B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7201/2014/mel
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2014 von Italien kom-
mend – im Zug auf der Strecke Mailand-Zürich – von der schweizerischen
Grenzwache angehalten wurde, worauf sie gegenüber dieser Behörde
vorbrachte, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen,
dass sie im Anschluss daran von der Grenzwache dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in B._______ zugeführt wurde, von
wo sie am folgenden Tag ins EVZ C._______ überstellt wurde,
dass sie am 14. September 2014 im EVZ C._______ ein Asylgesuch ein-
reichte, worauf sie vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und sum-
marisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A6: Protokoll
der Befragung zur Person vom 17. September 2014),
dass sie bei dieser Gelegenheit zur Hauptsache vorbrachte, sie sei eine
Staatsangehörige von Eritrea, sie stamme aus D._______ und sie habe
ihre Heimat im Juni 2014 verlassen, da sie sich schon länger der Militär-
dienstpflicht entzogen habe und deswegen schon mehrfach von Angehö-
rigen ihrer militärischen Einheit bei ihr zuhause gesucht worden sei,
dass sie dazu ausführte, sie sei 2008 zum Militärdienst eingezogen wor-
den und während der Dienstzeit schwanger geworden, worauf ihr im Hin-
blick auf die Geburt ihres Kindes und noch ein Jahr darüber hinaus ein
Diensturlaub gewährt worden sei, nach dessen Ende sie nicht wieder in
den Militärdienst zurückgekehrt sei, sondern sie sich ab diesem Zeitpunkt
bei ihren Angehörigen in D._______ versteckt gehalten habe,
dass sie zu ihrem Reiseweg angab, sie sei im Juni 2014 von ihrem Bru-
der zum Grenzort Tesseney gefahren worden, von wo sie mit Hilfe von
Schleppern über den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo sie am
4. September 2014 auf dem Seeweg Italien erreicht habe,
dass sie in diesem Zusammenhang angab, anlässlich ihrer Überfahrt sei-
en sie (die Beschwerdeführerin und die anderen Bootspassagiere) von
der italienischen Küstenwache aus dem Meer gerettet und an einen ihr
unbekannten Ort in Italien gebracht worden,
dass sie dabei auf Nachfrage hin ausführte, sie sei zwar von der italieni-
schen Küstenwache nach ihrem Namen gefragt, fotografiert und an-
schliessend in einem Hotel untergebracht worden, ihre Fingerabdrücke
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seien jedoch nicht registriert worden, sie habe in Italien auch kein Asylge-
such eingereicht, zumal sie das Hotel nach nur zwei Tagen wieder verlas-
sen habe und über Mailand in Richtung der Schweiz weitergereist sei,
dass sie sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach, indem sie anführte, sie wolle nicht dorthin gehen,
dass das BFM am 22. September 2014 – nach den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein
Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, wel-
ches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 27. November 2014 (er-
öffnet am 3. Dezember 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 10. Dezember
2014 Beschwerde erhoben hat, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsa-
che die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und um
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ersucht,
dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend macht, nachdem sie in Italien kein
Asylgesuch eingereicht habe und sie dort auch nicht registriert worden
sei, mithin ihr dieser Staat lediglich als Transitland in die Schweiz gedient
habe, sei nach ihrer Auffassung die Schweiz für ihr Asylverfahren zustän-
dig, zumal alleine das Ausbleiben einer Antwort aus Italien (auf das Über-
nahmeersuchen des BFM vom 22. September 2014) keinen Beweis für
die Zuständigkeit Italiens darstelle,
dass sie weiter geltend macht, eine Wegweisung nach Italien sei unzu-
mutbar, da sie dort keine Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben und
ein faires Asylverfahren habe, sondern ihr dort Willkür und existenzielle
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Not drohten, indem sie als alleinstehende Frau grosse Probleme haben
dürfte, den Lebensunterhalt für sich und ihr kleines Kind zu bestreiten,
dass sie in diesem Zusammenhang zur Hauptsache anführt, ihr Kind be-
finde sich zwar noch in der Heimat, da dessen Betreuung nach dem zwi-
schenzeitlichen Tod ihrer Mutter aber nicht mehr gewährleistet sei, wolle
sie es so rasch als möglich zu sich nachziehen, was sich jedoch in Italien
unabsehbar lange hinauszögern dürfte,
dass sie von daher zugleich um Erlaubnis bitte, ihr Kind im Rahmen des
Familiennachzuges zu ihr in die Schweiz holen zu dürfen,
dass für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen sowie für die mit der
Beschwerde vorgelegten Beweismittel (Farbkopien von verschiedenen
Geburts- und Taufurkunden und soweit ersichtlich einer angeblichen To-
desanzeige) auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides vom 27. No-
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vember 2014 beschränkt ist, womit das Ersuchen um Bewilligung eines
asylrechtlichen Familiennachzuges kein Verfahrensgegenstand sein kann
und auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und sie aktenkundig von
dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Beschwerdevorbringen an-
zumerken bleibt, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
keine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen Staat vor-
aussetzt, sondern bereits Hinweise auf eine illegale Einreise genügen,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien
das Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Satz] Dublin-III-VO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wor-
den ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfah-
rensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl.
dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund
der klaren Regeln der Dublin-III-VO nicht überzeugen können,
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dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, die in Italien für Flücht-
linge herrschenden Verhältnisse seien weder menschenwürdig noch sei
in Italien ein faires Asylverfahren garantiert, aufgrund der Aktenlage je-
doch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise
gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich eine selbstän-
dige Frau, welche sich selbst als gesund bezeichnet hat und welche auf-
grund ihres Alters und mit Blick auf ihren bisherigen Reiseweg über eine
hinreichende Lebenserfahrung und Durchsetzungsfähigkeit verfügen dürf-
te – davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Ita-
lien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzuneh-
men und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
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dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren sinngemäss anders lauten-
den Beschwerdevorbringen auch nicht für ein Kleinkind zu sorgen hat,
sondern sich ihr Kind gemäss Aktenlage weiterhin in der Heimat befindet,
in der Obhut ihrer Familie, zumal nach dem geltend gemachten Tod ihrer
Mutter auch weiterhin ihr Bruder und ihre vier Schwestern in D._______
wohnhaft sein dürften (vgl. dazu act. A6 Ziff. 3.01),
dass nach vorstehenden Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwen-
dung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersicht-
lich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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