Abtei lung IV
D-7190/2010/dis/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7190/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli
2009 mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – dem Beschwerdeführer am
3. Juni 2010 durch die schweizerische Vertretung in Colombo eröffnet
– abwies und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
15. September 2010 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass er die Beschwerde nicht innert Frist habe einreichen können, weil
die Verfügung des BFM in deutscher Sprache abgefasst sei und es in
Trincomalee keine Möglichkeit zur Übersetzung gegeben habe, sodass
er dazu nach Colombo habe reisen müssen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 19 zu Art. 24),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde
zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerde-
eingabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorliegende
Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Ver-
fügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung am 3. Juni 2010 eröffnet wurde und
demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Juli 2010 abgelaufen ist
(Art. 20 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. September 2010
sinngemäss um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerde-
frist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hinder-
nisses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und
gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Be-
schwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederher-
stellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus unverschuldet versäumter Prozesshandlung zu beheben,
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wobei Wiederherstellungsgründe schweizerischer obligatorischer
Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung darstellen können,
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gelten kann, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der
Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.140),
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen ver-
möchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl.
VOGEL, a.a. O., Rz. 10 ff. zu Art. 24),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu er-
bringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.),
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen,
sondern geltend macht, er habe für die Übersetzung der in Deutsch
abgefassten Verfügung nach Colombo reisen müssen,
dass aber davon auszugehen ist, in Trincomalee, einer Stadt mit über
100'000 Einwohnern, gebe es Personen, die in der Lage sind, eine in
deutscher Sprache abgefasste Verfügung in eine der lokal ge-
sprochenen Sprachen (Tamilisch, Singhalesisch, Englisch) zu über-
setzen,
dass zudem auch eine Reise nach Colombo für die Übersetzung nicht
derart viel Zeit in Anspruch nimmt, zumal der Beschwerdeführer für die
Anhörung am 24. November 2009 gemäss seinen Aussagen ohne
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Probleme habe nach Colombo reisen können (S. 10 Protokoll der
Befragung),
dass der Beschwerdeführer dafür hätte besorgt sein müssen, sich um-
gehend über den Inhalt der erhaltenen Verfügung in Kenntnis setzen
zu lassen, so dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, inner-
halb der ordentlichen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben,
dass er dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der
Frist eine Beschwerde in Englisch eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer sich diese Nachlässigkeit entgegen halten
lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei
unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 nicht
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird ab-
gewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. (...) / N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht) (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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