B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7193/2014
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…)
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
z.G. von B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______,
H._______, I._______, J._______,
Verfügung des BFM vom 18. November 2014 /
(…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…).
D-7193/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Schwägerin), dessen Ehemann C._______
(nachfolgend: Bruder), deren gemeinsame Kinder D._______, E._______,
F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, alle aus Syrien
stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten am 7. Juli 2014
bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung)
mit dem Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" ein hu-
manitäres Visum zum Aufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwer-
deführer (Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel). In den Gesuchsunterlagen
befindet sich unter anderem eine Einladung des Beschwerdeführers für die
Gesuchstellenden vom 7. Juli 2014.
B.
Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom 8. Juli 2014 ab.
C.
Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 6. August 2014, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20),
Einsprache beim BFM.
D.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 machte der Beschwerdeführer er-
gänzend zur Einspracheschrift vom 6. August 2014 geltend, die Schwäge-
rin und der Bruder seien krank. Sie sei an Brustkrebs erkrankt und er leide
unter einer Leberzirrhose, die sich von Jahr zu Jahr verschlimmere. In An-
betracht ihres Gesundheitsstatus und ihrer familiären Situation mit sieben
Kindern im Alter von drei bis sechszehn Jahren benötigten sie ein wirksa-
meres und weiter entwickeltes Gesundheitssystem. Beigelegt waren unter
anderem mehrere Dokumente (in Kopie) den Gesundheitszustand der Ge-
suchstellenden betreffend.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2014 – eröffnet am 21. November 2014
– wies das BFM die Einsprache ab. Unter anderem wurde dargelegt, wes-
halb den Gesuchstellenden kein Visum aus humanitären Gründen im Sinne
der Weisung vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres
Visum) erteilt werde. Erforderlich sei, dass bei den betroffenen Personen
aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
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und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfer-
tige. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklä-
rungen der Vertretung würden aber keine Elemente vorliegen, die im Ver-
gleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen Rückschlüsse auf
eine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellen-
den zuliessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe
(schwere Krankheit, hohes Alter) vor, welche eine Einreise in die Schweiz
als zwingend notwendig erscheinen liessen.
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Gesuche um
Erteilung der Einreisebewilligung aus humanitären Gründen zu bewilligen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge
die Sache an die Vorinstanz zur erneuten, allenfalls wiedererwägungswei-
sen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde bean-
tragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
In der Beschwerdeschrift wird eingangs auf die Weisung humanitäres Vi-
sum und die Medienmitteilung des BFM vom 15. April 2014 verwiesen, mit
welcher bekannt gegeben wurde, dass die Schweiz angesichts der desas-
trösen humanitären Situation in Syrien vorsehe, im Jahr 2014 eine grös-
sere Anzahl an Personen aus dem Konfliktgebiet aufzunehmen. Anschlies-
send wird in der Hauptsache das Folgende geltend gemacht: Im Gegen-
satz zur Vorinstanz sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass im vorlie-
genden Fall besondere humanitäre Gründe vorlägen, die eine Einreise in
die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Gesuchstel-
lenden seien syrische Staatsangehörige und würden aus "K._______"
stammen. Bis zum Juli 2014 hätten sie sich im Irak in der Stadt "Duhok"
aufgehalten. Als sich der Gesundheitszustand der Schwägerin und des
Bruders verschlechtert habe, hätten sie den Beschwerdeführer kontaktiert
und um Hilfe gebeten. Nachdem dieser beim Generalkonsulat in Istanbul
einen Termin für die Gesuchstellenden vereinbart habe, um Visagesuche
aus humanitären Gründen zu beantragen, seien sie in die Türkei gereist
und würden sich seither in Istanbul aufhalten.
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Die medizinische Grundversorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewähr-
leistet. Neben dem staatlichen Gesundheitssystem seien auch leistungsfä-
hige, private Gesundheitseinrichtungen vorhanden, die in jeglicher Hinsicht
EU-Standards entsprächen. Zudem habe die türkische Regierung viele Er-
leichterungen für syrische Flüchtlinge eingeführt, darunter unentgeltliche
Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten bei staatlichen Gesund-
heitseinrichtungen. Nach geltendem Recht ("Verordnung 2013/1 vom
18.01.2013" und "Zusatzverordnung vom 09.09.2013") würden sich syri-
sche Flüchtlinge, die sich beim Staat registriert hätten, sowohl an staatliche
als auch an private Gesundheitseinrichtungen wenden können, wenn sie
sich ärztlich untersuchen lassen möchten oder ärztliche Hilfe bräuchten. In
der Praxis werde aber dieser gesetzlich eingeführten Massnahme keine
Beachtung geschenkt. Bei jeglichem Kontakt mit den Ärzten oder Gesund-
heitseinrichtungen werde nicht nur eine Grundgebühr erhoben, sondern
auch je nach Art der Behandlung verlangt, dass weitere Kosten selber ge-
tragen würden. Dies gelte auch bei der Besorgung von Medikamenten. Sy-
rische Flüchtlinge müssten nach der erwähnten Verordnung mindestens
20 % der (gesamten) Kosten für verschriebene Medikamente tragen.
Die Vorinstanz bestreite nicht, dass der Bruder unter einer chronischen Le-
berzirrhose und seine Ehefrau an einer Mastopathie ("Dilatation der Ductus
Lactiferi bzw. Brustdrüsenduktektasie") leide. Hingegen sei sie der Mei-
nung, ohne auf die individuelle Situation der Gesuchstellenden eingegan-
gen zu sein und dieselbe geprüft zu haben, dass die Behandlung der
Krankheit (des Bruders) durchaus in der Türkei erfolgen könne. Die Leber-
zirrhose führe ohne Behandlung aber zu einem Zusammenbruch aller Le-
berfunktionen (Leberkoma) und zum Tod. Da die bereits entstandenen Le-
berschäden nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, würde durch
eine Behandlung hauptsächlich bezweckt werden, dass die Erkrankung
nicht weiter fortschreite und die Beschwerden gelindert würden. Daneben
würden die Symptome und mögliche Komplikationen der Leberzirrhose be-
handelt werden können. Harntreibende und blutdrucksenkende Mittel wür-
den verabreicht und, wenn nötig, Operationen durchgeführt werden kön-
nen. Zuletzt bleibe zur Rettung des Patienten einzig die Möglichkeit einer
Lebertransplantation.
Zudem sei die Schwägerin ebenfalls krank. Da sie beide sechs [recte: sie-
ben] Kinder hätten und krank seien, würden sie keiner Arbeit, auch keiner
illegalen, nachgehen. Sie würden ihren Lebensunterhalt mit der Hilfe des
Türkischen Roten Halbmondes und teilweise mit der Unterstützung des
Beschwerdeführers bestreiten. Die erhaltene Unterstützung reiche aber
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nur knapp zum Überleben, weshalb ihnen keine finanziellen Mittel übrig
blieben, um sich eine ärztliche Untersuchung und Behandlung leisten zu
können. Sie befänden sich in einer Notsituation. Gleichzeitig würden sie
dem Kreis der besonders verletzlichen Personen im Sinne des von der
Schweiz lancierten Pilotprojekts "Resettlement vom September 2013"
(nachfolgend: Pilotprojekt Resettlement) angehören, zumal Sinn und
Zweck des humanitären Visums neben der Wahrung der humanitären Tra-
dition der Schweiz auch der Schutz wirklich gefährdeter Personen sei. Die
Vorinstanz habe von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und die Ge-
suchstellenden als schutzbedürftige Flüchtlinge aufzunehmen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im En-
dentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Än-
derung ihres Entscheids rechtfertigen könne. Die erst am 15. September
2014 geltend gemachten Erkrankungen der beiden Elternteile würden nicht
weiter substanziiert und die Notwendigkeit sowie Dringlichkeit einer Be-
handlung in der Schweiz sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht belegt.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesver-
waltungsgericht am 14. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser
nahm dazu (unaufgefordert) mit Schreiben vom 2. Februar 2015 Stellung.
Aus der Vernehmlassung werde nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz
trotz der eingereichten Arztberichte die Erkrankungen der beiden Eltern-
teile als nicht genügend substaziiert erachte. Wie dem Bericht der medizi-
nischen Fakultät CAPA entnommen werden könne, sei bei der Schwägerin
neu eine "Herzensträgheit (heart's inertia)" diagnostiziert worden, weshalb
sie dringend einen Herzkatheter brauche. Zudem bedürfe sie einer fortdau-
ernden medizinischen Kontrolle. Der Bericht sei, da der Beschwerdeführer
und die Gesuchstellenden mittellos seien, durch den rubrizierten Rechts-
vertreter übersetzt worden. Dass die Eltern dringend eine engmaschige
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Seite 6
medizinische Behandlung bräuchten, sei mit den eingereichten Arzt- bezie-
hungsweise Spitalberichten genügend belegt worden. In Frage stünde, ob
diese Behandlung in der Türkei unter Berücksichtigung der Lebensum-
stände der Gesuchstellenden als syrische Flüchtlinge erhältlich sei oder
nicht. Wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen worden sei, seien die Ge-
suchstellenden nicht in der Lage, die Kosten für die nötige Behandlung mit-
samt der Kosten für die Medikamente zu tragen. Die staatlich gewährte
Möglichkeit der unentgeltlichen Untersuchung und Behandlung werde von
privaten und staatlichen Gesundheitseinrichtungen kaum beachtet. Daher
hätten sich die Gesuchstellenden bisher nur notfallmässig in die Gesund-
heitseinrichtungen begeben können, wo sie untersucht, aber nicht behan-
delt worden seien. Aus den genannten Gründen seien die Schwägerin und
der Bruder einer akuten Gefährdung ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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Seite 7
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche fällt in den Anwen-
dungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche
Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und ver-
pflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung
eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen
nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unter-
zeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch da-
rauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1
AuG).
3.3 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum"
(vgl. Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September
2009]) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Ra-
tes vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001),
vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, nachfolgend: SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April
2006]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "einheitlichen Vi-
sums" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
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Seite 8
ein Visum mit "räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visako-
dex) erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1
SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären
Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im
Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei
von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, na-
mentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der ent-
sprechenden Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz
mehrere Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrati-
onsbehörden erlassen.
3.6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des
Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglich-
keit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grund-
lage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen.
Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die
Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem
Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455,
4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass
die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfah-
ren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468
und 4490).
3.7 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 erliess das
BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betreffend "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humanitäres Visum).
Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden,
"wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
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Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine
sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht."
4.
4.1 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Ein-
reise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001).
Dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Visums nicht
erfüllt sind, wird nicht bestritten. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das
BFM den Gesuchstellenden zu Recht keine Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit für die Schweiz unter Berücksichtigung der Weisung humanitä-
res Visum erteilt hat.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in
der Türkei – im Speziellen auch für die Gesuchstellenden, eine Familie mit
sieben Kindern und gesundheitlichen Problemen – schwierig ist. Das Land
hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung
für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht
immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Be-
völkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele in Armut
leben, wird nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht
davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die
Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang
zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich gewährleistet ist. Die Ge-
suchstellenden legen bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation zwar Be-
weismittel vor. Diese stammen jedoch mehrheitlich aus Dohuk (Irak), wo
die Gesuchstellenden vor der Einreise in die Türkei in ärztlicher Behand-
lung waren. Aus der Türkei liegt lediglich ein Arztzeugnis die Gesuchstelle-
rin betreffend vor, worin neu in allgemeiner Form festgehalten wird, dass
sie einen Herzkatheter benötigt. Dass die medizinische Grundversorgung
in der Türkei gewährleistet ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Da-
gegen wird behauptet, es bliebe ihnen keine finanziellen Mittel übrig, um
sich eine ärztliche Untersuchung und Behandlung leisten zu können. Bei
jeglichem Kontakt mit den Ärzten oder Gesundheitseinrichtungen werde
nicht nur eine Grundgebühr, sondern je nach Art der Behandlung weitere
Kosten verlangt, dies gelte auch bei der Besorgung der Medikamente. Mit
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Seite 10
diesen allgemeinen Ausführungen wird jedoch nicht dargetan, dass die Ge-
suchstellenden sich in einer besonderen (medizinischen) Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würde. Einerseits wird nicht konkret und ausführlich beschrieben sowie
durch beweiskräftige Dokumente belegt, welche Behandlung/Medika-
mente sie benötigen beziehungsweise sie nicht erhalten. Andererseits fehlt
es an einer detaillierten Auflistung und entsprechender Belege, welche Un-
terstützung sie vom Türkischen Roten Halbmond und weiteren Organisati-
onen vor Ort erhalten sowie welche Kosten sie persönlich tragen müssten.
Es obliegt den Gesuchstellenden, die entsprechenden Nachweise und Be-
weismittel beizubringen (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b). Die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen sind in beweisrechtlicher Hinsicht zu
wenig substanziiert, um die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften.
4.2 Das Gericht gelangt damit nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
die Vorinstanz den Gesuchstellenden zu Recht kein humanitäres Visum
ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nicht zu ändern vermögen.
5.
In der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, das BFM hätte den Gesuch-
stellenden die Einreise nach Vorgaben des Pilotprojekts Resettlement be-
willigen sollen. Dabei wird verkannt, dass es sich beim genannten Projekt
sowie dem bundesrätlichen Beschluss für dasselbe nicht um eine Rechts-
verordnung handelt, die von Privaten unmittelbar angerufen werden kann
(vgl. zum Begriff der Rechtsverordnung BVGE 2008/22 E. 3.1.1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rn. 1039 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 41 Rn. 15; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rn. 125 und 128). Darüber hinaus sei ver-
merkt, dass die Vorgaben für das Pilotprojekt Resettlement nicht zur Aus-
legung der Weisungen betreffend Visumsanträge aus humanitären Grün-
den beigezogen werden können.
6.
Entsprechend der eindeutigen Sachlage und fehlender Hinweise in den Ak-
ten ist der (unbegründete) Antrag auf Rückweisung abzuweisen.
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Seite 11
7.
Das BFM hat somit zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einspra-
che vom 6. August 2014 (inklusive Ergänzung vom 15. September 2014)
abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheis-
sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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