Abtei lung IV
D-719/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Francois Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___ Nigeria,
vertreten durch B.____
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom C.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-719/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2007 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. November 2007
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 6. Dezember 2007 unter anderem angab, nigerianischer Staats-
angehöriger zu sein und nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2005
bei seiner Mutter in Cotonou in Benin gelebt zu haben,
dass seine Mutter eine Voodoo-Anhängerin gewesen sei und all seine
Brüder im Säuglingsalter den Opfertod gefunden hätten, sich seine
Mutter bei seiner Geburt indessen dagegen ausgesprochen habe,
dass auch er geopfert werde,
dass jedoch Voodoo-Anhänger Mitte 2007 auch seinen Opfertod
gefordert hätten, weshalb seine Mutter ihm zur Flucht geraten habe,
dass er indessen in der Folge von zwei Voodoo-Anhängern
aufgegriffen und in einen Wald in Quida, wo sich ein Schrein befunden
habe, gebracht worden sei,
dass ihm die Flucht gelungen sei, wobei er einen alten Mann in der
Nähe des Schreins umgestossen habe,
dass er nach einem kurzen Aufenthalt in Cotonou von seiner Freundin
M. erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, da der alte
Mann nach seinem Sturz gestorben sei und ihn andere Voodoo-
Anhänger umbringen wollten,
dass er in der Folge seine Ausreise organisiert und im Oktober 2007
nach dem Tod seiner Mutter in Begleitung eines Weissen Nigeria
verlassen habe,
dass er in Begleitung des weissen Mannes ohne Identitätsdokumente
auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land und von dort mit dem Zug
illegal in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 8; A9, S. 10),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
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Identitätsdokumente eingereicht hat mit der Begründung, er habe nie
Identitätspapiere besessen und könne auch keine solchen beschaffen,
da ihm in seinem Heimatstaat niemand dabei behilflich sein könne
(vgl. A1, S. 5; A9, S. 2),
dass das BFM mit Entscheid vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 28.
Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
4. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem um Gewährung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde mit dem Hinweis, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen der Akteneinsicht das Protokoll
der direkten Bundesanhörung vom 6. Dezember 2007 (A9/13) und das
Aktenverzeichnis BFM nicht erhalten,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2008 dem Beschwerde-
führer unter Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung innert
drei Tagen das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Dezem-
ber 2007 (A9/13) samt Aktenverzeichnis BFM in Kopie zugestellt wur-
de,
dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Eingaben des
Beschwerdeführers eingingen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg
befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert,
auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der
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Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine An-
strengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergän-
gen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente
mit einem Schiff nach Europa und mit dem Zug weiter in die Schweiz
gelangt zu sein, als nicht realistisch erscheint,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Vorbringen, von Vodoo-Anhängern behelligt und wegen dem Tod eines
Verfolgers polizeilich gesucht zu werden, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, auffallend widersprüchlich und realitätsfremd
ausgefallen sind und offensichtlich weder glaubhaft noch asylrechtlich
von Relevanz sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
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halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20) zu erachten ist,
weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dipositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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