B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7194/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Februar
2013 und reiste am 16. April 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl ersuchte.
A.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. April 2013 ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
A.c Auf die am 10. Februar 2014 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-701/2014
vom 6. März 2014 aufgrund einer fehlenden Beschwerdeverbesserung und
der daraus folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit nicht eingetreten.
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vor-
instanz ein und beantragte, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Reservist
der syrischen Armee für den Reservistendienst eingezogen worden. Da er
diesem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, gelte er nun als Wehrdienst-
verweigerer, was auch in seinem Strafregister aufgeführt werde. Der Mili-
tärdienst sei in Syrien für alle Männer ab 18 Jahren obligatorisch. Bis zum
Alter von 42 Jahren bestehe Wehrpflicht. Seine Militärdienstverweigerung
sei Ausdruck feindlicher Ansichten und er werde deswegen als politisch
oppositionell eingestuft.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Meldekarte zur militärischen
Mobilisierung, eine Zusammenfassung des Strafregisters, eine Bestäti-
gung seines Status als Rekrut, ein Schreiben der PYD (Partiya Yekitîya
Demokrat, Demokratische Einheitspartei; alle Beweismittel jeweils im Ori-
ginal, inkl. deutsche Übersetzung) und eine Mitgliedbestätigung der PYD
zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die
Verfügung vom 7. Januar 2014 rechtskräftig sei und die vorläufige Auf-
nahme bestehen bleibe.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei eine
ärztliche Bescheinigung bezüglich des Gesundheitszustands seines Vaters
vom 25. April 2016 sowie die Titelseite des Gesuchs um Ausstellung eines
Rückreisevisums zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss zu
leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Am 12. Dezember 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
G.
Am 11. Januar 2017 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung festhielt.
H.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und hielt an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren – wie vorlie-
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gend – mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be-
zeichnendes Rechtsmittel ist nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu
behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach
Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vo-
rangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Ak-
teneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem end-
gültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b).
3.4 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung machte das SEM im Wesentlichen
geltend, die eingereichten Beweismittel müssten dem Beschwerdeführer
bereits vor dem Entscheid seines ersten Asylgesuchs bekannt gewesen
sein, seien aber erst drei Jahre nach deren Ausstellung und über zwei
Jahre nach dem Asylentscheid eingereicht worden. Es seien keine ent-
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schuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel dar-
gelegt worden. In Bezug auf das in jedem Fall zu prüfende Non-Refoule-
ment-Gebot sei festzustellen, dass es den Ausführungen an konkreten Hin-
weisen fehle, dass er in den Reservedienst aufgeboten worden wäre. Die
Beweismittel würde das geltend gemachte Aufgebot nicht zu belegen ver-
mögen. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien praktisch jegliche
Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, was deren Be-
weiswert generell als gering erscheinen lasse. In der Reservistenkarte
werde zudem darauf hingewiesen, dass er nach Abschluss des Grund-
wehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei. Es
handle sich dabei um einen Einteilungsschein, jedoch nicht um einen
Marschbefehl. Bezüglich der Dokumente der PYD sei festzustellen, dass
es bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland ak-
tiv seien und die oppositionellen Kreise überwachen würden. Es sei aber
davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst sich auf Personen
konzentriere, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die eingereichten
Dokumente der PYD seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu begründen, zumal aus den Dokumenten nicht hervor-
gehe, dass er durch seine Mitgliedschaft öffentlich exponiert gewesen sei.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen geltend, es würden entschuldbare Gründe für das verspä-
tete Einreichen der Beweismittel vorliegen. So habe er aufgrund der Bür-
gerkriegssituation in Syrien keine Möglichkeit gehabt, die Beweismittel
während des Asylverfahrens einzureichen. Die Übermittlung der Doku-
mente aus Syrien habe aufgrund der aktuellen Situation einige Zeit in An-
spruch genommen. So habe er warten müssen, bis Bekannte aus Syrien
in die Türkei gereist seien und die Dokumente seinen Eltern übergeben
hätten, welche sie ihm anschliessend hätten zukommen lassen. Er habe
bereits ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums für seinen
Vater und seinen Bruder sowie um Ausstellung eines Rückreisevisums ein-
gereicht. Die Vorinstanz würde den Beweiswert von syrischen Dokumenten
zu Unrecht systematisch anzweifeln. Angesichts seines Alters sowie der
Generalmobilisierung in Syrien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit,
dass er für den Militärdienst aufgeboten werde. Gemäss diversen Quellen
sei der Militärdienst in Syrien für alle Männer ab 18 Jahren obligatorisch.
Bis zum Alter von 42 Jahren bestehe Wehrpflicht. Vor diesem Hintergrund
sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden die Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Ansichten
betrachten und ihn als politischen Oppositionellen einstufen würden. Sein
Bruder habe zudem in der Schweiz Asyl erhalten, wobei zwischen ihm und
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seinem Bruder eine Kausalitätsbeziehung bestehe und der familiäre Kon-
text betrachtet werden müsse. Es sei demnach wahrscheinlich, dass er
aufgrund der Probleme seines Bruders auch ins Visier des syrischen Ge-
heimdienstes geraten sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend,
die Bürgerkriegssituation sei kein entschuldbarer Grund für die verspätete
Einreichung, zumal auffalle, dass es dem Beschwerdeführer zuvor trotz
dieser Umstände sehr wohl gelungen sei, innert kurzer Zeit seine Identi-
tätskarte aus Syrien zu beschaffen. Er habe weiter keine Angaben ge-
macht, inwiefern er aufgrund seines Bruders gefährdet sein sollte, noch um
welche Person es sich bei seinem Bruder handle. Er habe zudem bis anhin
keine Probleme wegen Familienangehörigen erwähnt.
4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, aus
dem Umstand, dass er seine Identitätskarte innert kurzer Zeit habe be-
schaffen können, könne nicht geschlossen werden, dass er auch hätte in
der Lage sein müssen, die anderen Dokumente in ähnlich kurzer Zeit zu
beschaffen. Seine Familie befinde sich seit längerem in der Türkei, was die
Dokumentenbeschaffung erschwere. Sein Bruder habe bei der Schweizer
Vertretung in der Türkei ein Visumsgesuch eingereicht. Das SEM scheine
zu unterschätzen, wie schwierig es sei, Dokumente aus Syrien zu beschaf-
fen, wobei er auf die Mithilfe von Verwandten und Bekannten angewiesen
sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, habe nicht ein Bruder,
sondern ein ihm sehr nahestehender Cousin einen Ausweis F erhalten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Bürgerkriegssi-
tuation in Syrien, der dort herrschenden volatilen Lage sowie aufgrund der
familiären Umstände die Beweismittel nicht früher einreichen können.
5.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG muss das Wiedererwägungsgesuch in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet beim SEM eingereicht werden.
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch
eingereichten Beweismittel gemäss den beiliegenden deutschen Überset-
zungen alle am 23. April 2016 in der Schweiz übersetzt wurden. Das Wie-
dererwägungsgesuch wurde indessen erst am 27. Mai 2016 und somit be-
reits aus diesem Grund später als die gesetzlich geforderten 30 Tage ab
Entdeckung eingereicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
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bereits zum Zeitpunkt der Übersetzung über die genannten Beweismittel
verfügte und er das Wiedererwägungsgesuch bereits in dieser Hinsicht frü-
her hätte beim SEM einreichen müssen. Weitere Ausführungen zum Zeit-
punkt der Entdeckung respektive der Entschuldbarkeit der verspäteten Ein-
reichung erübrigen sich daher. Die Wiedererwägungsgründe wurden dem-
nach verspätet geltend gemacht.
6.
6.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerde-
führers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu
begründen vermögen.
6.2 Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren, die ver-
spätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen
Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird,
dass einem Beschwerdeführer oder einer Beschwerdeführerin Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb.
E. 7f und g). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grund-
sätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes
Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren
darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) – dessen wesentliche Schlüsse auch
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor mas-
sgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungs-
folge nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g;
vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
6.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in
Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwen-
dung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt wür-
den. Es genügt daher nicht, dass ein Beschwerdeführer eine drohende Ver-
letzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich be-
hauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein
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herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Ab-
weichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) recht-
fertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen
und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Er-
gebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, son-
dern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeiti-
gem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar
zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung
der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rah-
men der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds
eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
6.4
6.4.1 Vorliegend ist festzustellen, dass aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumenten eine solche Verfolgung oder menschenrechts-
widrige Behandlung nicht offensichtlich wird. Es handelt sich bei einem Do-
kument um eine Mitteilung an Reservisten der staatlichen syrischen Ar-
mee, mit welcher ihnen die militärische Zuteilung im Falle ihrer tatsächli-
chen Einberufung in den aktiven Reservedienst übermittelt wird. Zudem
wird dabei ein Code mitgeteilt, dessen Veröffentlichung durch die militäri-
schen Behörden die Einberufung der betreffenden Einheiten und der zuge-
teilten Reservisten auslöst. Mit anderen Worten bildet das fragliche Doku-
ment keinen militärischen Marschbefehl, sondern dient lediglich dazu, dem
Beschwerdeführer mitzuteilen, in welcher Einheit und unter welchen Vor-
aussetzungen er allenfalls künftig zum aktiven Reservedienst in der staat-
lichen syrischen Armee befohlen würde. Dass sein Code bereits aufgeru-
fen wurde, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die blosse
Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufgeboten zu werden,
ist nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur zu begründen (vgl. zur ent-
sprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).
6.4.2 Auch die anderen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten
Beweismittel vermögen eine Verfolgung nicht offensichtlich zu machen,
handelt es sich bei der Zusammenfassung des Strafregisters sowie bei der
Bestätigung seines Status als Rekrut um Dokumente, welchen ein tiefer
Beweiswert zugesprochen werden muss. Auch das Schreiben der PYD so-
wie die entsprechende Mitgliederbestätigung vermögen keine Exponierung
des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass davon ausgegangen
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werden müsste, er sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren
Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]). Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass auch die vorläufige Aufnahme eines nicht näher identi-
fizierten Cousins nichts an dieser Einschätzung ändern vermag, da keine
Reflexverfolgung ersichtlich wird.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis in offensichtlicher Weise darzulegen
vermochte (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Die Vorinstanz hat folglich das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Dezember 2016 eingegangene Kos-
tenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: