B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7193/2017
mel
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger sunnitischen
Glaubens – suchte am 20. November 2015 in der Schweiz ein erstes Mal
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. März 2016 lehnte die Vorinstanz sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-1968/2016 vom 2. Mai 2016 nicht ein, da ein verlangter Kostenvor-
schuss nicht geleistet worden war.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2017 (Eingangsdatum
Vorinstanz) reichte der Beschwerdeführer ein „Mehrfachgesuch betreffend
Flüchtlingseigenschaft“ bei der Vorinstanz ein und beantragte, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.
Zur Begründung seines Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus,
er sei seit (…) 2016 Mitglied der Iranischen Demokratischen Bewegung
(IDB) und habe in dieser Funktion an zahlreichen Aktionen in der Schweiz
teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern des IDB als
Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton (…) und in das Führungsorgan
der IDB, das Exekutivkomitee, gewählt worden. Es gebe zudem zahlreiche
Auftritte von ihm im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten auf Internet-
seiten, die wiederum mit anderen viel besuchten exilpolitischen Internet-
plattformen verknüpft seien. Es sei daher naheliegend, dass die in der
Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte ihn namentlich
und persönlich identifiziert hätten.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der IDB vom
(…) 2017, eine Liste mit allen exilpolitischen Aktivitäten von 2016 bis 2017
sowie eine Dokumentation der auf dieser Liste aufgeführten Aktionen mit
Flyern und CDs zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 liess er der Vorinstanz eine von ihm
beantragte Bewilligung der Stadtpolizei (…) von (…) 2017 für diverse Stan-
daktionen zukommen.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 – eröffnet am 24. November 2017
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– lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er
sei als Flüchtling anzuerkennen. Weiter beantragte er die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit der Beschwerdeeingabe reichte er einen Ausdruck der Internetseite
des IDB mit allen verantwortlichen Personen (einschliesslich sich selbst),
eine Auflistung seiner öffentlich wahrnehmbaren Aktivitäten seit (…) 2016,
eine Kopie einer von ihm beantragten polizeilichen Bewilligung von (…)
2017 für diverse Standaktionen, Flugblätter und Fotos zu allen Standaktio-
nen in (…), einen Arztbericht des (…) vom (…) 2017 sowie eine Mittello-
sigkeitsbestätigung des Kantons (…) vom 14. Dezember 2017 ein.
F.
Am 21. Dezember 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
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Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrück-
lichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl.
Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers
erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die blosse
Mitgliedschaft in der IDB vermöge nicht, die Gefahr einer asylrelevanten
Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. Den Akten
könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behör-
den von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf
Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Es
sei zwar bekannt, dass sie sich für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer
Staatsangehörigen interessierten. Es sei aber weder ersichtlich, dass sich
der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten im Rahmen der IDB und der
Teilnahme an Protestaktionen, von denen es auch Aufnahmen im Internet
gebe, in besonderer Art und Weise exponiert habe, noch, wie sich seine
Aufgaben tatsächlich auf sein konkretes politisches Profil ausgewirkt ha-
ben sollen. Die Behauptung, ihm komme innerhalb des IDB eine Führungs-
funktion zu, sei nicht bewiesen. Die eingereichte polizeiliche Bewilligung
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von (…) 2017 für eine geplante Standaktion könne ebenfalls keine ver-
stärkte Exponierung belegen. Auffallend sei zudem, dass diese erst nach
Einreichung des Mehrfachgesuchs ausgestellt und später zu den Akten ge-
reicht worden sei, was den Verdacht aufkommen lasse, der Beschwerde-
führer habe sie sich nachträglich zur Schärfung seines politischen Profils
ausstellen lassen.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Vorbringen im Mehrfachgesuch und führte weiter aus,
die Kundgebungen der IDB erschöpften sich nicht in der auf den einge-
reichten Fotos erkennbaren Form. Die Teilnehmenden nähmen Kontakt zu
Passanten auf, sammelten Unterschriften für Petitionen gegen Menschen-
rechtsverletzungen im Iran und führten mit ihnen politische Diskussionen.
Dabei prangerten sie namentlich Hinrichtungen von Regimegegnern, reli-
giöse Intoleranz und schwere Menschenrechtsverletzungen der iranischen
Regierung in der Öffentlichkeit an. Die Exekutivmitglieder der IDB beteilig-
ten sich weiter an der internen Diskussion und der Vorbereitung der öffent-
lichen Anlässe. Sie verpflichteten sich zudem zu finanziellen Verbindlich-
keiten gegenüber der IDB. Insgesamt seien sie besonders exponiert und
könnten auch sehr einfach identifiziert werden, da ihre Namen auf der In-
ternetseite der Organisation angegeben seien. Abgesehen davon sei er
noch für die Mobilisierung der im Kanton (…) ansässigen Sympathisanten
und Mitglieder der IDB verantwortlich, was auch in der Öffentlichkeit sicht-
bar werde. Das Referenzschreiben der IDB könne deshalb nicht als blos-
ses Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Bei Gesuchstellung sei er
seit mehr als (…) Monaten ununterbrochen für verschiedene exilpolitisch
gegen die iranische Regierung aktive Gruppen tätig gewesen. Angesichts
der finanziellen und technischen Mittel der iranischen Regierung zur Infor-
mationsgewinnung gegenüber Regimekritikern, zu denen näher ausgeführt
wurde, sei davon auszugehen, dass er bereits wegen seiner Aktivitäten bei
den iranischen Behörden registriert sei.
6.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine be-
gründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu Recht verneint
hat.
6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile
des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im
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Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in
Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
6.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivi-
täten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Be-
schwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls
seiner Funktion innerhalb der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung
der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kate-
gorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen wer-
den. Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterla-
gen – insbesondere die Bestätigung der Mitgliedschaft im Exekutivkomitee
und der Präsidentschaft für den Kanton (…), die Auflistung von Teilnahmen
an exilpolitischen Tätigkeiten in (…) in den Jahren 2016 und 2017, die dafür
erstellten Flyer, die Fotos, die Publizierung derselben auf der Internetseite
des IDB – ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei die-
sen Kundgebungen oder in der Organisation in besonderer Weise und über
das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öf-
fentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte.
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Unterschriftensammlun-
gen, Standaktionen, Kundgebungen, interne Sitzungen und Diskussionen),
an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm beziehungsweise
teilgenommen haben soll, zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit,
denn durch im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Es sei ab-
gesehen davon angemerkt, dass mangels weiterer Ausführungen zu Inhalt
und Relevanz der aufgelisteten Beiträge bei DORRTV.org diesen kein Be-
weiswert für die exilpolitische Profilierung des Beschwerdeführers zuge-
sprochen werden kann.
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Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren auf der Internetseite der IDB
als Mitglied des Exekutivkomitees und Präsident des Kantons (…) aufge-
führt ist, bewirkt dies in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Pro-
fils noch keinen hinreichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck er-
weckt, er würde aus der Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser
Wahrscheinlichkeit als eine Person herausragen, die als Gefahr für den
Bestand des Regimes eingeschätzt werden müsste. Dies gilt gleichermas-
sen für seine Vorbringen, in seiner Funktion als Präsident für den Kanton
(…) für die Mobilisierung der Mitglieder und Sympathisanten sowie für die
– mit Kopie der polizeilichen Bewilligungen von (…) und (…)2017 belegten
– Organisation der Bewilligung verschiedener Standaktionen in der Stadt
(…) verantwortlich zu sein, zumal dafür auch andere Personen in der IDB
(…) zur gleichen Zeit zuständig gewesen sein sollen (vgl. Urteil des BVGer
E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017, Bst. D.d.) und dem Beschwerdeführer
insoweit keine herausgehobene Führungsfunktion für den IDB im Kanton
(…) zukommen dürfte.
Festzustellen ist sodann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe
zur Aktivität des Beschwerdeführers in verschiedenen Gruppen und die Be-
hauptung, das Bestätigungsschreiben sei nicht bloss als reine Gefälligkeit
zu erachten, nichts zu ändern vermögen. So bleibt unklar, in welchen wei-
teren Gruppen der Beschwerdeführer aktiv gewesen und inwiefern da-
durch sein politisches Profil relevant verschärft worden sein soll. Praxisge-
mäss werden sodann entsprechende Bestätigungsschreiben regelmässig
auf Anfrage der asylsuchenden Person erstellt, sodass ihnen – so auch
hier – insoweit wenig Beweiswert zukommt.
Augenfällig ist nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer seine exilpoliti-
schen Tätigkeiten unmittelbar nach dem negativen Ausgang des ersten
Asylverfahrens aufnahm. Dort wurden keinerlei politische Aktivitäten im
Iran geltend gemacht. Somit kann schon nicht von der Fortsetzung einer
politischen Haltung ausgegangen werden. Vielmehr drängt sich der Ein-
druck auf, dass der Beschwerdeführer in erster Linie exilpolitisch tätig
wurde, um die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhö-
hen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, welche
in der Nachreichung der polizeilichen Bewilligung diverser Standaktionen
vom (…) 2017 eine nachträgliche Profilierung des politischen Profils des
Beschwerdeführers vermutete.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Es erübrigt sich daher, auf weitere
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Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip
tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbeson-
dere vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massge-
blichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine mög-
licherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der
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Seite 10
persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Be-
richte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begrün-
den für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
(vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012,
52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom
20. Juni 2016).
8.3 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83
Abs. 4 AuG). Insbesondere vermag der eingereichte Arztbericht des (…)
vom (…) 2017, in welchem muskuläre Schmerzen in der (…) Schulter des
Beschwerdeführers als Somatisierung bei depressiver Entwicklung diag-
nostiziert wurden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal die
dort erwähnte (…) Behandlung von Schlafstörungen und einer Depression
wegen (…) nur die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben und
keine eigene Diagnose des berichtenden Arztes darstellen. Im Übrigen
kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Antrag auf Anordnung eines Wegweisungsstopps wird bereits mit dem
vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos.
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Seite 11
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Be-
schwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiese-
nen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil
die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: