B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7197/2016
mel
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Suisse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 13. Oktober
2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 14. Oktober 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz.
B.
Am 28. Oktober 2014 wurde sie summarisch zu ihrer Person, ihrem Reise-
weg und den Asylgründen befragt (BzP); die einlässliche Anhörung fand
am 20. Mai 2016 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und Angehö-
rige der Ethnie der Tigre. Im Jahr (…) sei ihr Vater, der (…) gewesen sei,
inhaftiert worden. Über dessen Verbleib und den Grund für die Inhaftierung
wisse die Familie trotz häufiger Erkundigungen bei den Behörden nichts.
Die Familie habe aufgrund der Inhaftierung des Vaters in schwierigen Um-
ständen gelebt. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, Anfang
des Jahres 2012 sei sie zusammen mit ihrer C. (Verwandte)_______ inhaf-
tiert worden, wobei man ihnen den Grund der Inhaftierung nicht angegeben
habe. Zwei Tage seien sie im Gefängnis in D._______ inhaftiert worden;
danach habe man sie im Gefängnis in E._______ weitere acht Tage inhaf-
tiert. Dort hätten sie weiter darauf bestanden, den Grund der Inhaftierung
zu erfahren. Man habe ihnen daraufhin mitgeteilt, dass es sich um einen
Irrtum gehandelt habe und sie frei gelassen. Im Juli 2012 habe sie sodann
F._______ geheiratet. Ihr Mann sei ein im Heimatstaat bekannter Militär-
angehöriger im Rang eines (…) gewesen und habe die Spezialeinheit (…)
geleitet. Ihr Mann habe zusammen mit anderen Militärangehörigen einen
Putsch gegen die Regierung geplant. Aus diesem Grund habe er sie im
Dezember 2012 aufgefordert zum Schutz ihrer eigenen Sicherheit, den
Heimatstaat zu verlassen. Gemeinsam mit ihrer C. (Verwandte)_______
sei sie daraufhin am 23. Dezember 2012 in den Sudan geflohen. Ihre
C. (Verwandte)_______ sei von dort aus weiter in die Schweiz zu ihrem
Ehemann gereist. Sie selbst sei im Sudan verblieben. Ihr Ehemann habe
sich schliesslich im Januar 2013 am Putschversuch beteiligt. Dieser sei
jedoch gescheitert, woraufhin ihr Ehemann, ebenfalls im Januar 2013, aus
Eritrea in den Sudan geflohen sei. Gemeinsam hätten sie in F._______ ge-
lebt. Ende März 2013 hätten die sudanesischen Behörden den Ehemann
jedoch im Sudan gefangen genommen und den eritreischen Sicherheits-
kräften übergeben. Über die Situation ihres Ehemannes sei sie seither im
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Ungewissen. Von Weggefährten des Ehemannes habe sie erfahren, dass
ihr Ehemann im Heimatstaat inhaftiert sei. Von ihnen sei sie auch gewarnt
worden, ebenfalls gefährdet zu sein und habe mit deren Hilfe schliesslich
mit einem gefälschten sudanesischen Pass über den Flughafen in Khartum
nach Zürich reisen können.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte im Original,
die Kopie einer Eheurkunde sowie eine am 20. Juni 2013 im Internet ver-
öffentlichte Biographie ihres Ehemannes samt deutscher Übersetzung ein.
Sodann wurden mit Eingabe vom 8. September 2016 zwei Kopien von
Schulausweisen der Beschwerdeführerin sowie die Kopie eines Schuldip-
loms zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 25. Oktober 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, wies das Asylgesuch jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG
ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz.
Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde hingegen ihre
vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. November 2016 – ergänzt am 24. November 2016 durch eine Eingabe
der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin – Beschwerde vor
dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde die Aufhebung
der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht,
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin
für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin im Sinne von Art. 110a AsylG beizuordnen.
E.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und in
Gutheissung des Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigeordnet. Mit glei-
cher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember
2016 zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer allfälligen
Replik gesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 wurde auf die Vernehmlassung repliziert
und eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis
als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wur-
den.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, soweit die Beschwerdeführerin eine zu Beginn des Jahres 2012
erfolgte Inhaftierung geltend mache, sei festzustellen, dass es diesbezüg-
lich am zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu der im Dezember 2012
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erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat fehle, zumal die Beschwerdefüh-
rerin ausgesagt habe, nach der Entlassung aus der Haft keine Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Hingegen erachtete es
die Vorinstanz als glaubhaft und wesentlich, dass die Beschwerdeführerin
am 23. Dezember 2012 wegen eines unter Beteiligung ihres Ehemannes
geplanten Putschversuches in den Sudan reiste. Die Vorinstanz aner-
kannte sodann, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beteili-
gung ihres Ehemannes an einem Putschversuch gegen das eritreische Re-
gime eine begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die asylrechtlich
relevanten Elemente erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin ent-
standen seien, weshalb ihr wegen des Vorliegens eines Asylausschluss-
grundes nach Massgabe von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren sondern
vielmehr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit es Wegweisungs-
vollzuges anzuordnen sei.
5.2 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst die Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt und ausgeführt, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin
in arabischer Sprache mit einem Dolmetscher syrischer Herkunft durchge-
führt worden sei, und sich dessen Arabisch stark vom eritreischen unter-
scheide. Die Beschwerdeführerin habe dies moniert, gleichwohl sei die An-
hörung aber unter diesen Umständen durchgeführt worden. In materieller
Hinsicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei die Tochter eines in
Eritrea inhaftierten Oppositionellen, gegen dessen Inhaftierung sie gemein-
sam mit C. (Verwandte)_______ demonstriert habe und im Jahr 2012 in-
haftiert worden sei. Auch aus diesem Grund habe sie im Dezember 2012
ihren Heimatstaat verlassen. Es seien im Falle der Beschwerdeführerin
mithin Vorfluchtgründe zu bejahen. Ihrer C. (Verwandte)_______ sei im
Übrigen in der Schweiz aufgrund dieser Umstände die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt und Asyl gewährt worden. Zudem verkenne die Vo-
rinstanz, dass es sich bei den Fluchtgründen, welche im Zusammenhang
mit dem Putschversuch im Januar 2013 gestanden hätten, um objektive
Gründe handle, auf die die Beschwerdeführerin keinen Einfluss habe, wes-
halb ihr das Asyl zuzuerkennen sei.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs rügt, ist Folgendes festzustellen. Die Anhörung der Be-
schwerdeführerin erfolgte in arabischer Sprache. Dabei handelt es sich
nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht um ihre Muttersprache, aber
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grundsätzlich um eine Sprache, welche die Beschwerdeführerin nach ei-
genem Bekunden weitestgehend beherrscht (vgl. act. A 3 S. 4). Die Be-
schwerdeführerin hat im Rahmen der Anhörung angegeben, dass sie den
Dolmetscher gut verstehe (vgl. act. A 12 S. 1) und die Übersetzung und
Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bestätigt (vgl. act. A 12 S. 20).
Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat hingegen im
Beiblatt angemerkt, dass es zumindest bei der Frage zum militärischen
Dienstgrad und der Tätigkeit ihres Ehemannes zu Verständigungsschwie-
rigkeiten betreffend Fragen 149 und 150 zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Dolmetscher gekommen sei (vgl. act. A 12 Beiblatt). Gleichwohl
kann von einer rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts ausgegan-
gen werden, zumal die in Rede stehenden Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin, namentlich zur Tätigkeit ihres Ehemannes und den flüchtlingsrele-
vanten Ereignissen rund um den erfolgten Putschversuch hinsichtlich ihrer
Glaubhaftigkeit weder von der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene in
Frage gestellt werden.
6.2 Im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Vorbringen ist zunächst
festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende Verfolgungshandlung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt zwar vor, dass ihr Vater seit dem Jahr
1995 inhaftiert sei. Sie konnte jedoch die Gründe für seine Inhaftierung
nicht angeben und machte auch keine (Reflex-)Verfolgungshandlungen
seitens der eritreischen Behörden in Bezug auf die restlichen Familienmit-
glieder, namentlich ihre Mutter, ihre Schwestern und ihren Bruder geltend,
welche im Sinne asylrelevanter Motive mit der Inhaftierung ihres Vaters zu-
sammenhängen. Sie beruft sich vielmehr auf die durch die Abwesenheit
des Vaters bedingte schwierige emotionale und wirtschaftliche Situation
der Familie. Diese widrigen Umstände sind für sich allein betrachtet jedoch
asylrechtlich nicht relevant.
6.2.2 Auch sind in Bezug auf die eigene Person der Beschwerdeführerin
keine erlittenen Vorverfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
bejahen. So bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, Anfang des Jahres
2012 zusammen mit ihrer C. (Verwandte)_______ für acht Tage inhaftiert
worden zu sein. Sie führte jedoch auch aus, abgesehen von diesem Ereig-
nis und auch im Anschluss an ihre Inhaftierung keine Probleme mit den
eritreischen Behörden gehabt zu haben (act. A 12 S. 13 f.) und im Juli des-
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selben Jahres einen hohen Militärangehörigen geheiratet zu haben. Die-
sem sei sie nach der Heirat nach Asmara gefolgt, wo sie Hausfrau gewesen
sei und einen normalen Alltag mit ihrem Ehemann gelebt habe. Als aus-
schlaggebend für die im Dezember 2012 erfolgte Ausreise bezeichnet die
Beschwerdeführerin denn auch die Pläne ihres Ehemannes, sich an einem
Putschversuch von Militärangehörigen gegen die eritreische Regierung zu
beteiligen, welche einhergegangen seien mit der Furcht, dass auch sie im
Falle seines Scheiterns konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei
(vgl. A 12 S. 13 ff.). Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die
Beschwerdeführerin stamme aus einer oppositionellen Familie und ihre
C. (Verwandte)_______, mit welcher sie im Dezember 2012 den Heimat-
staat verlassen habe, habe in der Schweiz wegen der im Januar 2012 er-
littenen Haft die originäre Flüchtlingseigenschaft inne, kann dem nicht ge-
folgt werden. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass die im Dezem-
ber 2012 erfolgte Ausreise weder mit der Inhaftierung ihres Vaters noch mit
der eigenen Inhaftierung im Januar 2012 in einem zeitlichen und kausalen
Zusammenhang steht, weshalb die Vorinstanz zutreffend das Vorliegen ei-
ner Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise verneint hat.
6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.). Gegebenenfalls ist eine asylsuchende Person als Flücht-
ling auch dann anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen
nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Her-
kunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, mithin
bei Vorliegen sogenannter Nachfluchtgründe. In asylrechtlicher Hinsicht
wesentlich ist dabei die Unterscheidung zwischen objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen, da asylsuchende Personen bei Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG im Sinne eines Asylaus-
schlussgrundes kein Asyl erhalten sondern als Flüchtlinge vorläufig in der
Schweiz aufgenommen werden. Objektive Nachfluchtgründe sind zu beja-
hen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte zur drohenden Verfolgung führen, so beispiel-
weise im Falle eines Wechsels des Regimes im Heimatland, unter wel-
chem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr toleriert
werden, oder bei einer plötzlichen Eröffnung eines Strafverfahrens aus po-
litischen Gründen nach der Ausreise der betroffenen Person, aber auch im
Falle politischer Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im
Ausland wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylre-
levanten Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlings-
hilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl.
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2015, S. 230 f.; AMARELLE, in: Code annoté de droit des migrations, Volume
IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54 AsylG N. 1 S. 426). Subjektive Nach-
fluchtgründe sind demgegenüber dann zu bejahen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres eigenen Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu-
wenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder
nicht. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der
asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (BVGE 2009/28 E. 7.1 ff.).
6.4 Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2012 ihren Heimatstaat ver-
lassen. Die Ausreise erfolgte, nachdem ihr Ehemann eine solche im Hin-
blick auf einen von ihm mitgeplanten Putschversuch zum Schutz der Be-
schwerdeführerin als notwendig erachtete. Der Putschversuch, welcher
gerichtsbekannt ist und auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird, fand
im Januar 2013 unter Beteiligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin
statt und blieb erfolglos. Glaubhaft ist sodann, dass sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin im Anschluss an den gescheiterten Putschversuch
ebenfalls in den Sudan zu seiner Ehefrau begab. Nicht in Zweifel gezogen
werden weder von der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann im März 2013 im
Sudan festgenommen und nach Eritrea überführt worden sei. Über die Si-
tuation des Ehemannes zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine gesicherten
Erkenntnisse. Die Beschwerdeführerin bringt vor, seitens anderer Wegge-
fährten des Ehemannes habe sie erfahren, dass ihr Ehemann in Eritrea
inhaftiert sei. Es ist daher vor dem Hintergrund der glaubhaft gemachten
Umstände und unter Berücksichtigung der in Bezug auf den Umgang des
eritreischen Regimes mit Regimegegnern (vgl. hierzu den zur Publikation
vorgesehenen Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6 ff.) im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ehemann im
Heimatstaat Repressionen und Strafen ausgesetzt ist, welche im Sinne ei-
nes sogenannten Politmalus flüchtlingsrechtlich relevant sind. Dass die Be-
schwerdeführerin ebenfalls konkret befürchten muss, im Falle ihrer Rück-
kehr in den Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch das
eritreische Regime im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein,
davon geht auch die Vorinstanz aus und anerkannte zutreffend die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verkennt jedoch,
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dass es sich vorliegend um objektive Nachfluchtgründe und nicht um sol-
che subjektiver Art im Sinne der oben genannten Abgrenzung handelt,
ergibt sich hier doch ihre Gefährdung nicht aufgrund eigener asylrelevanter
Handlungen sondern aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes (vgl.
hierzu auch die nach wie vor Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK 1994 Nr. 17 E. 3 mit Hinweisen).
6.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund objektiver Nachfluchtgründe begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG hat. Die Verfügung des SEM vom 21. Ok-
tober 2016 ist daher – im Umfang des Beschwerdeantrages – bezüglich
der Ziffern 2 und 3 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der einge-
reichten Kostennote ist ein Vertretungsaufwand in Höhe von Fr. 636.- aus-
gewiesen, welcher unter Abzug der Dossiereröffnungspauschale von
Fr. 54.–, die praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs
werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 582.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: