Abtei lung IV
D-7201/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Kosovo,
vertreten durch [...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFF vom 3. August 2001 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7201/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Albanerin mit letztem Wohn-
sitz im Dorf Z. (Gemeinde Y._______, damalige Provinz Kosovo, Bun-
desrepublik Jugoslawien), verliess ihre Heimat zusammen mit ihren
[...] Kindern im [...] 1998 und gelangte nach einem [...]monatigen Auf-
enthalt in Montenegro über Albanien und Italien am [...] 1999 illegal in
die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Die [voll jäh-
rigen Kinder] stellten je individuelle Asylgesuche, während die [...] min-
derjährigen Kinder [...] ins Asylgesuch der Mutter eingeschlossen wur-
den. Am [...] 1999 erfolgten separate Kurzbefragungen der Mutter und
der damals [...]-jährigen Tochter B._______ in der Empfangsstelle
Chiasso; die [...] [volljährigen Kinder] wurden am [...] 1999 in Chiasso
befragt. Die zuständige Behörde des Kantons X. führte am [...] 1999
die Anhörungen zu den Asylgründen durch. Am [...] 2001 befragte das
BFF die Beschwerdeführerin sowie ihre [volljährigen Kinder] über ihre
Familien- und Wohnverhältnisse in Kosovo und gewährte ihnen das
rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wurden die Beschwerdeführerin und ih-
re [...] Kinder dem Kanton X._______ zugewiesen. [Anschliessend er-
folgte die Bewilligung des Gesuchs um Kantonswechsel in den Kanton
W._______ für die Dauer des Asylverfahrens].
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat "wegen dem Krieg und
wegen den Serben" verlassen (act. A5 S. 5). Ihr Dorf sei wiederholt mit
Granaten und Bomben angegriffen worden, weshalb die Bevölkerung
jeweils in den Wald oder auf die Felder geflüchtet und später wieder in
ihre Häuser zurückgekehrt sei. Im [...] 1998 seien die Serben mit Pan-
zern und anderen Waffen ins Dorf gekommen und hätten alle Häuser
in Brand gesetzt. Die Dorfbewohner seien geflüchtet und eineinhalb
Wochen auf den Feldern und im Wald geblieben. Die Männer seien
dann ins Dorf zurückgegangen und hätten festgestellt, dass es nicht
mehr bewohnbar sei. Die Polizei habe sie gesehen und sie von
Y._______ aus beschossen; sie seien nirgends mehr sicher gewesen
und deshalb zu Fuss nach Montenegro geflüchtet. Nach drei Tagen
und Nächten ohne Essen und Trinken seien sie in V._______ ange-
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kommen. Bis Anfang [...] 1999 hätten sie bei [...] in U._______ ge-
wohnt. Als die NATO mit den Bombardierungen begann, habe sich die
Situation in Montenegro für die albanische Bevölkerung verschlechtert.
Das serbische Militär habe begonnen, "die junge Generation zu mal-
trätieren – zu schlagen" (act. A5 S. 6). Deshalb seien sie mit dem Taxi
und zu Fuss nach Albanien geflohen, wo ein Mann in T._______ sie
aufgenommen habe. Ende [...] 1999 hätten sie Albanien mit einem
Boot Richtung Italien verlassen.
Eine persönliche Konfrontation mit dem serbischen Militär oder mit Pa-
ramilitärs habe es nicht gegeben. Als sie gesehen habe, wie die Ser-
ben in die Häuser gegangen seien, sei sie mit ihren Kindern geflüchtet.
Sieben- bis 15-jährige Knaben seien vor den Augen ihrer Eltern er-
schossen worden. Von den Menschen, die im Zentrum des Dorfes ge-
wohnt hätten, seien alle gestorben, während sie und ihre Kinder Glück
gehabt hätten, weil sie etwas ausserhalb des Dorfes wohnten.
[Schilderung von Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige
der Beschwerdeführerin].
Die im Zeitpunkt der Flucht [...]-jährige Tochter der Beschwerdeführe-
rin, B._______, verneinte anlässlich der Befragungen ebenfalls eine
persönliche Konfrontation mit serbischen Militärs oder Paramilitärs und
gab an, sie seien wegen des Kriegs beziehungsweise der Beschies-
sung mit Granaten geflohen und weil ihr Haus abgebrannt sei.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte die Beschwerdeführerin
einen Geburtsregisterauszug zu den Akten; [Angaben zu weiteren, an-
lässlich der Bundesanhörung eingereichten Beweismitteln mit Todes-
meldungen von Verwandten].
D.
Mit separaten Verfügungen vom 3. August 2001 stellte das BFF fest,
die Beschwerdeführerin und ihre [...] minderjährigen Kinder einerseits
sowie ihre [volljährigen Kinder] andererseits erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer [...] minderjährigen
Kinder lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
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stand. Das BFM führte im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Nachteile, insbesondere der tragische Tod einiger Verwandter, seien
nicht auf eine persönliche Verfolgung zurückzuführen, sondern eine
Folge des damals in Kosovo herrschenden Krieges. Aufgrund der im
Entscheidzeitpunkt veränderten Lage – Einmarsch der Kosovo Force
(KFOR) am 12. Juni 1999 und Abzug der letzten serbischen Truppen
aus der damaligen Provinz Kosovo am 20. Juni 1999, Verlust der Kon-
trolle und Machtbefugnisse der jugoslawischen Regierung über die
Provinz – bestünde keine begründete Furcht vor staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen mehr. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Beschwer-
deführenden könnten sich nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) berufen, weil [Angaben zur familiären Situation].
Die Zumutbarkeit einer Rückführung bejahte die Vorinstanz sowohl un-
ter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Serbien (Kosovo) als
auch der individuellen Situation der Familie.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin und ihre [...]
minderjährigen Kinder mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. Sep-
tember 2001 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK). Sie beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Eventualiter seien die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwer-
deführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer ange-
messenen Parteientschädigung.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe im Asylpunkt führt die
Rechtsvertretung die wiederholten Bombardierungen des Wohnortes
der Beschwerdeführenden in Kosovo, die Ermordung naher Familien-
angehöriger sowie Demütigungen des serbischen Militärs in Montene-
gro an. Die Beschwerdeführenden hätten sich mehrmals in unmittelba-
rer Lebensgefahr befunden und es sei Zufall, dass nicht sie, sondern
nahe Angehörige ermordet worden seien. Zudem weise der katastro-
phale psychische Gesundheitszustand insbesondere der Beschwerde-
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führerin und ihrer Tochter B._______ darauf hin, dass sie auch persön-
lich Opfer von Gewalttaten geworden seien. Daher hätten sie triftige,
zwingende Gründe, eine Rückkehr nach Kosovo abzulehnen.
Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertretung unter anderem einen
ans BFF gerichteten Bericht des Schulpsychologischen Dienstes [...]
W._______ vom 5. September 2001 über die [...] minderjährigen Kin-
der sowie ein psychiatrisches Zeugnis vom 5. September 2001 die
Mutter betreffend zu den Akten. Im Bericht des Schulpsychologischen
Dienstes heisst es, die Mädchen seien "dauernd sexuellen Belästigun-
gen ausgesetzt" gewesen und "vermutlich auch Zeuginnen von Verge-
waltigungen" geworden. Sowohl für die Psychotherapeutin als auch für
die Mediatorin sei der Eindruck entstanden, dass zumindest das Mäd-
chen B._______ vergewaltigt worden sei. Bei zwei Töchtern (geboren
[...] beziehungsweise [...]) diagnostizierte die Fachpsychologin eine
ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung, die der dringenden
Behandlung bedürfe. Der Mutter attestierte das Zeugnis von Dr. med.
[...], Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dissoziative
Krampfanfälle sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Ihr Ge-
sundheitszustand verunmögliche ihr die Bewältigung des Alltags, und
sie sei auf eine wöchentliche psychotherapeutische sowie medikamen-
töse Behandlung angewiesen. Sie berichte, dass alle Familienmitglie-
der sie meiden würden und befürchte, alle seien davon überzeugt,
dass sie schlecht sei.
Ferner fanden folgende Unterlagen Eingang in die Akten: Ein ärztli-
ches Zeugnis einer allgemein praktizierenden Ärztin vom 30. August
2001, welche die Beschwerdeführerin aufgrund von Panikattacken an
die obgenannte Psychiaterin überwies; ein Schreiben der Lehrerin des
[Kindes] C._______. (geboren [...]) vom 26. August 2001; [Angaben zu
einem weiteren Dokument]; ein Beschrieb des Projektes "Gruppenbe-
treuung für kriegstraumatisierte Kinder und Jugendliche" vom Septem-
ber 2008; ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur
medizinischen Versorgungslage in Kosovo vom Juni 2001 sowie die
Kopie der Honorarrechnung der Rechtsvertretung.
Bezüglich der Wegweisung argumentierte die Rechtsvertretung in der
Beschwerdeschrift, aufgrund der Traumatisierung der Mutter und [zwei
minderjähriger Töchter] sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Sie
bedürften dringend einer intensiven therapeutischen und die Mutter
auch einer medikamentösen Behandlung, welche in Kosovo nicht ge-
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währleistet sei. Den [volljährigen Kindern], welche noch sehr jung und
selber psychisch angeschlagen seien, könne nicht zugemutet werden,
ihre schwer kranke Mutter und die [...] minderjährigen Geschwister zu
betreuen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2001 hiess die vormals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Weiter forderte die Instruktionsrichterin die Be-
schwerdeführerin auf, die ARK stets und unverzüglich über den Verlauf
der eingeleiteten Therapiemassnahmen auf dem Laufenden zu halten.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2001 liess die Beschwerdeführerin ei -
ne Fürsorgebestätigung der [...] W._______ vom 17. September 2001
nachreichen.
H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 informierte die Rechtsvertretung
die ARK über den Verlauf der psychiatrischen Therapiemassnahmen
bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sowie darüber, dass sie
für die [volljährigen Kinder] – welche die negativen Asylentscheide
nicht angefochten hatten – am 26. Oktober 2001 ein Wiedererwä-
gungsgesuch und ein Gesuch um Koordination der Verfahren mit dem
Verfahren der Mutter beziehungsweise Beschwerdeführerin gestellt ha-
be. Mit Hinweis auf Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 AsylG ersuchte sie
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der [erwachsenen Kinder]
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Mutter und der min-
derjährigen Geschwister; eventualiter beantragte sie die Erstreckung
der Ausreisefrist der [erwachsenen Kinder], bis die gesundheitliche
Verfassung der Mutter dies zulasse. Die Mutter und die [...] minderjäh-
rigen Kinder seien ohne die Unterstützung der [voll jährigen Kinder]
nicht lebensfähig und der Vater der Kinder leiste keine Unterstützung.
Mit der drohenden Wegweisung der volljährigen Kinder sei die Mutter
völlig zusammengebrochen.
I.
Mit Verfügung vom 7. November 2001 sistierte das BFF angesichts der
besonderen familiären Situation und der gesundheitlichen Lage der
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Beschwerdeführerin den Vollzug der Wegweisung der [volljährigen Kin-
der] bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Mutter und der
[...] minderjährigen Geschwister.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2002 forderte die Instruktions-
richterin die Rechtsvertretung auf, aktuelle Arztberichte zum physi-
schen und psychischen Gesundheitszustand – insbesondere zur gel-
tend gemachten Traumatisierung – der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder und zu den erforderlichen Behandlungs- und Therapiemass-
nahmen sowie eine Stellungnahme dazu einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 27. September 2002 reichte die Rechtsvertretung di-
verse ärztliche Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht vom 29. August 2002 ein. Im fachärzt li-
chen Bericht vom 7. September 2002 diagnostizierte die behandelnde
Psychiaterin der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas-
tungsstörung mit mittelgradig bis schwer depressiven Symptomen
(ICD 10 F. 43.1) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD 10
F. 44.4). Die Beschwerdeführerin sei in medikamentöser Behandlung
sowie einmal wöchentlich in einer Psychotherapie. Im Bericht heisst
es, die Scham der Beschwerdeführerin erschwere es ihr, über das Ge-
schehene zu berichten; alle Familienmitglieder würden sie meiden und
sie befürchte, alle seien davon überzeugt, dass sie "schlecht sei". Die
Traumatisierung während des Krieges im Herkunftsland sei die Ursa-
che der posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Rückkehr in die
Heimat würde zu einer Retraumatisierung mit Auftreten akuter Suizid-
gedanken führen und es sei zu befürchten, dass sie sich vor oder nach
der Rückkehr suizidieren würde.
Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes [...] W._______ vom
19. September 2002 heisst es, die Tochter B._______ werde seit Okto-
ber 2001 in Einzelpsychotherapie und seit August 2002 zusätzlich in
Gruppentherapie im Projekt "Gruppenbetreuung für kriegstraumatisier-
te Kinder und Jugendliche" behandelt und berichte mittlerweile "recht
bewusst über ihre zum Teil schrecklichen Erfahrungen". Die Psycho-
therapeutin beschreibt B._______ als "gefangen in sich selbst, leblos
und traurig"; sie verlasse ihre Wohnung aus Angst nach wie vor kaum.
Ihre [...] Schwester D._______ besuche seit August 2001 die Gruppen-
therapie. Sie kapsle sich wie ihre [...] Schwester stark ab und gehe
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kaum aus dem Haus. Sie öffne sich gegenüber der Psychotherapeutin
nur ab und zu, meist nach schweren Alpträumen oder Angstzuständen.
[Das Kind] C._______, das seit August 2001 in der Gruppentherapie
sei, habe sich positiv entwickelt, leide aber noch unter Flashbacks und
könne abends nicht einschlafen, weil es Bilder eines miterlebten Mas-
sakers überfielen. Bei der [...] Tochter E. sei gemäss dem allgemein-
ärztlichen Bericht für das BFF vom 10. September 2002 eine leichte
posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeschlossen. Sie leide
unter Alpträumen und Migräne. Direkte Gewalt an sich selber habe sie
nicht erfahren, weil sie immer rechtzeitig habe flüchten können. Sie ha-
be sich die Augen zugehalten, damit sie nicht habe zusehen müssen,
wie im Heimatdorf und im Wald Familienangehörige und Dorfbewohner
– auch Kinder – erschossen wurden. [Schilderungen eines Zwischen-
falls auf der Reise in die Schweiz].
In ihrer Stellungnahme zu den ärztlichen Berichten gab die Rechtsver-
tretung an, die Psychotherapeutin habe auf ihre telefonische Nachfra-
ge bezüglich einer allfälligen Vergewaltigung von B._______ erklärt,
das Mädchen sei bis heute nicht in der Lage, über dieses Thema zu
sprechen. Da es entsprechende Symptome zeige, bestehe der Ver-
dacht weiterhin, doch könne sie eine Vergewaltigung nicht mit Sicher-
heit bestätigen. Die Rechtsvertretung hielt fest, die Beschwerdeführe-
rin und mehrere ihrer Kinder benötigten weiterhin intensive therapeuti-
sche Behandlung, welche die volljährigen, selbst psychisch angeschla-
genen Kinder beziehungsweise Geschwister nicht zu leisten vermöch-
ten.
L.
Am 1. Oktober 2002 lud die Instruktionsrichterin der ARK das BFF zur
Vernehmlassung ein, welche dieses nach einer Fristverlängerung und
einer Erinnerung am 27. Februar 2003 einreichte. Die Vorinstanz hielt
an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
bezeichnete es als erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin erst auf
Vernehmlassungsstufe psychische Leiden bei sich und ihren Kindern
geltend mache. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, die in der Schweiz
begonnene Behandlung in den neuropsychiatrischen Abteilungen der
Regionalspitäler der beiden Nachbargemeinden von Y._______,
Q._______ und R._______, fortzusetzen. Zudem könnten die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder durch spezifische medikamentöse
Behandlung auf die Rückkehr vorbereitet werden. Die vorinstanzliche
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Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. März 2003
zur Replik zugestellt.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2003 hielt die Rechtsvertretung
fest, die Beschwerdeführerin habe ihre schweren psychischen Leiden
und diejenigen ihrer Kinder nicht erst auf Vernehmlassungsstufe gel-
tend gemacht, sondern bereits in der Beschwerdeeingabe vom 7. Sep-
tember 2001 durch medizinische, psychiatrische und schulpsychologi-
sche Zeugnisse belegt. Die Beschwerdeführenden benötigten weiter-
hin eine intensive psychotherapeutische und medikamentöse Behand-
lung in einem sicheren Umfeld, welche angesichts der wenigen und
voll ausgelasteten Angebote in Kosovo nicht erhältlich sei. Die ärztli -
chen Berichte prognostizierten bei der Beschwerdeführerin für den Fall
einer Rückkehr wiederum eine Retraumatisierung bis hin zum Suizid.
Im Weiteren verwies die Rechtsvertretung auf ihre Ausführungen in
der Beschwerde vom 7. September 2001 und in der Eingabe vom
27. September 2002.
N.
Am 17. Februar 2005 lud der neu zuständige Instruktionsrichter die
Vorinstanz im Hinblick auf das Vorliegen einer schweren persönlichen
Notlage im Sinne von Art 44 Abs. 3-5 aAsylG zu einem weiteren
Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG) ein.
O.
Mit Verfügung vom 25. April 2005 zog das BFM seinen Entscheid vom
3. August 2001 im Vollzugspunkt in Wiedererwägung und nahm – auf
Antrag der vormaligen Fremdenpolizei des Kantons W._______ – die
Beschwerdeführerin sowie die [im Asylgesuch der Mutter eingeschlos-
senen] Kinder gestützt auf Art. 44 Abs. 3 AsylG (schwerwiegende per-
sönliche Notlage) vorläufig in der Schweiz auf.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Beschwerde vom 7. September 2001 gegen die vorin-
stanzliche Verfügung vom 3. August 2001 hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs gegenstandslos geworden sei und setzte der Beschwer-
deführerin und ihren Kindern Frist zur Stellungnahme an, ob sie an der
Beschwerde im Asyl- und im Wegweisungspunkt festzuhalten oder die-
se zurückzuziehen gedächten.
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Q.
Die Rechtsvertretung teilte in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2005 mit, die
Beschwerdeführenden hielten an der Beschwerde fest, weil es der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Langzeittraumatisierung voraussicht-
lich nie möglich sein werde, die Fürsorgeunabhängigkeit zu er langen
und deshalb die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Jah-
resaufenthaltsbewilligung unrealistisch erscheine. Mit Hinweis auf
EMARK 2001 Nr. 3 hielt die Rechtsvertretung fest, die Beschwerde sei
zudem nicht aussichtslos. Eine erlittene Vorverfolgung – wie sie bei
der Beschwerdeführerin vorliege – sei auch nach Wegfall einer zukünf-
tig drohenden Verfolgungsgefahr asylrechtlich relevant, wenn eine
Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese
Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Gemäss der
publizierten Praxis der ARK seien als "zwingende Gründe" vorab trau-
matisierende Erlebnisse zu betrachten, die es den Betroffenen ange-
sichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterun-
gen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmög-
lichen würden, ins Heimatland zurückzukehren. Die behandelnde Psy-
chiaterin habe sowohl im der Stellungnahme beiliegenden ärztlichen
Bericht vom 9. April 2005 als auch in einem Telefongespräch vom
10. Mai 2005 das Vorliegen einer Langzeittraumatisierung bestätigt,
welche die Beschwerdeführerin nicht überwinden könne, wenn sie in
ihr Heimatland zurückkehren müsste. Die Langzeittraumatisierung ver-
unmögliche ihr somit psychologisch eine Rückkehr nach Kosovo.
Der fachärztliche Bericht vom 9. April 2005 hält in der Anamnese fest,
die Patientin leide zunehmend unter körperlichen Symptomen [Schil-
derung der Symptome], was den bereits seit langem bestehenden Ver-
dacht auf ein bisher verschwiegenes sexuelles Gewaltereignis auf der
Flucht erhärte. Der Bericht hält erstmals fest, die Beschwerdeführerin
sei "auf der Flucht Opfer von sexueller und physischer Misshandlung
durch Soldaten geworden". Dies habe sie der Therapeutin erst auf
mehrmaliges Nachfragen hin erzählt und im Vertrauen darauf, dass
diese schweigen würde. Es sei der Patientin kaum möglich, darüber zu
berichten. Sie äussere "zum Teil wahnhaft Schuld- sowie Schamgefüh-
le", berichte von sich "als verstorben" und leide weiter unter dissoziati-
ven und mutistischen Zuständen. Vor allem muslimische Frauen wür-
den aus Angst, bei Bekanntwerden von ihren Familien verstossen zu
werden, über solche Gewaltereignisse schweigen. Die Fachärztin dia-
gnostiziert der Beschwerdeführerin nach wie vor eine posttraumati-
sche Belastungsstörung (ICD 10 F. 43.1) und eine dissoziative Bewe-
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gungsstörung (ICD 10 F. 44.4) sowie eine rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F. 33.1). Die Be-
handlung besteht laut dem Bericht unter anderem in der Abgabe von
Antidepressiva sowie in einer wöchentlichen psychotherapeutischen,
traumazentrierten Behandlung im Beisein einer Dolmetscherin. Laut
der behandelnden Psychiaterin gestalte sich die im August 2001 be-
gonnene Behandlung unter anderem auch deshalb als langwierig, weil
sie in keinem sicheren Rahmen stattfinde, da die Patientin immer be-
fürchten müsse, "an den Ort des Schreckens zurückkehren zu müs-
sen" – "eine erneute Traumatisierung verbunden mit dem Gefühl der
Ohnmacht und der Bestätigung, dass sie Schuld an dem Vorgefallenen
trägt". Die Traumatisierung während des Krieges im Herkunftsland sei
Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung. Für den Fall einer
Rückkehr prognostiziert die Fachärztin weiterhin eine Retraumatisie-
rung der Beschwerdeführerin sowie eine hohe Suizidgefahr.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2005 zur Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2005 schreibt das BFM, EMARK
2001 Nr. 3 beziehe sich auf eine konkrete, von der betroffenen Person
erlebte Verfolgung (Vergewaltigung) durch die Serben in Kosovo. Zwar
leide die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ohne Zweifel
ebenfalls an einer Langzeittraumatisierung, doch sei der Ursprung die-
ses Leidens nicht auf Vorkommnisse zurückzuführen, welche sie per-
sönlich an Leib und Leben betroffen hätten, habe sie doch als Flucht-
motive die damaligen Kriegsereignisse in Kosovo, die Zerstörung ihres
Hauses und den Verlust von mehreren Verwandten angegeben. Ihr Fall
sei deshalb nicht vergleichbar mit dem EMARK 2001 Nr. 3 zugrunde
liegenden. Zudem sei das festgestellte Langzeittrauma der Beschwer-
deführerinnen nicht ausschliesslich auf die Ereignisse in Kosovo zu-
rückzuführen, da [Bezugnahme auf den Zwischenfall auf der Reise in
die Schweiz]. Im Übrigen habe das BFM die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden angeordnet und trage deren psychischem Trau-
ma insofern Rechnung, als dass bis auf Weiteres kein Wegweisungs-
vollzug angeordnet werde.
In ihrer Replik vom 8. Juni 2005 entgegnet die Rechtsvertretung der
Vorinstanz, der ausführliche ärztliche Bericht vom 9. April 2005 halte
ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller
und physischer Misshandlung durch Soldaten geworden sei. Sie habe
aus den von der behandelnden Ärztin aufgeführten, nachvollziehbaren
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Gründen nicht offen über die erlittenen Misshandlungen berichten kön-
nen. Die Ärztin zweifle jedoch nicht daran, dass sich diese zugetragen
hätten. Ihre Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nicht zurückzie-
hen wollen, weil diese gemäss der Praxis der ARK nicht aussichtslos
sei und sie als vorläufig Aufgenommene auf Dauer mit gewissen Ein-
schränkungen leben müsste.
S.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 reichte die Rechtsvertretung einen er-
gänzenden ärztlichen Bericht von Dr. med. [...] vom 9. Juni 2005 zu
den Akten. Darin hält die behandelnde Ärztin fest, dass die Beschwer-
deführerin anlässlich der Flucht aus ihrer Heimat Opfer einer Verge-
waltigung geworden sei und die Langzeittraumatisierung zentral auf
dieses Vorkommnis zurückzuführen sei, welches sie persönlich an Leib
und Leben betroffen habe.
T.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Beschwerdeverfahren.
U.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch [einer] Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung
vom 3. August 2001 ab und forderte diese auf, die Schweiz bis am
31. Juli 2007 zu verlassen. Mit dem Gesuch um Erstreckung der Aus-
reisefrist zwecks [Angabe des Gesuchszwecks] reichte die Rechtsver-
tretung einen fachärztlichen Bericht von Dr. med. [...] vom 28. Mai 2007
zu den Akten. Darin schreibt die Fachärztin, welche seit August 2001
auch die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt, alle
Frauen der Familie seien auf der Suche nach Lebensmitteln während
der Flucht "Opfer der Gewalt durch die damalige Armee" geworden.
Die Mutter sei mit Sicherheit "Opfer eines sexuellen Missbrauchs
durch mehrere Soldaten einer Massenvergewaltigung" geworden. Ob
die Töchter ebenfalls vergewaltigt wurden, sei bis heute unklar, weil
keine darüber sprechen dürfe. Solange es nicht ausgesprochen werde,
sei es nach aussen nicht geschehen und hätten die Frauen damit kei-
ne Schande über sich gebracht. Alle Frauen der Familie seien schwer
traumatisiert. Eine Rückkehr der [...] Tochter nach Kosovo auch nur für
kurze Zeit (bis [...]) würde bei dieser – [Angaben zum Gesundheitszu-
stand] – eine massivste Retraumatisierung bedeuten und zu einer voll-
ständigen psychischen Dekompensation derselben wie auch der Mut-
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ter und damit zum Zusammenbruch der Familie führen. [Angaben zur
Situation von Verwandten der Beschwerdeführerin].
V.
Mit Abschreibungsentscheid vom 5. Juli 2007 schrieb der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde [ei-
nes Kindes] der Beschwerdeführerin infolge Einbürgerung als gegen-
standslos geworden ab.
W.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2008 stellte der Instruktions-
richter fest, nach der Anerkennung der Unabhängigkeit von Kosovo
durch den Bundesrat am 27. Februar 2008 behalte sich das Gericht
vor, die Beschwerde unter dem Aspekt der Schutzgewährung durch
den neuen Staat zu prüfen. Er gab den Beschwerdeführenden unter
Fristansetzung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Angabe, ob sie
ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen gedächten. Bei ungenutzter
Frist werde davon ausgegangen, sie hielten an ihren Rechtsbegehren
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung fest.
X.
In ihrer Eingabe vom 25. März 2008 erklärte die Rechtsvertretung, die
Beschwerdeführenden hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Be-
gründung führte sie aus, es treffe zwar zu, dass Kosovo von der
Schweiz und anderen Staaten anerkannt worden sei. Doch habe Ser-
bien – unterstützt von Russland – gegenüber der Internationalen Ge-
meinschaft unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es die
Unabhängigkeit Kosovos niemals anerkennen werde. Deshalb könne
die weitere Entwicklung im heutigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich
abgeschätzt werden. Solange diese Unsicherheit fortbestehe und Ko-
sovo praktisch noch nicht die "vollumfängliche Unabhängigkeit" erlangt
habe, könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit auf den
Schutz ihres Landes verlassen. Deshalb könne nicht gesagt werden,
dass sie es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Heimatlandes
in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30])
Y.
Mit Abschreibungsentscheiden vom 22. Oktober 2008 und vom 25. Ju-
ni 2009 schrieb der Instruktionsrichter die Beschwerden der weiteren
[Kinder] der Beschwerdeführerin infolge Einbürgerung als gegen-
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D-7201/2006
standslos geworden ab. In allen die Kinder betreffenden Abschrei-
bungsentscheiden wurde der Entscheid über die Frage der Zusprache
einer Parteientschädigung mit dem Entscheid im Beschwerdeverfahren
der Mutter in Aussicht gestellt.
Z.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte die Rechtsvertretung auf
Aufforderung des Gerichts hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) beziehungsweise das vormalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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D-7201/2006
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4
E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentschei-
des ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
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[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz verneinte die Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin mit der Begründung, die geltend gemachten Nach-
teile, insbesondere der Tod einiger Verwandter, seien nicht auf eine
persönliche Verfolgung zurückzuführen, sondern eine Folge des da-
mals in Kosovo herrschenden Krieges. Aufgrund der im Entscheidzeit-
punkt veränderten Lage bestehe keine begründete Furcht vor staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen mehr. Anlässlich der Vernehmlassung
vom 27. Februar 2003 schrieb das Bundesamt, die Beschwerdeführe-
rin habe erst auf Vernehmlassungsstufe psychische Leiden bei sich
und ihren Kindern geltend gemacht, welche jedoch ohnehin in ihrer
Herkunftsregion behandelt werden könnten. In einer weiteren Ver-
nehmlassung vom 25. Mai 2005 anerkannte das BFM zwar eine Lang-
zeittraumatisierung der Beschwerdeführerin, bestritt aber, dass diese
auf (flüchtlingsrechtlich relevante) Vorkommnisse zurückzuführen sei,
welche sie persönlich an Leib und Leben betroffen hätten. Ihre Vorbrin-
gen seien daher mit den EMARK 2001 Nr. 3 zugrunde liegenden nicht
vergleichbar. Die bei ihr und ihren Kindern festgestellten Langzeittrau-
mata seien nicht ausschliesslich auf Ereignisse in Kosovo zurückzu-
führen, da [Bezugnahme auf den Zwischenfall auf der Reise in die
Schweiz]. Der Langzeittraumatisierung trage man überdies dadurch
Rechnung, dass bis auf Weiteres kein Wegweisungsvollzug angeord-
net werde.
4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass es sich der Einschätzung der Vorinstanz nicht an-
zuschliessen vermag. Auf dem Hintergrund der damaligen Situation in
Kosovo sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorbringen der Be-
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D-7201/2006
schwerdeführerin nicht asylrelevant und glaubhaft sein sollten. Die al-
banische Zivilbevölkerung war in der Heimatregion der Beschwerde-
führerin in der ersten Jahreshälfte 1998 einer gezielten Vertreibungs-
politik der serbischen Armee- und Polizeikräfte sowie von paramilitäri-
schen Einheiten ausgesetzt, welche zahlreiche Dörfer belagerten und
beschossen, die Häuser zerstörten und die flüchtenden Menschen
massakrierten sowie albanische Frauen entführten und individuell oder
kollektiv vergewaltigten (vgl. die Dokumentationen "Kosovo: Krieg, Ver-
treibung, Massaker" vom August 1998 sowie "Genozid im Kosovo" vom
Juli 1999 der Gesellschaft für bedrohte Völker).
Die Beschwerdeführerin schilderte in den Anhörungen sowohl die Ver-
folgungshandlungen durch serbische Sicherheitskräfte gegen sich und
ihre [...] Kinder vor der Flucht nach Montenegro (wiederholte Bombar-
dierungen des Dorfes, Zerstörung des Hauses, direkte Beschiessung
von Mutter und Kindern) sowie auch die – nach ihrer Flucht er folgten –
Verfolgungshandlungen gegen [nahe Verwandte; Schilderung der Ver-
folgungshandlungen gegen die Familienangehörigen der Beschwerde-
führerin] glaubhaft. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht ist erfüllt, flüchtete die Beschwerdeführerin doch
unmittelbar während den Verfolgungshandlungen nach Montenegro,
wobei sie auf der Flucht vergewaltigt und auch mehrere ihrer [...] Töch-
ter Opfer von sexuellen Übergriffen wurden.
Vergewaltigungen von Kosovo-Albanerinnen durch serbische Sicher-
heitskräfte und Paramilitärs waren in Kosovo in der massgeblichen Zeit
ein gängiges Mittel der Kriegsführung und der serbischen Vertrei-
bungspolitik, womit der nationalistische Hintergrund und damit der Ver-
folgungscharakter der geltend gemachten Vergewaltigungen festste-
hen (vgl. Institute of War and Peace Reporting, Kosovo Rape Victims
Suffer Twice, 16.03.2010, kosovo-
rape-victims-suffer-twice, abgerufen am 30.06.2010 sowie BVGE
2009/51 E. 4.2.4 S. 743; zum Verfolgungscharakter von Vergewaltigun-
gen siehe auch EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c).
Zwar verneinten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter
B._______ anlässlich der Anhörungen eine direkte Konfrontation mit
serbischen Militärs oder Paramilitärs. Aufgrund der auf Beschwerde-
ebene eingereichten objektiven, in sich schlüssigen und inhaltlich
überzeugenden fachärztlichen und schulpsychologischen Berichte so-
wie der beigezogenen Akten der separaten Asylverfahren der [voll jäh-
Seite 17
D-7201/2006
rigen Kinder] ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch erstellt,
dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach Nahrungsmitteln
während der Flucht von serbischen Soldaten vergewaltigt wurde und
ihre Töchter ebenfalls Opfer von sexueller Gewalt wurden, wobei min-
destens eine Tochter höchstwahrscheinlich ebenfalls eine Vergewalti-
gung erlitt. Die Argumentation des Bundesamtes auf Vernehmlas-
sungsstufe, die Langzeittraumatisierung der Beschwerdeführerin und
ihrer Töchter sei nicht auf persönlich erlebte (flüchtlingsrechtlich rele-
vante) Vorkommnisse zurückzuführen, ist für das Bundesverwaltungs-
gericht daher nicht nachvollziehbar. Zwar wurden die Vergewaltigun-
gen der Beschwerdeführerin und die sexuellen Übergriffe auf ihre
Töchter nicht im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgebracht, sondern
erst auf Beschwerdestufe in den zwischen August 2001 und Juni 2005
sowie Mai 2007 ([...]) verfassten Arztberichten thematisiert und zu Be-
ginn nur als Verdacht geäussert, der sich im Laufe der Jahre jedoch
zunehmend erhärtete. Die Arztberichte benennen die Gründe, aus de-
nen einige Töchter bis heute nicht und die Beschwerdeführerin erst
nach Jahren vertrauensbildender Therapie gegenüber der behandeln-
den Ärztin über die erlittenen Misshandlungen sprechen konnten, und
dies nur im Vertrauen darauf, dass nichts gegen aussen dringen wür-
de: Zum Teil wahnhafte Schuld- und Schamgefühle, die Hoffnung, mit
Schweigen das Geschehene ungeschehen zu machen und keine
Schande über sich und die Familie zu bringen sowie die Angst, von
der Familie beziehungsweise vom Ehemann verstossen zu werden
(vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. E, K, Q und V). Diese plausiblen
Gründe decken sich weitgehend mit den in EMARK 2003 Nr. 17 aufge-
zeigten möglichen Ursachen für verspätete Vergewaltigungsvorbrin-
gen, wie kulturell bedingten Schuld- und Schamgefühlen sowie Selbst -
schutzmechanismen (E. 4a-c S. 105 ff.). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat diese Rechtsprechung der ARK in einem kürzlich publizierten
Urteil bestätigt (BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743).
4.3 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Ergebnis, dass auch die erst auf Beschwerdeebene und ge-
gen aussen nur von der behandelnden Ärztin und der Rechtsvertre-
tung geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch
serbische Armeeangehörige im Jahre 1998 sowie die sexuellen Über-
griffe auf mehrere Töchter glaubhaft sind. Die von der Beschwerdefüh-
rerin (und ihren Kindern) erlittenen Verfolgungshandlungen erfüllen die
Anforderungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG. Die Bombardierungen des Dorfes, die Zerstörung
Seite 18
D-7201/2006
des Hauses und die direkte Beschiessung der Familie einerseits und
die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sowie die sexuelle Gewalt
gegen mehrere Töchter andererseits stellen erhebliche Nachteile dar,
welche den Betroffenen gezielt aus einem beziehungsweise mehreren
Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (ethnische beziehungsweise
religiöse Zugehörigkeit sowie geschlechtsspezifische Verfolgung) von
Repräsentanten des serbischen Staates zugefügt wurden. Der zeit li-
che Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist erfüllt,
flüchtete die Beschwerdeführerin doch unmittelbar während den Ver-
folgungshandlungen. Aufgrund dieser Erlebnisse im Jahre 1998, der
damaligen kriegerischen Situation sowie der Tötung [naher Verwand-
ter] und der Übergriffe auf [nahe Verwandte] im April 1999 hat te die
Beschwerdeführerin sodann begründete Furcht vor weiteren asylrecht-
lich relevanten Nachteilen. Schliesslich stand der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine valable innerstaatliche Fluchtal-
ternative offen; eine solche ist gemäss Praxis der ARK (vgl. EMARK
2001 Nr. 3), welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Recht-
sprechung fortführt, frühestens nach dem Abzug der serbischen Si-
cherheitskräfte aus Kosovo im Juni 1999 anzunehmen (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 S. 18 f.).
4.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin in gezielter Weise von den ethnischen Vertreibungsmassnah-
men der serbischen Kräfte, welche in ihrer Gesamtheit dem damaligen
jugoslawischen Staat zuzurechnen sind, betroffen war und daher im
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im [...] 1998 die Flücht-
lingseigenschaft erfüllte.
4.5 Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeb-
lich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objek-
tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
zugunsten und zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164).
Mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999, dem Rückzug der
letzten serbischen Truppen am 20. Juni 1999 und der Übergabe der
polizeilichen und militärischen Funktionen an die internationalen Be-
hörden UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Koso-
vo) und KFOR hat sich die Situation in Kosovo seit der Ausreise der
Beschwerdeführerin im [...] 1998 massgeblich und nachhaltig verän-
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dert (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380). Am 17. Februar 2008 hat Ko-
sovo einseitig die Unabhängigkeit von Serbien erklärt, und am 15. Juni
2008 ist die kosovarische Verfassung in Kraft getreten. In dieser ist
weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgese-
hen. Derzeit bestehen mit der UNO-Verwaltung (UNMIK), welche nur
noch im serbisch dominierten Norden relevant ist, und der seit dem
9. Dezember 2008 unter Führung der Europäischen Union (EU) opera-
tiven Rechtsstaatlichkeitsmission "European Union Rule of Law Mis-
sion in Kosovo" (EULEX) sowie der KFOR drei internationale Missio-
nen. Die EULEX soll die kosovarischen Institutionen in den Bereichen
Polizei, Gerichtsbarkeit und Zoll unterstützen (vgl. dazu Vedran Dzihic,
Helmut Kramer, Der unabhängige Kosovo im Herbst 2009: Kann die
EULEX-Mission ihre Aufgabe erfüllen?, Friedrich Ebert Stiftung, Okto-
ber 2009 S. 17 ff.). Für die Sicherheit sind die KFOR-Truppen und in -
ternationale Polizeikräfte zusammen mit der kosovarischen Polizei "Ko-
sovo Police Service" (KPS) und der kleinen kosovarischen Armee "Ko-
sovo Security Force" (KSF) zuständig.
Von den 192 Mitgliedstaaten der UNO haben bisher 69 Staaten im
Nachgang der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung, darunter
auch 22 der 27 Staaten der EU, Kosovo als von Serbien unabhängigen
Staat anerkannt (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. Juli 2010). Die
Anerkennung durch die Schweizer Regierung erfolgte am 27. Februar
2008. In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-7561/2008 vom
15. April 2010) hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass
die Anerkennung der Unabhängigkeitserklärung Kosovos durch den
Bundesrat sich einer gerichtlichen Überprüfung entzieht. Nach Schwei-
zer Recht ist Kosovo heute somit ein unabhängiger Staat. Von der
UNO ist die Unabhängigkeit Kosovos allerdings nach wie vor nicht an-
erkannt.
Am 22. Juli 2010 hat der Internationale Gerichtshof (IGH) der UNO in
Den Haag in einem Rechtsgutachten zur Frage der Vereinbarkeit der
einseitigen Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008
mit dem Völkerrecht Stellung bezogen, welche ihm auf Antrag Ser-
biens von der UNO-Generalversammlung vorgelegt worden war. Der
IGH stellte fest, die einseitige Unabhängigkeitserklärung Kosovos ha-
be weder gegen das allgemeine Völkerrecht verstossen noch gegen
die Resolution 1244 des Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 – gemäss
welcher Kosovo ein Teil Jugoslawiens ist – noch gegen die gestützt auf
die Resolution unter der Schirmherrschaft von UNMIK erlassenen Vor-
Seite 20
D-7201/2006
schriften zur provisorischen Selbstverwaltung Kosovos ("Constitutional
Framework for Provisional Self-Government"). Diese Rechtsmeinung
der höchsten Rechtsinstanz der UNO ist zwar nicht bindend und be-
zieht sich gemäss der eingeschränkten Fragestellung lediglich auf die
Rechtmässigkeit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos. Die Staat-
lichkeit Kosovos als Folge der Unabhängigkeitserklärung sowie die
Frage eines allfälligen Selbstbestimmungsrechts der kosovarischen
Bevölkerung und die Rechtmässigkeit der Sezession Kosovos lagen
ausserhalb der Kognition des Gerichtshofs.
Der ehemalige so genannte Verfolgerstaat ist heute in Kosovo faktisch
nicht mehr vorhanden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin würde
so gesehen nicht bedeuten, dass sie sich unter den Schutz des ehe-
maligen Verfolgerstaates stellen würde, da sie zu den Angehörigen ih-
rer eigenen, albanischen Ethnie zurückkehren und sich unter den
Schutz der kosovarischen Sicherheitskräfte und Behörden stellen wür-
de. Bei dieser Sachlage stünde der Beschwerdeführerin demnach heu-
te möglicherweise eine unter dem Sicherheitsaspekt valable Rückkehr-
möglichkeit nach Kosovo offen, wo künftige asylrechtlich relevante
Übergriffe ausgeschlossen werden können.
4.6 Mit der Unabhängigkeit Kosovos und der Tatsache, dass Kosovo
gestützt auf die Verfassung und das Staatsangehörigkeitsgesetz den
Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit regelt, stellt sich die
Frage, ob der Beendigungsgrund "Erwerb einer neuen Staatsangehö-
rigkeit" von Art. 1C Ziff. 3 FK im vorliegenden Fall anwendbar ist. Diese
Bestimmung sieht vor, dass die Rechtsstellung als Flüchtling endet,
wenn dieser eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt und den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, geniesst.
4.6.1 Aus der Entstehungsgeschichte der UNO-Flüchtlingskonvention
geht hervor, dass die Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 3 FK für
den Fall konzipiert wurde, dass ein Flüchtling aus eigener Initiative ei-
ne neue Staatsangehörigkeit eines Drittstaates – nicht des Verfolger-
oder Heimatstaates – erwirbt. In den Beratungen zu dieser Bestim-
mung wurde der Fall erwähnt, dass der Aufnahmestaat eines Flücht -
lings sich mit der Situation konfrontiert sieht, dass der von ihm aner-
kannte Flüchtling die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erworben
hat und daher eventuell nicht mehr des Schutzes des Aufnahmestaa-
tes bedarf (ALEX TAKKENBERG/CHRISTOPHER C. TAHBAZ, The Collected Tra-
vaux Préparatoires of the 1951 Geneva Convention Relating to the
Seite 21
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Status of Refugees, Vol. III, Amsterdam 1989, S. 423, U.N.
Doc. A/CONF.2/SR.23 S. 19 vom 16. Juli 1951; JAMES C. HATHAWAY, The
Law of Refugee Status, Toronto and Vancouver 1991, S. 210). In den
Beratungen bestand Konsens darüber, dass niemand gezwungen wer-
de könne, eine neue Staatsangehörigkeit anzunehmen, weshalb diese
Bestimmung ausschliesslich den freiwilligen Erwerb einer neuen
Staatsangehörigkeit erfassen sollte (TAKKENBERG/TAHBAZ, a.a.O. S. 422,
U.N. Doc. A/CONF.2/SR.23 S. 17 vom 16. Juli 1951; HATHAWAY, a.a.O.,
S. 210, Fn 126). Die Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 3 FK sollte
demnach nicht bezwecken, einem Flüchtling die Staatsangehörigkeit
des Herkunfts- oder Verfolgerstaates gegen seinen Willen aufzudrän-
gen. Vielmehr wollte man eine Entlastung der Aufnahmestaaten von
Flüchtlingen ermöglichen, wenn letztere mit dem Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit eines Drittstaates dort tatsächlich Schutz erhielten
(HATHAWAY, a.a.O., S. 210).
Art. 1C Ziff. 3 FK soll demnach nur in denjenigen Fällen zur Beendi-
gung des Flüchtlingsstatus führen, in welchen der Erwerb einer neuen
Staatsangehörigkeit auch tatsächlich den Schutz des betreffenden
Staates mit sich bringt. Die neu erworbene Staatsangehörigkeit muss
nach internationalem Recht wirksam sein, und die betroffene Person
muss die Fähigkeit und den Willen haben, den Schutz des Staates ih-
rer neuen Nationalität in Anspruch zu nehmen (ATLE GRAHL-MADSEN, The
Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, S. 396; Office of
the United Nations High Commissioner for Refuges Geneva, The Ces-
sation Clauses: Guidelines on their Application, UNHCR Genf, April
1999 Ziff. 17). Zur Effektivität der neuen Staatsangehörigkeit wird mit
Bezugnahme auf den Fall Nottebohm (Urteil des IGH vom 6. April
1955 i.S. Liechtenstein gegen Guatemala) bisweilen auch eine echte,
tatsächliche Bindung ("a genuine link") zwischen dem Individuum und
dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieses erwirbt, vorausgesetzt
(HATHAWAY, a.a.O., S. 527; UNHCR Genf, a.a.O., Ziff. 17).
Als konkrete Anwendungsfälle, in denen der Genuss des Schutzes und
damit auch die Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 3 FK zu bejahen sind,
werden in der Lehre einerseits die Einbürgerung eines Flüchtlings
durch den Aufnahme- beziehungsweise Wohnsitzstaat genannt, wel-
che den sofortigen Genuss aller mit der Staatsangehörigkeit verbunde-
nen Rechte und Vorteile zur Folge hat, und andererseits der Erwerb
der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates – also nicht des Verfolger-
oder Herkunftsstaates – durch Heirat oder durch Einbürgerung auf-
Seite 22
D-7201/2006
grund besonderer Verdienste, sofern der Flüchtling dort keine Verfol-
gung zu befürchten hat (GRAHL-MADSEN, a.a.O., S. 396 f.).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall würde die Beschwerdeführerin mit
der kosovarischen Staatsangehörigkeit die Nationalität des Teilnachfol-
gestaates (Kosovo) auf einem Teilgebiet des vormaligen Verfolgerstaa-
tes (Serbien) erwerben, was eine Konstellation darstellt, für welche –
wie vorstehend ausgeführt – Art. 1C Ziff. 3 FK ursprünglich nicht konzi-
piert war. Ist der neue Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Flücht-
ling (allenfalls ex lege) erwirbt, der Nachfolgestaat seines Herkunfts-
staates, muss sorgfältig geprüft werden, ob der Flüchtling dort Schutz
wird geniessen können, um zu vermeiden, dass die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu Verfolgung im Nachfolgestaat führt
(HATHAWAY, a.a.O., S. 527 f., der auch auf die Verpflichtung der Konven-
tionsstaaten gemäss Art. 34 FK hinweist, soweit wie möglich die Ein-
gliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen im Aufnahmestaat zu
erleichtern, und festhält, im Zweifelsfall sollte in dubio pro refugio ent-
schieden werden). Die ARK hat in EMARK 1998 Nr. 15 in Änderung
der Rechtsprechung entschieden, die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft infolge einer neu erworbenen Staatsangehörigkeit gemäss
Art. 1C Ziff. 3 FK setze keinen freiwilligen Erwerb voraus, wenn dem
Flüchtling im Rahmen einer Staatennachfolge und in Übereinstimmung
mit dem internationalen Recht von einem neu gebildeten Staat kraft
Gesetz und ohne Mitwirkung der betroffenen Person dessen Staatsan-
gehörigkeit verliehen wird (EMARK 1998 Nr. 15 E. 8 und 9a S. 123 ff.).
Diesem Entscheid lag indessen eine andere Konstellation zugrunde
als die hier zu beurteilende: Es handelte sich um einen Serben aus
Bosnien-Herzegowina, welchem im Jahr 1995 Asyl in der Schweiz ge-
währt worden war. Da er in der Folge einen Reisepass der Bundesre-
publik Jugoslawien (Restjugoslawien) erwarb, wurde ihm im Jahr 1997
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Zur Be-
gründung wurde angeführt, dem Beschwerdeführer sei Asyl gewährt
worden, weil er auf dem damaligen Gebiet Jugoslawiens, welches
1992 als Bosnien und Herzegowina unabhängig wurde, verfolgt wor-
den war. In Restjugoslawien, dessen Staatsangehörigkeit er später er-
worben hatte und in welches er in der Folge auch gereist war, hatte er
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
Die Konstellation, welche dem genannten Entscheid EMARK 1998
Nr. 15 zugrunde lag, unterscheidet sich demnach von der hier zu beur-
Seite 23
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teilenden insofern in zwei wesentlichen Punkten: Zum einen hat dort
der Betroffene nicht nur die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaa-
tes von Ex-Jugoslawien erhalten, sondern (durch Ausstellung und Ver-
wendung eines Passes) auch dessen Schutz in Anspruch genommen,
und zum anderen umfasste der Nachfolgestaat der damaligen Bundes-
republik Jugoslawien (bestehend aus Serbien und Montenegro) nicht
das Gebiet, wo es zu Verfolgungshandlungen gekommen war (Bos-
nien-Herzegowina).
Aus EMARK 1998 Nr. 15 kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass
der von Gesetzes wegen erfolgte Erwerb der kosovarischen Staatsan-
gehörigkeit durch die Beschwerdeführerin bereits zur Beendigung ihrer
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1C Ziff. 3 FK führt. Ist auf dem Ge-
biet, wo ehemals die Verfolgung stattfand, ein neuer Staat entstanden,
dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling ex lege erworben hat, ge-
nügt dies allein noch nicht, um die Beendigungsklausel von Art. 1C
Ziff. 3 FK anzuwenden; vielmehr ist dazu, wie vorstehend ausgeführt,
ebenfalls die freiwillige Inanspruchnahme und der effektive Erhalt des
Schutzes dieses neuen Staates durch den Flüchtling erforderlich. Ist
dies nicht der Fall, stellt sich andererseits die Frage, ob es dem be trof-
fenen Flüchtling allenfalls zumutbar ist, sich unter den Schutz des neu
entstandenen Staates zu stellen. Diese Frage ist indessen kein Kriteri-
um der Ziff. 3 der Beendigungsklauseln von Art. 1C FK, sondern unter
dem Titel von Ziff. 5 zu prüfen: Es stellt sich danach die Frage, ob es
die betroffene Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie
zum Flüchtling wurde, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres
Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
4.7
4.7.1 Gemäss der Beendigungsklausel von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 1 FK
endet die Rechtsstellung als Flüchtling, wenn die betreffende Person
nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling aner-
kannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Hei-
matstaates in Anspruch zu nehmen. Diese "Wegfall-der-Umstände-
Klausel" ist nicht anwendbar auf diejenigen Flüchtlinge, welche diesen
Schutz aus zwingenden, auf frühere Verfolgung zurückgehenden Grün-
den weiterhin ablehnen können (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK).
Eine erlittene Vorverfolgung ist nämlich auch nach Wegfall einer zu-
künftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich rele-
vant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat
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aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht
zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundes-
verwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK (vgl. EMARK
1993 Nr. 31 S. 220 ff.; bestätigt in 1995 Nr. 16 S. 166 ff.; 1996 Nr. 10
S. 74 ff.; 1996 Nr. 42 S. 371 ff.; 1997 Nr. 14 S. 121 ff.; 2001 Nr. 3
S. 12 ff.) die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung
von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f.).
4.7.2 "Zwingende Gründe" im Sinne der Rechtsprechung liegen zu-
nächst einmal vor, wenn der Flüchtling unter einem Langzeittrauma lei-
det, weil er oder seine nahen Angehörigen schwerwiegenden Verfol-
gungen (insbesondere Folterungen) ausgesetzt waren (vgl. EMARK
1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.; 1996 Nr. 10 S. 74 ff.; 1996 Nr. 42
S. 371 ff.). Als weitere Kategorie "zwingender Gründe" gilt sodann eine
trotz Änderung des Regimes andauernde feindselige Haltung (insbe-
sondere Diskriminierung) weiter Teile der einheimischen Bevölkerung
gegenüber Staatsangehörigen, welche dieselbe politische Anschau-
ung, Religion etc. haben wie der betreffende Flüchtling (vgl. EMARK
1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
Der Begriff der "zwingenden Gründe" bezieht sich somit auf psychi-
sche Blockaden des Flüchtlings, welche der Rückkehr in den Heimat-
staat entgegenstehen und ihn aufgrund der in der Vergangenheit erlit-
tenen Verfolgung daran hindern, sich als Mitglied seines Heimatstaa-
tes zu betrachten (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 167; 1996 Nr. 10
S. 74). Derartige Gründe sind nicht erst bei einem Asylwiderruf zu be-
achten, sondern bereits im Zeitpunkt der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft (vgl. EMARK 1993 Nr. 31 E. 10 S. 223).
4.7.3 Wie bereits erwähnt, hat die ARK in EMARK 2001 Nr. 3 S. 10 ff.
die grundsätzliche analoge Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 FK bei
der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
Kosovo bejaht. Liegen "zwingende Gründe" im Sinne der Ausnahme-
bestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 der FK vor, ist gemäss in
EMARK 2001 Nr. 3 publizierter Praxis (siehe oben E. 4.7.1), welche
vom Bundesverwaltungsgericht mit BVGE 2007/31 weitergeführt wird,
Asyl suchenden Personen aus Kosovo Asyl zu gewähren, auch wenn
die Umstände, die zur erlittenen Verfolgung von serbischer Seite führ-
ten, weggefallen sind, sofern die Ausreise vor dem Einmarsch der
KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 erfolgte und im Zeitpunkt der Ausrei-
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se die Flüchtlingseigenschaft erfüllt war (vgl. BVGE 2007/31 a.a.O.
E. 5.4 S. 380).
Dass die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer [...] Kinder im [...]
1998, mithin [...] vor Einmarsch der KFOR-Truppen erfolgte, ist unbe-
stritten. Wie vorstehend dargelegt, erfüllte die Beschwerdeführerin da-
her im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft.
Die eingereichten ärztlichen Berichte vom 5. September 2001, 7. Sep-
tember 2002, 9. April 2005 und 9. Juni 2005 sowie vom 28. Mai 2007
wurden alle von derselben Psychiaterin erstellt, bei welcher die Be-
schwerdeführerin seit August 2001 in regelmässiger psychotherapeuti-
scher und medikamentöser Behandlung ist. Die Berichte diagnostizie-
ren der Beschwerdeführerin konstant eine auf die erlittenen Vergewal-
tigungen zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung mit
mittelgradig bis schwer depressiven Symptomen (ICD 10 F. 43.1). Auf-
grund dieser von fachlich kompetenter Seite erstellten Arztberichte er-
achtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Be-
schwerdeführerin vom Bestehen einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung und daher von einer Langzeittraumatisierung im
Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere EMARK 2001
Nr. 3) auszugehen ist, welche auf die während der Flucht erfolgte Ver-
gewaltigung durch serbische Soldaten zurückzuführen ist. Dass sie zu-
dem als Mutter die gegen mehrere ihrer Töchter ausgeübte sexuelle
Gewalt miterleben musste und diese nicht verhindern konnte, dürfte ei-
ne weitere Ursache für die Langzeittraumatisierung sein.
4.8 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird sexuelle
Gewalt in der kosovo-albanischen Gesellschaft stark tabuisiert. Verge-
waltigungen und weitere Formen sexueller sowie geschlechtsspezifi-
scher Gewalt werden aufgrund der kulturellen Stigmatisierung der Op-
fer und ihrer Familien sowie der Tatsache, dass sich die Opfer nicht im-
mer auf effektiven staatlichen Schutz verlassen können, den Behörden
oft nicht gemeldet (U.S. Department of State, 2009 Human Rights Re-
port: Kosovo, 11.03.2010,
2009/eur/136039.htm, abgerufen am 30.06.2010; UNHCR, UNHCR's
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
of Individuals from Kosovo, 09.11.2009, S. 20,
upload/ 90_1257857081_ kos20091109unhcr.pdf, abgerufen am 01.04.
2010). Eine "Tradition des Schweigens bezüglich häuslicher Gewalt,
sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung" behindert eine wirksame
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Unterstützung der Frauen (U.S. Department of State, 2009, a.a.O.). Da
die Ehre der Frau als Bestandteil der Ehre des Mannes erachtet wird
beziehungsweise die Ehre des Mannes vom Verhalten seiner weibli-
chen Familienangehörigen (Virginität, Treue, Schamhaftigkeit) ab-
hängt, bedeuten Übergriffe auf die Frauen für den Mann, dem sie "an-
vertraut" sind, eine schwere Ehrverletzung. Wird eine Vergewaltigung
publik, kann es insbesondere in kleinen Dorfgemeinschaften vorkom-
men, dass vom Opfer ein Suizid erwartet wird, um die Schande von
der Familie abzuwenden (vgl. Institute of War and Peace Reporting,
a.a.O E. 4.2). Die Opfer können vom Ehemann und der eigenen Fami-
lie verstossen werden; unverheiratete Vergewaltigungsopfer sowie ihre
Schwestern können unter Umständen nie heiraten. Manche Familien
von Opfern verlassen die Heimat, um der Stigmatisierung zu entge-
hen.
Laut dem Institute of War and Peace Reporting wählten serbische Pa-
ramilitärs während des Kosovo-Krieges im Wissen um die verheeren-
den Auswirkungen von Vergewaltigungen auf die betroffenen Gemein-
schaften gezielt weibliche Familienangehörige von UÇK-Kämpfern
oder von Männern aus, welche der Unterstützung der kosovarischen
Befreiungsarmee verdächtigt wurden. Wie viele albanische Frauen und
Mädchen im Laufe des Kosovo-Krieges Opfer von sexueller Gewalt
serbischer Sicherheitskräfte und Paramilitärs wurden, ist nicht zuletzt
aufgrund der Tabuisierung des Themas und der Stigmatisierung der
Opfer bis heute unklar. Viele Frauen leugnen erlittene Vergewaltigun-
gen sogar in denjenigen Fällen, in welchen diese offensichtlich stattge-
funden haben und es dafür Zeugen gibt. Die wenigen Opfer, die bereit
sind, diese "Solidarität im Schweigen" zu brechen und öffentlich über
die Vergewaltigungen zu sprechen wagen, riskieren eine soziale Äch-
tung (vgl. Institute of War and Peace Reporting, a.a.O.).
Aufgrund dieser im kosovarischen Kulturkreis verbreiteten Tabuisie-
rung der Vergewaltigung im Allgemeinen und der als Kriegswaffe ein-
gesetzten Vergewaltigungen von albanischen Frauen und Mädchen
durch serbische Sicherheitskräfte während des Kosovo-Krieges im Be-
sonderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Ko-
sovo unter der ablehnenden Haltung durch den wohl überwiegenden
Teil der kosovarischen Bevölkerung in unzumutbarer Art und Weise zu
leiden hätte.
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4.9 Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Inanspruch-
nahme des Schutzes ihres Heimatstaates Kosovo aus zwingenden, auf
früherer Verfolgung beruhenden Gründen im Sinne von Art. 1C Ziff. 5
Abs. 2 FK weiterhin ablehnen kann. Die Erinnerung an die erlittenen
schweren Verfolgungshandlungen, insbesondere an die Vergewalti-
gung, manifestiert sich bei der Beschwerdeführerin bis heute in einer
Langzeittraumatisierung. Als von serbischen Soldaten vergewaltigte al-
banische Frau müsste sie in Kosovo zudem mit hoher Wahrscheinlich-
keit unter der ablehnenden Haltung und der Stigmatisierung leiden,
welche der überwiegende Teil der kosovarischen Bevölkerung verge-
waltigten Frauen entgegenbringt. Im vorliegenden Fall sind somit die in
der zitierten Rechtsprechung herausgearbeiteten Hauptkategorien von
zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründen einschlägig
– Langzeittraumatisierung aufgrund von Vergewaltigung sowie andau-
ernde diskriminierende Haltung eines überwiegenden Teils der Bevöl-
kerung – erfüllt. Diese Gründe verunmöglichen es der Beschwerdefüh-
rerin psychisch, sich als Mitglied ihres Heimatstaates Kosovo zu be-
trachten und dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz auf Vernehmlassungs-
stufe angenommen – die psychischen Beeinträchtigungen in ihrem
Heimatland adäquat behandeln lassen könnte, ist daher nicht von Be-
lang.
5.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin glaubhaft gemachte Vorverfolgung unter Berücksichtigung "zwin-
gender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2
FK flüchtlingsrechtlich erheblich ist, weshalb die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Da aufgrund der
Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschluss-
gründe im Sinne von Art. 53 AsylG bestehen, ist ihr in der Schweiz
Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2001 Bundesrecht
verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin Asyl zu gewähren.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung wird daher gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der aktuelle Vertreter der Be-
schwerdeführerin hat am 2. September 2010 eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 2'030.– zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitli-
chen Aufwand von 19 Stunden (bei einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis 31. Dezember 2006 und von Fr. 150.– ab 1. Januar 2007)
sowie eine Spesenpauschale von Fr. 55.– ausweist. Der zeitliche Auf-
wand erscheint als angemessen. In diesem Betrag ist die Parteient-
schädigung für die bis zur Einbürgerung im Beschwerdeverfahren der
Mutter eingeschlossenen [...] Kinder mit enthalten. In Anwendung von
Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf total
Fr. 2'030.– festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen, diesen Be-
trag der Beschwerdeführerin auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2001 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 2030.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 30