B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7189/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Pakistan ein erstes Mal am (…) 2013 und reiste via den Iran und die Türkei
nach Ungarn, wo er ein Asylgesuch einreichte. Da die Schweiz sein Ziel-
land war, reiste er ein bis zwei Monate später via Serbien und der Türkei
zurück nach Pakistan. Drei Monate später – am (…) 2013 – reiste er erneut
aus und gelangte via den Iran und die Türkei am 22. Dezember 2013 in die
Schweiz, wo er am 23. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 13. Januar 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
8. Juni 2015 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an-
gehört.
Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass es erstens
anlässlich des Hochzeitsfestes eines Cousins zu einem Angriff von politi-
schen Gegnern seines Vaters gekommen sei, bei welchem eine Cousine
umgebracht worden sei. Bei der Abwehr der Angreifer sei auch einer von
jenen ums Leben gekommen. Zweitens habe er ein Stellenangebot der Ta-
liban erhalten, welches er nicht habe wahrnehmen wollen, worauf er aus-
ser Land geflüchtet sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identi-
tätskarte sowie einen Polizeibericht der Polizeidienststelle B._______, Dis-
trikt C._______ vom (…) 2009 zu den Akten.
C.
Am 21. Januar 2014 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Aus-
kunft zum angeblichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2013
und dem entsprechenden Asylverfahren.
Die ungarischen Behörden teilten dem SEM am 12. Februar 2014 mit, dass
der Beschwerdeführer illegal von Serbien her nach Ungarn eingereist sei
und am (…) 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches am
(…) 2013 abgewiesen worden sei. Folglich sei der Beschwerdeführer am
(…) 2013 nach Serbien ausgeschafft worden.
D.
Am 18. Februar 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das
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Dublin-Verfahren beendet wurde und sein Asylgesuch in der Schweiz ge-
prüft werde.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 9. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Als Beweismittel wurde der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) „Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen“ vom 5. Mai 2010 ein-
gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wurde der Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember
2015 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.3 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
4.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er in D._______, Gemeinde E._______, Distrikt C._______,
Provinz F._______ in Pakistan geboren sei und den grössten Teil seines
Lebens dort zusammen mit seiner Familie verbracht habe. Er habe wäh-
rend sechs Jahren die Schule besucht, diese aber abgebrochen. An-
schliessend habe er eine Lehre als (…) absolviert und insgesamt sechs
Jahre lang auf diesem Beruf gearbeitet. Sein erster Asylgrund hänge mit
dem politischen Engagement seines Vaters zusammen, welcher
G._______ habe wählen wollen und auch die Quartierbewohnerinnen und
-bewohner überzeugt habe, wie er zu wählen. Anlässlich eines Familien-
treffens im Zusammenhang mit der Hochzeit eines Cousins im Jahr 2009
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seien politische Gegner im Haus des Beschwerdeführers aufgetaucht. Sie
hätten Gäste attackiert, wobei eine Cousine getötet worden sei. Während
dem Angriff hätten sich einige Personen zur Wehr gesetzt und einen An-
greifer getötet. Dabei seien vor allem ein Cousin des Beschwerdeführers
und der Beschwerdeführer selbst in die Tat verwickelt gewesen. Als die
Polizei auf dem Weg zum Haus gewesen sei, habe der Beschwerdeführer
unverzüglich die Flucht nach Karachi ergriffen. Der involvierte Cousin hin-
gegen sei im Haus geblieben und festgenommen worden. Er habe an-
schliessend während etwa einem Jahr in Haft gesessen. Zu seiner Freilas-
sung habe auch ein Polizeirapport beigetragen, welcher aufgrund der Aus-
sagen des Vaters des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Um den
Cousin leichter aus dem Gefängnis zu holen, habe der Vater der Polizei
allerdings eine stark abgeänderte Geschichte erzählt, nämlich eine, welche
den getöteten Angreifer als den Geliebten der ebenfalls getöteten Cousine
dargestellt habe.
Der zweite Asylgrund des Beschwerdeführers basiere auf seiner Zeit in Ka-
rachi. Nach dem Vorfall in D._______ sei er während mehr als (…) Jahren
in Karachi geblieben. Er habe als (…) gearbeitet, habe allerdings nur sehr
wenig verdient. Im Salon seines Arbeitgebers habe er sich mit einem der
Stammkunden namens H._______ angefreundet, welcher ihm einen viel
besser bezahlten Job angeboten habe. Etwa ein Jahr, nachdem das Stel-
lenangebot erstmals angesprochen worden sei, habe ihn H._______ ein-
geladen, seinen Chef zu treffen. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt
und sei mit verbundenen Augen zum Chef gefahren worden. Als er den
Chef und dessen Männer kennen gelernt habe, habe er realisiert, dass sie
Taliban seien. Bald sei klar geworden, dass er zwar für seine Arbeit viel
Geld bekommen würde, dass diese jedoch auch das Töten von Menschen
beinhalte. Um dem Ganzen zu entkommen, habe der Beschwerdeführer
gefragt, ob er, bevor er die Stelle antreten würde, noch einmal seine Fami-
lie besuchen gehen könne. Nach einigen überzeugenden Worten hätten
die Taliban eingewilligt, worauf er für zwei bis drei Tage zurück nach
D._______ gegangen sei. Da er nicht für die Taliban habe arbeiten wollen
und auch seine Familie dies habe verhindern wollen, sei er schliesslich
ausgereist.
Die Flucht in die Schweiz habe er erst bei seinem zweiten Versuch ge-
schafft. Als er erstmals am (…) 2013 Pakistan verlassen habe, sei er via
dem Iran und der Türkei nach Ungarn gelangt. Dort habe er ein Asylgesuch
eingereicht, habe aber nicht dort bleiben wollen. So sei er nach ein bis zwei
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Monaten wieder zurück nach Pakistan gegangen. Die ungarischen Behör-
den hätten seine Reise bis nach Serbien organisiert und von dort habe ihn
sein Schlepper zurück nach Pakistan gebracht. Da der anfänglich unter-
zeichnete Vertrag mit dem Schlepper die Flucht bis in die Schweiz enthal-
ten habe, und das Geld für diese Reise – 13‘000 Euro – auch bezahlt wor-
den sei, habe ihn der Schlepper ohne Zusatzkosten zurück nach Pakistan
bringen müssen. Dort habe der Beschwerdeführer während (…) Monaten
in verschiedenen Dörfern, hauptsächlich aber bei seiner Schwester
I._______ in der Nähe von E._______ gelebt, bevor es zum zweiten Flucht-
versuch gekommen sei. Während er noch bei seiner Schwester gewesen
sei, habe es einen weiteren Vorfall gegeben. Als er zusammen mit seiner
Cousine auf einem Motorrad gefahren sei, hätten Leute aus einem ihnen
entgegenkommenden Fahrzeug auf ihn geschossen. Er habe diesen Vor-
fall der Polizei melden wollen, habe es sich dann aber anders überlegt und
habe sich zur erneuten Flucht aus Pakistan entschieden. Am (…) 2013 sei
er zum zweiten Mal aufgebrochen und sei via dem Iran und der Türkei in
die Schweiz gelangt, wo er am 23. Dezember 2013 ein Asylgesuch einge-
reicht habe.
4.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. So
habe er in der BzP angegeben, der Überfall auf seine Familie im Jahr 2009
habe sich während der Hochzeitsfeier seines Cousins ereignet. In der An-
hörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, die unbekannten
Personen seien eines Abends in sein Haus eingedrungen. Zu jenem Zeit-
punkt seien einige Verwandte bei ihm zu Besuch gewesen, da sein Cousin
einige Tage später habe heiraten wollen. Auch wenn der Beschwerdeführer
den Überfall beide Male in den Kontext der Hochzeit seines Cousins ge-
stellt habe, bleibe weiterhin festzustellen, dass zwischen einer Hochzeits-
feier und einer Zusammenkunft von ungefähr 25 Personen im Vorfeld der
Hochzeit ein frappanter Unterschied bestehe. Des Weiteren habe er in der
BzP geschildert, dass nachdem beide Personen ums Leben gekommen
seien, sein Vater die Polizei gerufen habe. Erst als der Beschwerdeführer
nach dem Eintreffen Letzterer gemerkt habe, dass er nicht auf deren Un-
terstützung zählen könne und sich die Geschichte nicht regeln lasse, sei er
nach Karachi geflüchtet. Im Zuge der Anhörung habe er hingegen erklärt,
er sei geflohen, bevor die Polizei überhaupt eingetroffen sei. Diese grossen
Widersprüche würden bereits massive Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen aufkommen lassen. Diese Zweifel würden zudem dadurch er-
härtet, dass das Motiv, welches er als Grund für den Übergriff auf seine
Familie angebe, in Frage gestellt werden müsse. So habe er angegeben,
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der Angriff sei aufgrund der Absicht seines Vaters erfolgt, welcher im Zuge
der Wahlen der Partei von G._______ seine Stimme habe geben wollen.
Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer jedoch gesagt, der Überfall habe
sich erst nach den Wahlen ereignet, bei welchen G._______ unterlegen
sei. Auf die Frage, welchen Grund die Angreifer zu jenem Zeitpunkt noch
gehabt hätten, seine Familie anzugreifen, habe er erklärt, die Gegner hät-
ten durch den Wahlerfolg an Macht gewonnen und aus Hass auf seinen
Vater die Familie vernichten wollen. Angesichts dieser Erklärung erscheine
es aber weniger plausibel, dass sein Vater sowie die beiden jüngeren Brü-
der nach diesem Ereignis jahrelang unbescholten im Heimatdorf hätten
weiterleben können. Diese Unglaubhaftigkeitselemente würden schliess-
lich dadurch ergänzt, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte First
Information Report (FIR) Angaben aufweise, welche seinen Schilderungen
widersprächen. So verweise die Anzeige darauf, dass er und eine weitere
Person namens J._______ angeblich eine Frau und einen Mann getötet
hätten, welche eine illegale Beziehung unterhalten hätten. Der Beschwer-
deführer habe dazu erklärt, dass sein Vater und der dafür eingesetzte An-
walt das durch Bestechung so hätten schreiben lassen, um seinen Cousin
schneller aus dem Gefängnis zu holen. Diese Erklärung stehe jedoch in
krassem Widerspruch zu seiner Aussage, dass die Polizei mit seinen An-
greifern zusammengearbeitet habe. Aufgrund all dieser massiven Unge-
reimtheiten könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von unbe-
kannten Personen aufgrund der politischen Haltung seines Vaters und der
gewaltsamen Vorfälle im Jahr 2009 verfolgt zu sein, kein Glauben ge-
schenkt werden. Daher erübrige es sich auch, jegliche weitere Vorfälle,
welche er mit dieser Geschichte in Zusammenhang setze, vertieft zu wür-
digen.
Des Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, die Taliban hätten
versucht, ihn für gewaltsame Handlungen anzuwerben. Diese hätten Infor-
mationen über ihn gesammelt und ihm keine Wahl gelassen. Dieser Auf-
forderung habe er sich lediglich durch eine Flucht ins Ausland entziehen
können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers dieser Ereignisse wür-
den wiederum beachtliche Widersprüche aufweisen. So habe er in der BzP
angegeben, er habe Pakistan das erste Mal aufgrund der Probleme mit den
Taliban am (…) 2013 verlassen. In seiner freien Schilderung im Zuge der
Anhörung habe er demgegenüber erzählt, sein Klient habe ihn (…) 2013
(…) abgeholt, um ihn zu seinem Chef zu bringen. Ausserdem habe er ge-
mäss BzP-Protokoll das Fahrzeug drei Mal gewechselt, als er zu den Tali-
ban gefahren worden sei, während er in der Anhörung lediglich von einem
Fahrzeugwechsel gesprochen habe. Schliesslich erscheine es denn auch
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wenig logisch, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr der Überzeu-
gungsarbeit durch seinen Klienten, keine Ahnung gehabt habe, welche Art
von Arbeit das Jobangebot beinhalte. Angesichts all dieser Widersprüche
und Ungereimtheiten sei auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu be-
werten.
Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl kaum frei-
willig auf eine Prüfung seines Asylgesuchs in Ungarn verzichtet hätte und
eigenständig nach Pakistan zurückgekehrt wäre, wenn er zu jenem Zeit-
punkt tatsächlich eine Gefährdung an Leib und Leben in seinem Heimat-
land zu befürchten gehabt hätte. Dem geltend gemachten Tötungsversuch
auf seinem Motorrad sei letztlich auch kein Glauben zu schenken, da er
diesen einmal ganz klar vor seiner ersten Ausreise situiert habe, während
er später gesagt habe, dies sei erst nach seiner Rückkehr nach Pakistan
vorgefallen. Die Vorbringen würden somit in ihrer Gesamtheit den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs komme das SEM zum Schluss,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werde, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Zudem sprächen auch
keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Er sei ein jun-
ger Mann und habe in Pakistan einige Jahre die Schule besucht und eine
Ausbildung als (…) genossen. Anschliessend habe er mehrere Jahre in
diesem Beruf gearbeitet und sich damit eine eigene Lebensgrundlage ge-
schaffen. Dass er dies nicht nur in seinem Heimatdorf, sondern auch nach
seinem Umzug in Karachi getan habe, verweise darauf, dass er in der Lage
sei auch an einem neuen Ort in Pakistan alleine Fuss zu fassen. Schliess-
lich würden die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers
nach wie vor in Pakistan leben und könnten ihm bei der Wiedereingliede-
rung behilflich sein. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
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4.6 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wur-
den hauptsächlich die bereits geltend gemachten Vorbringen wiederholt,
welche zum Vermeiden von Wiederholungen hier nicht weiter aufgeführt
werden. Zum Überfall auf die Familie in ihrem eigenen Haus machte der
Beschwerdeführer jedoch noch geltend, es sei durchaus logisch, dass den
restlichen Familienmitgliedern, welche nicht wie er und sein Bruder geflo-
hen seien, nichts angetan worden sei. Hätten die Angreifer ihnen nämlich
etwas angetan, so hätten sie von ihnen nicht mehr erfahren können, wo
sich die drei gesuchten Personen nun aufhalten würden. Zudem stimme
die Aussage des SEM, die Familie des Beschwerdeführers könne unbe-
scholten weiter leben, nicht, da – wie den Befragungsprotokollen zu ent-
nehmen sei – seit dem Ereignis mehrere Anschläge auf die Familie verübt
worden seien (vgl. exemplarisch act. A29, F55, 100 und 104, sowie F56).
Speziell hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wendete der Beschwerde-
führer noch ein, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland staatli-
che Verfolgungsmassnahmen (im Sinne der Strafverfolgung) sowie Rache-
handlungen seitens der damaligen Angreifer und Exponenten der Taliban
drohen würden. Das Justizsystem des pakistanischen Staates sei mit Kor-
ruption durchsetzt. Weitgehend würden die Haftbedingungen in pakistani-
schen Gefängnissen als unmenschlich gelten. Schläge (bei Nichtbezahlen
von Schutzgeldern) und Folter seien an der Tagesordnung. Vorliegend
stehe durch die eingereichten Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen dieses Vorfalles aus dem Jahre 2009 in ein Strafverfahren ver-
wickelt sei. Ihm drohe somit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine langjäh-
rige Inhaftierung in einer Haftanstalt mit prekären Bedingungen und damit
verbunden mit einer unmenschlichen Behandlung. Weitergehend sei der
mit Korruption durchsetzte pakistanische Staat nicht in der Lage, den Be-
schwerdeführer vor den Rachegelüsten der damaligen Angreifer respektive
der Exponenten der Taliban wirksam zu beschützen.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass er ge-
fährdet sei – weder aufgrund einer Strafverfolgung wegen dem Töten eines
Angreifers anlässlich eines Überfalls auf seine Familie noch aufgrund von
Racheakten der übrigen nicht getöteten Angreifer noch aufgrund von Ver-
folgungsmassnahmen seitens der Taliban. Bezüglich dem Töten eines An-
greifers anlässlich eines Überfalls auf seine Familie in seinem Haus ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach nach Karachi ge-
gangen ist und dort während über (…) Jahren unbehelligt leben konnte.
Somit hatte der Beschwerdeführer einerseits einen alternativen Ort zum
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Seite 11
Leben und andererseits haben ihn während den gesamten (…) Jahren
keine Verfolgungsmassnahmen getroffen – weder seitens des Staates auf-
grund einer allfälligen Strafverfolgung noch seitens der Angreifer aus Ra-
chegelüsten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz bestehen bezüglich dem
Angriff ohnehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens
und der angeblich daraus resultierenden Verfolgung beziehungsweise
Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. Auch das Vorbringen des Stellenan-
gebots durch die Taliban basiert auf vagen und widersprüchlichen Ausfüh-
rungen und begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Erzählten. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann an dieser Stelle jedoch of-
fen gelassen werden, da das entscheidende Element, was die Verfolgung
oder Furcht vor einer solchen angeht, die Tatsache ist, dass der Beschwer-
deführer (…) 2013 bereits einmal aus Pakistan geflohen ist – nach Ungarn
– und dann wieder für (…) Monate nach Pakistan zurückgekehrt ist. Dass
er, bloss weil er nicht in Ungarn um Asyl nachsuchen wollte, wieder zurück
in seinen Heimatstaat ging, wo er angeblich verfolgt werden soll, spricht
eindeutig gegen die Existenz einer Verfolgung. An dieser Stelle ist anzu-
merken, dass die Abklärungen des SEM bei den ungarischen Behörden im
Rahmen des Dublinverfahrens ergaben, dass der Beschwerdeführer in Un-
garn ein Asylverfahren durchlaufen hatte, wobei sein Gesuch abgewiesen
und seine Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug verfügt wurden.
Somit musste der Beschwerdeführer Ungarn sowieso verlassen. Allerdings
hat er dies dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber nicht
so kommuniziert, sondern er hat erklärt, er sei aus eigenem Entschluss
zurück nach Pakistan gegangen, weil er nicht habe in Ungarn bleiben wol-
len. Während den (…) Monaten zurück in Pakistan hat er dann gemäss
eigenen Angaben an verschiedenen Orten gewohnt, wobei er sich haupt-
sächlich bei seiner Schwester in der Nähe von E._______ aufhielt. Aller-
dings ist E._______ die gleiche Gemeinde, in welcher sich auch sein Hei-
matdorf befindet, womit es für seine allfälligen Verfolger relativ einfach ge-
wesen wäre, ihn zu orten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer zwar geltend machte, auf einem Motorrad fahrend ange-
schossen worden zu sein, jedoch ist dies – wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte – nicht als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer wider-
sprach sich in den Befragungen zum Zeitpunkt des Vorfalls – einmal sagte
er, es sei vor und einmal nach seinem ersten Fluchtversuch geschehen –,
was einen markanten Unterschied darstellt. Hätte der Beschwerdeführer
tatsächliche Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben müssen, wäre er
nicht freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt, auch wenn sein Zielland nicht
Ungarn, sondern die Schweiz war.
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Seite 12
5.2 Somit sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt be-
zeichnet werden, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemei-
ner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. In der Beschwer-
deschrift sind denn auch keine gegen die Zumutbarkeit sprechenden
Gründe geltend gemacht worden. Übereinstimmend mit den Ausführungen
der Vorinstanz stehen dem Wegweisungsvollzug somit auch keine indivi-
duellen Gründe entgegen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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Seite 13
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: