Abtei lung IV
D-7199/2006
D-3994/2006
D-4231/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, deren Kinder
C._______, D._______, E._______, und F._______,
sowie G._______, Irak,
vertreten durch Susanne Gnekow, c/o Caritas Schweiz,
Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
11. September 2001 sowie des BFM vom 13. Mai 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7199/2006; D-3994/2006; D-4231/2006
Sachverhalt:
I.
A.
A._______ (Beschwerdeführer 1) – ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie aus H._______ – verliess seinen Heimatstaat nach
eigenen Angaben am 10. März 1999 und gelangte am 14. April 1999 in
die Schweiz, wo er tags darauf in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 21. April 1999 in der
Empfangsstelle sowie der einlässlichen Befragung vom 14. Mai 1999
durch die zuständige kantonale Behörde brachte der Beschwerdefüh-
rer 1 im Wesentlichen vor, er sei Atheist, seit dem 21. Juli 1993 Mit-
glied der irakischen kommunstischen Arbeiterpartei WCPI (Worker
Communist Party of Iraq) und habe seinen Heimatstaat wegen Proble-
men mit dem Sicherheitsdienst der PUK (Patriotische Union von
Kurdistan) sowie mit Islamisten verlassen müssen. Er sei in H._______
als Quartierkomitee-Chef der WCPI tätig gewesen und habe in dieser
Funktion zwei kleine Gruppen geleitet, mit welchen er die Bevölkerung
über seine Partei informiert und an Kundgebungen teilgenommen
habe. Im Anschluss an eine von der Partei organisierte Demonstration
vom 25. Dezember 1995 für die Verteilung von Brennstoff sei er vom
Sicherheitsdienst der PUK vorgeladen worden. Im Rahmen des Ver-
hörs – welches am 27. Dezember 1995 stattgefunden habe – sei er
wegen seines Engagements bedroht worden. Im Februar 1996 habe
der Sicherheitsdienst der PUK sodann die Räumlichkeiten einer Ar-
beitslosenorganisation besetzt und drei derer Führungsmitglieder ver-
haftet. Bei einem in Zusammenhang mit dieser Aktion stehenden Pro-
testumzug sei er selber von einem PUK-Beamten behelligt worden;
seine Parteifreunde hätten ihn jedoch schützen können. Er sei vom Si-
cherheitsdienst der PUK wiederholt aufgefordert worden, seine politi-
schen Aktivitäten einzustellen, und habe oft – letztmals am 14. April
1997, als er wegen der Vorbereitungen seiner Partei auf den 1. Mai für
einen Tag und eine Nacht von der PUK festgenommen worden sei –
entsprechende Erklärungen unterschreiben müssen. In der Nacht vom
16. auf den 17. März 1998 hätten sodann unbekannte Personen auf
sein Haus geschossen; die Polizei, bei welcher er Anzeige erstattet
habe, habe jedoch die Täterschaft nicht ermitteln können. Schliesslich
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habe er im Jahre 1999 im Vorfeld des internationalen Tages der Frau
(8. März) wiederum als Verantwortlicher von zwei Gruppen im ihm
zugeteilten Quartier die Bevölkerung zur Teilnahme an einer Demon-
stration vor dem Innenministerium aufgerufen. Der Sicherheitsdienst
der PUK habe zwei seiner Leute verhaftet, welche wohl in den Ver-
hören seinen Namen und seine Funktion bekannt gegeben hätten.
Dank der Tatsache, dass er sich nicht mehr zuhause aufgehalten
habe, hätten ihn die Sicherheitsleute bei einer Hausdurchsuchung in
der Nacht vom 7. auf den 8. März 1999 nicht festnehmen können. Der
Sicherheitsdienst der PUK habe in derselben Nacht auch sein Ge-
schäft durchsucht, worauf er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat
entschlossen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1
mehrere Dokumente zu den Akten, so eine Fotografie, welche ihn bei
einer Demonstration der WCPI im Jahre 1995 zeige, mehrere
polizeiliche und untersuchungsrichterliche Aktenstücke betreffend den
Vorfall vom 16./17. März 1998 und Auszüge (inkl. deutsche
Übersetzungen) aus dem Publikationsorgan der Vereinigung der
Arbeitslosen Kurdistans "Stimme der Arbeitslosen-Organisation", in
welchen unter anderem der vom Beschwerdeführer 1 angegebene
Übergriff auf seine Person vom Februar 1996 erwähnt wird. Am
21. Juni 1999 ging beim BFF sodann per Telefax ein Schreiben der
WCPI ein, in welchem die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers
1 und die von ihm geltend gemachten Vorfälle bestätigt werden.
C.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters (lic. iur. Andreas Bän-
ziger, Caritas, der nach seinem Ausscheiden aus der Organisation von
Rechtsanwältin Susanne Gnekow ersetzt wurde) vom 19. Januar 2000
teilte der Beschwerdeführer 1 dem BFF mit, in der Zwischenzeit seien
im Irak sein Wohnhaus und seine Geschäftslokalitäten von der Polizei
durchsucht und beschlagnahmt worden. Die Behörden hätten nach
ihm gesucht und seine Ehefrau bedroht, worauf sich diese mit dem ge-
meinsamen Kind zu entfernten Familienangehörigen begeben habe,
um sich dort zu verstecken.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2000 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers 1 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
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E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 7. April 2000 Beschwerde bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rah-
men des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFF am 16. November
2000 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche
Verfahren wieder auf. In der Folge schrieb die ARK das Beschwerde-
verfahren mit einzelrichterlichem Beschluss vom 21. November 2000
als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2001 reichte der
Beschwerdeführer 1 verschiedene Dokumente ein, so ein Schreiben
und eine Pressemitteilung der WCPI vom 24. Dezember 2000 im Zu-
sammenhang mit Übergriffen der PUK auf Angehörige dieser Partei,
eine Urgent Action von Amnesty International vom 17. November 2000
betreffend ein von der PUK verhaftetes Mitglied der WCPI und mehre-
re Fotografien, welche den Beschwerdeführer 1 anlässlich von Kund-
gebungen der WCPI in der Schweiz zeigen.
G.
Nachdem das BFF den Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Direkt-
befragung erneut zu seinen Asylgründen angehört hatte, wies es das
Asylgesuch vom 15. April 1999 mit Verfügung vom 11. September
2001 wiederum ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers 1 aus der Schweiz und deren Vollzug – mit Ausschluss hinsichtlich
des zentralstaatlich kontrollierten Gebietes des Iraks – an. Zur Begrün-
dung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen; den
Vollzug der Wegweisung in den Irak erachtete es – mit der oben er-
wähnten Einschränkung – als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2001 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 11. September
2001 Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung
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der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2001 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer 1 mit, dass er den Ausgang des Asyl-
verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 2. und 21. November 2001
reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines der Beschwerde
beigelegten Beweismittels sowie ein Schreiben der WCPI vom 12. No-
vember 2001 – welches der ARK bereits am 13. November 2001 auch
von der Organisation direkt zugestellt worden war – zu den Akten. Am
4. Juni 2002 legte der Rechtsvertreter sodann seine Honorarnote ins
Recht und am 28. April 2005 ging bei der ARK ein Bericht der WCPI
(Schweiz) vom 16. April 2004 ein.
K.
Nachdem das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 11. Dezember
2001 zunächst vollumfänglich an seiner Verfügung vom 11. September
2001 festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat-
te, hob es im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die angefoch-
tene Verfügung teilweise – die Dispositiv-Ziffern 4-6 betreffend – auf
und ordnete mit Verfügung vom 13. Mai 2005 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz an. Mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 3. Juni 2005 erklärte der Beschwerdeführer 1
auf Anfrage des Instruktionsrichters hin, dass er an der Beschwerde,
soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalte; am 10. August 2005
reichte er sodann weitere Beweismittel ein, so einen Bericht der WCPI
vom 16. Dezember 2004 und deutsche Übersetzungen von Pressearti-
keln dieser Organisation aus dem Jahre 2004.
L.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers 1 ihre Kostennote ein, welche auch den Zeitaufwand
sowie die Auslagen betreffend das Beschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführerin (vgl. dazu nachfolgende Ziff. II.) umfasst.
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II.
M.
Die Beschwerdeführerin – eine irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus H._______ mit letztem Wohnsitz in I._______ (Provinz
Suleimaniya) – verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben
zusammen mit ihrem Sohn C._______ und ihrem minderjährigen
Bruder G._______ (vgl. dazu nachfolgende Ziff. III.) am 21. Dezember
2002 und gelangte am 27. Januar 2003 in die Schweiz, wo sie
gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte.
N.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 5. Februar 2002 in der
Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 29. April 2003
durch die zuständige kantonale Behörde brachte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen vor, nach der Ausreise ihres Ehemannes habe
die PUK im Dezember 1999 ihr Wohnhaus und das Geschäft ihres
Mannes (eine Schmiede) beschlagnahmt, worauf sie mit ihrem Sohn
C._______, ihrer Mutter – welche im Jahre 2002 verstorben sei – und
ihrem Bruder G._______ nach I._______ gezogen sei. Dort habe sie
jedoch in der Folge Probleme mit Islamisten gehabt, weil ihr Mann bei
den Kommunisten sei und sie selber ebenfalls für die WCPI
sympathisiere und kein Kopftuch trage. Zudem hätten die Islamisten
versucht, ihren minderjährigen Bruder G._______ zu überzeugen, in
die Moschee zu gehen und den Koran zu studieren, was sie ihm
jedoch untersagt habe. Am 20. November 2002 (ES-Befragung)
beziehungsweise am 20. Dezember 2002 (kantonale Befragung) sei
sie von der Schwägerin eines Kadermannes der islamistischen Partei
vor einem bevorstehenden Überfall der Islamisten auf ihr Haus
gewarnt worden, worauf sie sich mit ihrem Sohn und ihrem Bruder bei
einem Cousin ihres Ehemannes versteckt habe. Nachdem die
Islamisten in der folgenden Nacht tatsächlich bei ihr zuhause vorbeige-
gangen seien, um sie zu töten, habe sie sich zur Ausreise aus dem
Heimatstaat entschlossen.
O.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wies das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Söhne – in der Zwischenzeit hatte die
Beschwerdeführerin am 17. Januar 2005 ihr Kind Aro zur Welt ge-
bracht – ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an;
gleichzeitig verfügte es ihre vorläufige Aufnahme. Zur Begründung sei-
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ner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin vermöchten – soweit die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betreffend – den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen beziehungsweise an die notwendige Relevanz nicht zu ge-
nügen; indessen erweise sich der Vollzug der Wegweisung angesichts
der Lage im Irak als nicht zumutbar.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juni 2005 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 bei
der ARK Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2005 verzichtete der Instruktions-
richter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und verwies betref-
fend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig vereinigte er das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführerin aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs mit denjenigen der Beschwerdefüh-
rer 1 und 2.
R.
Am 23. August 2007 gebar die Beschwerdeführerin ihre Söhne
E._______ und F._______.
III.
S.
G._______ (Beschwerdeführer 2) – der Bruder der Beschwerde-
führerin – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben zusam-
men mit der Beschwerdeführerin und deren Sohn C._______ am 21.
Dezember 2002 und gelangte am 27. Januar 2003 in die Schweiz, wo
er gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte.
T.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 5. Februar 2002 in der
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Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 29. April 2003
durch die zuständige kantonale Behörde brachte der Beschwerdefüh-
rer 2 im Wesentlichen vor, sein Vater und sein Bruder (der Mitglied der
WCPI gewesen sei) seien seit dem Jahre 1988 verschollen. Er habe
mit seiner Mutter – welche am 10. Januar 2002 verstorben sei – und
seiner Schwester in I._______ gelebt. Er selber habe dort keine
Probleme gehabt, sei aber von den Islamisten der Jund al-Islam
aufgefordert worden, in die Koranschule zu gehen; dies habe er jedoch
einerseits selber nicht gewollt und andererseits habe es ihm seine
Schwester untersagt. Seine Schwester habe Schwierigkeiten mit den
Islamisten gehabt und habe den Irak verlassen müssen. Da er in
seinem Heimatstaat keine anderen Bezugspersonen mehr habe, sei er
mit ihr gegangen.
U.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers 2 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an; gleichzeitig verfügte es seine vorläufige Aufnahme. Zur
Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen; indessen erweise sich der Vollzug der Wegweisung angesichts
der Lage im Irak als nicht zumutbar.
V.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2005 erhob der Be-
schwerdeführer 2 gegen die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 bei
der ARK Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2005 verzichtete der Instruktions-
richter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und verwies betref-
fend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig vereinigte er das Beschwerde-
verfahren des Beschwerdeführers 2 aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs mit denjenigen der Beschwerdefüh-
rer 1 und der Beschwerdeführerin.
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X.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers 2 ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für Verfah-
ren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 – mithin am 1. Oktober 1999 – hängig waren, gilt sodann
das neue Recht.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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2.
2.1 Das BFM hat mit Verfügungen vom 13. Mai 2005 – hinsichtlich des
Beschwerdeführers 1 im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels –
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz ange-
ordnet. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit ausschliesslich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls, sowie die Anordnung der Wegweisung an sich. In Bezug auf
den Beschwerdeführer 1 ist die Beschwerde hinsichtlich der Dispositiv-
Ziffern 4-6 der Verfügung des BFF vom 11. September 2001 gegen-
standslos geworden.
2.2 Wie der Instruktionsrichter der ARK in seiner Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2005 bereits festgehalten hat, werden die drei Beschwer-
deverfahren D-3994/2006, D-4231/2006 und D-7199/2006 aufgrund
des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus
prozessökonomischen Gründen vereinigt.
2.3 Die am 23. August 2007 in der Schweiz geborenen Kinder
E._______ und F._______ werden in das Beschwerdeverfahren ihrer
Eltern einbezogen.
3.
3.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2001 rügt der Be-
schwerdeführer 1 zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise des Rechts auf
Akteneinsicht als dessen Teilgehalt. Er bringt diesbezüglich vor, sein
damaliger Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 9. Juni 1999 um Ge-
währung der Akteneinsicht vor der Entscheidfällung ersucht. Nach der
Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2000 im Rah-
men des Vernehmlassungsverfahrens auf Beschwerdeebene, sei der
Rechtsvertreter davon ausgegangen, dass das Gesuch vom 9. Juni
1999 auch hinsichtlich eines erneuten Asylentscheides der Vorinstanz
gelte. Das BFF habe indessen die Verfügung vom 11. September 2001
ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht erlassen.
3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2001 führt die Vorins-
tanz aus, sie sei beim Erlass ihrer Verfügung vom 11. September 2001
davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer 1 und dessen
Rechtsvertreter der Inhalt des Protokolles der Direktbefragung vom
23. Februar 2001 – bei welcher auch der Rechtsvertreter anwesend
gewesen sei – bekannt sei. Da dem Beschwerdeführer 1 mit Zwi-
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schenverfügung vom 20. September 2001 nach dem Erlass der Verfü-
gung vom 11. September 2001 Kopien der entscheidwesentlichen Ak-
ten zugestellt worden seien, seien ihm sodann keine Rechtsnachteile
erwachsen, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
heilbar sei.
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass im vorliegenden Fall – selbst wenn das Vorgehen
des Bundesamts tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellte – die Voraussetzungen für eine Heilung gegeben sind (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.), nachdem das BFF
dem Beschwerdeführer einerseits offensichtlich nicht ein Recht vorent-
halten wollte, dem Rechtsvertreter die entscheidwesentlichen Akten-
stücke am 20. September 2001 zustellte und dieser ausreichend Gele-
genheit hatte, sich dazu im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 5.
Oktober 2001 zu äussern. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas-
sung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Grün-
den.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Das Bundesamt stellt sich in seinen Verfügungen vom 11. Septem-
ber 2001 und vom 13. Mai 2005 auf den Standpunkt, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermöchten.
5.1.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 führt die Vorinstanz zu-
nächst aus, dessen Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten poli-
tischen Aktivitäten und der daraus resultierenden Verfolgung wiesen in
den zentralen Punkten erhebliche Widersprüche auf, so bezüglich des
Datums, an dem er seine Ehefrau letztmals gesehen habe, bezüglich
des Zeitpunktes, ab welchem er Quartierkomitee-Chef geworden sei
und der Anzahl Personen, die in den ihm unterstellten Gruppen tätig
gewesen seien, bezüglich der Frage, wann seine Partei die Bevölke-
rung erstmals persönlich über anstehende Demonstrationen orientiert
habe und schliesslich bezüglich der Art und Weise, wie er die Leute
mobilisiert habe (vgl. BFF-Verfügung vom 11. September 2001, E. I./1.
S. 3 f.). Ferner entspreche seine Angabe, wonach es zwischen der
PUK und der WCPI seit deren Gründung Probleme gegeben habe,
nicht den Tatsachen, was die Zweifel an seiner angeblichen Parteizu-
gehörigkeit verstärke (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./2., S. 4 f.). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien sodann unlogisch und
nicht nachvollziehbar, soweit sie das geltend gemachte Vorgehen der
PUK gegen die WCPI beträfen (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./3., S.
5 f.), beziehungsweise detailarm und undifferenziert hinsichtlich seiner
angeblichen Tätigkeiten für diese Partei (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E.
I./4., S. 6 f.). Alsdann würden seine Angaben zu seinem Verhalten vor
dem Hintergrund der angeblichen Gefährdung realitätsfremd erschei-
nen (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./5., S. 7), und schliesslich habe er
gewisse Ereignisse ohne zwingenden Grund nicht bereits in der Emp-
fangsstelle, sondern erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens ge-
nannt (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./6., S. 7 f.). Bei dieser Sachlage
vermöchten auch die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweis-
mittel keine Gefährdung glaubhaft zu machen; sie seien mithin als un-
tauglich zu bezeichnen (vgl. BFF-Verfügung, a.a.O., E. I./7., S. 8).
5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin anbelangend, hält die Vorinstanz
in ihrer Verfügung vom 13. Mai 2005 fest, sie habe sich im Rahmen der
Anhörungen in einem zentralen Punkt in einen Widerspruch verwickelt,
indem sie in der Empfangsstelle angegeben habe, die Islamisten hät-
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ten ihre Unterkunft in I._______ in der Nacht vom 20. auf den 21.
Dezember 2002 angegriffen, währenddem sie diesen Vorfall im
Rahmen der kantonalen Anhörung auf den 20./21. November 2002
datiert habe. In Anbetracht dieses krassen Widerspruchs könne nicht
geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 mit ihren
Angehörigen in I._______ gelebt habe und dort in asylrechtlich
relevanter Weise bedroht worden sei (vgl. BFM-Verfügung vom 13. Mai
2005, E. I./1, S. 2 f.).
6.
6.1 In ihren Beschwerdeeingaben vom 5. Oktober 2001 und vom
16. Juni 2005 bringen die Beschwerdeführer vor, ihre Angaben seien
durchaus glaubhaft. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass diese Auffassung im Ergebnis zu-
trifft beziehungsweise die von den Beschwerdeführern angegebenen
Erklärungen insgesamt zu überzeugen vermögen.
6.2 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 anbelangend, ist
Folgendes festzustellen:
6.2.1 Bei dem vom Bundesamt angeführten Widerspruch, wonach der
Beschwerdeführer 1 in der kantonalen Anhörung erklärt habe, er habe
seine Frau das letzte Mal am 7. März 1999 gesehen, wogegen er an-
lässlich der ergänzenden Bundesanhörung angegeben habe, das letz-
te Mal am 6. März 1999 zu Hause gewesen zu sein und sich danach
bis zu seiner Ausreise bei seinem Freund aufgehalten zu haben, han-
delt es sich unter Würdigung der gesamten Vorbringen lediglich um
eine unerhebliche Ungereimtheit. Einerseits hat die Frage, wann der
Beschwerdeführer 1 seine Frau letztmals gesehen hat, keinerlei direk-
te Verbindung mit den von ihm vorgebrachten, sich über Jahre erstre-
ckenden politischen Aktivitäten. Andererseits ist kein Widerspruch da-
rin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Frau an einem
bestimmten Tag zuletzt gesehen habe und später noch einmal zu Hau-
se gewesen sein will.
6.2.2 Der vom BFF dargelegte Widerspruch zwischen der Aussage
des Beschwerdeführers 1 bei der kantonalen Befragung, wo er erklärt
habe, er sei anlässlich der Demonstration vom Dezember 1995 als Ko-
miteechef für die Quartiere J._______ und K._______ zuständig gewe-
sen, und seiner Aussage anlässlich der Bundesbefragung, wo er ange-
geben habe, er sei erst ab 1997 Komiteechef und vorher lediglich Mit-
glied des Komitees L._______ gewesen, erweist sich nicht als
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stichhaltig. Die Prüfung der Protokolle ergibt, dass der
Beschwerdeführer 1 bei der Bundesbefragung – entgegen den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – nicht erklärte, erst ab
1997 Leiter des L._______-Komitees gewesen zu sein, sondern
lediglich die Frage beantwortete, seit wann er die beiden Gruppen
geleitet habe, wobei nicht festgehalten wurde, um welche Gruppen es
bei dieser Frage konkret ging (vgl. BFF-Protokoll, S. 16). Aus dem
gesamten Sachverhalt ergibt sich, dass verschiedene Gruppen in
Frage kommen könnten; so machte der Beschwerdeführer 1 geltend,
seit 1995 als Mitglied des L._______-Komitees zwei Gruppen zu je
drei Personen geleitet zu haben (vgl. BFF-Protokoll, S. 4, F. 33 f.), sich
als Komiteechef für die Quartiere J._______ und K._______ am 23.
und 24. Dezember 1995 an der Vorbereitung und Durchführung der
Demonstration vom 25. Dezember 1995 vor dem Rathaus in
H._______ beteiligt zu haben (vgl. kant. Protokoll, S. 9), im Jahre 1997
im Zusammenhang mit der Organisation der 1. Mai-Manifestationen
den Vorsitz über das Quartier-Komitee mit zwei Gruppen inne gehabt
zu haben (vgl. BFF-Protokoll, S. 9, F. 82), und schliesslich im Komitee
zur Organisation der Manifestationen anlässlich des Internationalen
Tages der Frau vom 8. März 1998 zwei Gruppen zu je vier Personen in
seinem Quartier angeführt zu haben (vgl. kant. Protokoll, S. 9; BFF-
Protokoll, S. 6 f.). Bei der kantonalen Behörde konkretisierte er
überdies seine parteipolitische Tätigkeit im L._______-Komitee, indem
er erklärte, er sei Komiteemitglied für das Quartier J._______ gewesen
und habe die zwei Zellen namens M._______ und N._______ mit je
drei Personen geleitet (vgl. kant. Protokoll, S. 11). Diese Aussage
deckt sich mit der Darlegung des Beschwerdeführers 1 bei der
Bundesanhörung, wo indes nicht nach dem Namen der beiden Zellen
gefragt wurde (vgl. BFF-Protokoll, S. 4, F. 30 ff. und S. 10, F. 87 ff.).
Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand in der
Rechtsmittelschrift als berechtigt und vermag den vom BFF
angeführten Widerspruch zu entkräften.
6.2.3 Entgegen den Ausführungen des Bundesamts machte der Be-
schwerdeführer 1 ferner sowohl beim Kanton als auch bei der Bundes-
behörde geltend, die WCPI habe im Jahre 1999 dem Aufruf, sich den
Manifestationen anzuschliessen, ein neues Gesicht geben wollen, in-
dem er und seine Mitstreiter die Familien zu Hause besucht, über die
anstehende Manifestation orientiert und sie zur Beteiligung motiviert
hätten (vgl. BFF-Protokoll, S. 6 ff.; kant. Protokoll, S. 9 und 12). Bei der
späteren – in der angefochtenen Verfügung zitierten – Aussage an-
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lässlich der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer 1 hinge-
gen Angaben zur allgemeinen Propagandaführung. Er brachte vor, in
diesem Zusammenhang hätten er und seine Mitstreiter mit den Leuten
über die vielen Probleme und die Ziele der Partei gesprochen; von ei-
nem Aufruf, sich konkreten Demonstrationen anzuschliessen, war nicht
die Rede.
6.2.4 Ob es bei der Bundesbefragung im Zusammenhang mit den An-
gaben des Beschwerdeführers 1, auf welche Weise die Partei die Be-
völkerung im Jahre 1998 mobilisiert habe (vgl. BFF-Protokoll, S. 10, F.
94: Medien, Fernsehen, Radio und Transparente), zu einer falschen
Übersetzung gekommen ist oder ob der Beschwerdeführer 1 diese
Aussage wie protokolliert gemacht hat, lässt sich im heutigen Zeit-
punkt nicht mehr feststellen. Indes hat der Beschwerdeführer seine
Aussage bei der Rückübersetzung, welche zur Korrektur von Irrtü-
mern, Übersetzungsfehlern und Missverständnissen dienen soll, von
sich aus korrigiert (vgl. BFF-Protokoll, S. 17). Es kann ihm deshalb
nicht vorgeworfen werden, widersprüchlich ausgesagt zu haben.
6.2.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der
Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers 1 entkräftet sind.
6.2.6 Das Argument des Bundesamts, wonach vor den Ereignissen
des Jahres 2000 ein als gut zu bezeichnendes Verhältnis zwischen der
PUK und der WCPI bestanden habe, und der Beschwerdeführer 1 so-
mit mit den wahren politischen Verhältnissen der Partei offensichtlich
nicht vertraut sei, erweist sich nicht als stichhaltig. Das repressive Vor-
gehen der PUK gegenüber der WCPI hat sich zwar insbesondere ab
dem Jahre 2000 verschärft (vgl. dazu nachfolgende E. 7.2.3 sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7198/2006 vom 15. Februar
2008 E. 5.3). Dies rechtfertigt indessen den Umkehrschluss, wonach
die WCPI in den Jahren davor unbehelligt gewesen wäre, mitnichten.
Vielmehr wurden bereits vor dem Jahre 2000 Büros oppositioneller
Gruppen zerstört und deren Mitglieder durch Sicherheitskräfte der
PUK verhaftet, Gewerkschaften und fortschrittliche Frauenorganisatio-
nen bekämpft, sowie Künstler, kritische Journalisten und Intellektuelle
an ihrer Arbeit gehindert (vgl. Amnesty International, Jahresberichte
1997 und 1999); ferner versuchte die PUK die WCPI zunächst auf ju-
ristischem Wege zu verbieten, was allerdings misslang, worauf sie im
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Juli 2000 mit Gewalt gegen die Partei vorging (vgl. gesellschaft für be-
drohte völker, Newsletter 35 vom 30. August 2000).
6.2.7 Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument des BFF,
wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die PUK nur eine einzelne
Person und diese auch nur punktuell verfolgt haben soll, nicht zu über-
zeugen. Gerade der Umstand, dass die PUK im Jahre 1999 noch nicht
generell gegen Angehörige der WCPI vorging, lässt die vom Be-
schwerdeführer 1 dargelegte, "unterschwellige" Art und Weise der Ver-
folgungshandlungen glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer 1
machte denn auch nie geltend, er sei für längere Zeit festgenommen
oder massiv gefoltert worden.
6.2.8 Im Weiteren geht das Bundesamt in der angefochtenen Verfü-
gung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn es ausführt, es
sei nicht nachvollziehbar, dass die PUK die Aktivitäten der WCPI seit
1993 unterbunden haben soll; dies wurde vom Beschwerdeführer 1 nie
geltend gemacht. Vielmehr erklärte er bei der kantonalen Befragung,
die Partei sei am 21. Juli 1993 gegründet worden (vgl. kant. Protokoll,
S. 11) und sei zunächst legal gewesen, bis sie im Jahre 2000 verboten
worden sei (vgl. BFF-Protokoll, S. 4 f. und 15). Dass die Partei bereits
nach der Gründung immer wieder Probleme mit der PUK gehabt habe
(vgl. BFF-Protokoll, S. 5), steht dazu nicht im Widerspruch.
6.2.9 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die allge-
meinen Ziele der WCPI – entgegen den Darlegungen in der angefoch-
tenen Verfügung – durchaus anzugeben vermochte. Anlässlich der
kantonalen Befragung wurde nämlich nicht auf die politischen Zielset-
zungen der WCPI eingegangen. Erst im Rahmen der Befragung durch
die Bundesbehörde wurde der Beschwerdeführer 1 hierzu befragt,
worauf er in korrekter Weise den Schutz der Frauen- und Kinderrechte,
den Schutz der Arbeiter, Freiheit und Gerechtigkeit in der Gesellschaft
sowie eine Regierung, die auf der Arbeiterpartei basiere, als Hauptthe-
men angab (vgl. BFF-Protokoll, S. 4).
6.2.10 Weiter ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 die genaue Anzahl der WCPI-Mitglieder in H._______ nicht hat
angeben können. Zum einen hatte diese Stadt bereits im Jahre 1987
über [...] Einwohner, und die Einwohnerzahl stieg durch innerstaatliche
Flüchtlingsströme seit der Intifada im Jahre 1991 stark an, und zum
anderen machte der Beschwerdeführer 1 nie geltend, er gehöre der
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organisatorischen Führung der WCPI in H._______ an, verfüge mithin
über detaillierte Kenntnisse zu den Parteistrukturen.
6.2.11 Soweit das Bundesamt anführt, der Beschwerdeführer 1 habe
seine politische Tätigkeit und seine Aufgabe in Bezug auf die Manifes-
tation vom 8. März 1999 nicht differenziert und konkret darlegen kön-
nen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in überaus detail-
lierter Weise erklärte, wie er und seine Mitstreiter am 6. März 1999 um
12.30 Uhr in zwei Gruppen begonnen hätten, Familien im Quartier zu
besuchen, um sie im Gespräch über den Inhalt des Internationalen Ta-
ges der Frau zu informieren und für die Manifestationen zu gewinnen
(vgl. BFF-Protokoll, S. 4 und 7). Ferner gab er an, sie hätten ihre politi-
sche Arbeit gleich nach den Festnahmen am 6. März 1999 eingestellt
und er selber habe sich anschliessend bis zu seiner Ausreise versteckt
gehalten und deshalb nicht am geplanten Anlass dabei sein können
(vgl. BFF-Protokoll, S. 10, F. 95). Es sei jedoch geplant gewesen, von
einem berühmten Gebäude bis vor das Innenministerium zu marschie-
ren (vgl. BFF-Protokoll, S. 6, F. 53).
6.2.12 Entgegen den Ausführungen des Bundesamts machte der Be-
schwerdeführer 1 sodann nie geltend, er sei seit Jahren gesucht wor-
den beziehungsweise die Gefahr, festgenommen zu werden, habe
stets bestanden. Dass der Beschwerdeführer seine persönliche Le-
bensführung alleine wegen der Festnahme im April 1997 nicht änder-
te, widerspricht im landesspezifischen Kontext der allgemeinen Le-
benserfahrung nicht, sondern ist mit der lediglich latent vorhandenen
Bedrohungslage oppositioneller Gruppierungen im Gebiet der PUK
durchaus zu vereinbaren, zumal die WCPI zu diesem Zeitpunkt noch
als legale Partei agieren konnte.
6.2.13 Dass im Jahre 1998 auf das Haus des Beschwerdeführers 1
geschossen wurde, erscheint ebenfalls glaubhaft. Dieses Ereignis ist
entgegen den Ausführungen des Bundesamts durch die eingereichten
polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Akten durchaus belegt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 dieses Sachverhaltsele-
ment nicht bereits in der Empfangsstelle erwähnte, schmälert bei die-
ser Beweislage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht, zumal es sich
bei diesem Überfall nicht um ein Ereignis handelte, das im damaligen
Zeitpunkt zum Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers 1 führte.
6.2.14 Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für die vom
Bundesamt getroffene Annahme, die vom Beschwerdeführer 1 einge-
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reichten Ausschnitte aus der "Stimme der Vereinigung der Arbeitslosen
Kurdistans (VAL)" zur Demonstration vom 25. Dezember 1995, zu den
Vorbereitungen der 1. Mai-Aktivitäten sowie zum Protest vom Februar
1996 vor dem Sitz der Arbeitslosenorganisation seien nicht authen-
tisch. Ferner bestärken auch die Schreiben der WCPI vom 21. Juni
1999, vom 12. November 2001 und vom 16. April 2004 die Vorbringen
des Beschwerdeführers 1, namentlich hinsichtlich dessen Mitglied-
schaft bei dieser Partei seit dem Jahre 1993.
6.2.15 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von
folgendem, glaubhaft gemachtem Sachverhalt aus: Der Beschwerde-
führer 1 ist seit dem 21. Juli 1993 Mitglied der WCPI und leitete als
Mitglied des L._______-Komitees zwei Quartiergruppen. Er nahm an
der Vorbereitung und Durchführung der Parteidemonstration vom
25. Dezember 1995 vor dem Rathaus in H._______ teil, worauf er vom
Sicherheitsdienst der PUK vorgeladen und bedroht wurde. Im Februar
1996 wurde er anlässlich eines Protestumzuges der WCPI von Beam-
ten der PUK behelligt. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der 1.
Mai-Feier im Jahre 1997 hatte der Beschwerdeführer 1 den Vorsitz
über das Quartier-Komitee inne. Aus diesem Grunde wurde er am 13.
April 1997 von PUK-Sicherheitsbeamten während eines Tages und ei-
ner Nacht inhaftiert und musste – zu wiederholtem Male – eine Erklä-
rung unterzeichnen, wonach er sich in Zukunft nicht mehr politisch be-
tätige. In der Nacht vom 16. auf den 17. März 1998 wurde von unbe-
kannten Personen aus dem islamistischen Milieu auf das Haus des
Beschwerdeführers 1 geschossen. Im Rahmen der Organisation von
Manifestationen anlässlich des Internationalen Tages der Frau vom 8.
März 1999 führte der Beschwerdeführer 1 zwei Gruppen an, welche in
H._______ Familien besuchten, um die Bevölkerung über Frauen-
rechte zu informieren und zur Teilnahme an den Manifestationen auf-
zurufen; am 6. März 1999 wurden in diesem Zusammenhang zwei sei-
ner Leute von der PUK verhaftet und sein Haus sowie seine Ge-
schäftsräume durchsucht, worauf er seinen Heimatstaat verliess.
6.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist sodann festzustellen, dass
deren Angaben in dem von der Vorinstanz genannten Punkt – nämlich
der Frage des Zeitpunktes des Angriffs der Islamisten auf ihre Unter-
kunft in I._______ – tatsächlich widersprüchlich ausgefallen sind; dies
wird denn auch von der Beschwerdeführerin selber zu Recht nicht
bestritten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2005, S. 5). In
Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist indessen auch
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festzuhalten, dass damit nicht deren gesamte Vorbringen als
unglaubhaft zu erachten sind. So besteht angesichts der ansonsten
kongruenten Angaben der Beschwerdeführerin kein Anlass, an deren
Umzug von H._______ nach I._______ im Jahre 1999 – nachdem der
familiäre Besitz von der PUK beschlagnahmt worden war – zu
zweifeln; die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin
decken sich zudem mit denjenigen ihres Bruders G._______ sowie
den Ausführungen des Beschwerdeführers 1, welcher in einer an das
BFF gerichteten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember
1999 über Todesdrohungen gegen seine Ehefrau berichtete und im
Rahmen der Direktbefragung vom 23. Februar 2001 durch das
Bundesamt vorbrachte, seine Frau und das gemeinsame Kind hätten
sicherlich bis mindestens im Juni 2000 in I._______ gelebt, nachdem
die PUK sein Geschäft beschlagnahmt habe (vgl. BFF-Prot., S. 2, F. 9
f. sowie S. 15, F. 134 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Diskrepanz in
der zeitlichen Angabe der Beschwerdeführerin betreffend den Übergriff
der Islamisten zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht
mithin davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise
ihres Ehemannes zunächst Schwierigkeiten mit der PUK und später –
in I._______ – auch mit den Islamisten hatte, welche auf die politische
Tätigkeit des Beschwerdeführers 1, ihren eigenen Hintergrund als
laizistisch ausgerichtete Frau und ihre Weigerung, den jüngeren
Bruder in eine Koranschule zu schicken, zurückzuführen waren.
7.
7.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen
Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) haben, bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu
werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation
befinden würden, in welcher ihnen von staatlicher oder privater Seite
erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grün-
den drohen und gegen welche ihnen von den staatlichen beziehungs-
weise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder wil-
lentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz
gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
7.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemei-
nen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation,
als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz
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des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Prä-
senz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrecht-
lich relevante Behelligungen befürchten müssen.
7.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal-
tungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 eine aktuelle Einschätzung der Si-
cherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Do-
huk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die
ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Ge-
richt ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Ge-
bieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grund-
sätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Ver-
folgung zu gewähren.
7.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie
vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu gera-
ten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Be-
handlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der
beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP (Kurdische Demo-
kratische Partei), kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem
Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie An-
gehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE
E-6982/2006 E. 6.6 S. 20 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen,
vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Is-
lam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten
Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und
Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musik-
verbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE E-6982/2006 E.
6.6.9 S. 25); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen,
ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu
gewähren (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.7 S. 25 f.).
7.2.3 Bezüglich der Gefährdung von Mitgliedern und Anhängern der
WCPI – eine Partei, welche heute den herrschenden Kurdenparteien
im Nordirak kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.6.3
S. 22 f.) – ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE
D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 zum Schluss gekommen, dass
diese Partei bereits zu Beginn des 21. Jahrhunderts in Opposition so-
wohl zur PUK als auch zur KDP stand. So wurden beispielsweise im
Februar 2000 mehrere Mitglieder des Zentralkomitees der WCPI von
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den Sicherheitskräften der PUK verhaftet, nachdem sie Unregelmäs-
sigkeiten bei den in jenem Monat durchgeführten Lokalwahlen gerügt
hatten. Im Juli 2000 verbot die PUK sodann die Tätigkeiten der WCPI
in der Provinz Suleimaniya und schloss deren Büros, wobei Mitglieder
dieser Partei vom Sicherheitsdienst der PUK niedergeschlagen und
verhaftet wurden; die WCPI zog sich daraufhin nach Erbil zurück,
mithin auf das durch die KDP kontrollierte Gebiet, wo sich allerdings
auch bald Spannungen abzeichneten. Das Klima der Unterdrückung
hielt – nach Angaben von unabhängigen internationalen Regierungs-
und Nichtregierungsorganisationen sowie den von den Beschwerde-
führern im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichten der WCPI –
zumindest bis zum Beginn des Jahres 2002 an, wobei Mitglieder der
Partei von den Sicherheitsdiensten der PUK und der KDP gezielt ver-
haftet und schikaniert wurden. In der Folge liess indessen der Druck
der PUK auf die WCPI nach. Die Organisation blieb zwar offiziell ver-
boten und das von ihr geführte Frauenhaus geschlossen, aber sie
konnte immerhin wieder gewisse Aktivitäten entfalten, ohne dass die
PUK intervenierte; so konnte die Partei namentlich ihren Hauptsitz
nach Suleimaniya zurückverlegen und dort ihren eigenen Radiosender
wiedereröffnen sowie die Zeitung "Bopeshawa" herausgeben. Der
Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 änderte
wenig an der Situation der WCPI. Sie blieb eine Oppositionspartei und
bekämpfte die von den Islamisten vertretenen Ideen. Im Verlaufe des
Jahres 2003 trat die WCPI sodann auch im Zentral- und Südirak aus
der Klandestinität hervor und eröffnete Büros in Baghdad und anderen
Grossstädten. Auch im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation
– wiewohl nach wie vor illegal – eine gewisse Handlungsfreiheit, wenn
auch Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppierun-
gen beziehungsweise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP
immer noch vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint unter
diesen Umständen die Gefahr von systematischen Behelligungen
gegen alle – namentlich einfache – Mitglieder und Anhänger der
WCPI, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise
Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch (vgl. zum
Gesagten BVGE D-7198/2006 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen).
7.3
7.3.1 Im Falle der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer 1 nicht bloss ein einfaches Mitglied der WCPI war,
sondern innerhalb dieser Organisation als Quartierverantwortlicher
eine exponiertere Stellung innehatte. Im Rahmen seiner politischen
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Tätigkeiten geriet er – in den Jahren 1995, 1996, 1997 und 1999 –
mehrfach in Konflikt mit dem Sicherheitsdienst der PUK, wobei im
März 1999 im Zusammenhang mit Vorbereitungen für den internatio-
nalen Tag der Frau sein Haus durchsucht wurde und er mit einer Ver-
haftung rechnen musste. Darüber hinaus fand im März 1998, mut-
masslich seitens fundamentalistischer Islamisten, ein bewaffneter
Übergriff auf sein Haus statt. Nach der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers 1 wurden sodann sein Haus und Geschäft von der PUK beschlag-
nahmt, worauf die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn
C._______, ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer 2 nach I._______
umzog. Dort gerieten sie indessen aufgrund der politischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers 1 sowie der laizistischen Lebensweise der
Beschwerdeführerin ins Visier der Jund al-Islam.
7.3.2 Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der in E. 7.2.3 ge-
schilderten Situation der WCPI im Irak ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt
der Ausreise aus ihrem Heimatstaat, als auch im heutigen Zeitpunkt
begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen – seitens der PUK be-
ziehungsweise seitens der Islamisten – im Sinne von Art. 3 AsylG hat-
ten beziehungsweise haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist
aufgrund der Aktenlage zu verneinen (vgl. dazu auch BVGE E-6982/
2006 E. 6.7 S. 26 f.). Damit erfüllen der Beschwerdeführer 1 – unge-
achtet der Frage, ob er darüber hinaus asylrechtlich relevante Verfol-
gung wegen Refraktion beziehungsweise wegen seines exilpolitischen
Engagements zu befürchten hätte – sowie die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus
den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie
sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätten,
liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss
von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewäh-
rung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer 1
und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Bezüglich ihrer min-
derjährigen Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______
ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt zwar
nicht festzustellen; gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sind sie jedoch in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers 1 und
der Beschwerdeführerin einzubeziehen, da keine besonderen
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Umstände im Sinne dieser Bestimmung gegen einen Einbezug
sprechen.
7.3.3 Soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend, gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser
im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides keine objektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat; dies wird
denn auch von ihm selber in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Juni
2005 nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer 2 beantragt viel-
mehr den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der
Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer 2 nach dem Tod seiner Mutter – der Vater ist bereits im
Jahre 1988 verschollen und lebt offenbar nicht mehr – im Jahre 2002
als damals 13-Jähriger Vollwaise wurde und fortan, bis über den Zeit-
punkt seiner Volljährigkeit hinaus, unter der Obhut seiner Schwester
lebte. Die beiden Geschwister bildeten nach dem Versterben ihrer El-
tern somit den Rest der ursprünglichen Kernfamilie, deren einheitlicher
Rechtsstatus von Art. 51 Abs. 1 AsylG angestrebt wird. Gestützt auf
diese Bestimmung – und nicht in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG
(vgl. EMARK 2000 Nr. 22 S. 202 ff.) – ist der Beschwerdeführer 2
daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdefüh-
rerin einzubeziehen, da er im hinsichtlich des Einbezuges massgebli-
chen Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (vgl. dazu EMARK 1996 Nr.
18 E. 14e S. 189 f.) noch minderjährig war und sich aufgrund der Ak-
ten keine besonderen Umstände ergeben, welche dagegen sprächen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfü-
gungen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden
sind nach dem Gesagten – soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind – gutzuheissen, die Verfügungen des BFF vom 11. September
2001 und des BFM vom 13. Mai 2005 aufzuheben und das Bundesamt
anzuweisen, im Sinne der oben stehenden Erwägungen die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gesuche der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden damit hinfällig.
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9.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann
eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]); diese ist aufgrund der als angemessen zu bezeichenden
Kostennote ihres Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 5'877.65
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden – soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind – gutgeheissen und die Verfügungen des BFF vom 11. September
2001 und des BFM vom 13. Mai 2005 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 5'877.65 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; über die
Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel ent-
scheidet dieses auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier [in Kopie], mit dem Hinweis auf E. 7.3.2 und 7.3.3
bezüglich der Frage der originären bzw. derivativen Asylerteilung)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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