B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7200/2014
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Ägypten,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2000
seine Heimat auf dem Landweg verliess und über B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______
am 6. Februar 2000 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag ein
erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle J._______
vom 16. Februar 2000 anführte, seine Mutter sei Ägypterin, sein Vater aber
sei Palästinenser, weshalb er in Ägypten kein Bürgerrecht erhalten habe,
dass er im Weiteren zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte,
er habe Ägypten am 3. Januar 2000 verlassen, um in D._______ seiner
Arbeit als Händler nachzugehen, als er noch in der gleichen Nacht von
seinem Bruder telefonisch über die Festnahme dessen Schulfreundes
durch den ägyptischen Muchabarat informiert worden sei, da man den
Schulfreund verdächtigt habe, für Israel Spitzeldienste auszuführen,
dass der Geheimdienst nun alle Personen im Umfeld dieses Schulfreundes
habe befragen wollen, weshalb er geflohen sei,
dass die Vorinstanz auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 28. Februar 2000 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
(SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innert der
gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, habe für
dieses Verhalten keine entschuldbaren Gründe vorbringen können und zu-
dem würden sich die Hinweise auf eine Verfolgung als offensichtlich haltlos
erweisen,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (...) vom (...) wegen (Nennung
Straftatbestände und Dauer der Strafe) verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung
des Ausländeramtes des Kantons K._______ vom 2. November 2001 seit
dem 30. Oktober 2001 als verschwunden gemeldet war,
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dass das damalige Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom (...)
eine bis zum (...) dauernde Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer
verhängte,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2005 im Empfangszentrum
J._______ ein zweites Asylgesuch einreichte und dort anführte, nach Ab-
lehnung seines ersten Gesuchs nicht nach Ägypten zurückgekehrt zu sein,
sondern sich im (...) nach L._______ in M._______ begeben zu haben, von
wo er am 27. Februar 2005 wieder in die Schweiz eingereist sei,
dass seine Asylgründe noch immer dieselben wie in seinem ersten Asylge-
such seien respektive er nun nur noch gesundheitliche Gründe geltend ma-
che, da er wegen seines Asthmas Medikamente erhalten möchte,
dass die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 24. März 2005 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ebenfalls nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache die glei-
chen Gründe wie im ersten Asylgesuch geltend und sei nach Abschluss
des ersten Verfahrens nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern habe
sich nach seinem Verschwinden in M._______ aufgehalten, weshalb voll-
umfänglich auf die Ausführungen im Nichteintretensentscheid des BFM
vom 28. Februar 2000 zu verweisen sei, denen nach wie vor uneinge-
schränkte Gültigkeit zukomme,
dass er seine gesundheitlichen Probleme auch in der Heimat weiterbehan-
deln lassen könne und die von ihm verwendeten Medikamente dort erhält-
lich seien,
dass dieser Entscheid ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der (...) vom (...) wegen (Nen-
nung Straftatbestände und Dauer der Strafe) verurteilt wurde,
dass er mit Urteil des (...) vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände und
Dauer der Strafe) verurteilt wurde und sich seit dem (...) im vorzeitigen
Strafvollzug befand,
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dass der Strafvollzug am (...) endete und mit Verfügung des (...) vom (...)
die bereits am (...) durch das Migrationsamt des Kantons N._______ an-
geordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bestätigt und diese
bis (...) bewilligt wurde,
dass er am (...) aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, nachdem das
(...) mit Verfügung vom (...) den Antrag auf Bestätigung der Durchsetzungs-
haft abgewiesen hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 ein erstes Gesuch vom
1. Juni 2010 um Anerkennung der Staatenlosigkeit abwies und diese Ver-
fügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des Bezirksgerichts N._______
vom (...) zu (Nennung Straftatbestände und Dauer der Strafe) verurteilt
wurde und sich bis am (...) erneut im Strafvollzug befand,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2014 ein weiteres
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 10. April 2013 abwies
und dabei zur Begründung anführte, Abklärungen vor Ort im (...) hätten er-
geben, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Identität
allesamt als falsch herausgestellt hätten und die ägyptische Botschaft im
(...) bestätigt habe, dass es sich bei ihm um einen Ägypter handle,
dass somit der ägyptische Staat aufgrund seiner Gesetzgebung den Be-
schwerdeführer als seinen Angehörigen betrachte, weshalb nicht von einer
Staatenlosigkeit auszugehen sei,
dass daran auch nichts zu ändern vermöge, dass er nicht identifiziert wer-
den könne, zumal dies auf dem Umstand seiner falschen Angaben zu Per-
son, Herkunft und Familie beruhe, weshalb die ägyptischen Behörden bis-
her nicht bereit gewesen seien, für ihn – welchen sie zwar als Ägypter an-
erkannt hätten – ein Identitätsdokument auszustellen,
dass alleine die Tatsache, dass er auch nach mehreren Jahren nicht ab-
schliessend identifiziert werden könne, da er seine wahre Identität und Her-
kunft gegenüber den Schweizer Behörden nicht offengelegt habe, eine An-
erkennung der Staatenlosigkeit nicht zu rechtfertigen vermöge,
dass der Beschwerdeführer die Situation betreffend seine ungeklärte Iden-
tität demnach selber zu verantworten habe,
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dass der Beschwerdeführer am 12. September 2014 schriftlich ein drittes
Asylgesuch in der Schweiz einreichte und dabei sowie in der Anhörung
vom 4. November 2014 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte,
sich im Nachgang zur Revolution in Ägypten am 25. Januar 2011 gegen
die neuen Machthaber und deren gewaltsames Vorgehen aufgelehnt, seit-
her an Demonstrationen teilgenommen, auf Facebook Beiträge veröffent-
licht und sich telefonisch in ägyptischen Talkshows und bei der Polizei so-
wie dem Militär Ägyptens gemeldet zu haben, um seinen Unmut zu äussern
und Kritik zu üben,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2014 – eröffnet am 11. No-
vember 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein drittes Asylgesuch vom 12. September 2014 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an-
führte, die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass zunächst festzustellen sei, dass bis heute seine Identität nicht belegt
sei und er diesbezüglich gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
nachweislich unwahre Angaben gemacht habe, weshalb er im Rahmen der
Papierbeschaffung von den ägyptischen Behörden bis heute nicht habe
identifiziert werden können,
dass er seine Identifizierung durch den Gebrauch von falschen Namen und
Pseudonymen selber verunmögliche, weshalb seine wahre Identität den
ägyptischen Behörden nicht bekannt sein dürfte und man ihn nicht als po-
litischen Gegner identifiziert habe, zumal er bei den Behörden weder ent-
sprechend verzeichnet gewesen sei noch sich vor seiner Ausreise in Ägyp-
ten politisch betätigt habe,
dass seine Internetaktivitäten (Platzierung von Links auf seinem Facebook-
Profil zur aktuellen Situation in Ägypten, welche Beiträge der allgemeinen
Öffentlichkeit bekannt seien und in Massen im Internet kursierten) keine
qualifizierten Tätigkeiten darstellten, welche das Interesse der Behörden
an seiner Person geweckt haben könnten,
dass aus den – mittlerweile auf seinem Facebook-Profil gelöschten – Fotos
der Kundgebungen, an welchen er teilgenommen habe, nicht ersichtlich
sei, dass er sich aus der Gruppe der Teilnehmenden besonders hervorge-
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tan habe, und die Kundgebungen angesichts ihrer geringen Zahl von Teil-
nehmenden kaum auf eine grosse Resonanz in der Öffentlichkeit gestos-
sen sein dürften,
dass insgesamt die Qualität seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz keine Furcht vor künftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung im
Falle einer Rückkehr zu begründen vermöge,
dass ausgeschlossen werden könne, dass ihm die Behörden seines Hei-
matstaates seine Aktionen zuordnen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2014 Beschwerde erhob
und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und in
prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Ja-
nuar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum
27. Januar 2015 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmittel-
eingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an der im angefochtenen
Entscheid gezogenen Erkenntnis Zweifel aufkommen liessen,
dass der Hinweis auf Fotos und Videos, auf welchen der Beschwerdeführer
zu erkennen sei und welche im Internet veröffentlicht worden seien, und
der Umstand, dass den ägyptischen Behörden ein Bild im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung von ihm zugestellt worden sei, unbehelflich bleiben dürf-
ten, zumal die heimatlichen Behörden ihn bis dato erwiesenermassen nicht
hätten identifizieren können und deshalb sein Gesicht auch nicht seiner
tatsächlichen Identität zuordnen können dürften,
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dass überdies im eingereichten Internetartikel der Beschwerdeführer we-
der erwähnt noch auf dem dazu gehörenden Foto zu erkennen sei, wes-
halb diesem Beweismittel keinerlei rechtserhebliche Beweiskraft beige-
messen werden können dürfte,
dass das Vorbringen, das ägyptische Militär sei in der Lage, auch unter-
drückte Telefonnummern zurückzuverfolgen respektive die IP-Adresse ei-
ner Adresse ausfindig zu machen, als nicht stichhaltig zu erachten sein
dürfte, zumal einerseits auszuschliessen sei, dass ausländische Behörden
Informationen über ein in der Schweiz registriertes Prepaid-Handy erhalten
könnten,
dass andererseits die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Registrierung eines solches Handys angeführten Personalien, welche of-
fensichtlich nicht seiner tatsächlichen Identität entsprechen würden, keinen
Rückschluss auf seine Person zulassen dürften,
dass selbst im Fall, dass ägyptische Behörden die IP-Adresse ausfindig
machen könnten, dieser Umstand aus obigen Gründen ebenso wenig ei-
nen Rückschluss auf seine Person zulassen dürfte und überdies aus den
Akten nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen eige-
nen Computer besitze oder lediglich denjenigen eines Kollegen benutze
(vgl. act. D7/13 S. 7 f.),
dass sodann der Einwand, er habe bei den Kundgebungen der Gruppe (...)
beziehungsweise (...) sehr wohl eine wichtige Rolle innegehabt, nicht zu
überzeugen vermögen dürfte, zumal allein theatralische Nachstellungen
von Ereignissen noch keine derart qualifizierten Handlungen im Rahmen
der Opposition darstellen dürften, die den Beschwerdeführer ins Visier der
heimatlichen Behörden hätten geraten lassen,
dass daher ausgeschlossen werden dürfte, dass er vom ägyptischen Mili-
tär oder dem Geheimdienst hätte identifiziert und dementsprechend einer
Überwachung ausgesetzt werden können,
dass das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu
verneinen sein dürfte,
dass überdies der Beschwerdeführer auch in seinem dritten Asylgesuch an
seiner bisher vorgebrachten Identität festhalte, obwohl diese nachweislich
nicht den Tatsachen entspreche, was seine persönliche Glaubwürdigkeit
erschüttern dürfte,
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dass die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug nach
Ägypten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zu bestätigen sein dürfte,
dass nämlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen
sein dürfte, dass sein bisheriger langer Aufenthalt in der Schweiz auf die
fehlende Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung zurückzu-
führen sein dürfte, was er sich jedoch selber zuzuschreiben habe,
dass er über eine adäquate Ausbildung und Berufserfahrung verfüge,
dass zwar seine Eltern verstorben seien und er seit dem Jahre 2000 keinen
Kontakt mehr zu seinem Bruder und anderen Verwandten habe, er aber
ständige Kontakte zu Freunden über Facebook pflege (vgl. act. D7/13
S. 3), weshalb es ihm möglich und zuzumuten sein dürfte, sein offensicht-
lich weiterhin bestehendes Beziehungsnetz zu reaktivieren,
dass auch keine Anzeichen ersichtlich sein dürften, dass er bei einer Rück-
kehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aus-
sichtslos seien,
dass der Beschwerdeführer mit Fax-Schreiben vom 23. Januar 2015 um
Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
4. Februar 2015 ersuchte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 verlangte Kosten-
vorschuss am 27. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
27. Januar 2015 mitteilte, sein Mandant habe ihn über die Zahlung des
Kostenvorschusses informiert und es sei eine Notfrist einzuräumen, falls
der Betrag nicht eingetroffen sei,
dass er ferner ergänzend festhielt, die Beschwerde könne entgegen der
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als aussichtslos er-
achtet werden, da der Beschwerdeführer den ägyptischen Behörden als
Person bestens bekannt sei und diese wüssten, wer in der Schweiz in die-
sem Ausmass in der Öffentlichkeit protestiert habe, auch wenn sie die Hin-
weise auf sein Elternhaus nicht hätten nachvollziehen können oder wollen,
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dass davon auch die United Nations Organization (UNO) im Falle einer
CAT-Beschwerde oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) ausgehen würden,
dass somit die Beschwerde zumindest hinsichtlich absoluter Wegwei-
sungsvollzugshindernisse nicht als aussichtslos zu erachten und auf den
Entscheid punkto unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistand-
schaft zurückzukommen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. Urteil des BVGer
D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM angesichts der nachweislich falschen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Identität, welche es den ägyptischen Behörden
verunmöglichten, ihn als Person respektive als allfälligen politischen Geg-
ner zu identifizieren, seiner Verwendung von Pseudonymen und der Qua-
lität seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine begründete Furcht
vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das
Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
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dass in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften
und überdies das Vorliegen von objektiven und subjektiven Schlussfolge-
rungen zu verneinen sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zum Wegweisungsvollzug
nach Ägypten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen zu bestätigen sei, weshalb seine Begehren als aus-
sichtslos zu erachten seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. Januar 2015
zwar geltend macht, er sei – entgegen der in der Zwischenverfügung vom
12. Januar 2015 getroffenen Einschätzung – durch die Abgabe von Finger-
abdrücken, durch seine Angaben inklusive das mehrmalige Vorsprechen
bei der ägyptischen Vertretung bestens bekannt und die ägyptischen Be-
hörden wüssten, mit wem sie es zu tun hätten,
dass dieser pauschale Einwand jedoch unbehelflich bleibt, da – wie oben
in den Feststellungen ausgeführt – die Vorinstanz im Rahmen des zweiten
Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit zur Abklärung seiner
Identität Nachforschungen vor Ort durchführte und sich dabei heraus-
stellte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität respektive seinen
Familienbeziehungen samt und sonders falsche Angaben machte und
denn auch in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 festgehalten
wurde, die heimatlichen Behörden hätten den Beschwerdeführer bis dato
erwiesenermassen nicht identifizieren können,
dass daher nicht nachvollziehbar ist, wie die ägyptischen Behörden von
der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers hätten erfahren sollen,
und er selber denn auch keine konkreten Hinweise vorbringt, die seine Be-
hauptung stützen könnten,
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dass – in Anbetracht der von der Vorinstanz im Rahmen des Gesuchs um
Anerkennung der Staatenlosigkeit eingeleiteten Abklärungen – insbeson-
dere weder Indizien darauf hindeuten noch eine logische Erklärung des
Beschwerdeführers für seine pauschale Behauptung vorgebracht wird,
dass die ägyptischen Behörden die angeführten Hinweise auf sein Eltern-
haus nicht hätten nachvollziehen wollen,
dass der Beschwerdeführer überdies in der Begründung seines dritten
Asylgesuchs selber ausführte, er habe verschiedene Schutzmassnahmen
ergriffen (Verwendung von Pseudonymen; Verwendung unterdrückter Te-
lefonnummern; Löschung von Fotos auf Facebook), um seine Identität vor
den ägyptischen Behörden zu verheimlichen,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das dritte Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-2007/2014 vom
14. August 2014 E. 8.3.1),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich zunächst auf die Erwägungen in der Zwischenverfü-
gung vom 12. Januar 2015 zu verweisen ist, welche vorliegend vollumfäng-
lich zu bestätigen sind,
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dass ergänzend festzuhalten ist, dass an den Vorbringen, wonach seine
Eltern verstorben seien und er seit dem Jahre 2000 keinen Kontakt mehr
zu seinem Bruder und anderen Verwandten habe, erhebliche Zweifel an-
zubringen sind, zumal er auch in seinem dritten Asylgesuch an seiner bis-
her vorgebrachten Identität festhält, obwohl diese nachweislich nicht den
Tatsachen entspricht (vgl. Verfügung BFM vom 19. September 2014 betr.
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit), was seine persönliche
Glaubwürdigkeit arg in Mitleidenschaft zieht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) und dabei seine effektive Identität offen-
zulegen sowie von seiner bislang fehlenden Kooperationsbereitschaft bei
der Papierbeschaffung Abstand zu nehmen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass sich die Beschwerde auch in Berücksichtigung der in der Eingabe
vom 27. Januar 2015 vorgebrachten Einwände nach wie vor als aussichts-
los erweist, weshalb das Ersuchen, es sei auf den in der Zwischenverfü-
gung vom 12. Januar 2015 getroffenen ablehnenden Entscheid bezüglich
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistandschaft zurückzukom-
men, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
27. Januar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erneuerten Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG so-
wie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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