B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7199/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 30. August 2016 im Wesentlichen geltend machte, er sei
am 28. September 2008 aus seinem Heimatland Eritrea geflohen, nach-
dem er für den Militärdienst rekrutiert worden sei,
dass er nach einer Odyssee durch verschiedene afrikanische Länder im
Juli 2011 nach C._______ gelangt sei, wo er zunächst eine vorläufige Auf-
enthaltserlaubnis, aber nach rund vierjährigem Aufenthalt einen negativen
Asylentscheid erhalten habe,
dass er am 31. März 2016 von C._______ nach D._______ ausgeschafft
worden sei und von dort aus in den Sudan weitergereist sei,
dass er ungefähr im Mai 2016 in E._______ eine junge Eritreerin namens
F._______ im Haus eines Schleppers angetroffen und dieser aus Mitleid
geholfen habe,
dass er später mit F._______ eine Beziehung eingegangen sei und sie ge-
meinsam von Libyen aus im Juli 2016 auf dem Seeweg nach Italien gelangt
und von dort aus in die Schweiz weitergereist seien,
dass er nicht nach Italien, wo seine Personalien registriert und ihm die Fin-
gerabdrücke genommen worden seien, zurückkehren möchte, da man dort
als Eritreer nicht leben könne,
dass er vielmehr in der Schweiz bleiben und sich hierzulande weiterbilden
möchte,
dass er in der Schweiz zwar über keine Verwandten verfüge, aber mit
F._______ zusammenbleiben und diese heiraten möchte,
dass es ihm gesundheitlich gut gehe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
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dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2016 – eröffnet am
22. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin sinngemäss um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylge-
such ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Verweis auf eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2016 – um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er versuche,
F._______ und deren in der Schweiz wohnhaften Mutter, die in einer
schwierigen Situation seien, da sich die minderjährigen Geschwister von
F._______ allein in G._______ aufhalten würden, nach Kräften beizu-
stehen,
dass sich zudem dank Facebook herausgestellt habe, dass sich doch Ver-
wandte von ihm in der Schweiz aufhalten würden, wohingegen er in Italien
weder Verwandte noch Bekannte habe,
dass im Übrigen die Zustände für Asylsuchende in Italien unhaltbar seien,
wie Berichte von Amnesty International und der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) sowie seine eigenen Erfahrungen – polizeiliche Bewa-
chung der Bootsflüchtlinge – und seine Gespräche, die er mit Eritreern
während seines Aufenthalts in H._______ geführt habe, zeigen würden,
dass ihm in Italien ein Leben auf der Strasse ohne Perspektive auf Schutz
und Existenzsicherung drohen würde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Juli 2016 in Italien illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt auch nicht bestritt,
dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 16. September 2016
um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein
Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
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dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen in der Befragung vom 30. Au-
gust 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. No-
vember 2016 nicht zu negieren vermag,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich
bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
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dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und die in der Rechtsmitteleingabe er-
wähnten Berichte (bspw. der SFH von August 2016) nicht geeignet sind,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken (vgl. etwa Urteile des
BVGer D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016 S. 8 und D-5686/2016 vom
3. Oktober 2016 S. 8),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach er befürchte,
in Italien, wo die Zustände für Asylsuchende generell schlecht seien, auf
der Strasse zu landen, und er mit seiner Freundin F._______ zusammen-
bleiben möchte, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die italieni-
schen Behörden dem Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Anga-
ben auf seiner Durchreise nicht um Aufnahme in das italienische Asylver-
fahren bemüht habe, die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren
verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
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AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
sein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Situa-
tion von Flüchtlingen in Italien auch keine konkreten Anhaltspunkte darzu-
legen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft
die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten, und er sich im Übrigen bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen in Italien annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügen-
den Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er möchte mit
seiner Freundin F._______ zusammenbleiben und diese heiraten, darauf
hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRA-
BENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012,
S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass vorliegend angesichts der Aktenlage, wonach sich der Beschwerde-
führer und F._______ vor der Ausreise aus Eritrea nicht gekannt hätten,
sondern sich erst im Mai 2016 in E._______ kennengelernt und bisher nie
zusammengewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten,
nicht von einer gefestigten, bereits längere Zeit andauernden respektive
eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
ausgegangen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer und F._______ somit nicht als Familienange-
hörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK er-
achtet werden können, womit der Beschwerdeführer keine Rechtsansprü-
che aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag,
dass an dieser Einschätzung auch die geäusserte Heiratsabsicht nichts zu
ändern vermag und der Beschwerdeführer ein allfälliges Ehevorberei-
tungsverfahren in Italien abwarten könnte,
dass er schliesslich auch mit dem Hinweis auf in der Schweiz lebende Ver-
wandte in der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2016 keine Rechts-
ansprüche abzuleiten vermag, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass
es sich bei den genannten Personen um zur Kernfamilie gemäss Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO zählende Familienmitglieder (Ehegatten, minderjäh-
rige Kinder) handeln könnte, und auch keine Hinweise auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen, hatte
der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 30. August 2016 doch noch
verneint, in der Schweiz über Verwandte zu verfügen (vgl. A6 S. 5),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
geachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: