Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7193/2009
U r t e i l v om 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober
2009 / N_______.
D7193/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 13. Dezember 2000 reiste der Beschwerdeführer ein erstes Mal
in die Schweiz ein und stellte gleichentags in B._______ ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das Asylbegehren gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 23. Juli 2001 trat die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mangels Zahlung des Kostenvorschusses
mit Urteil vom 17. August 2001 nicht ein. In der Folge wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben des BFF vom 22. August 2001 eine
neue Frist bis 10. September 2001 zum Verlassen der Schweiz
eingeräumt. Mit Schreiben des C._______ vom 23. November 2001
wurde der Beschwerdeführer als "verschwunden am 11. September
2001" gemeldet.
A.b. Am 13. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer im D._______ ein
zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom
16. Juli 2009 führte er dabei im Wesentlichen an, nach seinem Verlassen
der Schweiz zunächst nach E._______ und dann – ab Mitte des Jahres
(...) – nach F._______ weitergereist zu sein, wo er sich jeweils als
Asylbewerber aufgehalten habe. Im (...) sei er in die Türkei zurückgereist.
Nach seiner Rückkehr habe er weder irgendwelchen behördlichen
Kontakt gehabt noch sei er festgenommen worden. Im Falle eines
solchen Kontaktes wäre er schon alleine wegen des nicht absolvierten
Militärdienstes festgenommen worden. Bei Anlässen sei er sehr vorsichtig
gewesen oder habe sich auch versteckt gehalten. Ferner werde er wegen
seiner Tätigkeiten für die G._______ anlässlich der Wahlen vom (...)
sowie wegen der Teilnahme an der Geburtstagsfeier von Öcalan in (...)
am (...) behördlich gesucht.
Am 6. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Rückkehr aus F._______ im
Jahre (...) bei seinen Verwandten in H._______ gewohnt und dort
unregelmässig gearbeitet. In der Türkei hätten die Kurden keine Rechte
und würden unterdrückt. So könnten sie in öffentlichen Einrichtungen ihre
Sprache nicht sprechen und würden angepöbelt, wenn sie in ihren
traditionellen Kleidern in die Stadt gingen. Als Kurde wolle er zudem auch
keinen Militärdienst absolvieren. Weiter habe er für die G._______ in den
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Jahren (...) bis (...) an Seminaren teilgenommen, folkloristische
Tätigkeiten ausgeübt und am (...) für die Partei um Stimmen geworben.
Vor Jahren habe er überdies ein Aufgebot für die Musterung zum
Militärdienst erhalten, welches er jedoch nicht befolgt habe. Auch sei er
nicht in den Militärdienst eingerückt. Deswegen werde er nun von den
Militärbehörden gesucht. Er habe daher aus Sicherheitsgründen während
seines Aufenthaltes in H._______ unter der Identität seines Bruders
I._______, der den Militärdienst bereits absolviert habe, gelebt
beziehungsweise dessen Identitätskarte auf sich getragen. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
A.c. Mit Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das neuerliche Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2009
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2009
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des BFM
vom 12. August 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde angeführt, dass den Aussagen des
Beschwerdeführers Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass
seit Abschluss des letzten Asylverfahrens im August 2001 Ereignisse
eingetreten seien, welche geeignet sein könnten, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit falle die Möglichkeit, in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu fällen, ausser Betracht.
A.d. Mit Eingabe vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
A.e. Mit Verfügung vom 24. September 2009 wurde der
Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton J._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 – eröffnet am 19. Oktober 2009 –
lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von
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Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der
Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. November 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
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1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
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Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer befürchte,
als ethnischer Kurde während des Militärdienstes im Osten des Landes
im Kampf gegen die Guerilla, mithin gegen Kurden, eingesetzt zu werden.
Die Dienstpflicht alleine sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die
Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt
würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dem Schutz des Staates gegen
Bedrohungen. Ein Zusammenhang zwischen Ort der Stationierung und
Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich in casu nicht herstellen, zumal
die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip
vorgenommen werde. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der
Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein
Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im
Sinne des Asylgesetzes dar, woran auch die beiden eingereichten
Schreiben des Einberufungsamtes (...) nichts zu ändern vermöchten.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, wegen seiner Teilnahme an
verschiedenen Veranstaltungen (Demonstrationen; Geburtstagsfeier für
Öcalan, etc.) in der Türkei gesucht zu werden. Zudem habe er sich für die
G._______ engagiert. Auch bei Wahrunterstellung eines solchen
Engagements für die G._______ könne ein gewisses Interesse lokaler
Behörden am Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, auch
wenn die heutige G._______ eine legale Partei sei. Dieses Interesse
genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für
die G._______ tätig und sein politisches Engagement gering gewesen
sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich
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seine Befürchtungen verwirklichen würden. Obwohl derzeit seitens der
türkischen Staatsanwaltschaft ein gerichtliches Verbot dieser Partei
angestrengt werde, gelte diese Schlussfolgerung nach wie vor.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen
Minderheit sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung
in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art
ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat
verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Daher führe die
allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde,
praxisgemäss für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen
Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden
merklich verbessert. So würden rein kulturelle Betätigungen nicht mehr
verfolgt und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum
toleriert. Seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit
Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer
Sprache aus. Vorliegend würden die geltend gemachten Probleme in
ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und daher
asylirrelevant.
3.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, hinsichtlich des Militärdienstes
schliesse auch die Vorinstanz nicht aus, dass er im Rahmen seiner
Dienstpflicht im Osten der Türkei gegen die Guerilla der Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) eingesetzt werden könnte. Dabei möge es zutreffen,
dass die Einteilung nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde, auch
wenn das BFM dafür keinen Nachweis liefere. Mit diesem Argument stelle
die Vorinstanz allerdings bloss die Verfolgungsmotivation des türkischen
Staates in Frage, nicht aber die Tatsache, dass er in einen unerträglichen
Gewissenskonflikt geraten würde, falls er tatsächlich in der Osttürkei
Militärdienst leisten müsste. In diesem Zusammenhang sei es entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht durchaus möglich, dass er gezwungen
werden könnte, gegen Kurden kämpfen zu müssen. So würden Medien
immer wieder über Todesfälle von kurdischen Armeeangehörigen
berichten, die aus ungeklärten Gründen ums Leben gekommen seien und
nach der offiziellen Darstellung als Selbstmorde gelten würden. Der
allenfalls gegen ihn ausgeübte staatliche Zwang sei als asylrelevant zu
erachten, zumal die Türkei keine gesetzlich vorgesehenen Alternativen
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für Dienstverweigerer kenne. Im Übrigen sei aufgrund der eingereichten
Unterlagen der Militärbehörden von (...) von einer nationalen Suche nach
seiner Person wegen des nicht geleisteten Militärdienstes auszugehen.
Da er sich für die G._______ politisch engagiert und an Kundgebungen
sowie Seminaren teilgenommen habe, müsse er im Falle einer Rückkehr
in die Türkei mit der Aufdeckung seiner wahren Identität und damit
einhergehend der Inhaftierung rechnen. Dabei bestehe im Gewahrsam
der Polizei ein erhöhtes Folterrisiko und er müsse überdies damit
rechnen, vor ein Militärgericht gestellt, verurteilt und zwangsweise in den
Militärdienst geschickt zu werden.
Weiter erscheine es aufgrund seiner bisherigen Ausführungen weder
widersprüchlich noch unglaubhaft, dass er an der Kundgebung anlässlich
des Geburtstages von Öcalan in (...) teilgenommen habe. Die
Demonstration habe nicht in sein Heimatdorf geführt, wo er
möglicherweise erkannt worden wäre. Zudem hätten die Teilnehmer eine
grössere Menschenmenge gebildet, weshalb eine Prüfung der Identität
sämtlicher Kundgebungsteilnehmer durch die Sicherheitskräfte zum
Vornherein als unwahrscheinlich erscheine. Auch habe er innerhalb von
H._______, also in der Stadt, und nicht in seinem Heimatdorf, um
Stimmen für die G._______ geworben. Gemäss Berichten anerkannter
Menschenrechtsorganisationen könnten politische Aktivisten, welche sich
für die G._______ engagierten, auch dann gefährdet sein, wenn sie nicht
Mitglied seien oder eine Kaderfunktion ausüben würden. In casu könne
der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das mögliche
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person nicht für
die Annahme einer begründeten Furcht ausreiche, nicht gefolgt werden.
So sei er bereits wegen seiner Flucht vor dem Militärdienst vorbelastet
und habe nachgewiesen, dass er deswegen auf nationaler Ebene
gesucht werde. Es bestehe ein "real risk" einer unmenschlichen
Behandlung, falls er zu einer Rückkehr in die Türkei gezwungen werde.
Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass die schweizerische Praxis die
allgemeine Lage der Kurden und Kurdinnen in der Türkei nicht als
asylrelevant anerkenne.
3.3. Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden
Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner
Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschätzung
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in
seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
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3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er hätte in den Militärdienst
einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter
Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht
strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. bspw.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D5392/2010 vom 30. August
2010 und D1896/2009 vom 22. September 2009; EMARK 2004 Nr. 2 E.
6b.aa S. 16). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht
drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen
seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich
unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst
darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2).
Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der
Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne
dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des
Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als
asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben
ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines
"Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur
Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer
aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter
als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass
während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und
Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, solche Behelligungen jedoch in
der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdienstes
im Osten des Landes eingesetzt zu werden, ist zudem unbegründet, da
für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel
freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt
werden. Es liegen somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv
begründeten Furcht vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung
respektive der Asylirrelevanz allfälliger staatlicher Massnahmen
vermögen auch – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu
Recht festhielt – die beiden Schreiben der Einberufungsbehörde von (...)
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nichts zu ändern. Immerhin ist zu den beiden Beweismitteln festzustellen,
dass es sich dabei sowohl beim Schreiben des Einberufungsamtes (...)
an (...) als auch beim Schreiben der gleichen Stelle betreffend die
Aufforderung zur Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) um
behördeninterne Mitteilungen handelt, in deren Besitz der
Beschwerdeführer grundsätzlich gar nicht gelangen könnte. Zudem gab
der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung an, er könne sich
nicht erinnern, dass er nach seiner Rückkehr im (...) noch einmal für den
Militärdienst aufgeboten worden sein soll; seine Familie habe ihn
diesbezüglich nur über eine Vorladung informiert (vgl. act. B9/14, S. 10).
Es erstaunt daher, dass es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich
war, die vorgelegten Dokumente in seiner Heimat zu beschaffen.
Jedenfalls kann diesen aufgrund obiger Ausführungen nur ein sehr
eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden und sie vermögen
insbesondere nicht dem Nachweis einer landesweiten behördlichen
Suche nach dem Beschwerdeführer, die eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen soll, zu dienen.
3.3.2. Der Beschwerdeführer führt an, da er sich für die G._______
politisch engagiert und an Kundgebungen sowie Seminaren
teilgenommen habe, müsse er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit
der Aufdeckung seiner wahren Identität und damit einhergehend mit
seiner Inhaftierung rechnen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zwar anführte, aus Sicherheitsgründen die
Identitätskarte seines Bruders I._______ auf sich getragen zu haben,
gleichzeitig jedoch angab, nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre
(...) nie in persönlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden
gekommen zu sein (vgl. act. B1/9, S. 5). Es ist daher zunächst davon
auszugehen, dass die türkischen Behörden weder von der "falschen"
Identität des Beschwerdeführers noch von seiner geringfügigen Tätigkeit
für die G._______ (vgl. auch untenstehende Ausführungen) Kenntnis
erhalten haben können. Weiter ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben
zufolge mit seiner eigenen Identitätskarte ausreiste (vgl. act. B1/9, S. 4),
womit er sich jedoch bei einer allfälligen Kontrolle seiner Person einem
erheblichen Risiko der Entdeckung ausgesetzt hätte – wegen angeblicher
landesweiter Suche im Zusammenhang mit dem ausstehenden
Militärdienst – und ein solches Verhalten jedenfalls mit den vorher
getroffenen Vorsichtsmassnahmen nicht im Einklang steht, zumal er
schon für die Rückreise in seine Heimat im Jahre (...) einen gefälschten
Nüfus verwendet haben will (vgl. act. B1/9, S. 5 unten). In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
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ersten Asylgesuches angab, sowohl sein Pass als auch seine
Identitätskarte seien beim Schlepper geblieben (vgl. act. A2/9, S. 3), um
im Rahmen seines erneuten Asylgesuches anzuführen, nur der Pass
befinde sich seit dem Jahre (...) beim Schlepper (vgl. act. B1/9, S. 3), und
zugleich seine Identitätskarte im B._______ zu den Akten reichte.
Diesbezüglich bleibt im Dunkeln, wie der Beschwerdeführer in den Besitz
seiner Identitätskarte gekommen sein will. Mit Blick auf das vom
Beschwerdeführer angeführte Engagement für die G._______ ist
festzustellen, dass er einerseits eigenen Angaben bei der Erstbefragung
zufolge wegen seiner Tätigkeiten bei den Wahlen vom (...) gesucht
worden sei (vgl. act. B1/9, S. 5), um andererseits bei der direkten
Anhörung anzugeben, er sei nicht an vorderster Front aktiv gewesen,
sondern habe sich zurückgehalten und sei von den Behörden auch nicht
bei seinen politischen Aktivitäten registriert worden (vgl. act. B9/14, S. 7
ff.). Die noch im Rahmen der Befragung im D._______ angeführte Suche
vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung in
keiner Weise zu konkretisieren, sondern führte dort lediglich an, er habe
keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt, sondern sei von
radikalen Nationalisten beschimpft und ausgestossen worden (vgl. act.
B9/14, S. 9 unten). Substanziiertere Angaben zum vorgebrachten
politischen Engagement bleibt er jedenfalls schuldig. Den Akten zufolge
will er auch kein Mitglied der G._______ gewesen sein (vgl. act. B1/9, S.
5) und sein Engagement für die G._______ (Nennung des Engagements)
erscheint insgesamt als geringfügig und klarerweise als nicht exponiert.
Angesichts dessen ist mit Bezug auf Repressionen durch den türkischen
Staat wegen Unterstützung der G._______ eine graduell hohe und
zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis
entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG (vgl. oben E. 2.3) zu verneinen. Der Beschwerdeführer
weist insgesamt kein solches politisches Profil auf, das die türkischen
Behörden zu Verfolgungsmassnahmen veranlassen könnte. Allein aus
dem Verbot der G._______ durch den Entscheid des türkischen
Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 lässt sich im
fallspezifischen Kontext überdies auch kein Verfolgungsrisiko für den
Beschwerdeführer herleiten.
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat.
Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung
mit den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen
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unterbleiben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu
bestätigen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.3.
5.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements in
casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.3.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des
EGMR sowie jener des UN AntiFolterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.
6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1,
mit weiteren Hinweisen).
5.4.3. Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die
Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der
Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu
erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge
über gute Kenntnisse der türkischen Sprache, eine knapp sechsjährige
Schulbildung sowie über Berufserfahrungen in (...) (vgl. B1/9, S. 2; B9/14,
S. 4). Damit bringt er relativ gute Voraussetzungen mit, die es ihm
ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen
zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er
mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem
Herkunftsort aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales
Beziehungsnetz (vgl. B1/9, S. 3). Sodann lebt ein Bruder des
Beschwerdeführers in der Schweiz, der ihn zumindest finanziell
unterstützen kann und dies Angaben des Beschwerdeführers zufolge
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auch schon seit seiner Rückkehr im Jahre (...) getan habe (vgl. B1/9, S.
3: B9/14, S. 4).
5.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2010 erwerbstätig, weshalb davon
auszugehen ist, er sei nicht bedürftig. Deshalb ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – in Ermangelung des
Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – abzuweisen.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: