Abtei lung IV
D-7199/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren angeblich (...),
Somalia,
vertreten durch Karine Povlakic,
Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE),
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7199/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im
August 2009 und gelangte am 25. September 2009 in die Schweiz, wo
sie am 28. September 2009 um Asyl nachsuchte. Dazu wurde sie am
16. Oktober 2009 im Transitzentrum B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 5. November 2009 am selben Ort angehört
(Anhörung).
B.
Aufgrund ihrer geltend gemachten Minderjährigkeit wurde am 13.
Oktober 2009 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode
'Greulich und Pyle' durchgeführt, die ergab, dass die Beschwerde-
führerin ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 18 Jahren
oder mehr aufweise. Die Vorinstanz ging unter anderem gestützt auf
dieses Ergebnis für das weitere Verfahren von der Volljährigkeit der
Beschwerdeführerin aus.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am 12. No-
vember 2009 - wies das BFM die Beschwerdeführerin in Anwendung
von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton C._______ zu.
D.
Mit Beschwerde vom 18. November 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der
angefochtene Zuweisungsentscheid aufzuheben und sie dem Kanton
D._______ zuzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Aufhebung des
ihr unberechtigterweise in der angefochtenen Verfügung
zugeschriebenen Geburtsdatums. Zur Begründung wurde von der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie das
ihr zugesprochene Geburtsdatum bestreite und tatsächlich erst
sechzehn Jahre alt sei. Die Vorinstanz habe ohne Begründung ihr Alter
abgeändert, wodurch sie auch der ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit
zustehenden Rechte verlustig gegangen sei, was eine Verletzung von
Art. 13 EMRK bedeute. Ihre Schwester, E._______, lebe mit ihrer
Familie im Kanton D._______ und sie - die Beschwerdeführerin -
verfüge über keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz. Da
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sie minderjährig sei, habe sie das Recht, mit ihrer Familie
(nachfolgend: Schwester), deren Unterstützung sie bedürfe,
zusammen zu sein. Als junge alleinstehende Frau in einem fremden
Land benötige sie den Schutz ihrer Schwester, zumal sie bisher nie
ohne diese gelebt habe und nicht alleine leben könne. Ausserdem
habe sie gesundheitliche Probleme (Probleme beim Wasserlösen,
Schmerzen im Unterleib), weswegen sie auch deshalb auf die Pflege
und Unterstützung ihrer Schwester angewiesen sei. Aus diesen
Gründen bestehe eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101).
Der Beschwerde lagen eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons
D._______ betreffend E._______, gültig bis 7. Februar 2010, sowie ein
Passierschein, ausgestellt für die Beschwerdeführerin, in Kopie bei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2010 (Poststem-
pel) machte die Beschwerdeführerin von der ihr gewährten Möglichkeit
zur Replik Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
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dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), des-
sen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m.
Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1).
1.4 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/47 E. 1.3.3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zu-
weisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. November 2009 mit der
Begründung angefochten, sie sei minderjährig, weshalb sie ein Recht
darauf habe, mit ihrer Schwester im selben Kanton zu wohnen. Zudem
bestehe zwischen ihr und ihrer im Kanton D._______ wohnhaften
Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb vorliegend der
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sei. Diese Rüge ist zulässig,
weshalb diesbezüglich - soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen
gegeben sind - auf die Beschwerde einzutreten ist. Im vorliegenden
Fall rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör - namentlich soweit die Pflicht
zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen sowie die
Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend - in-
dem sie geltend macht, das BFM habe in der angefochtenen Ver-
fügung nicht berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit
auf die Betreuung durch ihre Schwester E._______ angewiesen sei.
Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs insoweit, als sie auch in materieller Hinsicht zulässigerweise
Beschwerde erhebt, nämlich in Bezug auf die Nichtberücksichtigung
ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu ihrer in F._______
lebenden Schwester - die ihr angesichts ihres jungen Alters und ihrer
gesundheitlichen Beschwerden zur Seite stehen könnte - im Rahmen
des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. dazu BVGE 2008/47 E.
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1.3.4). Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf
die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist.
Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittel-
schrift die Aufhebung ihres in der angefochtenen Verfügung zu-
geschriebenen Geburtsdatums. Mangels Anfechtbarkeit dieser Fest-
stellung der Vorinstanz kommt dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich keine Überprüfungskompetenz zu, weshalb auf dieses
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten, soweit die erhobenen Rügen zulässig
sind (E. 1.4).
1.6 Das vorliegende Urteil ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 Satz 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wie in E. 1.4 hiervor erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin zu-
nächst in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des BFM zur
sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen in Zusammen-
hang mit ihrer in F._______ lebenden Schwester sowie hinsichtlich der
diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Be-
hörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits
nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören,
sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen -
was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs aus-
macht -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen
einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders
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ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht statt-
gegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der
Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 56). Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie
wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia
107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine
Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer
Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; vgl. zum Ganzen
BVGE 2008/47 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen An-
forderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
3.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Kurzbefragung vorbrachte, sie habe zu ihrer Schwester in die
Schweiz kommen wollen. Bei der Anhörung machte die Beschwerde-
führerin nochmals geltend, dass sie hier in der Schweiz bei ihrer
Schwester bleiben wolle. Die Beschwerdeführerin ersuchte demnach
bereits vor dem Zuweisungsentscheid der Vorinstanz zumindest sinn-
gemäss um eine Zuteilung in den Kanton D._______.
3.3.3 Die Begründung des BFM in seinem in der Folge erlassenen Zu-
weisungsentscheid vom 10. November 2009 lautet wie folgt: "Das (...)
BFM hat betreffend A._______ (...) in Anwendung von Art. 27 Abs. 3
AsylG verfügt: 1. Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/innen
wird/werden dem Kanton C._______ zugewiesen. (...)."
3.3.4 Diese Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des
vorliegenden Falles den oben erwähnten Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das BFM hat mit
seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen ge-
geben, inwieweit es sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf
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Zuteilung zu ihrer Schwester in den Kanton D._______ konkret aus-
einander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der
Einheit der Familie (vgl. dazu nachfolgende E. 4.2) vorgenommen hat.
Auch wenn es sich bei der Frage der Kantonszuteilung angesichts des
in zeitlicher Hinsicht lediglich vorübergehenden Charakters der
Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens nicht um einen erheb-
lichen Eingriff handelt, wäre im Rahmen der Entscheidbegründung
zumindest eine einlässlichere Auseinandersetzung mit der Frage des
Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses notwendig
gewesen, welche eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin belegt hätte. Der blosse Verweis auf
die angewendete gesetzliche Bestimmung im Rahmen einer Formular-
verfügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asyl-
suchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht
noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete
Zuweisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3).
3.3.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst un-
geachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechts-
anwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwer-
wiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Im vorliegenden Fall hat die
Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009
die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie
ausführte, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Kurzbefragung
darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Angaben bezüglich ih-
res Alters widersprüchlich seien und dass sie während des Asylver-
fahrens als volljährig behandelt werde. Ausserdem sei darauf hin-
gewiesen worden, dass die Aussagen zur angeblich in F._______
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lebenden leiblichen Schwester nicht mit den Aussagen der angeb-
lichen Schwester übereinstimmen würden. Schliesslich wurde in der
Vernehmlassung festgehalten, dass deshalb kein motivierter Zu-
weisungsentscheid ergangen sei, da die Beschwerdeführerin während
der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, dass sie dem Kanton ihrer
angeblichen Schwester zugeteilt werden wolle.
Angesichts dieser Ergänzung, der der Beschwerdeführerin dazu ge-
währten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher sie mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2010 Gebrauch gemacht hat -
und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Einheit der
Familie vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Ver-
fahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche
Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben
ist.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zu-
weisungsentscheid des BFM vom 10. November 2009 aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Ver-
fügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt,
wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berück-
sichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 7).
4.
4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht, und ob das BFM im vor-
liegenden Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrer in F._______ lebenden angeblichen
Schwester E._______ verneint hat.
4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie
besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach ei-
nem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1
wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kanto-
ne, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen ver-
fügt.
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Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Begriff
der Familieneinheit orientiert sich dabei im Asylrecht am geltenden
Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie
Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie,
als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und
Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie
hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie
eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe
einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK
1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der Vorgängerorganisation
des Gerichts ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person
zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der
Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch
die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird
ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden An-
gehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss
finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie
kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz
der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der
asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungs-
weise zu Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. Diesbezüglich hielt das Ge-
richt fest, dass der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG
grundsätzlich demjenigen entspricht, den die bundesgerichtliche Pra-
xis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (a.a.O., ins-
besondere E. 4.1. mit weiteren Hinweisen).
5.
Von der Vorinstanz werden die Aussagen der Beschwerdeführerin,
wonach sie noch minderjährig sei und es sich bei E._______ um ihre
leibliche Schwester handle, in Zweifel gezogen. Vorliegend kann offen
bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich minderjährig ist, be-
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ziehungsweise ob es sich bei E._______ tatsächlich um ihre leibliche
Schwester handelt, wie das von ihr geltend gemacht wird.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst wenn man diese Vorbringen
als wahr erachtet, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer an-
geblichen Schwester E._______ nicht unter den Schutz der
Kernfamilie fällt, da unter dieser nur die Ehegatten und deren
minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheänlicher Ge-
meinschaft lebenden Personen zu verstehen sind.
Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, sich auf den weite-
ren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m Art. 38
AsylV 1 zu berufen, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei
E._______ um ihre leibliche Schwester handelt, da ein Abhängigkeits-
verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E._______
vorliegend nicht zu bejahen ist. Zur Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach sie als junge alleinstehende Frau in
einem fremden Land den Schutz ihrer Familie benötige, ist
festzuhalten, dass davon auszugehen ist, sie sei nicht
notwendigerweise darauf angewiesen, bei ihrer Schwester zu leben,
um sich in der Schweiz zurechtzufinden. Das gilt selbst dann, wenn
man - entgegen der Vorinstanz - von der Richtigkeit des von der
Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums (...) ausgeht, zumal
sie auch in diesem Fall zum heutigen Zeitpunkt fast siebzehn Jahre alt
wäre, ein Alter in dem sie ihre Angelegenheiten durchaus alleine
regeln könnte. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung, dass es
der Beschwerdeführerin auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres
möglich ist, per Telefon oder gelegentlichen Besuchen regen Kontakt
mit ihrer angeblichen Schwester E._______ zu pflegen und in dieser
Form Unterstützung zu erhalten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin auch vom Durchgangszentrum, wo sie
untergebracht ist, eine gewisse Betreuung beziehungsweise
Unterstützung erhält.
Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme (Probleme beim Wasserlösen, Schmerzen im Unterleib) ist
zunächst festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin trotz Zumut-
barkeit und der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unter-
lassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit ei-
nem ärztlichen Zeugnis zu belegen, weshalb nicht erwiesen ist, dass
sie tatsächlich an diesen Beschwerden leidet. Aber selbst wenn das
der Fall sein sollte, führt dies nicht dazu, dass sie notwendigerweise
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auf die physische Anwesenheit ihrer angeblichen Schwester an-
gewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihr
leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. S. 201), da die er-
forderliche medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin nicht
zwingend durch E._______ gewährt werden muss, sondern auch
durch Dritte erbracht werden kann. Zudem handelt es sich bei den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen nicht um Beschwerden, die eine intensive Betreuung durch
eine Drittperson erfordern, weshalb die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin bei ihrer angeblichen Schwester umso weniger
angezeigt ist.
Schliesslich ist ein Abhängigkeitsverhältnis auch deshalb zu ver-
neinen, da die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Schwester
E._______ vor ihrer Ankunft in der Schweiz jahrelang kaum Kontakt
hatte (act. A 12/13, S. 6).
Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom
10. Januar 2010 einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der
Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb sich die angefochtene
Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie
vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel
wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung
nachgereichten Ergänzung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr
jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten auf-
zuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5).
Seite 11
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7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist der Beschwerdeführerin
schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durch-
gedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus
der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitauf-
wandes ihrer Rechtsvertreterin, die erst im Laufe des Beschwerde-
verfahrens mandatiert wurde, und der praxisgemässen Bemessungs-
faktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.-- (inklusive Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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