B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7198/2014
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
c/o (…),
Beschwerdeführerin und Gastgeberin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______, alle Syrien (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / (…).
D-7198/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 29. Mai 2014 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und er-
suchte um einen Termin auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul
(nachfolgend: Vertretung), damit ihre Angehörigen B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ (nachfolgend:
Gesuchstellende) um ein Visum aus humanitären Gründen ersuchen kön-
nen.
B.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wies das SEM die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sich die Gesuchstellenden direkt an die Vertretung zu wen-
den hätten.
C.
Am 27. August 2014 reichten die Gesuchstellenden auf der Vertretung An-
träge auf Erteilung eines Visums ein.
D.
Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 15. September 2014 unter
Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verwei-
gerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begrün-
dung, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufent-
halts nicht hätten nachgewiesen und die Absicht zur Wiederausreise nicht
habe festgestellt werden können. Schliesslich sei der Nachweis einer un-
mittelbaren Gefährdung im Sinne der Weisung vom 28. September 2012
(Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen"; nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) nicht erbracht, so dass kein Visum aus humani-
tären Gründen ausgestellt werden könne.
E.
Am 23. September 2014 erhob die Gastgeberin gegen diese Entscheide
Einsprache beim SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstel-
lenden hätten sämtliche verlangte Unterlagen eingereicht und die geltend
gemachten Gründe seien glaubhaft und plausibel. Von Seiten der Vertre-
tung seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Infor-
mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts hätten glaubhaft machen können. Die Gesuchstellenden seien in
Syrien dem Tod sehr nahe gewesen und hätten dort kein normales Leben
D-7198/2014
Seite 3
führen können. Die Gastgeberin sei sehr dankbar, dass sie ihrerseits mit
einem Visum in die Schweiz habe gelangen können. Sie mache sich aber
Sorgen um ihre Kinder (die Gesuchstellenden) und möchte sie am Ende
ihrer Lebensjahre um sich haben. In der Türkei würden die Gesuchstellen-
den in Armut leben und die Beschwerdeführerin könne sie kaum unterstüt-
zen. Die Türkei sei mit den Flüchtlingen überfordert. Die Stimmung in der
Bevölkerung schlage um und es sei bereits zu tätlichen Übergriffen auf sy-
rische Kriegsvertriebene gekommen. Die Lage der Gesuchstellenden ver-
schlimmere sich von Tag zu Tag.
F.
Die Einsprache wurde mit Verfügung des SEM vom 13. November 2014
(Eröffnung am 14. November 2014) abgelehnt.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. De-
zember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Visa. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Als Beweismittel wurden zwei Online-Artikel eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das Gericht betref-
fend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fest,
dass die Begehren in der Beschwerde zwar nicht aussichtslos seien, dafür
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht belegt sei. Sie wurde daher
aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Am 22. Dezember 2014 bezahlte sie den Kostenvorschuss.
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. Januar
2015 zu den Ausführungen des SEM Stellung nahm. Als Beweismittel la-
gen der Replik sieben Online-Artikel bei.
D-7198/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive des
SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des
BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur Publikation vorge-
sehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014
vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit
Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
D-7198/2014
Seite 5
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
D-7198/2014
Seite 6
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum erlassen. Diese Wei-
sung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126
vom 25. Februar 2014 ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
D-7198/2014
Seite 7
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Das SEM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich
verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut
erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu
erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und An-
kara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zu-
spitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate
gebracht hatte, erliess das SEM Anfang September 2013 eine weitere Wei-
sung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das SEM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
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einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das SEM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem SEM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das SEM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das SEM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
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4.6 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
SEM zu behandeln seien. Das SEM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
5.
5.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Ge-
suchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie
dort über aussergewöhnliche soziale Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise
besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Wieder-
ausreise sicherstellen könnten, sei weder ersichtlich noch sei es behauptet
worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-
Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt.
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
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Seite 10
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Her-
kunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation un-
mittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Per-
son bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr bestehe. Für die Gesuchstellenden liege in der
Türkei keine derartige Gefährdung vor. Sie würden sich in einem sicheren
Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation landes-
weiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tausende
syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr Aufent-
halt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung be-
stehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu beherber-
gen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapa-
zitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer minima-
len Gesundheitsversorgung gewährleistet. Vor allem Istanbul verfüge über
ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Die Lage
der Gesuchstellenden sei sicherlich nicht einfach, doch könnten sie immer-
hin mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandten im Ausland rechnen.
Schliesslich komme die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Syrien
nicht zur Anwendung, da die Gesuche nicht mehr in den zeitlichen Anwen-
dungsbereich der Weisung fallen würden.
5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift – nebst einer Wie-
derholung der bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente – ent-
gegnet, die Vertretung und das SEM hätten die Gesuchstellenden lange
Zeit umsonst warten lassen, wodurch hohe Kosten entstanden seien.
Durch den negativen Entscheid seien die Gesuchstellenden in eine psychi-
sche Krise gestürzt. Sie hätten alles verloren und könnten kaum für ihren
täglichen Lebensbedarf aufkommen. In der Türkei würden sie keine Unter-
stützung erhalten. Zudem könnten auch die Verwandten in der Schweiz
kaum finanzielle Unterstützung leisten, da sie selbst auf Unterstützung an-
gewiesen seien. Einen Monat nach Ablehnung der Visumgesuche seien sie
nach Syrien zurückgekehrt, da ein Leben in der Türkei nicht möglich gewe-
sen sei. Sie hätten dort zwar gearbeitet, seien vom Arbeitgeber aber aus-
genutzt worden. Sie hätten keinen Lohn erhalten und ihnen sei mit der Po-
lizei gedroht worden. Um Probleme zu vermeiden hätten sie daher auf ih-
ren Lohn verzichtet und seien nach Syrien zurückgekehrt. Der Nordosten
Syriens, wo die Gesuchstellenden leben würden, sei von Organisationen
D-7198/2014
Seite 11
wie der Al-Nusra Front oder dem Islamischen Staat (IS) angegriffen wor-
den. Dörfer seien zerstört und viele Bewohner seien vertrieben oder getötet
worden. Die Volksgruppe der Kurden, welcher die Gesuchstellenden ange-
hören würden, und andere Minderheiten würden vom IS gezielt verfolgt.
Die humanitäre Lage in Syrien sei katastrophal und die Menschen dort
bräuchten dringend Hilfe. Es stelle sich die Frage, wieso syrische Staats-
angehörige auch nach Aufhebung der Weisung Syrien noch Termine bei
der Vertretung erhalten würden, obwohl die Behörden genau wüssten,
dass eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsdauer generell nicht möglich
sei und deshalb sämtliche Gesuche abgelehnt würden. Die Gesuchstellen-
den hätten ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um den Termin bei der Vertretung
nicht zu verpassen. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in
den Flüchtlingslagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt und
es gebe grobe Menschenrechtsverletzungen. Die Flüchtlinge seien in der
Türkei auch nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevölkerung
sei sehr aufgeladen. Syrische Kriegsvertriebene würden häufig angegrif-
fen. Da eine Entspannung des Bürgerkriegs in Syrien nicht zu erwarten sei,
sei auch nicht mit einem Rückgang der Kriegsvertriebenen zu rechnen. Ein
Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich, da sie aus-
genutzt worden seien, in den Flüchtlingslagern keinen Schutz gefunden
hätten und nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügen würden.
Der Gesuchstellende F._______ habe einen Nervenzusammenbruch erlit-
ten und sei daraufhin nicht behandelt worden, da er den Kostenvorschuss
nicht habe bezahlen können. Ohne Geld werde keine medizinische Hilfe
angeboten.
Eine fristgerechte Wiederausreise könne zugesichert werden, da die Ge-
suchstellenden nicht bis zu ihrem Tode in der Schweiz verbleiben wollten.
Selbst wenn sie vorläufig aufgenommen würden, könnte das SEM diese
Ersatzmassnahme jederzeit aufheben und die Gesuchstellenden zur Aus-
reise auffordern. Wenn der Krieg in Syrien zu Ende sei, würden sie freiwillig
zurückkehren.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, die Gesuchstellenden wür-
den geltend machen, nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Die Lebensbe-
dingungen in der Türkei für Syrer seien zwar hart, aber nicht derart gravie-
rend, dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich wäre. Die frei-
willige Rückkehr nach Syrien sei ein starkes Indiz dafür, dass die Gesuch-
stellenden am derzeitigen Aufenthaltsort nicht unmittelbar und konkret an
Leib und Leben gefährdet seien. Es stehe ihnen überdies offen, sich wieder
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Seite 12
zurück in die Türkei zu begeben und den dortigen Schutz erneut in An-
spruch zu nehmen.
5.4 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegengehalten, die Ge-
suchstellenden seien nicht nach Syrien zurückgekehrt, weil es ihnen in der
Türkei nicht gefallen habe, sondern weil dort die Flüchtlingscamps überfüllt
gewesen seien, sie keine Unterkunft hätten mieten können, sie keine kos-
tenlose medizinische Betreuung erhalten hätten und den kalten Winter
nicht als Obdachlose hätten verbringen wollen. Viele Syrer würden von der
Türkei nach Syrien zurückkehren. Die Nachbarländer Syriens seien über-
fordert und könnten keine weiteren Flüchtlinge mehr aufnehmen und die-
jenigen, die sich bereits dort aufhalten würden, würden sehr leiden; insbe-
sondere im kalten Winter. Das SEM bestätige die schwierige Lage in der
Türkei und die beschränkten Kapazitäten. In Syrien hätten die Gesuchstel-
lenden wenigstens soziale Kontakte und würden die Sprache und die Um-
gebung kennen. Bei Engpässen könnten sie überdies auf die Hilfe der an-
deren Einwohner zählen. Derzeit würden sie sich versteckt in der syrisch-
türkischen Grenzregion aufhalten, damit sie im Falle einer Gefahr schnell
in die Türkei fliehen könnten. Der dortige Aufenthalt sei nicht zumutbar.
Nachdem sich F._______ von seiner Frau habe scheiden lassen, habe die
Beschwerdeführerin die Erziehung und Betreuung der Kinder G._______
und H._______ übernommen und übe dadurch die Mutterrolle aus.
F._______ sei seelisch krank und könne nicht für seine Kinder sorgen. Die
Gesuchstellenden D._______ und E._______ seien kleine Kinder und
krank. Deren Eltern B._______ und C._______ seien überfordert. Die
Schweiz sei ein solidarisches Land und habe bereits viele Syrer aufgenom-
men. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass auch ihren Angehörigen die Ein-
reise in die Schweiz erlaubt werde
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum gel-
tenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise aus-
geführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der
Beschwerde bestärkt, worin impliziert wurde, dass die Gesuchstellenden
ein Gesuch um vorläufige Aufnahme stellen würden und erst nach Ende
D-7198/2014
Seite 13
des Bürgerkriegs, nicht aber nach Ablauf der Visumsdauer, in ihr Heimat-
land zurückkehren würden.
6.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe das Vorliegen huma-
nitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das SEM stützte sich bei seiner Aus-
legung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung
vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung
handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche
für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, so-
fern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung hu-
manitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Über-
einstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Vo-
raussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte
Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Ur-
teil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation
vorgesehen]).
6.3 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Den Akten sind
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare
und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht
stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei
nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfol-
gung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib
und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30.
Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-
2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen
dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage,
mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in
einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich machen würde. Das SEM wies überdies zu Recht
darauf hin, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.). Auch die nur vage an-
gesprochenen seelischen Leiden eines Gesuchstellers sowie die erst in
der Replik angesprochene Mutterrolle der Gastgeberin begründen keine
akute Gefahr für Leib und Leben und vermögen daher die Visumsvoraus-
setzungen nicht zu begründen.
D-7198/2014
Seite 14
Zur Rückkehr nach Syrien ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
bemerken, dass bei einer Rückkehr aus der Türkei, wo sich die Gesuch-
stellenden – wie soeben beschrieben – in relativem Schutz befunden ha-
ben, ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich erscheint und
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums daher
nicht erfüllt sind. Ferner könnten die Gesuchstellenden diesen Schutz in
der Türkei auch jederzeit wieder in Anspruch nehmen, indem sie sich wie-
der dorthin begäben.
Die eingereichten Online-Artikel, sind ebenfalls nicht geeignet, eine kon-
krete Gefährdung der Gesuchstellenden im Sinne der obigen Ausführun-
gen zu begründen, zumal sie sich auf die allgemeine Lage und nicht auf
die konkrete Situation der Gesuchstellenden beziehen.
6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7198/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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