Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7199/2010/wif
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren […], Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 an die schweizerische Botschaft in
Colombo (Eingang Botschaft: 3. März 2006) ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er in besagter Eingabe
sowie in einer eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006
(vorinstanzliche Akte A 1/12) im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie
zu sein und aus X._______ zu stammen. Sein Vater sei am 20. Juni 1990
durch unbekannte Personen aus ethnischen Motiven erschossen worden.
Aufgrund dieses Vorfalls habe seine schwangere Mutter ihr Kind verloren.
Auch mehrere Onkel seien ums Leben gekommen. Am […] sei er bei
einer Bombenexplosion schwer verletzt worden und habe sich zweimal
operieren lassen müssen. An den erlittenen Verletzungen, welche ihn
beim weiteren Schulbesuch behindert hätten, leide er noch heute. Die
Sicherheitslage vor Ort sei sehr prekär. Am 2. Januar 2006 seien fünf
Studenten in X._______ umgebracht worden. Auch er sei immer wieder
in lebensgefährliche Situationen geraten. Im Weiteren legte er dar, nicht
in der Lage zu sein, alles im Detail schriftlich festzuhalten, weshalb er um
eine Anhörung ersuche. Der Eingabe beziehungsweise (auch) der
eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 lagen ein
Geburtsschein, ein Polizeiprotokoll betreffend die Bombenexplosion,
ärztliche Unterlagen und Dokumente betreffend die frequentierte Schule,
eine Vermisstanzeige der Mutter des Beschwerdeführers, dessen Vater
betreffend, eine Bestätigung für die Teilnahme an einem
Pfadfinderanlass, eine Schadensmeldung an die Behörden wegen der
Tsunami-Katastrophe, vier Auszüge aus dem Sterberegister und ein
weiteres Polizeiprotokoll im Zusammenhang mit einem Todesfall bei.
B.
Ergänzend reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Affidavit)
vom 23. März 2006 ein. Darin führte er aus, seine Familie stamme zwar
aus X._______, habe aber 1985 vorübergehend nach Y._______ fliehen
müssen. Dort sei er geboren worden. Bei Kontrollen seiner ID-Karte
werde er entsprechend verdächtigt, aus dem Norden zu stammen. Er sei
wiederholt durch die Sicherheitskräfte angehalten und behelligt worden.
Die Narben seiner Wunden machten ihn aus der Optik der
Sicherheitskräfte als Tamilen zusätzlich verdächtig. Er sei nicht in der
Lage, ohne Furcht seine Ausbildung fortzusetzen. Ausserdem habe er
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unter der Tsunami-Katastrophe gelitten. Im Weiteren wiederholte
beziehungsweise präzisierte er seine bisherigen Angaben.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 verweigerte das BFM die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Dabei ging es davon aus, gestützt auf die
bestehende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend
beurteilt werden. Er sei zwar im Rahmen von Round-Ups vorübergehend
festgehalten, aber in der Folge wieder bedingungslos freigelassen
worden. Insgesamt bestünden somit – auch in Berücksichtigung der ihm
widerfahrenen, zeitlich indes schon weit zurückliegenden tragischen
Ereignisse – keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen, und die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens
im Heimatland sei gegeben. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten
keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohnehin für glaubhaft
erachteten Vorkommnisse bestätigten.
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch
seine Mutter sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur
Begründung wurde geltend gemacht, dass eine paramilitärische Gruppe,
welche für den Tod des Vaters (des Beschwerdeführers) verantwortlich
sei, nun auch ihm nach dem Leben trachte. Aus diesem Grund sei er
untergetaucht. Ferner liess der Beschwerdeführer um Fristeinräumung
zwecks Zusendung von Beweismitteln ersuchen.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 machte die Mutter des
Beschwerdeführers erneut auf die prekäre Situation ihres Sohnes
aufmerksam. Wegen seiner Verletzungen wecke er bei Round-Ups
jeweils den Argwohn der Behörden. Aufgrund der Verfolgung durch eine
paramilitärische Gruppe lebe er jetzt im Exil. Der ergänzenden
Rechtsschrift lagen die bereits eingereichte Eingabe vom 17. Mai 2007 in
Kopie, eine eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers
vom 21. Mai 2007 und ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 23. Mai
2007 bei. Gemäss Letzterem sei der Beschwerdeführer durch die
Sicherheitskräfte sehr schlecht behandelt worden. Mitglieder einer
paramilitärischen Gruppierung hätten gezielt nach ihm gesucht, weshalb
er sich an verschiedenen Orten versteckt halte.
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F.
Nachdem das BFM bei der Einladung zur Vernehmlassung am 22. Juli
2008 auf Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/30 hingewiesen worden war, hielt es im Rahmen des
Schriftenwechsels mit Stellungnahme vom 13. August 2008 an seinen
Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund
der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
versucht habe, seine angeblichen Schwierigkeiten überspitzt
darzustellen, um dem Asylgesuch möglichst viel Gewicht zu verleihen. Im
Weiteren habe in Anbetracht des klaren und vollständigen Sachverhalts
kein Anlass für eine Anhörung bestanden. Ausserdem sei festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht in einer
asylrelevanten Verfolgungsgefahr befinde. Überdies habe seine Mutter
wiederholt angegeben, er befinde sich im Exil; er sei demnach bereits
ausgereist oder habe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
wahrgenommen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs
würde mithin in materieller Hinsicht zu keinem anderen Entscheid führen.
G.
Mit Urteil vom 19. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Verfügung vom
28. März 2007 wurde aufgehoben und das BFM angewiesen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise
das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des
rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben, da angesichts der wenig
substanziierten schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers zur
Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht
erstellt bezeichnet werden müsse und der Beschwerdeführer explizit um
einen Anhörungstermin für eine detailliertere Darlegung seiner
Asylgründe ersucht habe. Zudem sei namentlich das aktuelle Ausmass
allfälliger behördlicher Verfolgungen völlig im Unklaren. Überdies sei
ungewiss, inwieweit allenfalls nach wie vor sichtbare Narben seine
Gefährdung zu akzentuieren vermöchten. Die Feststellung, dass der
Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu betrachten sei, führe indessen
nicht dazu, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits
aus diesem Grund zu bewilligen. Aus dem Umstand, wonach er bisher
nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden
sei, könne nicht geschlossen werden, ihm müsse zur persönlichen
Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die
Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergäben sich seine Person
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betreffend nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm
wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch
erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sein genauer aktueller
Aufenthalt und die dortigen Lebensumstände mit Unwägbarkeiten
behaftet seien.
H.
Am 11. Mai 2009 hörte die zuständige Person der Botschaft in Colombo
den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei konkretisierte er
die bisherigen Vorbringen und machte Angaben zu seinen
Aufenthaltsorten in den letzten Jahren. Im Juni 2006 sei er wegen
Drohungen sicherheitshalber nach Z._______ gereist, wo er sich bis
Februar 2008 aufgehalten habe. Im November 2008 seien er und der
Onkel – mutmasslich durch Armeeangehörige in Zivil – wegen vermuteter
LTTE-Unterstützung erneut gewarnt worden. Entgegen der Aufforderung
des Onkels, aus Sicherheitsgründen wieder nach Z._______ zu fliehen,
sei er in Sri Lanka geblieben. Am 18. Januar 2009 sei der erwähnte
Onkel umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei politisch nicht
aktiv gewesen. Da er in der Landwirtschaft des besagten Onkels
gearbeitet habe, sei er indes auch der LTTE-Unterstützung verdächtigt
worden. Möglicherweise sei er auch in den Fokus der Thamil Makkal
Vidudal Puligal (TMVP) geraten. Einen Monat nach dem Tod des Onkels
hätten ihn Unbekannte während seiner Abwesenheit im dortigen Haus
gesucht. Im April 2009 sei eine seiner Tanten mit LTTE-Vergangenheit
vorübergehend inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung hätten sich
Unbekannte bei ihr nach ihm erkundigt. Am 25. April 2009 hätten
Unbekannte im Haus des Onkels nach ihm gefragt. Am 28. April 2009 sei
er auch an einer anderen Adresse gesucht worden. Da er befürchte, wie
mehrere seiner Angehörigen respektive Verwandten umgebracht zu
werden, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
I.
Das Anhörungsprotokoll samt Begleitschreiben der Botschaft ging beim
BFM am 18. Mai 2009 ein. Die Botschaft übermittelte der Vorinstanz
ferner zwei Eingaben des Beschwerdeführers (bestehend zum einen aus
einem Polizeidokument und zwei Artikeln aus dem Internet und zum
anderen aus einer beglaubigten Erklärung vom 4. Mai 2009).
J.
Mit Eingabe seiner Mutter vom 25. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer
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kopierte Seiten seines Reisepasses und Unterlagen betreffend den
getöteten Onkel sowie die erwähnte Tante zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, der Verlust der
Angehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers im Verlaufe des bewaffneten Konflikts sowie die von
ihm angeführten persönlichen Nachteile und Schwierigkeiten seien äusserst bedauerlich. Die von ihm
geltend gemachte Furcht vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die
Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im aktuellen Zeitpunkt nicht zu begründen. Nach
dem Ende des Bürgerkrieges habe sich die Lage vor Ort und namentlich im Osten des Landes – seiner
Herkunftsregion – massgeblich beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl der Gewaltereignisse wie
Entführungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils könne nicht
davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einem absehbaren Zeitraum mit
einem gezielten Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden oder seitens tamilischer Organisationen
rechnen müsse. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich
die ohnehin für glaubhaft erachteten Vorkommnisse bestätigten.
L.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingang Botschaft) machte der
Beschwerdeführer geltend, den vorinstanzlichen Entscheid am 14. Juni
2010 erhalten zu haben. Wegen Übersetzungsprobleme benötige er eine
einmonatige Fristerstreckung zur Beschwerdeverbesserung. Diese
Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Begleitschreiben
vom 20. September 2010 weitergeleitet (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 8. Oktober 2010).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine
Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Die Zwischenverfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 23. November 2010 eröffnet.
N.
Mit Eingabe vom 29. November 2010 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht) stellte der Beschwerdeführer die
Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht. Am 3. Dezember 2010
setzte ihm das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Frist an. In
der Folge übermittelte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht ein kirchliches Bestätigungsschreiben vom 18.
Januar 2011 und ein ärztliches Dokument (Medikation).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Mit Eingabe vom 5. Juli
2010 (Eingang Botschaft) machte der Beschwerdeführer geltend, den vor
instanzlichen Entscheid vom 26. Mai 2010 am 14. Juni 2010 erhalten zu
haben. Dies Angaben lassen sich mit den vorliegenden Akten
vereinbaren, weshalb ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen
werden kann. Auch die Beschwerdeverbesserung ging innert der
angesetzten Frist ein.
2.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die
Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingaben zu
verzichten.
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
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voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen.
7.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der
Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Vorliegend hat das BFM nach
Kassation seiner Verfügung vom 28. März 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2009
den Beschwerdeführer am 11. Mai 2009 befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das
rechtliche Gehör ist nunmehr Rechnung getragen worden.
8.
8.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tötung von
Angehörigen und Verwandten für glaubhaft erachtet. Auch wenn die
geltend gemachten Umstände der Tötungsdelikte letztlich nicht in allen
Punkten überprüft werden können, ist diese Sichtweise grundsätzlich zu
teilen. Das BFM erwägt aber zu Recht, dass das Persönlichkeitsprofil des
Beschwerdeführers, welcher gemäss seinen Aussagen politisch nicht
aktiv war, aktuell nicht auf eine konkret drohende und für die Einreise in
die Schweiz relevante Gefährdung hindeutet. So hat er in seiner letzten
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. respektive 28.
Januar 2011) als Beweismittel ein wenig aussagekräftiges Schreiben
eines Pastors vom 18. Januar 2011 beigelegt. Darin werden im
Wesentlichen lediglich die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers
nochmals erwähnt. Eine konkret drohende und einreiserelevante Gefahr
in Sri Lanka ist so aber erneut nicht hinreichend dargetan. Auch das
ärztliche Dokument rechtfertigt offensichtlich keine andere Einschätzung.
Vielmehr ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seit Kriegsende ohne grössere Einschränkungen vor
Ort leben konnte. Zwar verursachen die Narben seiner Verletzungen
möglicherweise nach wie vor gewisse Nachfragen seitens der
Sicherheitskräfte anlässlich von Kontrollen. Nachdem er aber auf
Beschwerdeebene solche aktuellen allfälligen Eingriffe nicht konkretisiert
und überdies bereits bei der Anhörung ausgesagt hatte, durch die
Sicherheitskräfte nie festgenommen oder inhaftiert worden zu sein (A
12/19 S. 14), erscheint eine akute Gefährdung wiederum nicht als
beachtlich wahrscheinlich. Die Vorinstanz weist zudem auf eine
Verbesserung der Sicherheitslage namentlich im Herkunftsgebiet des
Beschwerdeführers seit Ende des Bürgerkriegs hin. Es dürfte zutreffen,
dass gewisse Gewaltdelikte inzwischen zurückgegangen sind, auch wenn
namentlich die TMVP wohl kaum bereits generell als gewaltfreie
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politische Partei bezeichnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, dass
dem Beschwerdeführer von dieser Gruppierung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung droht, sind nach dem
Gesagten indes nicht zu erkennen. Dies wird auch dadurch bestätigt,
dass er nach einem Aufenthalt in Z._______ vom Juni 2006 bis Februar
2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, ohne dass er dies nachvollziehbar
begründen konnte. Darüber hinaus hat er trotz der angeblichen
Gefährdung in Sri Lanka darauf verzichtet, im Herbst 2008 gestützt auf
ein entsprechendes Visum erneut in Z._______ Zuflucht zu suchen (A
12/19 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch die vom BFM
vorgenommene Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel zu bestätigen, da die Dokumente eine aktuell
konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht hinreichend zu
belegen vermögen.
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vor und gelangte dabei
zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006
insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert
habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der
bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter
zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE
kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009
seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und
der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der
LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen noch nicht aufgehoben. Daher
laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von
srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle
unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den
Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese
so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo –
unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt.
Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung
im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt
indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen
Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Asylgewährung zu führen.
Anzufügen bleibt, dass er bei der Befragung zu Protokoll gab, ohne
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Probleme nach Colombo gelangt zu sein (A 12/19 S. 14). Er vermag
mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht
geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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