Abtei lung IV
D-719/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen B._______, geboren (...), und dessen Sohn
C._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
30. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-719/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (Vater bzw. Stiefvater) – nach eigener Aus-
sage ein aus Kinshasa (Kongo Kinshasa [Demokratische Republik
Kongo: Anm. des Gerichts]) stammender und seit dem Jahre 1998 in
D._______ (Provinz E._______, Verwaltungseinheit F._______)
ansässig gewesener Tutsi – suchte am 2. Juli 2003 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom 9. Juli 2003
und der einlässlichen Anhörung vom 30. Juli 2003 machte er zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei wegen
der Abstammung von einem Vater, welcher die ruandische Staatsan-
gehörigkeit besessen und der Volksgruppe der Tutsi angehört habe, im
Jahre 1998 Feindseligkeiten von Kommilitonen an der Universität
Kinshasa ausgesetzt gewesen und während einer Woche von den
Sicherheitsbehörden in einem Gefängnis festgehalten worden. Mit der
Hilfe des Gefängnisleiters, welchem er klar gemacht habe, dass sein
Vater schon seit dem Jahre 1985 tot sei, habe er entkommen können.
Weil er danach weiterhin vom Militär in Kinshasa gesucht geworden
sei, habe er sich nach D._______ in Sicherheit bringen wollen. Dort
sei er jedoch erneut zur Zielscheibe ethnisch bedingter Gewalt
geworden, weil man ihn wegen seines Aussehens für einen Muhema,
einen Angehörigen der mit den Lendu im Konflikt stehenden
Volksgruppe der Hema, gehalten habe. Am 1. Mai 2003 sei er von
Lendu-Milizen gefangen genommen und an einen Ort in der Nähe
eines Fluss gebracht worden, wo er Misshandlungen über sich habe
ergehen lassen müssen. Ein Mitglied der Milizen habe ihn als alten
Schulkameraden wiedererkannt und ihm am 5. Mai 2003 zur Flucht
verholfen. Sein früherer (...) habe daraufhin die nötigen Vorkehrungen
getroffen, damit er über den Albert-See habe nach Uganda gelangen
und von dort weiter nach Kenia reisen können. Im Flughafen von
Nairobi habe er sich am 29. Juni 2003 an Bord einer Maschine
begeben, der er in einer italienischen Stadt wieder entstiegen sei. Am.
3. Juli 2003 sei er schliesslich ohne ein zum Grenzübertritt
berechtigendes Reisepapier in die Schweiz eingereist.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2005 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch mit dieser Begründung ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Als Grund für die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM an, die
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Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Aufenthalt in
D._______ vermöchten angesichts der Erkenntnisse aus den von der
Schweizerischen Botschaft in Kinshasa durchgeführten Abklärungen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und was
die im Jahre 1998 in Kinshasa erlittenen Nachteile angehe, so fielen
diese nicht unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG.
A.c Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des BFM vom 2. Feb-
ruar 2005 mit Beschwerde vom 3. März 2005 in allen Punkten bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
A.d Mit Urteil vom 11. Juli 2005 wies die ARK die Beschwerde vom
3. März 2003 vollumfänglich ab. In den Entscheiderwägungen zur
Flüchtlingseigenschaft bestätigte sie die Unglaubhaftigkeit der Anga-
ben des Beschwerdeführers bezüglich der Zugehörigkeit zur Ethnie
der Tutsi und des Entkommens aus der Gefangenschaft in Kinshasa
und in D._______. Des Weiteren führte die ARK aus, weil zwischen
den im Jahre 1998 in Kinshasa angetroffenen Schwierigkeiten und
dem Verlassen des Heimatlandes ungefähr fünf Jahre verstrichen
seien, sei jeglicher zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den
damaligen Vorkommnissen und dem Stellen eines Asylgesuchs in der
Schweiz am 2. Juli 2003 auszuschliessen. Betreffend die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs erwog die ARK, diese sei im konkreten Fall
insofern gegeben, als die Behandlung der (...) beim Beschwerdeführer
dem eingereichten Arztzeugnis vom 4. Mai 2005 zufolge
abgeschlossen sei. Die Krankheit sei im Übrigen im Falle eines
Wiederausbruchs in Kinshasa behandelbar, zuweilen sogar kostenlos.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentiere sich
nicht so, dass er sich nach einer Rückkehr ins Heimatland innert kur-
zer Zeit dermassen zu verschlechtern drohe, dass das Leben des
Beschwerdeführers mit Sicherheit in Gefahr geriete oder dessen kör-
perliche Integrität dauerhaft schwer beschädigt würde. Sodann sei der
Beschwerdeführer in Kinshasa, wo kein Krieg oder ein Zustand
allgemeiner Gewalt herrsche, gut integriert und verfüge über
verschiedene ihm zugewandte Bezugspersonen an der Universität
oder in der Nachbarschaft. Als begünstigende Reintegrationsfaktoren
fielen schliesslich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über eine
solide akademische Ausbildung in (...) und (...) verfüge, verhältnismäs-
sig jung sei und eine Frau und drei Kinder habe, die in seiner Heimat
wohnhaft geblieben seien.
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A.e Das BFM setzte mit Schreiben vom 14. Juli 2005 dem Beschwer-
deführer eine bis zum 8. September 2005 laufende Frist zum Verlas-
sen der Schweiz an.
B.
B.a Gemäss Angaben ihres Stiefvaters bzw. Vaters reisten die Be-
schwerdeführer (Stieftochter und Sohn) am 8. August 2005 in die
Schweiz ein. Als die zuständige kantonale Migrationsabehörde am
22. August 2005 mit dem Beschwerdeführer (Stiefvater bzw. Vater) das
Ausreisegespräch durchzuführen gedachte, stellte dieser für die vor
Ort anwesenden Beschwerdeführer (Stieftochter und Sohn) ebenfalls
ein Asylgesuch. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde erhob
daraufhin sogleich die Asylgründe, wobei sie den Hauptteil der Fragen
an den Beschwerdeführer richtete und auch die Beschwerdeführerin
(Stieftochter) mit einzelnen einfachen Fragen konfrontierte.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, seine Kinder
seien wegen ihrer ruandischen Herkunft als Nicht-Kongolesen betrach-
tet worden und hätten in ständiger Gefahr gelebt. So seien sie anläss-
lich einer unbewilligten Demonstration von der Bevölkerung im Quar-
tier bedroht worden. Die Leute hätten sie als Ruander bezeichnet,
abends auf der Strasse beschimpft und mit Steinen beworfen. In der
Schule seien sie geschlagen und ausgegrenzt worden. Wenn sie die
Schulen im Kongo nicht besuchen könnten, hätten sie jedoch keine
Zukunft. Sein Sohn habe zudem starke Magenprobleme und sei unter-
gewichtig. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die von ihm
adoptierte Tochter seiner Ehefrau; wer ihr leiblicher Vater sei, wisse er
nicht. Seit er sich hier in der Schweiz befinde, habe er keinen Kontakt
mit seinem Heimatland gehabt, beziehungsweise er habe im Jahre
2004 lediglich für eine kurze Zeit Kontakt mit seiner Frau aufgenom-
men. Eines Abends habe er einen Telefonanruf von einer unbekannten
Frau erhalten, die ihm eröffnet habe, dass sie sich zusammen mit den
Beschwerdeführern in der Schweiz befinde. Wer die Ausreise seiner
Kinder organisiert habe, und auf welcher Route sie in die Schweiz ge-
langt seien, wisse er nicht; er habe mit der unbekannten Frau „nicht so
gut“ reden können. Seine Ehefrau, mit der er zusammen zwei weitere
leibliche Kinder habe, sei in der Demoktratischen Republik Kongo zu-
rückgeblieben. Wo genau sie heute lebe, sei ihm nicht bekannt.
Die Beschwerdeführerin (Stieftochter) machte geltend, sie und ihr
Bruder seien in Kinshasa von den Leuten geschlagen und mit Steinen
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beworfen worden, weil sie aus Ruanda stammten. Sie habe in der
Gemeinde G._______ in Kinshasa die Schule bis zur sechsten Klasse
besucht. Sie und ihr Bruder hätten mit ihrer Mutter zusammengelebt.
Zuletzt hätten sie sich an verschiedenen Orten versteckt. Dass sie in
die Schweiz reisen würden, hätten sie am 30. Juni 2005 erfahren.
B.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 stellte das BFM mit Bezug
auf die Beschwerdeführer (Stieftochter und Sohn) das Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Fluchtgründe könnten nicht
geglaubt werden, zumal Abklärungen durch die Schweizerische Bot-
schaft in Kinshasa insbesondere ergeben hätten, dass die Beschwer-
deführer nicht das Ziel von Beschimpfungen oder Drohungen an der
Schule oder im Quartier gewesen seien und unter vergleichsweise pri-
vilegierten Bedingungen an den von ihnen angegebenen Adressen in
Kinshasa gelebt hätten. Abgesehen davon sei die ruandische Herkunft
der Beschwerdeführer gleichermassen unglaubhaft, habe doch die
ARK im Urteil vom 11. Juli 2005 festgestellt, dass die vom Vater be-
hauptete Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi angesichts dessen frap-
panter Unkenntnis der Gebräuche dieser Volksgruppe nicht geglaubt
werden könne. Der Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Re-
publik Kongo sei im Übrigen trotz der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführer, wie sie im eingereichten Bericht des behandelnden
Psychotherapieteams vom 4. Juli 2007 beschrieben würden, als zu-
mutbar zu erachten. So sei festzustellen, dass diese psychischen Ge-
brechen auch in Kinshasa behandelt werden könnten, wobei es den
Beschwerdeführern offen stehe, im Hinblick darauf eine medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen.
B.c Der Beschwerdeführer liessen am 25. Januar 2008 durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 erheben.
B.d Mit Urteil vom 24. September 2008 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 25. Januar 2008 vollumfänglich ab. In den
Entscheiderwägungen bestätigte das Gericht die vom BFM festgestell-
te Unglaubhaftigkeit der hauptsächlichen Gesuchsgründe und führte
an, die Beschwerdeführer hätten keine Argumente oder Beweismittel
ins Verfahren eingebracht, die die Rechtmässigkeit der angefochtenen
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Verfügung in Frage zu stellen vermöchten. Bezüglich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs teilte das Bundesverwaltungsgericht die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach die gesundheitlichen Probleme
einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat nicht entge-
genstünden. So liessen sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht vom 30. Januar 2008 keine dermassen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Probleme herleiten, dass die Beschwer-
deführer dadurch bei einer Rückkehr in eine konkrete Gefahr gerieten.
Dem Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft vom 23. Okto-
ber 2007 sei zu entnehmen, dass in Kinshasa die nötige Infrastruktur
vorhanden sei, damit die Beschwerdeführer die in der Schweiz begon-
nene Therapie in ihrem Heimatland mit der Unterstützung ihrer Familie
ohne unüberwindbare Hindernisse fortsetzen könnten. Die hierzulande
verantwortlichen Psychotherapeuten seien in der Lage, den Beschwer-
deführern die erforderliche Betreuung während der Vorbereitung der
Ausreise zukommen zu lassen, wobei die Ausreisefrist auf den Thera-
pieverlauf abgestimmt werden könne. Eine Verschlechterung der psy-
chischen Verfassung sei im Übrigen vor der Perspektive einer bevor-
stehenden Rückkehr eine nicht selten zu beobachtende Entwicklung,
doch sei darin in der Regel kein valables Vollzugshindernis zu erbli-
cken. Der Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz lasse
sich nicht auf unbestimmte Zeit mit dem Argument verlängern, eine
Rückkehr ins Heimatland würde einen bestehenden Depressionszu-
stand noch verschlimmern oder Suizidgedanken wecken.
B.e Das BFM setzte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
6. Oktober 2008 Frist bis zum 3. November 2008, um die Schweiz zu
verlassen.
C.
Die Beschwerdeführer (Stieftochter und Sohn) liessen am 18. Dezem-
ber 2008 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch einreichen, die Begehren enthaltend, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei über-
dies festzustellen, dass damit der Wegweisungsvollzug ihres Stiefva-
ters bzw. Vaters ebenfalls unzumutbar werde. Zur Begründung mach-
ten sie im Wesentlichen geltend, ihr Stiefvater bzw. Vater habe vor
einigen Wochen erfahren, dass ihre Mutter verstorben sei. Der genaue
Zeitpunkt und die Umstände des Todes seien ihnen allerdings nicht be-
kannt. Die Beschaffung eines entsprechenden Beweismittels sei inso-
fern schwierig, als ihre Mutter die einzige noch verbliebene Bezugs-
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person gewesen sei. Mit Hilfe der Schweizer Botschaft könne jedoch
abgeklärt werden, ob dieses Vorbringen zutreffe. Sofern es stimme,
dass ihre Mutter gestorben sei, stehe ihnen am Rückkehrort keinerlei
mütterliche Unterstützung und Fürsorge und auch kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz zur Verfügung. Gemäss dem Bericht des Schulpsycholo-
gischen Dienstes der Stadt H._______ vom 19. November 2008,
welchen sie bereits am 25. November 2008 mit einem Gesuch um
Erstreckung der Ausreisefrist eingereicht hätten, sei bei ihnen seit der
Nachricht vom Tod ihrer Mutter eine markante Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes zu beobachten. Die Therapeuten
hätten eine starke Suizidgefahr (Stieftochter) beziehungsweise eine
übermässige Erregtheit und Schreckhaftigkeit (Sohn) diagnostiziert.
Aufgrund des Berichts des Schulpsychologischen Dienstes vom
19. November 2008 sei davon auszugehen, dass sie auch in der
Demokratischen Republik Kongo psychotherapeutischer Hilfe und
Betreuung bedürften. Ohne die Garantie der Fortsetzung einer solchen
Behandlung im Heimatland bestehe eine nahe liegende Gefahr einer
schweren Retraumatisierung. Nachdem den behandelnden
Therapeuten keine entsprechenden Institutionen in der
Demokratischen Republik Kongo bekannt seien und die Verabreichung
von Psychopharmaka kein Ersatz für die laufende Therapie darstelle,
erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2008
mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 ab und bestätigte die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit seiner Entscheide vom 2. Februar 2005 (vgl.
Bst. A.b hiervor) und 20. Dezember 2007 (vgl. Bst. B.b hiervor). Des
Weiteren erhob es eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.--
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
zukomme. Als Grund für die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
führte es zusammenfassend an, es lägen keine Gründe vor, welche
gestützt auf die Regeln über die Wiedererwägung die Rechtskraft der
Verfügungen vom 2. Februar 2005 und 20. Dezember 2007 zu beseiti-
gen vermöchten.
E.
Die Beschwerdeführer (Vater mit Stieftochter und Sohn) liessen die
Verfügung vom 30. Dezember 2008 mit Beschwerde vom 4. Februar
2009 (Datum der Übermittlung per Telefax und der Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht stellten
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sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
festzustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig und unzumutbar er-
scheine. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie das Bundesverwal-
tungsgericht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen und die zuständige kantonale Behörde anzuhalten, von wei-
teren Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Beschwerdever-
fahrens abzusehen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführer
zur Stützung ihrer Vorbringen eine Todesurkunde („acte de décès“ vom
28. Januar 2009) in Form einer Faxkopie (übermittelt am 3. Februar
2009 an die Nummer ihres Rechtsvertreters), den vorerwähnten
(vgl. Bst. C) Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 19. No-
vember 2008 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. Januar 2008 zu
den Akten.
F.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 11. Februar 2009 setzte der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) bis zu anders lautender Anordnung aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme
vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) be-
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stätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugs-
möglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, sind durch die am 30. Dezember 2008 ergangene Verfügung
besonders berührt und können ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung für sich in Anspruch nehmen.
Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
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leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar
nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
3.2 Vorliegend präsentiert sich die Prozessgeschichte so, dass die ur-
sprünglichen Verfügungen des BFM vom 2. Februar 2005 und 20. De-
zember 2007, mit welchen die Asylgesuche der Beschwerdeführer bei
gleichzeitiger Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt
und die Wegweisung aus der Schweiz einschliesslich des Vollzugs an-
geordnet worden waren, jeweils in allen Punkten mit Beschwerde vom
3. März 2005 respektive 25. Januar 2008 angefochten wurden. Mit der
vollumfänglichen Abweisung dieser Beschwerden in den Urteilen vom
11. Juli 2005 und 24. September 2008 wurde die Rechtskraft der Verfü-
gungen vom 2. Februar 2005 und 20. Dezember 2007 besiegelt. In
ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2008 ersuchen die
Beschwerdeführer (Stieftochter und Sohn) das BFM festzustellen,
dass ihr Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine und damit der
Wegweisungsvollzug ihres Stiefvaters bzw. Vaters ebenfalls unzumut-
bar werde. Zur Begründung weisen sie auf den Tod ihrer Mutter – von
dem ihr Stiefvater bzw. Vater „vor einigen Wochen“ erfahren habe –
sowie auf die nachteiligen Auswirkungen dieser Nachricht auf ihre
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bereits zuvor angeschlagene psychische Verfassung hin. Die Eingabe
vom 18. Dezember 2008 stellt demzufolge ein Gesuch um Wiederer-
wägung im klassischen Sinne der Anpassung (frz. "adaptation") einer
rechtskräftigen Verfügung an eine massgeblich veränderte Sachlage
dar (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156).
4.
4.1 Nach Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung be-
rufen sich die Beschwerdeführer zu Unrecht auf das Vorliegen einer
massgeblich veränderten Sachlage. So müsse die im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 18. Dezember 2008 erstmals vorgetragene Version,
wonach die Mutter der beiden Kinder verstorben sei, als ausgespro-
chen unsubstanziiert eingestuft und entsprechend stark in Zweifel ge-
zogen werden. Ohnehin seien die beiden Kinder nicht auf sich allein
gestellt, sondern befänden sich in Begleitung ihres Stiefvaters bezie-
hungsweise Vaters, welcher sich nach der Rückkehr in die Heimat um
sie kümmern könne. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft
in Kinshasa im Rahmen des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens
hätten sodann zur Erkenntnis geführt, dass die beiden Kinder in ihrem
Quartier gut integriert seien und ihre Familie von einem überdurch-
schnittlichen Lebensstandard profitiere. Eine dem Alter entsprechende
Unterstützung und Betreuung sei deshalb in jedem Fall gewährleistet.
Bezüglich der psychischen Verfassung der Kinder und der von ihnen
benötigten Psychotherapie sei ebenfalls auf die Auskünfte der Bot-
schaft hinzuweisen, denen zufolge in Kinshasa ein Angebot an psy-
chotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten existiere. Zur geltend
gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass
diese Frage zum Zeitpunkt eines allfällig durchzuführenden Vollzugs
der Wegweisung zu prüfen und allfälligen Schwierigkeiten mit geeigne-
ten Massnahmen wie beispielsweise einer medizinisch begleiteten
Rückkehr zu begegnen sei.
4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde der Standpunkt vertreten,
dass mit der eingereichten Todesurkunde der am 1. Oktober 2008 ein-
getretene Tod der Mutter beziehungsweise Ehefrau der Beschwerde-
führer bewiesen sei. Der Vater werde die beiden Kinder unter den am
Rückkehrort herrschenden Bedingungen nicht in genügendem Masse
unterstützen können, sei er doch bereits hier in der Schweiz in dieser
Rolle völlig überfordert. Als Tutsi mit ruandischen Wurzeln müsse der
Vater zudem sowohl in Kinshasa als auch an seinem früheren Aufent-
haltsort D._______ mit gesellschaftlicher Ausgrenzung und
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schwerwiegenden Behelligungen rechnen, welche insgesamt eine
adäquate Versorgung der Kinder verunmöglichten. Angesichts solcher
Vorzeichen, unter denen eine Wiedereingliederung zu geschehen
habe, erscheine das Kindeswohl erheblich gefährdet. Dies umso mehr,
als die beiden Kinder nach wie vor Gefahr liefen, ethnisch motivierten
Behelligungen ausgesetzt zu werden und dadurch eine
Retraumatisierung zu erleiden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich
infolgedessen als schlechthin unzulässig und unzumutbar. Der blosse
Hinweis auf die angeblich in Kinshasa bestehenden
Behandlungsmöglichkeiten blende die erheblichen Zweifel an der
praktischen Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit einer solchen
Behandlung aus, zumal die rein ökonomische und medizinische
Grundversorgung in der Demokratischen Republik Kongo nicht gesi-
chert erscheine.
4.3
4.3.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2008 wird als
neu hinzugetretene Tatsache der Tod der Mutter beziehungsweise
Ehefrau der Beschwerdeführer im Heimatstaat in den Vordergrund ge-
stellt und daraus abgeleitet, dass die beiden Kinder am Rückkehrort
keinerlei mütterliche Unterstützung und Fürsorge vorfinden würden.
Gleichzeitig wird die Nachricht vom Tod der Mutter auch als Auslöser
einer Verstärkung der Verzweiflung und einer starken Suizidgefahr bei
der Beschwerdeführerin (Stieftochter) dargestellt. Aus welcher Quelle
die Todesnachricht stammt, in welchem Moment und auf welchen Ka-
nälen sie den Beschwerdeführer erreicht hat und worauf die Unklarheit
über den Zeitpunkt und die Umstände des Todes zurückzuführen sind,
wird in der Gesuchseingabe jedoch vollständig verborgen gehalten.
Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Diskretion, die in auffälliger
Weise mit den vorbehaltlos darauf abgestützten rechtlichen Schluss-
folgerungen kontrastiert, bleiben die Beschwerdeführer schuldig. Dass
sie sich selber nicht von der Wahrheit der Nachricht überzeugt geben
und eine Verifizierung durch die Schweizerische Botschaft vor Ort an-
regen, trägt nicht zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens bei. Entgegen
ihrer Auffassung ist die im Beschwerdeverfahren in Form einer Fax-
kopie eingereichte Todesurkunde nicht geeignet, den Beweis für den
Tod ihrer Mutter beziehungsweise Ehefrau zu erbringen. So bringt es
bereits der technische Vorgang bei der Anfertigung einer Kopie mit
sich, dass an einem womöglich echten Original beliebige Veränderun-
gen vorgenommen werden können, die sich danach an der Kopie nicht
mit vernünftigem Aufwand erurieren lassen. Abgesehen davon ist es
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gerichtsnotorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo – wie
in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa
betreffend Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) – Imitate
in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten mühelos gegen
Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser Tatsache ist es ange-
zeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeachtet der Ausstattung
mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften,
Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begeg-
nen. Im Falle der hier vorliegenden Todesurkunde erscheinen entspre-
chende Vorbehalte umso angebrachter, als die Beschwerdeführer die
genauen Umstände, unter denen sie das Dokument erhältlich gemacht
haben, verschleiern. So ist nicht einzusehen, warum sie sich darüber
ausschweigen, wer die Faxkopie an ihren Rechtsvertreter gesandt hat
und was den Ausschlag dafür gegeben hat, dass ihre Bemühungen zur
Beschaffung des Dokuments trotz etwelcher Schwierigkeiten letztend-
lich doch noch rechtzeitig gefruchtet haben. Gleichermassen bleiben
sie jede Erklärung dafür schuldig, warum sie das Originaldokument
und das in der Todesurkunde erwähnte Gerichtsurteil bis heute nicht
nachgereicht haben, wie sie dies in der Beschwerde vom 4. Februar
2009 in Aussicht gestellt hatten.
Die Beschwerdeführer vermögen somit nicht glaubhaft darzulegen,
dass ihre Mutter beziehungsweise Ehefrau am 1. Oktober 2008 im Hei-
matland verstorben ist. Dementsprechend kann aus diesem Vorbringen
von vornherein keine veränderte Sachlage hergeleitet werden, die eine
Anpassung der rechtskräftigen Verfügungen vom 2. Februar 2005 und
20. Dezember 2007 nach den Grundsätzen der Wiedererwägung not-
wendig machen würde.
4.3.2 Sodann besteht nach dem soeben Gesagten kein Anlass, einen
Zusammenhang zwischen der Entwicklung der psychischen Verfas-
sung der beiden Kinder nach dem Beschwerdeurteil vom 24. Septem-
ber 2008 und der vermeintlichen Nachricht über den Tod der Mutter
herzustellen. Soweit im Begleitbrief des Schulpsychologischen Diens-
tes der Stadt H._______ zum Bericht vom 19. November 2008 eine
Rekonstellation des Traumas, eine Verschärfung der Suizidgefahr
beziehungsweise eine weitere Destabilisierung vorbestehender
Symptome mit der Nachricht über den Tod der Mutter erklärt werden,
besteht Grund, die entsprechenden Diagnosen mit Zurückhaltung
aufzunehmen. Gleiches gilt für die Diagnosestellung im Bericht vom
19. November 2008 als solchem, zumal die Anamnese in mehreren
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Punkten von den Sachverhaltsfeststellungen in den rechtskräftigen
Verfügungen des ordentlichen Verfahrens und den sie bestätigenden
Beschwerdeurteilen abweicht und der Bericht nicht auf getätigte
Verifizierungen irgendwelcher Art schliessen lässt. Im Übrigen sind
dem Bericht keine Einschätzungen bezüglich der gesundheitlichen
Probleme der beiden Kinder und der notwendigen Behandlung zu
entnehmen, die gemessen an den Feststellungen in den Berichten
desselben therapeutischen Personals vom 4. Juli 2007 und 30. Januar
2008, welche beide im Beschwerdeurteil vom 24. September 2008
Berücksichtigung fanden (vgl. daselbst, S. 2 und S. 8 f.), auf eine
massgeblich veränderte Sachlage und die Notwendigkeit einer
Neubeurteilung der Zumutbarkeitsfrage hindeuten würden.
Dementsprechend kann in diesem Zusammenhang zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die umfangreichen Erwägungen im Urteil vom
24. September 2008 verwiesen werden (vgl. Bst. B.d hiervor).
4.3.3 Insoweit die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen,
erscheint bereits fraglich, ob sie damit überhaupt ein zulässiges Be-
gehren stellen. In der Tat hatten sie sich im Wiedererwägungsgesuch
vom 18. Dezember 2008 noch darauf beschränkt zu beantragen, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug (mit Bezug auf die Stief-
tochter und den Sohn) unzumutbar erscheine und damit der Wegwei-
sungsvollzug des Stiefvaters beziehungsweise Vaters ebenfalls unzu-
mutbar werde. Ausgehend von den derart formulierten, mit einem aus-
serordentlichen Rechtsmittel eingebrachten Begehren verzichtete das
BFM in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2008 berech-
tigterweise darauf, verbindlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Stellung zu nehmen. Streng dogmatisch besehen
kommt das nun in der Beschwerde formulierte Begehren um Feststel-
lung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs einer – unzulässigen –
Ausweitung des Streitgegenstandes über den Anfechtungsgegenstand
hinaus gleich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht bei einem Be-
finden darüber im Prinzip in die funktionelle Zuständigkeit des BFM
eingreifen würde (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., H._______ 1998,
S. 149).
Diesen formellen Aspekt einmal beiseite gelassen, fehlt es aus Sicht
des Gerichts im Übrigen klarerweise an den tatbeständlichen Voraus-
setzungen für eine Bestätigung der Sichtweise der Beschwerdeführer,
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wonach ein Wegweisungsvollzug die Bestimmungen des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
sowie die aus Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
fliessenden Garantien verletzen würde. Bezüglich des Gesichtspunk-
tes des Kindeswohls (Art. 3 KRK) ist klarzustellen, dass aus den be-
reits aufgezeigten Gründen kein Anlass besteht, um bei einer Beurtei-
lung des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt im Unterschied
zum Urteil vom 24. September 2008 auf die Unmöglichkeit einer Be-
treuung durch die Mutter im Heimatland abzustellen. In diesem Kontext
ist sodann auf die Einschätzung dieses Gerichts im besagten Urteil
(vgl. daselbst, S. 9 unten) hinzuweisen, wonach das vordringliche Inte-
resse der beiden Kinder nicht zwingend in einem Weiterverbleib in der
Schweiz bestehe, sondern viel eher in einer Rückkehr in die vertrauten
Familienverhältnisse und in den angestammten Kulturkreis zu erbli-
cken sei. Im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sind kei-
ne seither eingetreteten Umstände ersichtlich, die in diesem Punkt ei-
ne andere Betrachtungsweise nahe legen würden. Ebenso wenig stellt
schliesslich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer (Stief-
tochter und Sohn) aus heutiger Sicht ein valables Unzulässigkeitskrite-
rium dar. So können im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche
Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 27. Mai
2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05] mit
ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbar-
keit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien
von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), klarerweise aus-
geschlossen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Kon-
ventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Sui-
ziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Ab-
stand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr da-
für (vgl. wiederum das Urteil vom 24. September 2008, S. 9, sowie die
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008, S. 5), dass nötigenfalls
geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die
Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Aus-
schaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit
einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]).
4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht da-
von abgesehen hat, seine rechtskräftigen Verfügungen vom 2. Februar
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2005 und 20. Dezember 2007 wegen einer nachträglich veränderten
Sachlage in Wiedererwägung zu ziehen. Es erübrigt sich bei dieser
Sachlage, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzu-
gehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hin-
sichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen.
Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den einge-
reichten Beweismitteln zu verzichten, weil absehbar ist, dass daraus
keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden
könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustel-
len, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 zu Recht abgewiesen
hat.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die dage-
gen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
6.
Die mittels vorsorglicher Massnahme vom 11. Februar 2009 durch den
Instruktionsrichter angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung fällt mit Ergehen dieses Urteils dahin.
7.
Zusammen mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführer ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsver-
treters eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichts-
losen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den
von den Beschwerdeführern gestellten Begehren im Moment der Be-
antragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgs-
aussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten in
jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen
Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbei-
ständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; BGE 120 Ia 43 E. 2
S. 44 ff.) abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren vollständig un-
terlegen, weshalb sie in vollem Umfang kostenpflichtig werden (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten
sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Die am 11. Februar 2009 angeordnete Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs fällt dahin.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons H._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 18