Abtei lung IV
D-7190/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Somalia,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7190/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der zum Clan C._______, Subclan
D._______, gehörende Beschwerdeführer, ein aus E._______
stammender somalischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am
15. April 2004 auf dem Luftweg. Über ihm unbekannte Länder sei er
am 17. April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt.
Am 22. April 2004 stellte er im Empfangszentrum in F._______ ein
Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 28. April 2004 wurde er mit
Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
Am 4. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde und am 21. August 2007 vom BFM im Rahmen
von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte
der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe bei seiner
Grossmutter gelebt und dieser im Geschäft geholfen. Im Jahre 1999
habe er während eines Jahres in der Schule einen Englisch- und einen
Arabischkurs besucht. Von Mitte des Jahres 2002 bis im Jahre 2003
habe er für seinen Onkel als Chauffeur gearbeitet. Im Juli 2003 sei ihr
Clanführer zu ihm respektive zu seiner Grossmutter gekommen und
habe ihn - da er gut Auto fahren könne - aufgefordert, ab August
Waffen mit einem Auto nach G._______ zu transportieren. Er habe
dies jedoch aus Angst, verletzt zu werden und um andere Leben zu
schonen, nicht tun wollen, dem Clanführer jedoch vorgegeben, damit
einverstanden zu sein. Er habe sich daraufhin in ein anderes Quartier
zu einer Freundin seiner Grossmutter begeben. Jeweils Freitags sei er
dort von seiner Grossmutter besucht worden, die ihm gesagt habe,
dass er vom Clanführer gesucht werde und nicht nach Hause zurück-
kehren solle. In der Folge habe er zusammen mit seiner Grossmutter
beschlossen, dass er das Land verlasse. Sein Clanführer habe auf der
Suche nach ihm auch andere Personen gefragt respektive bedroht,
weshalb auch diese Leute Somalia verlassen hätten und nun in
H._______ leben würden. Seine Grossmutter habe ein Stück Land
verkauft und ihm sowohl das Geld gegeben als auch eine Schlepperin
für ihn organisiert. Auf die weiteren Ausführungen des
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Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Am Y._______ schloss der Beschwerdeführer in Bern die Ehe mit einer
ursprünglich aus Somalia stammenden, britischen Staatsangehörigen.
Diese hatte am Z._______ in der Schweiz um Asyl ersucht. Infolge
unbekannten Aufenthaltes wurde das Gesuch am 6. August 1993 vom
Bundesamt als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 lehnte das BFM das Asylbe-
gehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügten. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund der Hei-
rat mit einer britischen Staatsangehörigen, die in J._______ Wohnsitz
habe, nach K._______ ausreisen, weshalb ihm gestützt auf Art. 52
Abs. 1 Bst. a AsylG kein Asyl zu gewähren sei. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung nach K._______ als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel
innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen so-
wie seine seit dem Jahre 2005 geführten Bemühungen, nach
K._______ zu reisen, innert gleicher Frist zu belegen, andernfalls auf-
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grund der übrigen Akten entschieden werde. Über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses werde nach Ablauf der Beweismittelfrist befun-
den.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Scheidungsvereinbarung vom 14. November 2007 zu den Akten
und teilte mit, dass er vom Konsulat keine Beweismittel erhältlich ma-
chen könne.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zu einer Stellungnahme bis zum 14. Dezember 2007
eingeladen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar
2008 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 29. Januar 2008.
J.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Anfrage vom 30. Januar 2008 an das britische Konsulat in Genf sowie
dessen Antwort vom 18. Februar 2008 je in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, vorliegend erscheine der Aufenthalt
des Beschwerdeführers bei der Freundin seiner Grossmutter als reali-
tätsfremd. So sei es als seltsam zu erachten, dass der Beschwerde-
führer während eines Jahres in E._______ versteckt geblieben sei und
dies ausgerechnet in jenem Quartier, das von seinem Clanführer
kontrolliert worden sei. Es sei für den Clanführer nämlich sehr einfach,
auf die Spur des Beschwerdeführers zu kommen. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an Nachmittagen mit jun-
gen Freunden draussen Fussball gespielt habe. Ein solches Verhalten
sei nicht glaubhaft, zumal sich der Beschwerdeführer bei tatsächlich
bestehender Gefahr nicht getraut hätte, in die Öffentlichkeit zu gehen.
Auch das Verhalten der Grossmutter des Beschwerdeführers erschei-
ne widersinnig, solle diese doch jeden Freitag den Beschwerdeführer
bei ihrer Freundin besucht haben. Mit diesem Verhalten habe die
Grossmutter das Leben ihres Neffen gefährdet, zumal der Clanführer
angeblich zu diesem Zeitpunkt noch immer auf der Suche nach dem
Beschwerdeführer gewesen sein soll. Der Clanführer hätte somit die
Grossmutter überwachen und so den Beschwerdeführer auffinden kön-
nen. Vor diesem Hintergrund müsse auch der Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in E._______ bis kurz vor der Ausreise stark be-
zweifelt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er
nur ein Jahr in einer Privatschule in E._______ gewesen sei und dabei
Englisch und Arabisch gelernt habe. Sein Aussehen und seine
Sprachkompetenzen würden jedoch den Anschein erwecken, als sei er
mehr als nur ein Jahr in der Schule gewesen.
Weiter sei der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2005 mit einer
britischen Staatsangehörigen verheiratet, welche Wohnsitz in
J._______ habe. Es könne in der Regel davon ausgegangen werden,
dass der Ehepartner einer Staatsangehörigen eines Drittstaates dort
einreisen und sich dauerhaft aufhalten könne. Auf entsprechende
Nachfrage habe der Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass es für ihn
sehr schwierig sei, sich nach K._______ zu begeben: So verlange die
britische Botschaft Identitätsdokumente und ein Reisedokument und
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sein somalischer Pass werde nicht anerkannt. Unter diesen
Umständen werde seine Ehefrau die Scheidung beantragen. Diese
Angaben seien jedoch als äusserst vage zu bezeichnen und zudem
gebe es in den Akten keinen Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer
in einem Scheidungsverfahren befinde. Gestützt auf Art. 52 Abs. 1
Bst. b AsylG sei demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nach K._______ ausreisen könne und dort weder seine
Rückschiebung in einen Verfolgerstaat noch andere unzumutbare
Benachteiligungen befürchten müsse.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer im
Wesentlichen ein, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht richtig
festgestellt worden. Sein Onkel, bei welchem er gearbeitet habe, sei im
April 2007 getötet worden. Während einer der Söhne des Onkels nach
K._______ geflüchtet sei, sei der andere nach einem Bombenattentat
verhaftet worden. Der Grund für die Verhaftung des Letzteren sei
dessen Zugehörigkeit zum Clan D._______ gewesen, welcher auch
sein Clan sei. Diese Ereignisse seien sehr wichtig und hätten im
Entscheid erwähnt werden müssen. Weiter habe das BFM im
Sachverhalt kein Wort dazu verloren, dass sich seine Ehefrau und er
für eine Scheidung entschieden hätten, was für die Beurteilung der
Zumutbarkeit der Wegweisung ein entscheidendes Element sei. Weiter
seien die von der Vorinstanz als realitätsfremd und widersinnig
erachteten Sachverhaltselemente für ihn nicht nachvollziehbar und im
Lichte der effektiven Begebenheiten in seiner Herkunftsstadt sowie in
Berücksichtigung seiner familiären Situation durchaus erklärbar.
3.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Vernehmlassung bezüglich
des Asylpunktes an ihren bisherigen Erwägungen fest und führte an,
da Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG aufgehoben worden sei, seien die ent-
sprechenden ergänzenden Erwägungen hinfällig geworden. Das Asyl-
gesuch sei jedoch zur Hauptsache gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt
worden und die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe seien nicht geeignet, an der im angefochtenen Entscheid darge-
legten Einschätzung etwas zu ändern.
3.4 Vorab ist festzuhalten, dass Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG durch
Ziffer I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung
seit 1. Januar 2008, aufgehoben wurde. Demnach ist - wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte - auf die diesbezüglichen Erwägungen
nicht weiter einzugehen.
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Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorins-
tanzliche Begründung zu Art. 7 AsylG in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als logisch nicht nachvollziehbar und realitätsfremd
und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf.
Die dementsprechenden Einwände des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerde-
führer wendet in diesem Zusammenhang zunächst ein, sein Onkel, bei
welchem er gearbeitet habe, sei im April 2007 getötet worden. Wäh-
rend einer der Söhne des Onkels nach K._______ geflüchtet sei, sei
der andere nach einem Bombenattentat verhaftet worden. Der Grund
für die Verhaftung des Letzteren sei dessen Zugehörigkeit zum Clan
D._______ gewesen, welcher auch sein Clan sei. Diese Ereignisse
seien sehr wichtig und hätten im Entscheid erwähnt werden müssen.
Diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet, zumal der
Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zum erwähnten Clan weder als
Ausreisegrund anführte noch sonst deswegen auf irgendwelche
Schwierigkeiten hinwies, die er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat
erlebt hätte. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung noch an, der fragliche Onkel habe fünf Kinder
gehabt, wovon drei zusammen mit diesem in E._______ gelebt hätten
(vgl. kant. Protokoll, S. 5). Der Beschwerdeführer spricht in der
Beschwerdeschrift aber nur noch von zwei Kindern, die im Anschluss
des Todes des Onkels Schwierigkeiten bekommen hätten. Weiter kann
es nicht erstaunen und ist grundsätzlich als asylirrelevant zu erachten,
wenn Personen nach einem Bombenattentat im Rahmen der
Ermittlungen verhaftet werden, selbst wenn sich der Verdacht
nachträglich als unbegründet erweisen sollte. In Ermangelung näherer
Angaben des Beschwerdeführers ist denn auch davon auszugehen,
dass die Verhaftung des erwähnten Sohnes seines Onkels unabhängig
von der Clanzugehörigkeit geschah; zudem konkretisierte der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht näher, wer diesen
Sohn verhaftet haben soll.
Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach das als sorglos zu
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qualifizierende Verhalten der Grossmutter wie auch des Beschwerde-
führers selber nicht darauf schliessen lassen, er sei ernsthaft respekti-
ve überhaupt vom Clanführer gesucht worden. Insbesondere ist daran
festzuhalten, dass es für den Clanführer ein Leichtes gewesen wäre,
den Beschwerdeführer bei der Freundin der Grossmutter aufzuspüren,
zumal diese ihren Neffen ein Mal wöchentlich besucht haben will. Da
davon auszugehen ist, dass das familiäre Umfeld des Beschwerdefüh-
rers beobachtet worden wäre, hätte die Grossmutter die Verfolger di-
rekt zum Beschwerdeführer geführt. Auch die Angabe, wonach der Be-
schwerdeführer lediglich ein paar Stunden täglich mit anderen Perso-
nen auf dem Fussballplatz Fussball gespielt habe, was jedoch keine
Entdeckungsgefahr mit sich gebracht habe, da der Clanführer nicht
Fussball spiele (vgl. kant. Protokoll, S. 12; Beschwerde, S. 3), muss als
in hohem Masse realitätsfern und daher als unglaubhaft gewertet wer-
den.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flücht-
lingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht ge-
währt worden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK
2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei
nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den
Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des
Asyls und der Wegweisung immer der Fall ist - eine sorgfältige
Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.).
6.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht erfüllt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Wegweisung nach K._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner
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gebe es keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
K._______. Der Beschwerdeführer sei seit dem Y._______ mit einer
britischen Staatsangehörigen verheiratet, die Wohnsitz in J._______
habe. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er wegen
fehlender Identitätsdokumente und des Umstandes, dass sich seine
Frau von ihm scheiden lassen wolle, nicht nach K._______ reisen
könne, seien als vage zu erachten. Zudem würden sich in den Akten
keine Hinweise auf ein laufendes Scheidungsverfahren befinden.
6.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seiner
Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe sich bereits anlässlich der er-
gänzenden Bundesanhörung dahingehend geäussert, dass er sich seit
der Heirat (...) ständig um eine Einreise nach K._______ bemüht habe.
Die Botschaft habe jedoch seinen Aufenthaltstitel und seinen
Reisepass sehen wollen. Sein N-Ausweis stelle für die britischen
Behörden keinen genügenden Ausweis dar und sein somalischer
Reisepass werde in K._______ nicht anerkannt. Daher habe er bislang
kein Visum erhalten. Aufgrund dieser Problematik und der fehlenden
Aussichten, ein Eheleben führen zu können, hätten sich seine Ehefrau
und er zur Scheidung entschlossen. Eine Wegweisung nach
K._______ falle daher ausser Betracht. Überdies sei auch eine
Wegweisung und deren Vollzug nach Somalia aufgrund der dortigen
Verhältnisse und wegen seiner Clanzugehörigkeit als unzumutbar zu
erachten.
6.4 In seiner Vernehmlassung brachte das BFM vor, aufgrund fehlen-
der offizieller Dokumente seitens der britischen Behörden bezüglich ei-
ner Einreiseverweigerung sowie in Ermangelung amtlicher Dokumente
zur angeführten Scheidung werde an den bisherigen Erwägungen fest-
gehalten. Weiter könne gemäss Art. 6 der Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV, SR 143.5) einer ausländischen Person für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt wer-
den, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
ermögliche und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Aus-
reise nicht oder nicht mehr beschafft werden könne. Sodann sei fest-
zuhalten, dass - sofern die angeführte Scheidung respektive das Ge-
such um Familienzusammenführung in K._______ definitiv zu einer
Einreiseverweigerung führen sollten - dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit offenstünde, ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein-
zureichen.
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6.5 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe
des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 27. November 2007 eine
von ihm und seiner (Noch-)Ehefrau am 14. November 2007 unter-
schriebene Scheidungskonvention zu den Akten reichte und dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Januar 2008 zur Kenntnis
brachte, dass er für die Durchführung des Scheidungsverfahrens in
der Schweiz einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Wohl stellt die ein-
gereichte Scheidungskonvention noch kein amtliches Dokument be-
treffend die angeführten Scheidungsbemühungen dar. Daran vermag
auch die blosse Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dieser Sache
nichts zu ändern. Bis zum Urteilszeitpunkt wurde somit der Beweis für
ein hängiges Scheidungsverfahren nicht erbracht. Jedoch werden aus
den erwähnten Vorkehrungen und dem eingereichten Dokument zu-
mindest der gemeinsame Scheidungswille des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau sowie die vereinbarten Folgen der beabsichtigten
Scheidung ersichtlich, zumal beide Parteien die eingereichte Schei-
dungskonvention unterschrieben. Jedenfalls kann unter diesen Um-
ständen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Angaben zur
Scheidung äusserst vage seien, in dieser Form nicht gefolgt werden
und diese erweist sich vorliegend als nicht ausreichend.
Weiter hielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Möglichkeit, sich
nach K._______ zu begeben, fest, dass sein schweizerischer
Asylausweis für die britischen Behörden keinen genügenden Ausweis
darstelle und sein somalischer Reisepass in K._______ nicht an-
erkannt werde. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er mit Eingabe
vom 19. Februar 2008 Kopien einer an das britische Konsulat in
L._______ gerichteten Anfrage vom (...) sowie des entsprechenden
Antwortschreibens vom (...) ein. In der Antwort wurde festgehalten,
dass Visumsanträge von Inhabern eines N-Ausweises nicht akzeptiert
würden, da diese Ausweise für Asylbewerber mit laufendem Verfahren
in der Schweiz ausgestellt würden. Die britischen Immigrationsregeln
würden vorschreiben, dass Antragsteller, welche sich in K._______
niederlassen wollten, im aktuellen Land ihres Wohnsitzes, wo sie
einen Langzeitstatus innehaben würden, einen Antrag stellen müssten.
Dies treffe jedoch auf Inhaber eines N-Ausweises nicht zu. Ferner
erforderten die britischen Immigrationsregeln, dass eine Ehe gelebt
werde und die Parteien gewillt seien, ständig mit ihrem Ehegatten
zusammenzuleben. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies aber
offensichtlich aufgrund der dargelegten Scheidungsbemühungen nicht
mehr der Fall. Es sei daher unwahrscheinlich, dass dem Be-
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schwerdeführer ein Visum zwecks Niederlassung in K._______ aus-
gestellt würde, selbst wenn das Konsulat dessen Antrag akzeptieren
sollte.
In der Vernehmlassung führte das BFM an, aufgrund fehlender offiziel-
ler Dokumente seitens der britischen Behörden bezüglich einer Einrei-
severweigerung werde an den bisherigen Erwägungen (die Angaben
des Beschwerdeführers, wonach die britische Botschaft Identitätsdo-
kumente und ein Reisedokument verlange, sowie das Vorbringen, wo-
nach sein somalischer Pass nicht anerkannt werde, seien als äusserst
vage zu bezeichnen) festgehalten. Diesbezüglich ist nun festzustellen,
dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Schreibens des
britischen Konsulates in L._______ vom (...) ein offizielles Dokument
auf Beschwerdeebene nachreichte, das die vom Beschwerdeführer
angeführten Schwierigkeiten mit Blick auf eine Einreise respektive
Niederlassung in K._______ belegt. Unabhängig davon, ob zurzeit
tatsächlich ein Scheidungsverfahren hängig ist, ist zudem fest-
zuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts das BFM selber seit November 2005 somalische Staatsangehö-
rige als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV betrachtet, da so-
malische Reisepässe die Identität ihrer Inhaber nicht ausreichend
gewährleisten, zumal aufgrund der fehlenden Zentralgewalt die somali-
schen Vertretungen im Ausland nicht in der Lage sind, die Identität der
gesuchstellenden Personen zu überprüfen. Zwar würde gemäss Aus-
führungen der Vorinstanz einer schriftenlosen Person gestützt auf
Art. 6 RDV für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung ein Reiseersatz-
dokument ausgestellt, wenn dieses die Rückführung in den Heimat-
oder Herkunftsstaat ermögliche und ein anderes Reisedokument für
die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kön-
ne. Diese Praxis werde gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungs-
gerichts beim BFM vom 13. März 2008 auch bei Rückführungen in
andere Länder als den Heimat- oder Herkunftsstaat angewendet unter
der Bedingung, dass das Zielland das gestützt auf Art. 6 RDV ausge-
stellte Reiseersatzdokument akzeptiere. Vorliegend ist in diesem Zu-
sammenhang zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid weder den Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
noch in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anordnete. Der
Wegweisungsvollzug wurde lediglich nach K._______, nicht aber nach
Somalia geprüft. Weiter bleibt ungeklärt, ob K._______ ein solches
Reiseersatzdokument im Falle des Beschwerdeführers akzeptieren
würde; jedenfalls äusserte sich die Vorinstanz zu diesem wesentlichen
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Punkt in der angefochtenen Verfügung nicht. Zudem lässt die
Aktenlage keine abschliessende Beurteilung darüber zu, ob selbst im
Falle der Akzeptanz eines solchen Reiseersatzdokumentes - ange-
sichts obiger Ausführungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerde-
führers in der Schweiz und der vorgebrachten Scheidungsabsichten -
der Beschwerdeführer effektiv in K._______ einreisen kann.
Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz in Bezug
auf den Wegweisungsvollzug den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
genügend erstellte und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht
genügend nachkam. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Ver-
fahrensverletzungen geheilt werden können oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen müssen. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht - wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asyl-
fragen, der ARK, war - davon aus, dass solche Verletzungen dank der
umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schran-
ken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Vorausset-
zungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Be-
schwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung
im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der
Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu
orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder
das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je
mit weiteren Hinweisen).
6.6 Vorliegend geht es um eine schwer wiegende Verletzung der Ab-
klärungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der effek-
tiven Einreisemöglichkeiten des Beschwerdeführers in K._______.
Diese Verletzung hat Auswirkungen auf die Beurteilung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs und ist daher nicht heilbar. Auch
mangelt es daran, dass die unterlassene Handlung von der Vorinstanz
inzwischen nachgeholt worden wäre; eine Heilung kommt auch aus
diesem Grund nicht in Frage. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme
der diesbezüglichen Abklärungen besser in der Lage als das Bundes-
verwaltungsgericht, weshalb eine Heilung durch die Rekursinstanz
nicht gerechtfertigt ist.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch,
dass sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte
und damit der Sachverhalt unklar blieb, den Anspruch des Beschwer-
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deführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen und auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzte. Eine Heilung dieser Verfahrensverletzungen ist nicht
möglich, weshalb der Entscheid, soweit nicht die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Weg-
weisung als solche betreffend, aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit sie die Frage des
Wegweisungsvollzugs betrifft, gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 28. September 2007 in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der Erwägungen in
der Sache neu zu entscheiden. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - wären dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
30. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da dem Be-
schwerdeführer vorliegend aus der selbstständigen Beschwerdefüh-
rung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
28. September 2007 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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