Abtei lung IV
D-7189/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7189/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Kur-
den syrischer Herkunft - ihren Heimatstaat am 6. Juli 2006 und ge-
langten am 21. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Dazu wurden
die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 29. November 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ befragt (Erst-
befra-gung) und am 15. Januar 2008 vom BFM in H._______ angehört
(Bundesanhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Erstbefragung sowie der Bundesanhörung geltend, er habe vor seiner
Ausreise zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern
in I._______ gelebt, wo er als Taxichauffeur gearbeitet habe. Im Jahre
1991 sei er vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen und
während der darauffolgenden fünftägigen Haft verhört und misshandelt
worden. Ihm sei unberechtigterweise vorgeworfen worden, an einer
Flugblattaktion beteiligt gewesen zu sein. Im Verlaufe der Unruhen in
Qamischli habe er am 13. März 2004 an einer Demonstration teil-
genommen. Zwei Tage später seien Sicherheitskräften bei ihm zu
Hause erschienen und hätten ihn mitgenommen. Während seiner an-
schliessenden Gefangenschaft sei er verhört und misshandelt worden.
Bei seiner Freilassung habe er unterschrift lich versichern müssen,
dass er sich in Zukunft nicht mehr politisch betätige. Im Jahre 2005 sei
er der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Al Party) bei-
getreten. Als deren Mitglied habe er an Sitzungen dieser Partei teil-
genommen, die teilweise auch bei ihm zu Hause abgehalten worden
seien. Auch habe er mit der kurdischen Bevölkerung über die Lage der
Kurden in Syrien gesprochen. Am 15. Juni 2006 habe die politische
Sicherheitspolizei in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause eine
Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei Flugblätter seiner Partei
gefunden, die er in einem Schrank aufbewahrt habe. Seine Frau habe
ihn daraufhin telefonisch über diesen Vorfall unterrichtet und ihm mit-
geteilt, dass die Polizei von ihm verlange, auf dem Polizeiposten zu
erscheinen. In der Annahme, verhaftet und ins Gefängnis gesteckt zu
werden, sei er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen,
sondern habe sich bei einem Freund versteckt. Nachdem die Sicher-
heitspolizei am 17. und 18. Juni 2006 weitere Hausdurchsuchungen
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bei ihm vorgenommen habe, habe sich seine Frau mit den gemeinsa-
men Kindern zu ihrem ebenfalls in I._______ lebenden Vater begeben.
Aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen
Behörden sei er schliesslich zusammen mit seiner Familie am 6. Juli
2006 nach Ägypten gereist, wo sie sich bis zum 20. November 2007
an verschiedenen Orten in J._______ aufgehalten hätten. Danach
seien sie mit dem Flugzeug sowie dem Auto in die Schweiz gelangt.
C.
Anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung machte die
Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrer
Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme
ihres Ehemannes verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 gaben die Beschwerdeführenden 1
und 2 zwei Identitätskarten sowie ein Empfehlungsschreiben eines
Parteifunktionärs der Al Party vom 1. Februar 2008 zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 reichte der Beschwerdeführende 1
das Familienbüchlein im Original sowie eine Fotokopie seines Führer-
scheins ein.
F.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 24. April 2008 die Schweizeri -
sche Botschaft in I._______ um Auskunft darüber, ob die Be-
schwerdeführenden einen syrischen Pass besitzen, ob sie Syrien legal
verlassen haben und ob sie von den syrischen Behörden gesucht
werden. Am 18. Mai 2008 beantwortete die Schweizer Vertretung in
(...) diese Anfrage und hielt in ihrem Schreiben unter anderem fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2006 mit dem Pass Nr. (...)
Syrien Richtung Jordanien verlassen hätten und dass in Syrien nichts
gegen sie vorliege und sie nicht gesucht würden.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 gewährte das BFM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 31. Juli 2008 eine
diesbezügliche Stellungnahme ein.
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H.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 - eröffnet am 16.
Oktober 2008 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 sich in ihrem Sachvortrag in zahlreiche
Ungereimtheiten verstrickt hätten. So habe der Beschwerdeführende 1
in der Erstbefragung ausgesagt, er sei am 12. März 2004 fest-
genommen und einen Tag lang festgehalten worden. Anlässlich der
Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, er sei am 15. März 2004
festgenommen und danach 20 Tage lang festgehalten worden. Zudem
habe er bei der Erstbefragung die während der Bundesanhörung
geltend gemachten massiven Folterungen, die er dabei erlitten habe,
mit keinem Wort erwähnt. Ferner widerspreche es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführenden erst am 6. Juli 2006
ausgereist seien, obwohl schon ab Mitte Juni 2006 nach dem Be-
schwerdeführenden 1 gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise
habe es der Beschwerdeführende 1 bis heute unterlassen, die anläss-
lich der Bundesanhörung und insbesondere im Schreiben vom 31. Juli
2008 in Aussicht gestellten Beweismittel für seine Verfolgung durch die
syrischen Behörden einzureichen. Dem eingereichten Empfehlungs-
schreiben seiner Partei seien keine Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung zu entnehmen. Unter diesen Umständen erstaune es nicht,
dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in I._______
bei den syrischen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführenden
vorliege und nach diesen auch nicht gesucht werde. Die zahlreichen
Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten deshalb zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien und
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden.
Im Weiteren machte die Vorinstanz geltend, gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigen-
schaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die an-
gebliche Festnahme des Beschwerdeführenden 1 im Jahre 1991 liege
daher zu weit zurück, um noch als Anlass für diese gewertet zu
werden. Dieses Vorbringen halte deshalb den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich
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der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig,
zumutbar und möglich sei.
I.
Mit Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen,
es sei die Beschwerde als formgetreu anzunehmen, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit ihrer Weg-
weisung aufgrund der oben erwähnten Umstände anzunehmen, ihr
Antrag sei gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem vorliegenden Ge-
such sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung,
mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen. Zudem wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
Zum Sachverhalt ergänzten die Beschwerdeführenden, schon kurz
nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführende 1 mit
der Al Party, Zweigstelle Schweiz, Kontakt aufgenommen und als
deren Sympathisant und Mitglied an verschiedenen ihrer Veranstal-
tungen und Demonstrationen teilgenommen. Im Internet publizierte
Artikel und Fotos würden diese Teilnahmen belegen.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 sei nach
dem Erlebten verängstigt und traumatisiert gewesen, weshalb er an-
lässlich der Erstbefragung nicht darüber habe sprechen können, dass
er während der Inhaftierung im März 2004 gefolgert worden sei. Im
Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, dass der Ent-
schluss, das Heimatland für immer zu verlassen, nicht einfach ge-
wesen sei, weshalb sie nach den Vorfällen im Juni 2006 nicht sofort
ausgereist seien. Bezüglich der Abklärungsergebnisse der Schweize-
rischen Vertretung in I._______ wurde ausgeführt, dass die politische
Verfolgung von oppositionellen Staatsbürgern informell betrieben wer-
de und somit nicht in den Registern auftauche, weshalb die Richtigkeit
der Abklärungsergebnisse in Zweifel zu ziehen sei. Im Weiteren wurde
vorgebracht, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Bundes-
anhörung an Konzentrationsproblemen gelitten habe, was die teilweise
widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführenden 1
und der Beschwerdeführenden 2 erkläre. Aufgrund der verschiedenen
Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie seiner leichten
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Identifizierbarkeit auf den im Internet publizierten Fotos bestehe
zudem kein Zweifel, dass der Beschwerdeführende 1 von den sehr
aktiven syrischen Geheimdiensten als politischer Aktivist im Exil
erfasst und identifiziert worden sei. Unter diesen Umständen sei er im
Falle einer Rückschaffung nach Syrien von schwerer politischer
Verfolgung bedroht, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
würden.
Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Al Party bezüglich der
Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführenden 1 vom 2. November
2008 (inklusive deutscher Übersetzung), mehrere Verträge bezüglich
Raumbelegung, mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten
Fotos, zwei CD/DVD's mit Fotos und einem Video sowie eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeinde K._______ vom 31.
Oktober 2008 bei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit,
dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab-
warten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid be-
funden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2008 eingeladen.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 voll -
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eine medizinische Stellungnahme der Uni-
versitären Psychiatrischen Dienste L._______ vom 24. November
2008 betreffend die Beschwerdeführende 2 zu den Akten.
M.
Mit Eingaben vom 23. April 2009 und 7. September 2010 reichte der
Beschwerdeführende 1 weitere Beweismittel zu den Akten, die ihn als
Mitglied "der kurdischen Partei demokratischem Syrien" ausweisen
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und seine Teilnahme an politischen Tätigkeiten dieser Partei (in der
Schweiz) bestätigen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführenden 1 geschilderte
Festnahme im Jahre 1991 nicht ausdrücklich in Frage gestellt, diesem
Ereignis jedoch den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang
zu der am 6. Juli 2006 erfolgten Ausreise abgesprochen. Hingegen hat
das BFM die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführenden
1 vom März 2004 sowie die vorgebrachte Suche der syrischen
Sicherheitspolizei nach seiner Person ab dem 15. Juni 2006 in Zweifel
gezogen. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz der
Festnahme vom März 2004 sowie der behaupteten Suche der
syrischen Sicherheitspolizei ab dem 15. Juni 2006 zu Recht gestützt
auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und bezüglich der
Festnahme vom Jahre 1991 die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint
hat.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
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Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt ha-
ben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten las-
sen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen
einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen
angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen wer-
den, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Em-
pfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführenden 1 hinsichtlich seiner angeblichen
Festnahme vom März 2004 in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sind. So führte er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum aus,
er sei am 12. März 2004 für einen Tag verhaftet worden (Akten BFM A
1/11, S. 6), hingegen er bei der Bundesanhörung erklärte, er sei am
15. März 2004 für zwanzig Tage festgenommen worden (Akten BFM A
10/29, S. 7 f.). Unglaubhaft ist die geltend gemachte Festnahme vom
März 2004 auch deshalb, weil der Beschwerdeführende 1 anlässlich
der Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnte, er sei
während seiner Haft gefoltert worden (Akten BFM A 1/11, S. 6), dem-
gegenüber er bei der Bundesanhörung geltend machte, er sei
während seiner Festnahme massiv gefoltert worden (Akten BFM A
10/29, S. 10). Da es sich bei diesen behaupteten Folterungen um
zentrale Asylgründe handelt, hätte vom Beschwerdeführenden 1 er-
wartet werden können beziehungsweise müssen, dass er diese Ein-
griffe in die körperliche Integrität zumindest ansatzweise schon in der
Erstbefragung erwähnt hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführende 1 zum Zeitpunkt der Befragung von
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seinen Erlebnissen noch traumatisiert gewesen sei, weshalb er nicht
über die erlebten Folterungen habe sprechen können, überzeugt das
Gericht nicht, zumal der Beschwerdeführende 1 eineinhalb Monate
später anlässlich der Bundesanhörung in der Lage war, darüber zu
sprechen. Im Übrigen ist aufgrund des geltend gemachten Sachver-
halts für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde-
führenden im Mai 2005 nach Ägypten reisten und anschliessend
wieder nach Syrien zurückkehrten (vgl. Akten BFM A 19/3, S. 1).
Bezüglich der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerde-
führenden 1 durch die syrischen Behörden ab dem 15. Juni 2006 ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass es der allgemeinen Lebens-
erfahrung widerspricht, dass die Beschwerdeführenden erst am 6. Juli
2006 ausgereist sind, obwohl schon seit dem 15. Juni 2006 nach dem
Beschwerdeführenden 1 gesucht worden sein soll. Es ist davon aus-
zugehen, dass sie schon viel eher das Land verlassen hätten, wäre
tatsächlich derart intensiv nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht
worden. An dieser Beurteilung ändert auch der diesbezügliche Ein-
wand in der Beschwerde nichts, wonach der Entschluss, das Heimat-
land für immer zu verlassen, Zeit brauche. Zudem ist zu bemerken,
dass die Schilderung der Beschwerdeführenden 2 bezüglich der an-
geblichen Haudurchsuchungen im Juni 2006 sehr unsubstanziiert
ausgefallen sind (Akten BFM A 10/29, S. 20 f.), was den Schluss zu-
lässt, diese hätten sich nicht wie behauptet zugetragen, ist doch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2 die Ereignisse an-
sonsten ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern
können. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerde-
führende 2 unter Konzentrationsstörungen leide, kann nicht geglaubt
werden, wird doch in der medizinischen Stellungnahme der Uni-
versitären Psychiatrischen Dienste vom 24. November 2008 fest-
gehalten, dass die Konzentration der Beschwerdeführenden 2 intakt
sei.
Zweifel an der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführenden
1 durch die syrischen Behörden erweckt auch die Tatsache, dass die
vom BFM angeforderte Botschaftsantwort aus I._______ vom 18. Mai
2008 ergeben hat, dass in Syrien nichts gegen die Beschwerde-
führenden vorliege und sie dort auch nicht gesucht würden. Die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 ziehen in ihrer Stellungnahme vom 31.
Juli 2008 dieses Abklärungsresultat in Zweifel. Für die Richtigkeit der
Abklärung vor Ort spricht jedoch die Tatsache, dass der Beschwerde-
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führende 1 am 6. Juli 2006 zusammen mit seiner Familie ungehindert
auf legalem Weg aus Syrien ausreisen konnte, was im syrischen
Kontext nicht möglich gewesen wäre, würde in Syrien tatsächlich nach
ihm gesucht. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2008,
wonach sie deshalb ungehindert aus Syrien hätten ausreisen können,
weil der Grenzbeamte bestochen worden sei, vermag nicht zu
überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden es nicht riskiert hätten, bei einem offiziellen Grenzübergang
mit ihren persönlichen Dokumenten auszureisen, wäre in Syrien tat-
sächlich nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden, dies
insbesondere auch deshalb, weil letzterer selbst davon ausgegangen
war, dass sein Name den Grenzposten bekannt sei (Akten BFM A
10/29, S. 16).
Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführende 1 - trotz
der bestehenden, gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 Abs. 1 AsylG sowie seiner Ankündigung im Schreiben vom 31.
Juli 2008, er werde versuchen, Belege für seine Verfolgung durch die
syrischen Behörden zu beschaffen - unterlassen hat, einen Nachweis
für die behauptete Verfolgung durch die syrischen Behörden einzu-
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der ge-
samten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel
zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführenden 1 nicht gelungen
ist, die angebliche Festnahme vom März 2004 sowie die vorgebrachte
polizeiliche Suche nach seiner Person ab dem 15. Juni 2006 glaubhaft
zu machen.
4.5 Die geltend gemachte Festnahme im Jahre 1991 ist - unabhängig
davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat - asylrechtlich nicht
von Belang. Dies, da zwischen der angeblichen Festnahme im Jahre
1991 und der Ausreise im Jahre 2006 fünfzehn Jahre verstrichen sind
und erstere zudem auch nicht den Grund für die Ausreise der Be-
schwerdeführenden aus Syrien bildete.
4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass sich der Beschwerdeführende 1 im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien in einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr befand
oder eine solche unmittelbar drohte.
Seite 11
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5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu
prüfen, ob der Beschwerdeführende 1 die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines exil-
politischen Verhaltens in der Schweiz und damit - wie in der Be-
schwerde geltend gemacht wird - aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli -
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
5.3 Vorliegend wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der
Beschwerdeführende 1 habe schon kurz nach seiner Einreise in die
Schweiz mit der Al Party Zweigstelle in der Schweiz Kontakt auf-
genommen und als Sympathisant und Mitglied an verschiedenen ihrer
Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen respektive sich
an deren Organisation beteiligt. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er von
den sehr aktiven syrischen Geheimdiensten als politischer Aktivist im
Exil erfasst und identifiziert worden. Unter diesen Umständen drohe
dem Beschwerdeführenden 1 im Falle einer Rückschaffung nach
Syrien Haft und Folter, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
würden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden zahlreiche
Beweismittel eingereicht.
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführende 1 die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weil subjektive Nachfluchtgründe vor-
liegen.
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5.4 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über um-
fassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen
und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu in-
filtrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass
eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen
konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivi-
täten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheits-
behörden ihrerseits bei der Auswertung zugetragener Informationen
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-
aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden
vermögen, darf vorausgesetzt werden.
5.5 Der Beschwerdeführende 1 will seit seiner Einreise in die Schweiz
als Mitglied an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen
der Al Party teilgenommen haben. Als Beweis dafür reichte er ver-
schiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos be-
ziehungsweise Originalfotos ein, die ihn als Teilnehmer von mehreren
Kundgebungen in L._______ (u.a. am 12. März und 2. April 2008, 12.
März 2009, 7. April 2010) sowie M._______ (12. März 2010) zeigen
sollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführende 1
- wenn überhaupt - auf den Fotos nur sehr schlecht erkennbar ist,
weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass er anhand dieser Fotografien
von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt wor-
den ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der
Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass
es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe
genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen
aktiven Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine
Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist
nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Kundgebungen und
Parteianlässen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exil -
politisch tätigen Kurden ab. An dieser Einschätzung ändert auch das
eingereichte Bestätigungsschreiben der Al Party vom 2. November
2008 nichts, werden in diesem Schreiben doch nicht konkrete Aktivi -
täten des Beschwerdeführenden 1 aufgeführt, sondern lediglich
pauschal auf Aktivitäten verwiesen, an denen er teilgenommen haben
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soll. Da zudem aufgrund des unspezifischen Inhalts des Schreibens
von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, ist es nicht geeignet,
eine Gefährdung des Beschwerdeführenden 1 durch den syrischen
Staat wahrscheinlich zu machen.
Desgleichen vermag die geltend gemachte Teilnahme des Be-
schwerdeführenden 1 an den Feierlichkeiten der Parteigründung in
M._______ keine Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syrischen
Geheimdienste zu begründen, ist doch davon auszugehen, dass es
sich dabei um eine geschlossene Veranstaltung handelte. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführende 1 - gemäss den ein-
gereichten Verträgen bezüglich Raumbelegung beziehungsweise
Raumbenützung - mehrmals Räumlichkeiten für Sitzungen seiner
Partei organisiert hat, ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im
Falle seiner Rückkehr nach Syrien als wahrscheinlich erscheinen zu
lassen. Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass der Beschwerde-
führende 1 in der eingereichten "Bewilligung für Veranstaltungen" der
Stadt L._______ vom 29. März 2010 als verantwortliche Person für die
durch kurdische Parteien organisierte Kundgebung vom 7. April 2010
bezeichnet wurde, ein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass
er von den syrischen Behörden als politisch exponierte Person und
somit als Bedrohung für das politische System in Syrien
wahrgenommen wird, umso mehr als der Inhalt dieser Bewilligung -
wie auch derjenigen der Raumbenützungsverträge - lediglich den
schweizerischen und mithin nicht den syrischen Behörden bekannt
sein dürfte. Auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Al Party
vom 3. Juli 2010 vermag nicht eine Gefährdung des Beschwerde-
führenden 1 durch den syrischen Staat plausibel zu machen, zumal
die darin behauptete Führungsfunktion des Beschwerdeführenden 1 in
keiner Weise konkretisiert wird.
Insgesamt lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die
eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches
Engagement des Beschwerdeführenden 1 schliessen, aufgrund des-
sen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheim-
dienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend
registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis
zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht
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zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei
und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System
in I._______ dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann
dem Beschwerdeführenden 1 klarerweise nicht bescheinigt werden.
Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass in Syrien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Mitglied-
schaft in der Al Party sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitä-
ten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführende 1 bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
hat. Dies auch deshalb, weil er gemäss Bericht der Schweizerischen
Botschaft in I._______ vom 18. Mai 2008 am 6. Juli 2006 auf legalem
Weg aus Syrien ausgereist ist. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung
erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführende 1 und seine
Familie in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylge-
suchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt.
Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht erfüllt.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der feh-
lenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführenden 1 die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 14. Oktober 2008 gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen ist.
Der Beschwerdeführende 1 konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asyl -
gesuch daher zu Recht abgelehnt.
5.7 Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Erstbefragung
und der Bundesanhörung keine eigenen Asylgründe geltend, sondern
brachte vor, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr
Land nur wegen der Probleme ihres Mannes habe verlassen müssen.
Es ist daher festzustellen, dass ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zukommt. Ebenso wenig erfüllen die
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Kinder der Beschwerdeführenden die originäre Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partne-
rinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Da der Beschwerdeführende 1 - wie
dargelegt - nicht als Flüchtling anerkannt wird, können seine Ehefrau
und die Kinder auch nicht in dessen Flüchtlingseigenschaft ein-
bezogen werden. Die Vorinstanz hat daher auch deren Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden 1 und 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR,Saadi gegen Italien, Urteil der grossen
Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§124-
149). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In Syrien ist die allgemeine Lage nicht derart, dass auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr ge-
schlossen werden müsste. Bei den Beschwerdeführenden handelt es
sich um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit. Es trifft zwar zu, dass
die Kurden in Syrien als Minderheit von der Bevölkerungsmehrheit in
verschiedenen Bereichen des Lebens diskriminiert werden. Diese ge-
gen die Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten jedoch in kons-
tanter Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
3700/2006 vom 21. August 2008), für sich allein als zu wenig intensiv,
als dass sie einen Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar
erscheinen lassen könnten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186).
Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Es ist festzuhalten, dass viele ihrer
nächsten Verwandten in I._______ leben, weshalb sie bei einer Rück-
kehr mithin auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können.
Der Beschwerdeführende 1, der sowohl die kurdische als auch die ara-
bische Sprache beherrscht, hat bereits vor der Ausreise aus Syrien als
Taxichauffeur den Unterhalt seiner Familie bestritten. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland
gelingen wird, wiederum in ausreichendem Masse für seine Familie zu
sorgen. Anlässlich der Bundesanhörung machte die Beschwerde-
führende 2 geltend, sie leide an Depressionen. Gemäss der medizi-
nischen Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste
L._______ vom 24. November 2008 leidet die Beschwerdeführende 2
an einer Anpassungsstörung sowie Angst mit depressiver Reaktion. Es
ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden 2 auch in Syrien behandelt werden können, wes-
halb sie nicht auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Da-
von wird grundsätzlich auch in der medizinischen Stellungnahme aus-
gegangen. Aufgrund der Schilderung des Krankheitsverlaufs in der
medizinischen Stellungnahme ist zudem davon auszugehen, dass die-
se gesundheitlichen Probleme massgeblich auf die ungewisse und iso-
lierte Situation zurückzuführen sind, in der sich die Beschwerde-
führende 2 in der Schweiz befindet. Diese Ansicht wird auch in der
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medizinischen Stellungnahme vertreten. Es ist deshalb - entgegen der
in der medizinischen Stellungnahme vertretenen Meinung - anzu-
nehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden 2 in ihre ge-
wohnte Umgebung zu einer Verminderung ihrer gesundheitlichen
Probleme führen wird und nicht zu einer Verschlechterung ihrer
Grunderkrankung. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Syrien erweist sich daher als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vollumfänglich un-
terlegen sind, wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Be -
schwerdeführenden haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden mittellos sind. Zudem erschienen die Begehren
der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerde-
führenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original, Verträge bezüglich
Raumbelegung respektive Raumbenützung, "Bewilligung für
Veranstaltungen" der Stadt L._______, fünf Farbfotos, zwei
CD/DVD's mit Fotos und einem Video; über eine allfällige Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM
auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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