Abtei lung IV
D-7197/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Demokratische Republik
Kongo,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. September 2007 i. S. Vollzug der
Wegweisung (Wiedererwägung) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7197/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus der Pro-
vinz B._______ stammender Vertreter der Volksgruppe der C._______,
am 20. August 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zu Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, es drohe ihm selbst in Kinshasa, wo er zuletzt bei seinem
Onkel im Versteckten gelebt habe, die Tötung durch die Soldaten von
Joseph Kabila, nachdem er während mehrerer Monate gegen seinen
Willen als Kämpfer der Opposition von Jean-Pierre Bemba ausgebildet
worden sei und sich im Anschluss an seine Entsendung nach
D._______ ein Jahr lang in E._______ in der Gewalt von simbabwi-
schen Soldaten befunden habe, bevor er von dort aus habe fliehen
können,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 4. September 2003 in Bezug auf
den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zusammenfassend ausführte, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, wi-
dersprüchlich, stereotyp und oberflächlich ausgefallen, weshalb die
Gesuchsbegründung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermöge,
dass das BFF im gleichen Entscheid zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festhielt, nach der zwischen der Regierung, den Rebel-
len und der unbewaffneten Opposition zustande gekommenen Eini-
gung auf die Unterzeichung eines Friedensabkommens und die Errich-
tung einer Übergangsregierung bis zu den Wahlen im Jahre 2004
- eine Friedensdynamik, welche von den internationalen Gemeinschaft
und der UNO-Beobachtermission (MONUC) unterstützt werde - herr-
sche in der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere in
Kinshasa weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt, die für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung zur Fol-
ge haben könnten,
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dass das BFF als zusätzliches Argument für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anführte, dem Beschwerdeführer, welcher eige-
nen Angaben zufolge eine Anlehre als (...) absolviert und früher selber
in Kinshasa gelebt habe, wo mit seinem Onkel auch eine Be-
zugsperson lebe, sei es zuzumuten, in seiner Heimat eine wirtschaftli-
che und soziale Existenz zu begründen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. Oktober 2003 durch seine Rechtsvertreterin in allen Punkten bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
anfechten liess,
dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 3. Novem-
ber 2003 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Beschwerde-
führer es unterlassen hatte, den Kostenvorschuss fristgemäss zu ent-
richten,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2004 durch seine
Rechtsvertreterin beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch einreichen
und darin beantragen liess, es sei in Wiedererwägung der Verfügung
des BFF vom 4. September 2003 die Unzulässigkeit beziehungsweise
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs unter Beru-
fung auf zwei ärztliche Berichte vom 30. August 2004 und vom 1. Sep-
tember 2004 geltend machte, zur Verarbeitung seiner traumatisieren-
den Erlebnisse im Heimatland benötige er eine angemessene Psy-
chotherapie, die er jedoch - was sich von selbst verstehe - in der De-
mokratischen Republik Kongo - niemals erhalten werde,
dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 2. Mai
2005 abwies, wobei es in der Entscheidbegründung zusammenfas-
send ausführte, die Anamnese im ärztlichen Bericht vom 1. September
2004 beruhe auf falschen Angaben des Beschwerdeführers, und abge-
sehen davon sei eine Behandlung der im Bericht diagnostizierten psy-
chischen Probleme in der Demokratischen Republik Kongo durchaus
möglich, so namentlich im Centre Neuro-Psycho-Pathologique in Kins-
hasa, wo stationäre und ambulante Behandlungen angeboten würden
und auch die nötigen Medikamente zu beziehen seien,
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dass der zuständige Einzelrichter der ARK auf die hiergegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2005 nicht eintrat, nachdem die Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses ungenutzt verstrichen war,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 durch seine Rechtsver-
treterin ein weiteres Wiedererwägungsgesuch an das BFM richten
liess,
dass er darin erneut beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom
4. September 2003 in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuord-
nen,
dass er zur Begründung dieses zweiten Wiedererwägungsgesuch wie-
derum auf seinen psychischen Gesundheitszustand hinwies, der sich
nach einer kürzlich erfolgten Vorladung vor Gericht wegen seines un-
geregelten Aufenthalts in der Schweiz massiv verschlimmert habe,
dass er zur Unterstützung dieses Vorbringens dem BFM ein ärztliches
Zeugnis des Psychiatriezentrums F.______ vom 25. Juni 2007 sowie
einen Bericht der Orthophonischen Dienste F._______ vom 17. Januar
2007 zur Prüfung vorlegte,
dass er ferner unter Berufung auf zwei Schulzeugnisse der Perioden
2005/2006 und 2006/2007, auf ein Schreiben der verantwortlichen
Lehrerin vom 17. Januar 2007, sechs Referenzschreiben und auf eine
Unterschriftenpetition geltend machte, er habe sich um eine schnelle
Integration in der Schweiz bemüht und auch hinsichtlich Schulung und
Bildung alles ihm Mögliche getan, wodurch er sich hier ein grosses so-
ziales Umfeld geschaffen habe,
dass er als weiteres Argument für sein Wiedererwägungsbegehren an-
führte, die politische Situation in der Demokratischen Republik Kongo
habe sich bis heute nicht beruhigt,
dass er dem Wiedererwägungsgesuch ein persönlich verfasstes
Schreiben vom Juni 2007 beilegte, worin er im Wesentlichen ausführte,
er habe Angst davor, bei einer Rückkehr in seine Heimat verhaftet und
im Gefängnis gefoltert oder gar getötet zu werden,
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dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines Gebührenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 24. August 2007 auf-
forderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener
Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass das BFM die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbeson-
dere damit rechtfertigte, dass sich die Begehren im Wiedererwägungs-
gesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2007 den Gebührenvor-
schuss in vollem Umfang leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am
25. September 2007 - das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2007
abwies,
dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der ursprünglichen Verfügung vom 4. September 2003 bestätigte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 23. Oktober
2007 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen liess,
dass er beantragt, es sei die Verfügung des damaligen BFF vom
4. September 2003 in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuord-
nen,
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um "Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung" und Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem den Pa-
pierausdruck einer E-Mail vom 23. September 2007 mit einem im briti-
schen Presseorgan "The Observer" erschienenen Bericht über Folter-
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schilderungen eines ehemaligen Angestellten der Direction Générale
de Renseignements Spéciaux (DGRS) der Demokratischen Republik
Kongo zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 21. September 2007, mit welchem
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 um Wiederer-
wägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 4. September
2003, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war,
abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls dar-
stellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 21. September 2007 legitimiert ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
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auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden Fall zur Begründung des Wiedererwägungsge-
suchs in einem ersten Punkt eine gelungene Integration des Be-
schwerdeführers während des nunmehr vierjährigen Aufenthalts in der
Schweiz geltend gemacht und zur Bestätigung dieses Umstandes auf
verschiedene als Beweismittel eingereichte Unterlagen (zwei Schul-
zeugnisse der Perioden 2005/2006 und 2006/2007, Schreiben der ver-
antwortlichen Lehrerin vom 17. Januar 2007, sechs Referenzschreiben
und eine Unterschriftenpetition von Privatpersonen) hingewiesen wird,
dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der
Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr
ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in
Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB)
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und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes
für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.),
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG und Art. 14a Abs. 4bis
ANAG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273 und 2299),
mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl.
Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und
Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16.
Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]),
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermög-
lichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden
Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung zu tra-
gen,
dass im Falle des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden
Wiedererwägungsverfahrens jedoch auch unter altem Recht eine
Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht in Betracht gefallen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S.
155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.),
dass sodann im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich
starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in
die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat
einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), nicht ge-
geben ist,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Burteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ein Ermessensspielraum zukommt und
es grundsätzlich nicht unverhältnismässig ist, wenn ein abgewiesener
Asylbewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der
Schweiz in seine Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und
soziale Härten bei der Wiedereingliederung in seinem angestammten
Kulturkreis tragen muss (vgl. EMARK 1997 E. 5b S. 15 f.),
dass sich die Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo für den
Beschwerdeführer auch nach Ablauf einer Zeitspanne von über drei
Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom
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4. September 2003 nicht als unzumutbare Option präsentiert, zumal er
in diesem Staat den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht
hat,
dass die auf die Richtlinien des UNHCR zur internen Flucht- und Neu-
ansiedlungsalternative abgestützten Argumente in der Beschwerde un-
ter den vorliegend gegebenen Umständen nicht verfangen,
dass sich die Frage nach dem Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht-
alternative angesichts des auf den Vollzug der Wegweisung be-
schränkten Wiedererwägungsverfahrens nicht stellt,
dass entgegen der Einschätzung in der Beschwerde - wie dies bereits
in der Verfügung vom 4. September 2003 (vgl. ebenda, E. II. 2. S. 4)
vom BFF erwogen worden war - auch aus heutiger Sicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer bringe die Grundvoraussetzungen
mit, um in seiner Heimat und namentlich in Kinshasa eine Existenz zu
begründen,
dass im Übrigen in Bezug auf Kinshasa vor dem Hintergrund der Le-
bensgeschichte des Beschwerdeführers gar nicht von einer Neuan-
siedlungsalternative gesprochen werden kann,
das der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Kinshasa seine
Schulzeit in den Jahren 1983 bis 1990 verbracht und dort auch im letz-
ten Jahr vor der Ausreise gelebt hat (vgl. A1/11, S. 1 und 3),
dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen allgemeinen Sicher-
heitslage in der Demokratischen Republik Kongo und im Besonderen
in der Hauptstadt Kinshasa unverändert keine Anhaltspunkte für die
Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers vorlie-
gen,
dass hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierte
Lagebeschreibung des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, E. I S. 2 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder an-
deren unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund
derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, nicht besteht,
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dass zwischen den Ausführungen zur allgemeinen Lage im eingereich-
ten Artikel aus dem Organ "The Observer" einerseits und dem persön-
lichen Profil des Beschwerdeführers andererseits keine Verbindung in
dem Sinne zu erkennen ist, dass für den Beschwerdeführer im Ver-
gleich zu den Verhältnissen bei Rechtskraft der Verfügung vom 4. Sep-
tember 2003 neue ernstzunehmende Gefahrenmomente entstanden
wären,
dass im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde unter Beru-
fung auf ein ärztliches Zeugnis des Psychiatriezentrums F._______
vom 25. Juni 2007 und einen Bericht der Orthophonischen Dienste
F._______ vom 17. Januar 2007 das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer generellen psychischen Fragilität beim
Beschwerdeführer geltend gemacht und daraus sinngemäss abgeleitet
wird, die tatsächlichen Voraussetzungen hätten sich in medizinischer
Hinsicht seit dem ordentlichen Verfahren dermassen verändert, dass
der Vollzug der Wegweisung nunmehr als unzulässig und unzumutbar
zu beurteilen sei,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Vor-
bringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie den
Einschätzungen in den eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers habe sich im Zeitraum seit Eintritt der
Rechtsraft der Verfügung vom 4. September 2003 in einem entscheid-
erheblichen Ausmass verschlechtert,
dass insbesondere auch aus den recht allgemein gehaltenen Ausfüh-
rungen im ärztlichen Zeugnis des Psychiatriezentrums F._______ vom
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25. Juni 2007 nichts hervorgeht, was auf eine dem Beschwerdeführer
für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat konkret und unmittelbar
drohende gesundheitliche Gefahr hinweisen würde,
dass die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Kinshasa durch-
aus - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme medizinischer Rückkehr-
hilfe - behandelt werden könnten, durch die Entgegnungen in der Be-
schwerde nicht entkräftet wird,
dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron-
tierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt,
dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes
Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung bildet,
dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auf-
tretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Stö-
rung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zu-
mutbarkeit zukommen kann,
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat
einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zu-
standes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer ange-
passten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers unter Zugriff auf eine zu beantra-
gende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt
der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland
gewährleistet ist,
dass das BFF in seiner Verfügung vom 4. September 2003 unter an-
derem zur Erkenntnis gelangte, dem Beschwerdeführer drohten im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101) verpönte Strafe oder Behandlung,
dass der Beschwerdeführer seither eingetretene Sachumstände, die
ein Abrücken von dieser Einschätzung rechtfertigen könnten, nicht
namhaft zu machen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen zwar im Einzelfall einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnli-
che Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]),
dass im vorliegenden Fall - ohne die namentlich im ärztlichen Zeugnis
vom 25. Juni 2007 beschriebenen psychischen Leiden des Beschwer-
deführers zu verharmlosen - solche ganz aussergewöhnlichen Um-
stände ( very exceptional circumstances ), wie sie der EGMR in sei-
nem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte,
wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS er-
krankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter
extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. EMARK
2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), hinlänglich ausgeschlossen werden können,
dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann be-
troffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Be-
handlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Ver-
schlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von
der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbst-
gefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte,
dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Ver-
stosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare
Verantwortlichkeit des betreffenden Konventionsstaates für die Zufü-
gung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.),
dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Beschwerden, wie
sie namentlich im ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2007 beschrieben
werden, und den in Kinshasa bestehenden Behandlungsmöglichkei-
ten - ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramati-
schen Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit
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dem Risiko selbstgefährdender Handlungen führen, nicht zu erkennen
ist,
dass schliesslich nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Kon-
ventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh-
men, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. vor-
stehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs),
dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit
dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang
mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Okto-
ber 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]),
dass schliesslich alleine aus der aktuellen Menschenrechtssituation in
der Demokratischen Republik Kongo, wie sie unter anderem im einge-
reichten Artikel aus dem Organ "The Observer" skizziert wird, kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten lässt,
dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechts-
lage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK
nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Be-
weismitteln keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft
der ursprünglichen Verfügung vom 4. September 2003 in Bezug auf die
Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter Weise darzu-
tun vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
20. Juli 2007 zu Recht abgewiesen hat,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
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dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides in der Haupt-
sache die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen mit dem
Ziel der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ("Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung") obsolet geworden sind, weshalb das
dahingehende Begehren in der Beschwerde als gegenstandslos zu be-
trachten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref-Nr. N [...])
- den G._______ des Kantons H._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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