B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7201/2017
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
(…) 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am (…)
2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am (…) 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reise-
weg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Vertiefte Anhörungen zu den Asylgründen fanden
am (…) 2017 und am (…) 2017 durch die Vorinstanz statt.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische
Staatsangehörige und stamme aus B._______. Dort habe sie mit ihrer Mut-
ter und ihrem Bruder gelebt. Ihr Vater, den sie persönlich nie kennengelernt
habe, sei aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge inhaftiert wor-
den. Daraufhin sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder (…) 2009 ebenfalls
inhaftiert worden. Sie und ihr Bruder seien nach einem Monat freigelassen
worden, während ihre Mutter weiterhin inhaftiert geblieben und (…) 2010
im Gefängnis verstorben sei. Nach ihrer Freilassung habe sie zunächst mit
ihrem Bruder in C._______ bei ihrem Cousin gelebt, der die Verantwortung
für sie beide übernommen habe. Als dieser zwei Jahre später ausgereist
sei, sei sie mit ihrem Bruder zu ihrer Tante nach D._______ gezogen. Als
diese sie habe verheiraten wollen, habe sie sich mit ihrer Tante zerstritten.
Aus diesem Grund habe sie die Schule in der 10. Klasse abgebrochen und
sei mit ihrem Bruder nach einem Jahr wieder weggezogen und nach
B._______ zurückgekehrt. Dort habe sie in einem Garten gearbeitet. Zu-
dem seien sie weiterhin von ihrer Tante unterstützt worden. In B._______
habe sie unweit einer Militärkaserne gelebt. Soldaten seien zu ihr nach
Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, in der Kaserne zu putzen
und zu kochen. Deshalb habe sie – nebst der bezahlten Arbeit im Garten
– in der Kaserne für die Soldaten gearbeitet, ohne dafür ein Entgelt zu er-
halten. Darüber hinaus sei sie von den Soldaten belästigt worden und es
sei auch zu Berührungen gekommen. Als sie einmal von einem der Solda-
ten so fest geschlagen worden sei, dass ihre Oberlippe geplatzt sei, habe
sie sich entschlossen, nicht länger dort zu bleiben. Sie habe sich einige
Tage zu Hause eingeschlossen, bevor sie schliesslich (…) 2014 die Aus-
reise angetreten habe.
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Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen eine Taufbe-
stätigung im Original sowie eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2017 – eröffnet am 20. November 2017
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom (…) 2015 ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2017 liess die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sowie subeventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Mit Schreiben vom (…) 2018 reichte das Spital (…) einen ärztlichen Bericht
zu den Akten, demzufolge die Beschwerdeführerin an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen Depression leide.
D-7201/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Ge-
richt auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich
um ein Rechtsmittel, das insbesondere durch den ausgefällten Koordina-
tionsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Be-
schwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz im Wesentlichen an, dass sich die Beschwerdeführerin den gel-
tend gemachten Problemen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ih-
res Heimatlandes hätte entziehen können und nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die geltend gemachten Nachteile seitens der Soldaten in B._______ müss-
ten als lokal beschränkte Benachteiligung angesehen werden. Im vorlie-
genden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass es der Beschwer-
deführerin zumutbar gewesen wäre, in eine andere Ortschaft oder zu einer
Person aus ihrer Verwandtschaft – allenfalls auch wieder zu ihrer Tante –
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Seite 6
zu ziehen, um sich den Benachteiligungen seitens der eritreischen Solda-
ten zu entziehen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihr dies auf-
grund ihres geschilderten Lebensverlaufes in Eritrea bis zu ihrer Ausreise
(…) 2014 zuzumuten sei. So habe die Beschwerdeführerin während meh-
rerer Jahre an mehreren Orten und auch bei verschiedenen Personen ge-
lebt und die Schule besucht. Ferner habe sie ein Jahr lang in B._______ in
einem Garten gearbeitet und sei für ihren Lebensunterhalt und denjenigen
ihres Bruders aufgekommen. Laut Aussagen der Beschwerdeführerin sei
es ihr und ihrem Bruder gut gegangen. Zudem gehe aus ihren Aussagen
hervor, dass sie trotz des Umzugs und des Streits mit ihrer Tante Kontakt
pflegte und jene sie weiterhin unterstützt habe, unter anderem mit dem
Kauf von Lebensmitteln. Abgesehen davon lebe der Bruder der Beschwer-
deführerin seit ihrer Ausreise wieder bei der Tante. Ferner gehe aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie in Eritrea noch di-
verse Verwandte habe. Eine weitere Tante lebe in E._______ sowie ein
Onkel in D._______. Letzterer habe ein Geschäft und sei Soldat. Eine wei-
tere Tante habe ein Feld. Zudem gebe es noch die Frau eines inhaftierten
Onkels, die ebenfalls ein Feld besitze. Aufgrund dessen sei davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit habe, zu einer
dieser Verwandten oder zumindest in die Nähe von diesen Personen zu
ziehen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen vor, dass ihre Situation in Eritrea äusserst schwierig gewesen sei.
Nach der Desertation ihres Vaters aus dem Militärdienst (…) 2009 und dem
Tod ihrer Mutter (…) 2010 hätten sie und ihr Bruder zunächst für ein Jahr
bei ihrem Cousin in C._______ gelebt, bis dieser Eritrea verlassen habe.
Danach seien sie zu ihrer Tante nach D._______ gezogen. Weil sie sich
geweigert habe, eine von der Tante arrangierte Zwangsehe einzugehen,
sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als nach B._______ zurückzukeh-
ren. Dort habe sie in der Militärkaserne gelebt, wo sie mit Gewalt gezwun-
gen worden sei, für die Soldaten zu arbeiten. Ferner sei es zu körperlichen
und sexuellen Übergriffen durch die Soldaten gekommen. Da es sich bei
den Soldaten um staatliche Organe handle, sei sie ihnen schutzlos ausge-
liefert gewesen. Nach diesen Geschehnissen sei es ihr weder möglich
nach B._______ noch zu ihrer Tante nach D._______ zurückzugehen. An
beiden Orten habe sie unmenschliche und erniedrigende Behandlung er-
fahren. Ihre Tante versuche durch ihre Unterstützung möglicherweise ihr
Vertrauen zurückzugewinnen, um sie später doch noch verheiraten zu kön-
nen. Abgesehen davon, sei die Tante laut letzten Informationen nach Äthi-
opien ausgereist.
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Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung der
Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG vom (…) 2017 zu den Ak-
ten.
5.3 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes
ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird
und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internatio-
nalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht
aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und
willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor
Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer
innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten werden. Eine solche
Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht der FK als auch auf der
Grundlage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbe-
griffs. Das Institut der innerstaatlichen Schutzalternative beruht auf dem
Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann, wer
gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz sei-
nes Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (BVGE 2011/51 E. 8.1).
Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, dass im vorliegenden Fall
innerstaatliche Schutzalternativen bestehen, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ganz Eritrea körperlichen und
sexuellen Übergriffen durch Soldaten ausgesetzt ist. Es handelt sich um
eine bloss lokal beschränkte Benachteiligung.
Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bei ver-
schiedenen Verwandten und zuletzt alleine mit ihrem kleineren Bruder an
unterschiedlichen Orten in ihrem Heimatstaat lebte, über ein soziales Be-
ziehungsnetz, eine insgesamt zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfah-
rungen in der Landwirtschaft sowie in der Gartenarbeit verfügt, ist es ihr
darüber hinaus auch zumutbar, an einen anderen Ort in Eritrea als nach
B._______ zu gehen (vgl. hierzu unten E. 10.3).
5.4 Insofern als die Beschwerdeführerin vorbringt, Eritrea (…) 2014 illegal
verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernst-
hafte Nachteile befürchten zu müssen, beruft sie sich auf einen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Im Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert), kam das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei Eritreern,
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die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht
vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszuge-
hen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E.5), was indessen vorliegend
nicht der Fall ist.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und das Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
8.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts ihres psychischen Gesund-
heitszustandes unzumutbar. Sie liess einen ärztlichen Bericht des Spitals
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(…) vom (…) 2018 zu den Akten reichen. Darin wurde ihr eine posttrauma-
tische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression diagnosti-
ziert. Der Bericht hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin seit (…)
2018 in psychiatrischer Behandlung sei, jede zweite Woche eine Trauma-
und Verhaltenstherapie besuche und das Medikament Mirtazapin ein-
nehme. Ferner wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine
Hinweise auf akute Suizidalität ersichtlich seien.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwer-
deführerin nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine
Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde.
9.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen habe, kann vorliegend offen ge-
lassen werden, da gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und
E. 6.1.8 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegenstehen. Sodann ist gemäss dem
erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es be-
stehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots
der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
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Seite 11
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
10.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 22-jährige Frau
(vgl. A5/11, Ziff. 8.02), die in ihrem Heimatstaat mehrere Jahre die Schule
besucht hat und über Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft und in der
Gartenarbeit verfügt (vgl. A19/17, Q59 ff.; A21/17, F39 f. und F54). Nach
wie vor leben auch Familienangehörige in Eritrea ([…]; vgl. A5/11,
Ziff. 3.01; A19/17, Q112 f.; A21/17, F43 f.), zu denen die Beschwerdefüh-
rerin teilweise immer noch Kontakt pflegt (vgl. A21/17, F124). Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz
der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist.
10.4 An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss dem vorgelegten Arztbe-
richt bestehen in dieser Hinsicht zwar Beeinträchtigungen, die eine ge-
wisse Schwere aufweisen. Gleichzeitig hält er aber auch ausdrücklich fest,
dass bei der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf akute Suizidalität be-
stehe.
Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi-
zinischen Notlage wäre dann zu schliessen, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesent-
lich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3). Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen
sind zwar bedauernswert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer not-
wendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausge-
setzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychi-
sche Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psy-
chiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer
Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. Eu-
ropean Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Infor-
mationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Es ist aber nicht massgebend,
D-7201/2017
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ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vor-
handenen Standards entspricht. Aus der bestehenden Aktenlage lassen
sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
10.5 Überdies haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten
ebenso wenig vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ist abzuweisen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
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Seite 13
jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 gutgeheissen. Es sind
somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: