Abtei lung IV
D-7193/2006
(...)
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid,
Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____und dessen Ehefrau B._____ Serbien,
via Bellinzona 34, 6710 Biasca,
vertreten durch C._____
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung D._____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7193/2006
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin - Angehörige der Roma aus (...) mit
letztem Wohnsitz in (...) (Südserbien) - reiste am 25. August 1998 mit
ihren damals noch minderjährigen Kindern in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um
Asyl nach. Sie gab im Wesentlichen an, sich einen Monat nach der
Verhaftung ihres Ehemannes aus Furcht vor den Behörden zur
Ausreise entschlossen zu haben.
Am 4. Januar 1999 stellte der Beschwerdeführer - Angehöriger der
Roma aus (...) - in der Schweiz ein Asylgesuch und machte im
Wesentlichen geltend, am 9. August 1998 zwangsrekrutiert worden zu
sein. Am 30. Dezember 1998 sei er desertiert und habe sich sofort in
die Schweiz zu seiner Familie begeben.
B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 lehnte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Hinweis auf das
seit dem 3. März 2001 in Serbien geltende Amnestiegesetz, welches
vor dem 7. Oktober 2000 begangene Desertion und Refraktion von
einer strafrechtlichen Beurteilung ausnimmt, die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit auf den Vollzug der Wegweisung beschränkter Beschwerde
vom 14. Juli 2001 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2001 erachtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter die Beschwerde als nicht zum Vornherein
aussichtslos und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, den Nach-
weis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall bis zum
9. August 2001 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
bezahlen. In der Folge wurde der erforderliche Bedürftigkeitsnachweis
fristgerecht erbracht.
E. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Vernehmlassung vom 18.
September 2001 die Abweisung der Beschwerde.
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F. In einer weiteren Vernehmlassung vom 20. August 2004 im Rahmen
der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne
von Art. 44 Abs. 3 aAsylG beantragte die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung.
G. Am 11. Mai 2007 wurde die Beschwerde der in der Zwischenzeit
volljährig gewordenen Tochter der Beschwerdeführer, welche vom
Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung C erhalten hatte, vom neu
zuständigen Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
H. Mit Erklärung seines - mit Vollmacht vom 2. April 2007 konstituier-
ten - neuen Rechtsvertreters vom 20. August 2007 liess der in der Zwi-
schenzeit volljährig gewordene Sohn der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde zurückziehen. In der Folge wurde am 12. September 2007
die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
I. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 wurden die beiden bevollmächtig-
ten Rechtsvertreter dazu aufgefordert, bis zum 29. Mai 2007 den aktu-
ellen Rechtsvertreter zu bezeichnen mit dem Hinweis, bei unbenutz-
tem Fristablauf werde die Korrespondenz weiterhin mit der bisherigen
Rechtsvertreterin (....) geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, mithin auch das BFM. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.119]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
bis 31. Dezember 2006 zuständigen ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Hinsichtlich der Frage des aktuellen Vertretungsverhältnisses ist
festzustellen, dass die beiden weiterhin bevollmächtigten Rechtsver-
treter der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, den aktuellen
Rechtsvertreter zu bezeichnen, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach-
gekommen sind. Gemäss der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007,
worin darauf hingewiesen wurde, bei unbenutztem Fristablauf werde
die Korrespondenz weiterhin mit der bisherigen Rechtsvertreterin ge-
führt, würde Frau Annelise Gerber als aktuelle Rechtsvertreterin gel-
ten. Da diese indessen ihre Tätigkeit bei der Asylhilfe Bern inzwischen
aufgegeben hat, ohne dass der Übergang des Mandats auf eine ande-
re Mitarbeiterin der Asylhilfe Bern angezeigt worden ist, wird (...) als
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer betrachtet.
2.
2.1 Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend den
Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2001 auf die Frage des
Vollzugs der Wegweisung beschränkt.
2.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]).
3.2 Da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens ist, kommt die völkerrechtliche Bestim-
mung von Art. 33 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorliegend nicht zur Anwen-
dung. Im Weiteren hält der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) stand. Nach konstanter
Praxis der Strassburger Organe ist der Vollzug der Wegweisung eines
Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung im Herkunftsland führt oder wenn Freiheitsentzug aus po-
litischen Gründen oder andere besonders schwerwiegende Menschen-
rechtsverletzungen drohen. Vorliegend ergeben sich weder aus der all-
gemeinen Lage in Serbien noch aus den Akten stichhaltige Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführer durch die Rückschaffung mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden würden. Der
Wegweisungsvollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
3.3 Es stellt sich die weitere Frage, ob den Beschwerdeführern als
Angehörige der Volksgruppe der Roma eine Rückkehr nach (...)
(Südserbien) zuzumuten ist. Hierzu ist festzuhalten, dass in Südserbi-
en Roma gewissen Schikanen seitens der übrigen Bevölkerung und
Behördenvertretern ausgesetzt sind und unter erschwerten sozialen
und wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Diese Erschwernisse stellen
indessen nicht per se eine existenzbedrohende Situation dar, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Zu-
dem kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in
Bujanovac über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen.
Zum Einen gab der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzli-
chen Verfahrens an, an seinem Herkunftsort (...) lebten noch seine
Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern (vgl. A4, S. 2), eine Angabe,
die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von den Beschwer-
deführern nicht in Frage gestellt wurde. Zum Anderen ergeben sich
auch aus der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung in (...) keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum
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heutigen Zeitpunkt dort über keine Verwandten oder Bekannte mehr
verfügt, hat doch der Bevölkerungsanteil der Roma in (...), ohnehin
dem Ort mit der grössten Anzahl Roma in Südserbien, seit 2002 gar
zugenommen. Zum Anderen kann angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer, welcher sich seit seiner Geburt in (...) aufhielt,
noch über einige Kenntnisse des örtlichen sozialen Lebens innerhalb
der Gemeinschaft der Roma verfügt, was die Aufnahme weiterer
sozialer Kontakte erleichtern sollte. Zudem können die Beschwerde-
führer auf die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden
erwachsenen Kinder zählen, was den verhältnismässig jungen, nach
eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführern den Wiederaufbau
einer wirtschaftlichen Existenz an ihrem Herkunftsort zusätzlich
erleichtern wird. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar zu erachten.
3.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführer gehalten, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates um die Ausstellung
allfällig notwendiger Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug
der Wegweisung auch möglich erscheint.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde den
Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2001
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (...)
- (...)
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Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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