B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7194/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
ist äthiopische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba (Äthi-
opien). Sie gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 27. Juli 2011 zu ihrer Person und summarisch zum Reise-
weg sowie den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 18. No-
vember 2013 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass ihr politisch
tätiger Ehemann im Jahre 2011 verschwunden sei, und sie in der Folge
mehrmals von Polizisten behelligt worden sei.
Als Beweismittel wurden eine Ehebescheinigung und ein Diplom einge-
reicht.
C.
Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin B._______ (nachfol-
gend: Tochter) zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Eröffnung am 26. November
2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
20. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeven-
tualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerinnen zur
Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend die Tochter sowie ei-
ner Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefor-
dert.
G.
Am 13. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbe-
richt, die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht sowie eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 äusserte sich das BFM zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 10. Februar 2014 baten die Beschwerdeführerinnen das
Gericht, einen aktuelleren Arztbericht abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Gesuch damit, dass sie eth-
nische Amharin sei und seit 2005 in Addis Abeba gelebt habe, wo sie als
(Berufsbezeichnung) gearbeitet habe. (Datum) habe sie geheiratet. Ihr
Mann, der politisch aktiv gewesen sei, sei (…) verschwunden. Einige Ta-
ge später sei sie auf der Strasse von Polizisten nach dem Aufenthaltsort
ihres Ehemannes gefragt worden. Da sie ihnen keine Antwort habe geben
können, sei sie in der Folge immer wieder auf der Strasse von Polizisten
angehalten und befragt, aber auch bedroht und geschlagen worden. Ei-
nes Tages seien zwei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten
sie vergewaltigt. Auch danach sei sie weiterhin von Beamten befragt und
geschlagen worden, und man habe ihr mit Haft gedroht, falls sie den Auf-
enthaltsort des Ehemannes nicht kundgebe. Aus Angst um ihr ungebore-
nes Kind habe sie einen Schlepper organisiert, welcher sie in die Schweiz
gebracht habe.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Den Vorfall mit den Polizisten,
welche sie kurz nach dem Verschwinden ihres Ehemannes angehalten
hätten, habe sie nur unsubstanziiert, vage und plakativ beschreiben kön-
nen. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie
sich nach dem Vorfall einfach zu Hause ins Bett gelegt habe, da sie nach
getaner Arbeit müde gewesen sei. In der BzP sei erwähnt worden, sie
hätte den Polizisten auf Verlangen ihren Ausweis gezeigt, was in der An-
hörung nicht gesagt worden sei. Es sei ihr nicht gelungen zu erklären, wie
die Polizisten überhaupt gewusst hätten, dass sie die Ehefrau des Ge-
suchten sei, zumal sie angegeben habe, weder sie selbst noch ihr Ehe-
mann noch ihre Eheschliessung seien in Addis Abeba registriert gewe-
sen. Die Erklärung, sie sei wohl schon vorher zusammen mit ihrem Ehe-
mann beobachtet worden, vermöge nicht zu überzeugen, da diesfalls zu
erwarten gewesen wäre, die Beamten hätten von Anfang an ihren Wohn-
ort gekannt und sie dann auch dort aufgesucht respektive dort auf sie
gewartet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, wieso ihre Schwester, wel-
che ebenfalls mit ihr und ihrem Ehemann zusammengelebt habe, nicht
nach dem Verbleib des Letzteren befragt worden sei; nicht einmal, nach-
dem sie (die Beschwerdeführerin) ausgereist sei. Realitätsfremd sei auch
das Vorbringen, sie habe die massiven Schläge, die Verletzungen und die
Vergewaltigung durch die Polizisten sowohl vor ihrer Schwester als auch
am Arbeitsplatz verheimlichen können, indem sie dann jeweils nicht zur
Arbeit gegangen sei und dieses Fernbleiben ihrer Schwester gegenüber
verheimlicht oder dafür eine Ausrede vorgeschoben habe. Ferner sei
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nicht verständlich, dass sie ihrer Schwester nie von der Suche nach ih-
rem Ehemann sowie der geplanten Ausreise erzählt habe. Es wäre auch
zu erwarten gewesen, dass sie intensiver nach ihrem verschwundenen
Gatten gesucht hätte. Gemäss ihren Angaben habe sie aber erst mit der
Suche begonnen, nachdem sie bereits mehrfach von Beamten verprügelt
worden sei, und selbst dann habe sie sich nur einmal bei einem Freund
und ein andermal bei einem Verwandten des Ehemannes nach dessen
Verbleib erkundigt. Realitätsfremd sei auch, dass sie angeblich keinen
Kebele-Ausweis besitze und sich jeweils mit ihrem Arbeitsausweis aus-
gewiesen habe. Es sei unlogisch, dass sie nach der Vergewaltigung bis
zur Ausreise weiterhin in ihrer Wohnung geblieben und regelmässig den-
selben Arbeitsweg zurückgelegt habe, welcher der Polizei bekannt gewe-
sen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Umstand, dass sie ihre
Ausreise ohne die Hilfe ihrer Verwandten und Freunde organisiert habe.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Behelli-
gungen seien schliesslich auch widersprüchlich ausgefallen. So habe sie
in der BzP angegeben, sie sei drei Tage nachdem sie von Polizisten auf
der Strasse angehalten worden sei, zuhause von Beamten geschlagen
worden und auch nach der Vergewaltigung sei sie mehrfach von Polizis-
ten zuhause aufgesucht worden. Demgegenüber habe sie in der Anhö-
rung ausgeführt, die Polizei sei nur einmal zu ihr nach Hause gekommen
und zwar am Tag, als man sie vergewaltigt habe, und am Tag davor sei
man ihr bis vor die Haustür gefolgt. Alle anderen Vorfälle hätten sich zwi-
schen dem Taxistand und dem Haus ereignet.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Be-
schwerdeführerin habe sich nach dem ersten Vorfall zuhause ins Bett ge-
legt, da sie an keinen anderen Ort hätte hingehen können und wohl unter
Schock gestanden habe. Es stimme, dass weder sie noch ihr Ehemann in
Addis Abeba registriert seien, da ihre Mietwohnung keine Hausnummer
habe. Sie sei in D._______ und ihr Ehemann in E._______, wo auch ihre
Ehe registriert sei, behördlich verzeichnet, was sie auch gegenüber dem
BFM angegeben habe. Die Polizisten hätten sicherlich gewusst, dass ihr
Ehemann politisch aktiv sei und sie hätten ihn beobachtet und dadurch
herausgefunden, wo sie wohne. Wieso ihre Schwester nie behördlich
aufgesucht worden sei, wisse sie nicht. Die Schwester sei ohnehin nach
ihrer Ausreise (der Beschwerdeführerin) von Addis Abeba weggezogen,
wovon die Polizei nichts gewusst habe und sie daher nicht habe finden
können. Sie habe die Misshandlungen durch die Polizei vor ihrer Schwes-
ter verheimlicht, da sie diese nicht beunruhigen wollte. Ihre Suche nach
dem Ehemann sei deshalb so beschränkt ausgefallen, da sie keine ande-
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ren Möglichkeiten zur Suche gehabt habe. Sie habe mittlerweile auch
beim Schweizerischen Roten Kreuz einen Suchauftrag eingereicht. Ihrer
Schwester habe sie erst von der Schweiz aus detailliert vom Verschwin-
den ihres Mannes berichtet, da sie sie nicht habe beunruhigen respektive
in Gefahr bringen wollen. Sie sei nach der Vergewaltigung in ihrer Woh-
nung verblieben, da es keinen anderen Ort gegeben habe, wo sie hätte
hingehen können und sie ihre Schwester habe unterstützen müssen. Zu
ihrer Familie habe sie seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr, so dass sie
sich nicht habe an diese wenden können. Die Aussagen betreffend die
polizeilichen Übergriffe seien in der BzP unrichtig ausgefallen, da sie
während der Befragung gestresst und nervös gewesen sei.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem BFM
der Ansicht, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub-
haft. Dabei kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
die vollumfänglich zu bestätigen sind. Folgende Punkte seien nochmals
unterstrichen: Bereits das Vorbringen, weder sie noch ihr Ehemann seien
in Addis Abeba registriert gewesen, und sie habe keinen Kebele-Ausweis
besessen, erscheint aufgrund der dafür angegebenen Erklärung, sie habe
in einer Mietwohnung gelebt, dessen Hausnummer sie nicht gekannt ha-
be respektive die keine Hausnummer gehabt habe, wodurch die Regist-
rierung nicht möglich gewesen sei (act. A5 S.1 und S. 6; act. A20 F27 und
F31 f.), überzeugt nicht. Die Schilderung der politischen Tätigkeit des
Ehemannes, welche Auslöser der Verfolgung gewesen sein soll, blieb
blass (act. A5 S. 8 f. und act. A20 F52 f.), und die Beschreibung der
selbst erlebten Behelligungen erschöpfte sich über weite Teile in pau-
schalen Äusserungen (vgl. etwa act. A20 F47 und F97). Überdies sind sie
– wie vom BFM zutreffend aufgezeigt – in Kernpunkten widersprüchlich.
Die auf Beschwerdeebene erneut vorgebrachte Erklärung, die Beschwer-
deführerin sei bei der BzP unter Stress gestanden, vermag diese Wider-
sprüchlichkeit nicht aufzulösen. Realitätsfremd ist schliesslich der Um-
stand, dass die Behörden lediglich von der Beschwerdeführerin Informa-
tionen über ihren Ehemann zu erpressen versucht hätten, während ihre
Schwester, die im gleichen Haushalt lebte, unbehelligt geblieben sei,
selbst nachdem die Beschwerdeführerin ausgereist sei (act. A20 F106
und F145).
Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerinnen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-7194/2013
Seite 8
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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Seite 9
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und
auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbar-
keit entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin besitze eine solide Schul-
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Seite 10
und Berufsausbildung und habe bis zur Ausreise als (Berufsbezeichnung)
gearbeitet. Ihre Schwester sowie deren Tochter, mit welchen sie zusam-
mengelebt habe, würden weiterhin in Addis Abeba leben. Sie habe ange-
geben, mit der Hälfte des Geldes von ihr und ihrem Mann die Ausreise fi-
nanziert zu haben, woraus zu schliessen sei, dass sie über beträchtliche
Mittel verfüge. Verwandte von ihr und ihrem Ehemann würden in
D._______, E._______ und in der Provinz F._______ leben und könnten
die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr unterstützen.
6.6 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die Be-
schwerdeführerinnen hätten in Äthiopien kein soziales Netz, und als al-
leinstehende und alleinerziehende Mutter werde die Beschwerdeführerin
wie eine Ausgestossene behandelt. Bei der Schwester der Beschwerde-
führerin könnten sie nicht leben, da jene krank sei. Die Tochter habe zu-
dem einen Herzfehler ([…]), welcher in der Heimat nicht adäquat behan-
delt werden könne.
6.7 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25
ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar
(BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen sozioökonomi-
schen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abwei-
chung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünsti-
gende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche
Eingliederung in der Heimat ermöglichen (ebd. E. 8.5 S. 521 f.). Die Be-
schwerdeführerin verfügt über eine Grundschulausbildung sowie einen
Abschluss eines (Berufsbezeichnung)-College. Seit 2002 war sie in die-
sem Beruf tätig, zuerst in E._______ und seit ca. Mai 2005 in (…) in Ad-
dis Abeba (vgl. act. A5 S. 2). Verbunden mit dem Umstand, dass Addis
Abeba – verglichen mit anderen Städten sowie den ländlichen Regionen
– ohnehin bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet (vgl.
dazu BVGE 2011/25 E. 8.6 S. 522), sollte der Beschwerdeführerin eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung somit möglich sein. Wie das BFM zu
Recht ausführte, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ausser-
dem über nicht unerhebliche Ersparnisse verfügt. Durch ihre Schwester,
mit welcher die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise zusam-
mengelebt hat und zu welcher sie während ihres Aufenthalts in der
Schweiz Kontakte pflegte, verfügt sie in der Heimat über einen gefestig-
ten sozialen Kontakt. Überdies erwähnte die Beschwerdeführerin einen
Freund, welcher sie mit dem Schlepper zusammenführte und ihr bereits
bei der Wohnungssuche in Addis Abeba unterstützend zur Seite stand
(act. A20 F125). Somit besteht ein weiterer unterstützender sozialer Kon-
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Seite 11
takt. Es sei noch bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat
über weitere Angehörige verfügt, und ihre während der BzP getätigten
Aussagen über die Verhältnisse ihrer Geschwister und weiteren Angehö-
rigen lassen bezweifeln, dass sie – wie in der Beschwerde behauptet –
mit diesen seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr pflege. Aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte kann zudem angenommen wer-
den, dass sich auch ihr Ehemann weiterhin in Äthiopien aufhält und die
Beschwerdeführerinnen auch mit diesem wieder in Kontakt treten kön-
nen. Aufgrund dieses sozialen Netzes und der vergleichsweise guten be-
ruflichen und finanziellen Rahmenbedingungen ist das Vorliegen der in
BVGE 2011/25 geforderten begünstigenden Faktoren zu bejahen.
Zum geltend gemachten Herzfehler der Tochter kann auf die vorinstanzli-
chen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Demnach
sei die Tochter gemäss eingereichtem Arztbericht (…) normal belastbar
und es sei keine (Behandlung) erforderlich. Die behandelnde Ärztin habe
lediglich eine Kontrolluntersuchung (…) empfohlen. Diesbezüglich wür-
den das Saint Gabriel Hospital, das Landmark and Addis Cardiac Hospital
und das Yared Hospital, die sich alle in Addis Abeba befänden, Verlaufs-
kontrollen durchführen und es bestehe im ebenfalls in der Hauptstadt ge-
legenen Black Lion Hospital ein neues kardiologisches Zentrum. Nicht zu-
letzt sei allgemein bekannt, dass Kinder mit solchen angeborenen Herz-
fehlern in der Regel nicht beeinträchtigt seien und meist keiner Behand-
lung bedürfen würden. Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestäti-
gen. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Eingabe vom 10. Februar
2014 einen neuen ärztlichen Bericht in Aussicht, welcher bis zum heuti-
gen Datum jedoch nicht beim Gericht eingetroffen ist. Aufgrund der den
Beschwerdeführerinnen in der Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2014
eingeräumten Frist zur Beibringung eines aktuellen Zeugnisses sowie des
bisherigen Zeitablaufs, bestand genügend Möglichkeit für dessen Einrei-
chung, und es erübrigt sich – zusätzlich bedingt durch die eindeutige
Aussage im Bericht (…) –, einen weiteren Arztbericht abzuwarten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7194/2013
Seite 12
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das mit
Beschwerde gestellte Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen, da die Begehren, wie in der Zwischenverfü-
gung vom 9. Januar 2014 festgehalten, nicht aussichtslos waren und die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen durch die Unterstützungsbestä-
tigung vom 8. Januar 2014 belegt ist. Folglich sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: