013, mit
welchem er um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. August 2012 im
Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwer-
deverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
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Seite 9
neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart ver-
ändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar ma-
chen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind
hingegen – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des
Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentie-
rende Sachverhalt massgebend.
4.
Das BFM kam in seiner Verfügung vom 27. August 2012 zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien
und Herzegowina zulässig, zumutbar und möglich ist. Im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 8. April 2013 macht der Beschwerdeführer nun gel-
tend, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzu-
mutbar geworden.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund einer medizini-
schen Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich
wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut not-
wendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im
Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
4.2 Aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer am 15. Januar 2013 nach einem ersten Gespräch mit der Fach-
ärztin Psychiatrie und Psychotherapie an die D._______ überwiesen
D-7186/2013
Seite 10
wurde. Dort wurde er vom 15. bis 24. Januar 2013 stationär behandelt
(Diagnosen: mittelgradige depressive Episode bei persistierenden psy-
chosozialen Belastungsfaktoren [ablehnender Asylentscheid, fehlende
soziale Kontakte], psychische und Verhaltensstörungen durch schädli-
chen Gebrauch von Cannabis und Kokain). Laut dem Austrittsbericht der
D._______ vom 5. März 2013 habe sich der Beschwerdeführer beim frei-
willig erfolgten Eintritt glaubhaft von Suizidgedanken und akuter Suizidali-
tät distanziert und die Reduktion des Drogenkonsums, aufgrund dessen
es ihm schlecht gehe, als Ziel erklärt. Im Verlauf der Hospitalisierung ha-
be eine rasche Entaktualisierung der akuten Krise und eine deutliche Re-
duktion der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Der Be-
schwerdeführer habe am 24. Januar 2013 in psychisch deutlich stabili-
siertem Zustand bei fehlenden Anzeichen von Selbst-/Fremdgefährdung
entlassen respektive aufgrund starker Bauchschmerzen ins Spital
E._______ zugewiesen werden können. Dort wurden in der Folge das
Darmkarzinom und die koronare Gefässerkrankung diagnostiziert und
behandelt (entsprechende Hospitalisation vom 24. Januar 2013 bis
15. Februar 2013, Abschluss der radioonkologischen Behandlung Mitte
Juni 2013). Seither wird die psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung ambulant weitergeführt. Gemäss dem Bericht der behan-
delnden Fachärztin vom 12. Dezember 2013 habe der psychische Zu-
stand des Beschwerdeführers mit unterstützender Gesprächstherapie
und begleitender medikamentöser Therapie teils stabilisiert werden kön-
nen, wobei er immer noch über Schlafstörungen, Schreckanfälligkeit und
Schwindel klage.
4.2.1 Die Akten zeigen, dass das beim Beschwerdeführer anfangs 2013
diagnostizierte Darmkarzinom und die Herzerkrankung umfassend be-
handelt wurden. Die radioonkologische Therapie wurde im Juni 2013 ab-
geschlossen. In dieser Hinsicht kann somit nicht von einer konkreten Ge-
fährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden. Die diesbezüglich angezeigten
Kontrollen und Folgetherapien beziehungsweise Medikationen sind – wie
vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt – auch in
Bosnien und Herzegowina durchführbar. Zumindest in den Krankenhäu-
sern der dortigen grösseren Städte können alle üblichen medizinischen
Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. hierzu bspw. Ur-
teil E-4487/2013 vom 19. August 2013).
4.2.2 Auch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (Depres-
sion bei Perspektivenlosigkeit und sistiertem Drogenabusus) vermag
D-7186/2013
Seite 11
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Behandlungsmöglich-
keiten bei psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina ver-
schiedentlich festgestellt, dass solche, wenn auch auf niedrigerem Niveau
als hierzulande, vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteil E-4837/2013
vom 6. September 2013). In den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sara-
jevo) gibt es psychiatrische Kliniken mit qualifizierten Fachleuten.
Daneben haben die "Mental-Health-Center" in den grösseren Städten
(bspw. Mostar, Sarajevo) regelmässige Angebote. Bezüglich des Ein-
wands des Beschwerdeführers, nicht nur die Kontrollen hinsichtlich der
Krebserkrankung und der Herzinsuffizienz, sondern auch die Fortsetzung
der Behandlung seiner psychischen Erkrankung müsse weiterhin in der
Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung des Asyls – eine Rechtsfrage ist, deren
Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den
Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen
Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist
der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet,
vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den
Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift
der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suizid-
drohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu verstossen (vgl. den Unzuläs-
sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere ge-
gen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Beschwerdeführer wird seit an-
fangs 2013 psychiatrisch und psychotherapeutisch wegen depressiver
Episoden behandelt, wobei er aus der stationären Therapie in psychisch
deutlich stabilisiertem Zustand bei fehlenden Anzeichen von Selbst-
/Fremdgefährdung und bestehender Motivation für eine abstinenzorien-
tierte Lebensweise am 24. Januar 2013 entlassen werden konnte. Seither
erfolgt die Behandlung ambulant, mit stützender Gesprächstherapie und
medikamentöser Therapie. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. De-
zember 2013 hat sich sein psychischer Zustand stabilisiert, wobei er nach
wie vor über Schlafstörungen und Schreckanfälligkeit klage. Diesbezüg-
D-7186/2013
Seite 12
lich ist festzustellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der bevorste-
hende Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der
Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer
darstellt, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvoll-
zug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Hei-
matland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird seit über ei-
nem Jahr umfassend medizinisch behandelt und einer möglichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen
Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rech-
nung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und
Betreuung entgegenzuwirken. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass ei-
ne Erkrankung nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen kann, wenn eine entsprechende Behandlung im Heimatland
schlicht nicht zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Da – wie
erwähnt – entsprechende Institutionen auch in Bosnien und Herzegowina
bestehen, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwer-
deführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung der psychischen
Erkrankung zu verneinen. Bezüglich des Einwands des Beschwerdefüh-
rers zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung medizinischer Behandlungen
und des Lebensunterhalts ist auf die Möglichkeit flankierender Massnah-
men und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen,
die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern bei-
spielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für not-
wendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Wegwei-
sungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht
für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf
dem Beschwerdeführer, der ausgebildeter Schlosser ist und vor der Aus-
reise laut seinen Angaben immer in der Lage war, seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten (vgl. B4 S. 4, B9 S. 5), trotz seines nunmehr fortgeschritte-
nen Alters doch grundsätzlich zugemutet werden. Sollte er sich dazu nicht
in der Lage fühlen, obliegt es ihm, bei den zuständigen heimatlichen Be-
hörden um Unterstützung zu ersuchen, die diesbezüglichen Anträge zu
stellen und Behördengänge auf sich zu nehmen, auch wenn die Prozede-
re langwierig sein sollten. Auch in diesem Zusammenhang kann eine me-
dizinische Rückkehrhilfe zur Überbrückung dienlich sein. Im Weiteren darf
auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest
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anfangs auf die Unterstützung durch seine Verwandten im In- und Aus-
land zählen kann, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten, ihm
auf lange Sicht Hilfe zukommen zu lassen.
4.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom
8. April 2013 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde vom
20. Dezember 2013 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
damit keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisheri-
gen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zulassen
würde.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien
und Herzegowina erweist sich somit nach wie vor als durchführbar
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 27. August 2012 im Vollzugspunkt gegeben.
Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
8. April 2013 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der am 27. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird damit ge-
genstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da
indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhe-
bung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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