B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7199/2017
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Libanon,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich,
,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 16. November 2017.
D-7199/2017
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Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 anerkannte das SEM den Ehemann der
Beschwerdeführerin, B._______, Syrien, als Flüchtling im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm gestützt auf Art. 2
Abs. 1 und 2 AsylG in der Schweiz Asyl. Gleichzeitig wurde die Beschwer-
deführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, ihr aber gestützt auf Art. 54 AsylG kein
Asyl gewährt. Ihr wurde jedoch aufgrund der Einheit der Familie gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Gestützt auf diese Bestimmung wurde
das gemeinsame Kind, C._______, Syrien, aufgrund der Einheit der Fami-
lie als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, es sei von der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei
D._______ mit Grenzkontrollrapport vom (...) Juli 2017 darüber informiert
worden, dass sie am (...) Juli 2017 via Istanbul nach Beirut geflogen und
am (...) Juli 2017 von dort auf demselben Weg nach D._______ zurückge-
kehrt sei. Bei der Einreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sie sich mit
ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge während nahezu zweier Wochen in ih-
rem Heimatland aufgehalten habe. Das SEM gehe davon aus, dass sie
sich durch die Reise in ihren Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Auf-
grund dessen beabsichtige das SEM gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffn. 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls, und gab
der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen.
C.
Nach gewährter Fristerstreckung führte die Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 16. November 2017 aus, sie habe in ihrem Asylverfah-
ren keine Verfolgung durch die libanesischen Behörden geltend gemacht,
sondern sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes, der seinerseits eine
Verfolgung durch die syrischen Behörden vorgebracht habe, sowie ihre ei-
genen exilpolitischen Tätigkeiten bezogen. Die Schutzgewährung der
Schweiz sei demnach aufgrund der glaubhaft gemachten exilpolitischen
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Tätigkeiten und der Verfolgung des Ehemannes durch die syrischen Be-
hörden erfolgt. Dementsprechend werde auch in der Verfügung des SEM
vom 8. Juli 2016 nicht erwähnt, ob beziehungsweise inwiefern eine Gefähr-
dung durch den syrischen Staat auch im Libanon bedeutend sei, zumal
sich ihre gesamte exilpolitische Aktivität gegen das syrische Regime ge-
richtet habe. Die Verfügung des SEM beziehe sich zudem einzig auf die
geltend gemachte Asylverfolgung in Syrien und die dortige allgemeine
Lage. Damit würde nicht erkenntlich, ob beziehungsweise inwiefern auch
der Libanon als Verfolgerstaat zu qualifizieren sei. Demnach habe sich die
Beschwerdeführerin zwar in ihr Heimatland begeben, jedoch nicht in den
Verfolgerstaat Syrien. Da vorliegend das Heimatland nicht mit dem Verfol-
gerstaat gleichzusetzen sei, könne die Bestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK, wonach eine Person, die sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Staates stelle, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, nicht mehr unter die
FK falle, nicht zur Anwendung kommen. Schliesslich sei die Beschwerde-
führerin ohnehin nicht freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK in den
Libanon gereist. Sie habe sich aus wichtigen familiären Gründen – zur Un-
terstützung ihrer betagten Eltern – in ihr Heimatland begeben müssen. Mit-
hin sei sie nie mit der Absicht des unter Schutz Stellens in den Libanon
gereist, sondern einzig wegen des sich aufdrängenden Besuchs ihrer El-
tern zurückgekehrt.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet am 20. November 2017
– wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und
das ihr gewährte Asyl widerrufen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zu belas-
sen und weiterhin Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Einschluss der
Beschwerdeführerin in das Familienasyl ihres Ehemannes beizubehalten.
Der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 beziehungs-
weise Art. 83 Abs. 3 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) zu gewähren. [Subsubeventualiter] sei der Entscheid aufzuhe-
ben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden
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die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der un-
entgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei der Beschwerdeführerin die
Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlas-
sen seien und ihr die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen sei.
F.
Am 22. Dezember 2017 wurde der Eingang der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurden mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit
abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis
zum 1. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
H.
Am 31. Januar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– eingezahlt.
I.
Am 8. Mai 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organi-
satorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen. Dieser lud mit Instruktionsverfügung vom selben Tag das SEM
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten.
K.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 zur
Kenntnis zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschus-
ses einzutreten.
2.
Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 FK vorliegen.
3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer un-
bestrittenermassen erfolgten Reise in den Libanon freiwillig unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt
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kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Hei-
matstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf
genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen,
und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11
E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssi-
tuation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dür-
fen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des
Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 3.2 erwähnten drei
Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei
Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil
des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Be-
weismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsa-
chen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur
mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung
stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindes-
tens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 16. November 2017 im We-
sentlichen aus, es stelle sich die Frage, ob durch die Heimatreise der Be-
schwerdeführerin die in E. 3.2. erwähnten Voraussetzungen erfüllt seien
respektive ob sie sich durch die Reise in den Libanon unter einen tatsäch-
lichen Schutz des Heimatstaats gestellt habe. Aus den Akten gehe hervor,
dass sie sich bei der Geltendmachung ihrer Vorbringen überwiegend auf
die Asylgründe ihres Ehemannes – eine Verfolgung durch die syrischen
Behörden – und damit auf eine Reflexverfolgung sowie auf ihre eigenen
exilpolitischen Tätigkeiten berufen habe. Indessen habe sie auf allfällige
Schwierigkeiten im Libanon hingewiesen. Laut ihren Aussagen betrachte
sie die Lage im Libanon für Syrer als instabil und unsicher. Ihr Ehemann
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habe sogar ausgeführt, dass sich gerade für syrische Staatsangehörige,
die der Opposition angehörten, die Situation im Libanon nicht sicher ge-
stalte. Damit habe die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Angehörigen
der syrischen Opposition auch auf eine mögliche Verfolgung in ihrem Hei-
matstaat Libanon hingewiesen.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylprüfung auf
ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für syrische Staatsangehörige respektive für
Angehörige der syrischen Opposition im Libanon hingewiesen habe und
sich als Ehefrau eines solchen Angehörigen auf dessen Asylgründe und
auf eigene exilpolitische Aktivitäten als (...) über einen (...) bezog, erwähne
sie eine mögliche Verfolgung im Libanon beziehungsweise lasse eine sol-
che jedenfalls nicht ausschliessen. Trotz der geäusserten Befürchtungen
sei die Beschwerdeführerin mit dem implizit geltend gemachten Verfolger-
staat in Kontakt getreten und habe sich durch die Heimatreise entspre-
chend unter staatlichen Schutz gestellt. Zudem hänge die flüchtlingsrecht-
liche Relevanz einer Verfolgung nicht mehr – wie nach der Zurechenbar-
keitstheorie – von deren Verursachern ab, sondern vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimat- oder Herkunftsstaat oder un-
ter gewissen Umständen durch einen Quasi-Staat. Damit sei nicht nur un-
mittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private beziehungs-
weise nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im
Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung bestehe. Infolgedessen
sei die Unterscheidung zwischen der Schutzunfähigkeit und dem fehlen-
den Willen des Herkunftsstaats zur Ausübung des Schutzes überflüssig
geworden. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der
Schutztheorie könne sich für die verfolgte Person noch ergeben, weil im
Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur bestehe oder weil der Staat keinen
Schutz gewähre, obwohl er dazu in der Lage wäre. Mit ihrer Heimatreise
habe sich die Beschwerdeführerin wieder unter den Schutz des Heimat-
staates gestellt und somit zu erkennen gegeben, dass ihr Heimatstaat ihr
diesen gewähre.
Indem die Beschwerdeführerin mittels libanesischem Visum in ihre Heimat
gereist sei, sei ferner davon auszugehen, dass sie proaktiv den Kontakt zu
den libanesischen Behörden gesucht und in der Absicht gehandelt habe,
sich dem Schutz ihres Heimatlandes zu unterstellen. Auch wenn sie sich
einzig aufgrund wichtiger familiärer Gründe dorthin begeben habe, ver-
möge dies nichts an ihrem freiwilligen Motiv zu ändern. Die Heimatreise sei
dennoch offensichtlich aus eigenem Antrieb, mithin ohne äusseren Zwang
durch die Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden, erfolgt. Mit
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der Ausstellung des Visums und der bewilligten Einreise durch die libane-
sischen Behörden sei sodann die Schutzgewährung durch die heimatli-
chen Behörden auch tatsächlich erfolgt.
Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die Voraussetzungen
für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
füllt seien.
4.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Vo-
raussetzungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft seien nicht er-
füllt. Auch wenn sie libanesische Staatsangehörige sei, stünden ihre exil-
politische Tätigkeit und damit ihre subjektiven Nachfluchtgründe sowie ihre
Flüchtlingseigenschaft nicht in Verbindung mit dem Libanon, sondern mit
Syrien. Sie habe während vieler Jahre nicht mehr im Libanon gelebt. Auf-
grund der schweren Erkrankung ihres Sohnes an (...), dem als Syrer im
Libanon die Behandlung verweigert worden sei, sei die Familie gezwungen
gewesen, auch den Libanon zu verlassen. Aufgrund der absolut prekären
Lage des Sohnes sei der Familie gestützt auf ein humanitäres Visum die
Einreise in die Schweiz gewährt worden. Die Asylgründe der Beschwerde-
führerin, wie auch diejenigen ihres Ehemannes, bezögen sich einzig auf
Syrien. Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
wäre somit nicht verhältnismässig und in Anbetracht der Umstände auch
nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Fa-
milie werde der Einschluss der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zuzugestehen und
vom Widerruf des Asyls abzusehen.
4.3 Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht eingewendet, dass sie zwar
in ihren Heimatstaat Libanon gereist sei, es sich dabei aber nicht um den
Verfolgerstaat handle. So führte sie zutreffend aus, dass sich ihre exilpoli-
tische Aktivität einzig gegen das syrische Regime gerichtet habe. Entgegen
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung machte sie diesbezüg-
lich keine mögliche Verfolgung im Libanon geltend. Zudem wurde vom
SEM auch nicht konkret dargelegt, inwiefern in diesem Zusammenhang
eine mögliche Verfolgung im Libanon nicht auszuschliessen sei. Vielmehr
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie insbesondere von Mai
2014 bis zum (...) Juni 2014 wegen eines (...) von E._______ in den Liba-
non zurückgekehrt sei (vgl. […]), mithin zu einem Zeitpunkt, als (...), an
dem sie beteiligt war, am (...) 2013 in F._______ bereits (...) worden war.
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Sodann lässt sich weder aus den vom SEM zitierten Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch denjenigen ihres Ehemannes aufgrund ihrer exilpo-
litischen Aktivität in Bezug auf den Libanon eine Verfolgung oder Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Daran vermag der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin mit einem behördlich bekannten syrischen Staats-
angehörigen, welcher sich in seinem Heimatstaat und im Ausland für die
syrische Opposition eingesetzt hat, verheiratet ist, nichts zu ändern. Was
schliesslich die theoretischen Ausführungen des SEM zur Schutztheorie
anbelangt, treffen diese grundsätzlich zu. Indessen wurde von der Vo-
rinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern der libanesische Staat der Beschwer-
deführerin keinen Schutz gewähren würde.
Zusammenfassend lässt sich hinsichtlich der exilpolitischen Aktivität der
Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie mit einem Exponenten
der syrischen Opposition angehörenden syrischen Staatsangehörigen ver-
heiratet ist, in Bezug auf ihren libanesischen Heimatstaat keine frühere Ver-
folgungssituation oder eine bestehende Furcht vor Verfolgung ableiten.
Mithin wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihrer
Heimatreise die Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz zu Unrecht ab-
erkannt.
4.4 Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. Mithin wurde ihr deri-
vativ Asyl gewährt. Weil die schweizerische Asylpraxis lediglich im Hinblick
auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivati-
ver Flüchtlingseigenschaft unterscheidet, nicht jedoch bezüglich Rechts-
stellung, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den Asylwiderruf
auch bei Personen mit derivativem Flüchtlingsstatus zum Tragen. Lediglich
bei der Prüfung der effektiven Schutzgewährung kann dem Umstand Rech-
nung getragen werden, dass eine Person den Flüchtlingsstatus derivativ
erworben hat (vgl. BVGE 2017 V1/11 E. 4.4).
Nachdem indessen in E. 4.3 festgehalten wurde, dass sich auch aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Exponenten der syri-
schen Opposition angehörenden syrischen Staatsangehörigen verheiratet
ist, in Bezug auf ihren libanesischen Heimatstaat keine frühere Verfol-
gungssituation oder eine bestehende Furcht vor Verfolgung ableiten lässt,
sind auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für eine Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf
des Asyls nicht gegeben.
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4.5 Somit sind vorliegend die in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den damit verbundenen Widerruf des Asyls nicht gegeben. Das SEM hat
demnach das Asyl der Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen und sie
ist nach wie vor als Flüchtling anerkannt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 16. November 2017 ist aufzuheben. Das Asyl der Beschwerde-
führerin wird nicht widerrufen und sie ist nach wie vor als Flüchtling anzu-
erkennen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 31. Januar 2018 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Ent-
schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdefüh-
rerin zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. November 2017 wird aufgehoben. Das
Asyl der Beschwerdeführerin wird nicht widerrufen und sie ist nach wie vor
als Flüchtling anerkannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr.1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: