B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7/2015
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Dr. Ruedi Lang, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N_______.
D-7/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus Teheran stammender iranischer
Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seiner Mutter B._______ (vormals C._______; N_______)
und seiner Schwester D._______ (N_______) am 22. August 2012 auf
dem Luftweg und gelangte über E._______, F._______ und G._______ am
28. August 2012 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein, wo
am 5. September 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Ver-
fügung vom 6. September 2012 wurde er für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass aufgrund der vorliegenden Akten das Dublin-Verfahren be-
endet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz
durchgeführt werde.
A.c Am 27. August 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört.
Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an,
er habe einen Teil der (Nennung Ausbildung) absolviert und danach (Nen-
nung Studienrichtung) studiert, wobei er während des Studiums bereits ge-
arbeitet habe. Nach Abschluss dieser Ausbildung habe er noch mit dem
Studium der (Nennung Studienrichtung) begonnen. Nach zwei Semestern
habe er beabsichtigt, sein Studium zu unterbrechen, um während eines
Jahres die (Nennung Schule) in J._______ abzuschliessen. Auf ihrer Reise
dorthin seien sie dann aber in G._______ hängen geblieben. Zwei Gründe
hätten zum Verlassen des Iran geführt: Einerseits habe seine Mutter Prob-
leme am Arbeitsplatz gehabt und zweitens habe er die (Nennung Schule)
abschliessen wollen. Er habe eigentlich gar nicht beabsichtigt, einen Asyl-
antrag zu stellen, man habe ihm jedoch in H._______ gesagt, er müsse
das Blatt ausfüllen und die darin gestellten Fragen beantworten. Da er be-
fürchte – und dies bei einer anderen Person auch schon miterlebt habe –,
nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke bei der Rückkehr in die Heimat
wegen der Einreichung eines Asylgesuchs mehrere Jahre in Haft genom-
men zu werden, ziehe er sein Asylgesuch aber nicht zurück. Zudem habe
er seine Mutter und Schwester nicht alleine lassen wollen. Da sie nun keine
Pässe mehr hätten, würden sie bei einer Rückkehr einer genauen Inspek-
tion durch die iranischen Behörden unterzogen. Er habe keine politischen
Aktivitäten ausgeübt, sei auch nie im Gefängnis gewesen und habe mit den
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Behörden keine Probleme gehabt. Er habe jedoch wegen seiner Beschäf-
tigung als (Nennung Beruf) Schwierigkeiten bekommen. So habe eine Per-
son Fotos von der (Nennung Bewegung), auf welchen auch er sich befun-
den habe, an die staatliche Prüfungskommission weitergegeben. Er sei
deswegen unter Druck geraten, man habe (Nennung Repression). Ferner
sei er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester an einer Feier
gewesen, wo sie Alkohol konsumiert hätten, was im Iran gesetzeswidrig
sei. Für ihn habe das Fest keine Folgen gehabt, jedoch für seine Mutter,
welcher Peitschenhiebe angedroht worden seien. Man habe ihr gesagt, sie
müsse alle Personen angeben, die mit ihr auf dem Fest gewesen seien. Es
bestehe also die Möglichkeit, dass auch er für sein Verhalten zur Rechen-
schaft gezogen werden könnte. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte er (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Dezember 2014 –
lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begrün-
dete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanz-
liche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zumin-
dest im Sinne von Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG anzuerken-
nen und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Das vorlie-
gende Verfahren sei mit demjenigen seiner Mutter (Geschäfts-Nr. D-
5/2015; N_______) und seiner Schwester (Geschäfts-Nr. D-8/2015;
N_______) zu vereinigen. Er ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung seines Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit demjenigen seiner Mutter und seiner Schwester (Geschäfts-Nrn. D-
5/2015 und D-8/2015) wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren
entsprochen. Sodann wurde erwähnt, es sei in der gleichentags ergange-
nen Verfügung des Instruktionsrichters im Verfahren der Mutter (Ge-
schäfts-Nr. D-5/2015) eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung des
eingereichten fremdsprachigen Beweismittels angesetzt und darin festge-
halten worden, das Verfahren werde bei unbenutztem Fristablauf gestützt
auf die bestehende Aktenlage fortgeführt und auf die weiteren Anträge zu
einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Aufgrund des Sachzusammen-
hangs mit dem Verfahren D-5/2015 der Mutter des Beschwerdeführers
werde somit ebenfalls erst nach Ablauf der dort angesetzten Frist auf die
weiteren Anträge eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei
seiner Mutter, seiner Schwester und ihm nicht möglich gewesen, aus dem
Iran Originalunterlagen erhältlich zu machen. Sie hätten lediglich die der
Eingabe beigelegten Kopien (2 Kopien in Farsi sowie eine Übersetzung in
Englisch) erhalten. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur
Einreichung der Übersetzungen der beiden in Farsi eingereichten Doku-
mente.
F.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde im Beschwerdeverfahren
D-5/2015 der Mutter des Beschwerdeführers das Fristerstreckungsgesuch
gutgeheissen und diese aufgefordert, bis zum 16. Februar 2015 die fremd-
sprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei un-
benutztem Fristablauf werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage weitergeführt.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurden die Übersetzungen der beiden
Dokumente in Farsi ins Recht gelegt.
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Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 und 19. Januar 2016 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeentscheid
gerechnet werden könne.
I.
Die beiden Anfragen wurden mit Schreiben des Instruktionsrichters vom
15. Juni 2015 und 13. April 2016 beantwortet.
J.
Am (...) heiratete die Mutter des Beschwerdeführers einen Schweizer Bür-
ger. Nach Anfragen des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016 und
vom 3. Mai 2017 zog diese ihre Beschwerde vom 2. Januar 2015 mit Er-
klärung vom 6. Mai 2017 zurück.
K.
In seinem Schreiben vom 18. Dezember 2016 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er im (...) eine Lehre als (Nennung Beruf) habe beginnen
können. Zudem teilte er in der Eingabe vom 6. Mai 2017 mit, dass gemäss
Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung
für ihn derzeit nicht zur Diskussion stehe und ein Familiennachzug nicht in
Frage komme. Es sei jedoch aus humanitären Gründen von zentraler Be-
deutung, dass er den Kontakt zu seiner Mutter weiterhin vor Ort respektive
in der Schweiz leben könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Probleme wegen seiner Teilnahme bei der (Nennung Bewegung) seien
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nicht asylrelevant, da diese in keinem Kausalzusammenhang mit seiner
Ausreise aus dem Iran stünden. Die (Nennung Ausbildung) habe er im
Jahre (...) abgebrochen und die Probleme mit der Polizei seien vier Jahre
vor seiner Ausreise geschehen. Ausserdem seien die Aussagen in der BzP
und der Anhörung bezüglich der durch die Polizei zugefügten Misshand-
lungen (Prügel) nicht konsistent. So habe er in der Anhörung zu Protokoll
gegeben, abgesehen von den Problemen in der (Nennung Schule) keine
weiteren Probleme mit dem Staat gehabt zu haben, die im Zusammenhang
mit der (Nennung Bewegung) stehen würden. Überdies habe er eigenen
Angaben zufolge bei dieser Bewegung keine besonderen Aufgaben inne-
gehabt, sondern sei lediglich anwesend gewesen. Zur Befürchtung, es
drohten ihm Peitschenhiebe, weil er an einer Feier gewesen sei, an der die
Anwesenden Alkohol konsumiert hätten, gelinge es ihm nicht, die angeb-
lich drohende Bestrafung glaubhaft zu machen. Er habe keine nachvoll-
ziehbare Erklärung vorgebracht, weshalb er dieses Vorbringen nicht be-
reits im Rahmen der BzP erwähnt habe. Ausserdem sei festzuhalten, dass
die Vorbringen seiner Mutter, die mit diesem Ereignis verknüpft seien, als
nicht glaubhaft erachtet worden seien. Sodann habe er eigenen Angaben
zufolge den Iran legal mit seinem eigenen Pass verlassen können, woraus
der Schluss zu ziehen sei, es bestehe seitens der iranischen Behörden
keine Verfolgung. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von seiner
Mutter eingereichten Fotos der fraglichen Feier, an der Alkohol getrunken
worden sei, nichts zu ändern, da sich aus diesen Fotos keine Hinweise auf
eine Verfolgung ergeben würden. Der Beweis habe nicht erbracht werden
können, dass die iranischen Behörden Kenntnis von diesen Fotos erhalten
hätten. Soweit er mit dem iranischen Staat nicht einverstanden sei, da dort
nur Gesetzlosigkeit herrsche und die Behörden im Allgemeinen mit den
Bewohnern Probleme hätten, seien diese Vorbringen nicht asylbeachtlich,
da sie keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung darstellten.
Letztlich führe der Beschwerdeführer an, er werde im Iran verfolgt, da die
Schweizer Behörden seine Fingerabdrücke genommen und sein Asylge-
such registriert hätten. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer
über seine Rechte, darunter auch die Verschwiegenheitspflicht der Schwei-
zer Behörden aufgeklärt worden sei. Deshalb beruhe dieses Vorbringen
auf seinen subjektiven Wahrnehmungen, die keinen objektiven Hintergrund
erkennen liessen, und sei unbegründet.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen vor, er habe Angst vor Beeinträchtigungen bei
einer Rückkehr, da seine Mutter, seine Schwester und er ohne Pässe seien
und Erklärungsbedarf für ihre Flucht bestehe. Selbst wenn im Iran nicht
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Seite 8
bekannt wäre, dass ihnen in der Schweiz die Fingerabdrücke abgenom-
men worden seien, würden er und seine nächsten Familienangehörigen
bei einer Rückkehr sicherlich inhaftiert und sie müssten mit einer Bestra-
fung rechnen. Im Rahmen der Haft würden sie bei den Befragungen unter
Druck gesetzt und wahrscheinlich gefoltert. Aufgrund der Teilnahme an der
(Nennung Bewegung) habe er während seines Aufenthalts in der Heimat
zwar keine Beeinträchtigungen erfahren müssen, die zu Bestrafungen und
Sanktionen geführt hätten. Diese Fakten würden sich aber im Falle einer
Rückkehr erschwerend zu seinen Lasten auswirken. Zusätzlich komme
hinzu – was er bis anhin noch gar nicht erwogen habe – dass er im Iran
auch wegen einer Beziehung zu einer verheirateten Frau Schwierigkeiten
erhalten und diese Angelegenheit nun aufgerollt werde. Soweit die Vo-
rinstanz seine Vorbringen als nicht asylrelevant beurteile, berücksichtige
sie nicht, dass sich die Probleme seiner Mutter auch auf ihn auswirkten und
seine eigenen Probleme ebenfalls einen Baustein der Flucht aus dem Iran
darstellten. In der angefochtenen Verfügung würden zudem einseitige In-
terpretationen vorgenommen und die Konsequenzen möglicher Bestrafun-
gen mit Peitschenhieben bagatellisiert. Auch berücksichtige die Vorinstanz
nicht, dass er plötzlich ohne Papiere hilflos dagestanden sei und sich un-
erwartet einem Asylverfahren habe stellen müssen, was ihm nicht nachtei-
lig auszulegen sei. Zudem sei er in der BzP falsch zitiert worden, was er
bei der Anhörung korrigiert habe, die Korrektur sei jedoch vom BFM nicht
beachtet und das falsche Zitat in der angefochtenen Verfügung in einseiti-
ger Weise wieder aufgenommen worden. Selbst wenn seine Vorbringen
isoliert betrachtet nicht ausreichend erscheinen würden und die Ge-
schichte mit den Fingerabdrücken den iranischen Behörden nicht zugäng-
lich gemacht würde, bestehe heute unter Beachtung aller Elemente eine
beachtliche Gefährdung, welche konkret und real sei. Die Probleme seiner
Mutter seien daher auch in seinem Verfahren mit zu berücksichtigen bezie-
hungsweise die Argumente in der dortigen Rechtsmitteleingabe hätten
auch in seinem Verfahren Gewicht. Die Ziffern 5 bis 10 aus der Beschwer-
deeingabe seiner Mutter (vgl. Geschäfts-Nr. D-5/2015; N_______) würden
dementsprechend als integrierender Bestandteil seiner Beschwerde er-
klärt.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Beurteilung der Asylvorbringen
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
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Seite 9
4.1 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vor-
instanz habe im angefochtenen Entscheid verschiedene Aspekte nicht be-
rücksichtigt. Die Probleme seiner Mutter würden sich auch auf ihn auswir-
ken und seine eigenen Probleme würden ebenso einen Baustein für die
Planung und Durchführung der Flucht aus dem Iran bilden. Sodann würden
im angefochtenen Entscheid in den Ziffern 2 bis 4 der Erwägungen einsei-
tige Interpretationen vorgenommen, welche den Rahmen des Ermessens
sprengen würden. Zudem sei er in der BzP falsch zitiert worden, was er bei
der Anhörung korrigiert habe, die Korrektur sei jedoch vom BFM nicht be-
achtet und das falsche Zitat in der angefochtenen Verfügung in einseitiger
Weise wieder aufgenommen worden. Soweit in diesen Vorbringen die
Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden
kann, ist Folgendes zu erwägen:
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der ein-
gereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbe-
sondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche bezie-
hungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn
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Seite 10
Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOF-
STETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig fest-
gestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen
Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tat-
sache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art.
49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz
gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Par-
teivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfü-
gende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
126 I 97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich denn auch auf die für den
vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese ober-
flächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens
zu überspannen, zumal der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art 3
AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE
2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7). Die Vorinstanz äusserte sich im angefoch-
tenen Entscheid zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen,
die zur Ausreise aus dem Iran geführt haben sollen, sowie zu den damit im
Zusammenhang stehenden Problemen seiner Mutter ausdrücklich und
hielt fest, dass die entsprechenden Ausführungen entweder nicht asylrele-
vant seien oder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse (vgl. act. A22/8 S. 3 ff.). Zudem liegt auch keine falsche Zi-
tierung des Beschwerdeführers vor, nachdem das BFM in seinem Ent-
scheid die fraglichen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung in
seinen Feststellungen zunächst gegenüberstellte und anschliessend in sei-
nen Erwägungen entsprechend würdigte. Die Rüge einer unrichtigen und
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vermag daher nicht zu überzeu-
gen.
4.1.2 Weiter hat die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) seine
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Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in den betreffen-
den Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Über-
legungen und Schlussfolgerungen er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, weshalb weitergehende Abklärungen zu Recht als nicht nötig erachtet
wurden. In casu ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu er-
kennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über
die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
4.1.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich
demnach als unbegründet. Es besteht folglich kein Grund, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
4.2
4.2.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylre-
levant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird,
welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkre-
ten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hin-
reichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vor-
handen sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen
Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S.
620 f.). Es ist festzustellen, dass aufgrund der bereits im angefochtenen
Entscheid in einlässlicher Weise gewürdigten Sachverhaltselemente keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. So hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die
Probleme wegen seiner Teilnahme an der (Nennung Bewegung) in keinem
Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Iran stehen und sein fehlendes
Einverständnis mit dem iranischen Staat und der Umstand, dass dort nur
Gesetzlosigkeit herrsche und die Behörden im Allgemeinen mit der eige-
nen Bevölkerung Probleme habe, als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren
ist.
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Seite 12
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wiederholt
darauf hinweist, dass die Probleme seiner Mutter auch in seinem Asylver-
fahren zu berücksichtigen seien und die in deren Asylbeschwerdeverfahren
vorgetragenen Argumente ebenso in seinem Verfahren Gewicht hätten und
zu beachten seien, ist Folgendes festzuhalten: Das Beschwerdeverfahren
D–5/2015 der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid gleichen
Datums infolge Rückzugs ihrer Beschwerde, soweit diese aufgrund der
Heirat mit einem Schweizer Bürger nicht gegenstandslos wurde, abge-
schrieben. Die Feststellungen der Vorinstanz im die Mutter betreffenden
Entscheid, wonach die geltend gemachten Asylgründe weder die Voraus-
setzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch dieje-
nigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würden, sind da-
her im Verfahren der Mutter unwidersprochen geblieben. Die entsprechen-
den Entgegnungen in den Ziffern 5 bis 10 deren Rechtsmitteleingabe wur-
den jedoch vorliegend als integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift
erklärt. In Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren seiner Mutter vor-
gebrachten Einwendungen mit Blick auf die Glaubhaftigkeit respektive die
Asylrelevanz seiner Fluchtgründe kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht,
künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zu verneinen
ist, soweit seine Asylvorbringen überhaupt als glaubhaft erachtet werden
können. So ist keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer
Zeit verwirklichen. Die Probleme wegen seiner politisch belasteten Familie
(Nennung Probleme), können in keinen Zusammenhang mit der Flucht aus
dem Iran gebracht werden und die Angelegenheit bezüglich der beschlag-
nahmten Dokumente sowie der Aufforderung an seine Mutter, diese bei
den Behörden abzuholen und sich zu einem (Nennung Zusammenkunft)
zu äussern, sind als asylirrelevant zu erachten. Den Akten zufolge fand die
fragliche Durchsuchung der Wohnung eines Anwaltes, bei dem die Mutter
Dokumente hinterlassen und der sich gesetzeswidrig mit Musik befasst
habe, beziehungsweise Musikers und die in diesem Zusammenhang ste-
hende Beschlagnahmung von Dokumenten im Rahmen eines polizeilichen
Einsatzes statt (vgl. act. A22/21 S. 9 f. im Verfahren N_______). Es ist da-
her nicht zu beanstanden, wenn die Polizei bei ihrem Einsatz Material be-
schlagnahmt und zur Klärung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse an
diesem Material Ermittlungen durchführt respektive Befragungen anordnet.
Ob die Polizei im Zuge solcher Abklärungen bei der vorgesehenen Befra-
gung allenfalls begründete oder auch unbegründete Anschuldigungen ge-
gen seine Mutter respektive entsprechende Vermutungen zu den Hinter-
gründen des Auftauchens dieser Dokumente bei der betreffenden Person
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Seite 13
erhoben hätte, kann dahingestellt bleiben, da ein solches Verfahren im
rechtsstaatlich legitimen Interesse lag und somit keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungshandlung darstellt.
Das Vorbringen, er und seine Familienangehörigen (Mutter und Schwester)
würden wegen Tanzens und des Konsums von Alkohol anlässlich einer
Feier von den Behörden gesucht, vermag nicht zu überzeugen. Alleine der
pauschale Hinweis, es stelle ein Faktum dar und sei massgebend, dass sie
im Iran erneut wegen Nichtigkeiten verfolgt worden seien und eine Bestra-
fung wegen ihres definitiven Wegzugs noch nicht habe realisiert werden
können, vermag die von der Vorinstanz im Verfahren der Mutter aufgezeig-
ten Ungereimtheiten hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens einer An-
zeige und einer darauf gestützten Verurteilung sowie bezüglich der über-
trieben langen Dauer der iranischen Behörden, sie ausfindig zu machen,
obwohl sie offiziell registriert worden sei, nicht zu entkräften. So erwog die
Vorinstanz diesbezüglich in zutreffender Weise, dass seine Mutter von den
Behörden einzig und allein telefonisch kontaktiert wurde und sie nicht mit
Sicherheit sagen konnte, ob eine Verurteilung gegen sie vorliegt. Auch ver-
mochte sie nicht plausibel zu erklären, weshalb sie die Richtigkeit der ge-
gen sie gerichteten Anklage nicht überprüfte, zumal sie von einer unter-
drückten Rufnummer ausschliesslich telefonisch über ihre angebliche Be-
strafung informiert worden sei. Auch ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb
die iranischen Behörden ein Jahr gebraucht hätten, um seine Mutter aus-
findig zu machen, zumal sie im Iran eigenen Angaben zufolge offiziell re-
gistriert war. Unbegründet blieb sodann der Umstand, weshalb sie in der
BzP nicht geltend machte, dass auch der Beschwerdeführer und seine
Schwester an der Feier teilgenommen hätten und von den Behörden ge-
sucht worden seien. Auch das im Verfahren der Mutter zum Beleg der be-
hördlichen Suche wegen Tanzens und des Konsums von Alkohol einge-
reichte und vom (...) datierende Dokument vermag nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen. So lässt sich dessen Inhalt nicht mit den protokol-
lierten Angaben der Mutter in der BzP und der Anhörung in Übereinstim-
mung bringen. Insbesondere wird darin erwähnt, dass sie am (...) wegen
Teilnahme an einer Nachtparty und des Konsums von Alkohol der Staats-
anwaltschaft (...) für Zurechtweisung vorgeführt worden sei. Jedoch er-
wähnte seine Mutter eine solche Vorführung und Zurechtweisung selber
nie, sondern machte einzig und allein telefonische Kontakte durch die ira-
nischen Behörden geltend. Zudem bestehen hinsichtlich des Zeitpunkts
dieser Feier Widersprüche, soll sich diese gemäss ihren Angaben in der
BzP im (...) zugetragen haben (vgl. act. A4/11 S. 8 im Verfahren
N_______), um bei der Anhörung zunächst geltend zu machen, es habe
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sich um eine Weihnachtseinladung gehandelt, ohne diesbezüglich ein ge-
naueres Datum zu nennen, um später erneut von einer Silvesterparty zu
sprechen (vgl. act. A22/21 S. 4 und 8 im Verfahren N_______). Auch
konnte nicht dargelegt werden, wie und auf welchem Weg sie in den Besitz
dieses an den Leiter (Nennung Funktion) gerichtete Dokument gelangt sein
will. Insgesamt kann diesem Dokument somit keinerlei rechtserhebliche
Beweiskraft beigemessen werden.
4.2.3 Gegen die vorgebrachte Befürchtung, künftigen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu werden, spricht auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und Schwester den Iran über
die offizielle Grenzkontrolle verlassen konnte. Auch wenn er diesbezüglich
einwendet, die legale Ausreise sei letztlich den Bemühungen des Schlep-
pers zu verdanken und die gegen sie gerichteten Anschuldigungen würden
eine Gefährdung beinhalten, die jederzeit in eine konkrete Gefahr umschla-
gen könne, sind diese nicht weiter konkretisierten Vorbringen als unbe-
gründet zu erachten, zumal eine solche Gefährdung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung von der Vorinstanz ausgeschlossen wurde. Selbst
wenn sodann der Argumentation gefolgt würde, wonach die von der Mutter
des Beschwerdeführers erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte
Belästigung am Arbeitsplatz nicht gegen den Wahrheitsgehalt spreche, ist
anzumerken, dass diese Belästigung durch einen früheren Arbeitskollegen
nicht als asylrelevant qualifiziert werden kann, zumal seine Mutter vor Ge-
richt gegen diese Person offenbar erfolgreich prozessierte und keine plau-
siblen Gründe ersichtlich sind, weshalb ihr dies nicht wieder möglich gewe-
sen wäre, nachdem die Belästigungen trotz der Verurteilung des Mannes
erneut angefangen hätten. Gegen eine begründete Furcht spricht sodann
der Umstand, dass er, seine Mutter und Schwester erst (...) Monate, nach-
dem seine Mutter von der beabsichtigten Bestrafung ihrer Person erfahren
habe, den Iran verliessen, zumal seine Mutter eigenen Angaben zufolge
bereits vor der geplanten Flucht im Besitze ihrer Reisepässe war und sie
offenbar einen Schlepper mit der Ausreise beauftragte (vgl. act. A4/11
S. 6 f. im Verfahren N_______). Alleine der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers, es habe lange gedauert, bis seine Mutter alles für die Ausreise vorbe-
reitet gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung noch nichts zu ändern.
Zudem führte er in der BzP noch an, er habe im Iran kein spezielles Prob-
lem gehabt und hier gar kein Asylgesuch stellen wollen (vgl. act. A5/10 S. 6
f.). Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei der Wunsch gewe-
sen, in den J._______ seine Ausbildung als (Nennung Beruf) weiterzufüh-
ren (vgl. act. A5/10 S. 8 oben). Auch wenn er in diesem Zusammenhang
entgegnet, er habe aufgrund der Teilnahme an der (Nennung Bewegung)
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Seite 15
während seines Aufenthalts in der Heimat zwar keine Beeinträchtigungen
erfahren müssen, die zu Bestrafungen und Sanktionen geführt hätten, je-
doch würden sich diese Fakten aber im Falle einer Rückkehr erschwerend
zu seinen Lasten auswirken, sind diese nicht weiter konkretisierten Vor-
bringen als unbegründet zu erachten, zumal eine solche Gefährdung von
der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeschlossen
wurde.
4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich nach seiner
Ankunft in der Schweiz, ohne im Besitz von Identitätsdokumenten zu sein,
unerwartet einem Asylverfahren stellen müssen, und mit diesem Einwand
auch die Divergenzen seiner Mutter zwischen ihren Aussagen in der BzP
und der Anhörung zu erklären versucht, zumal der im Besitz ihrer Reise-
pässe befindliche Schlepper entgegen der Abmachung nicht mehr aufge-
taucht sei, weshalb sie ohne Papiere hilflos dagestanden hätten und seine
Mutter aus diesem Grund nicht von Beginn weg alles vorzutragen gewusst
habe, ist dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren. So ist den Akten
zu entnehmen, dass er und seine Mutter sowie seine Schwester den
Schlepper in G._______ letztmals gesehen haben müssen, da sie von
G._______ bis in die Schweiz alleine gereist, vorher jedoch vom Schlepper
begleitet worden seien (vgl. act. A4/11 S. 7 im Verfahren N_______; act.
A5/10 S. 7). Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen müs-
sen demnach offensichtlich den Entschluss gefasst haben, in die Schweiz
zu reisen – anstatt in G._______ zu bleiben und dort allenfalls ein Asylge-
such einzureichen –, und dürften sich über den weiteren Verlauf der Reise
respektive über ihre nächste Zukunft Gedanken gemacht haben und sich
dabei auch bewusst gewesen sein, dass sie ohne Identitätsdokumente in
die Schweiz reisen werden und eine solche Einreise von den schweizeri-
schen Behörden nicht unbemerkt bleiben sowie entsprechende Konse-
quenzen nach sich ziehen dürfte. Es kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass sie sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – durchaus gedanklich und emotionell auf die Einleitung behördli-
cher Schritte und eine damit zusammenhängende Befragung vorbereiten
konnten.
4.2.5 Der Beschwerdeführer weist sodann auf eine Gefährdung wegen sei-
ner Flucht ins Ausland und allenfalls wegen eines dort gestellten Asylge-
suchs hin, zumal er keinen Reisepass mehr besitze. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren erläutert, dass die schwei-
zerischen Asylbehörden der Verschwiegenheitspflicht unterstehen und der
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Umstand, dass ihm in der Schweiz die Fingerabdrücke abgenommen wor-
den seien oder er hierzulande ein Asylgesuch gestellt habe, den heimatli-
chen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht werde (vgl.
act. A20/14 S. 5). Weiter ist anzuführen, dass Personen aus dem Iran so-
wohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch we-
gen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr
in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu be-
fürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 m.w.H.).
4.2.6 Hinsichtlich der Feier, an welcher Alkohol getrunken worden sei, wes-
halb ihm nun eine Bestrafung durch Peitschenhiebe drohe, vermag der Be-
schwerdeführer nicht schlüssig zu erklären, weshalb er dieses Ereignis an-
lässlich der BzP nicht vorbrachte. Zwar kommt dem Protokoll der BzP an-
gesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert
zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise
erwähnt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer
D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der an-
gefochtenen Verfügung hat das BFM dem Protokoll der BzP jedoch keine
unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung das Sachverhaltselement angeführt, dass der Beschwer-
deführer die drohende Bestrafung erst anlässlich der Anhörung zusätzlich
geltend machte.
4.2.7 An obiger Einschätzung vermögen auch die übrigen, im Verfahren
der Mutter eingereichten Beweismittel sowie das im vorliegenden Verfah-
ren eingereichte Dokument nichts zu ändern. Im Verfahren der Mutter
(N_______) hielt die Vorinstanz dazu fest, die Fotos würden lediglich zei-
gen, wie sie Teil einer Feier gewesen sei. Auch vermöge das Dokument,
welches das Einfrieren ihres Geldes aufzeigen solle, keine daraus resultie-
rende staatliche Verfolgung aufzuzeigen. Diese Einschätzung ist vorlie-
gend – auch in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Be-
schwerdeebene – zu bestätigen. Immerhin ist zu den ins Recht gelegten
Fotos anzufügen, dass diese auch nicht zu belegen vermögen, die Mutter
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des Beschwerdeführers oder allenfalls er selber oder seine Schwester hät-
ten überhaupt Alkohol zu sich genommen, zumal nicht ersichtlich ist, wel-
che Flüssigkeit sich in deren Gläsern beziehungsweise Bechern nun genau
befindet. Ausserdem erstaunt, dass sich sowohl die Mutter und auch der
Beschwerdeführer und seine Schwester derart entspannt an einem sol-
chen Fest und mit einem allenfalls verbotenen Getränk in der Hand von
einer unbekannten Person hätten fotografieren lassen. Ausserdem er-
scheint es befremdlich, wenn angeführt wird, die Feier sei von einer chine-
sischen Firma organisiert worden, bei welcher – ausser drei Frauen, da-
runter die Mutter des Beschwerdeführers selber – die meisten ausländi-
sche Arbeitnehmer gewesen seien, die Fotos aber trotzdem umgehend an
die iranischen Behörden geschickt worden sein sollen (vgl. act. A4/11 S. 8;
A22/21 S. 4 im Verfahren N_______). Auch bleibt unklar, wie seine Mutter
überhaupt in den Besitz dieser Fotos gekommen sein soll. Was das mit
Eingabe vom 29. Januar 2015 eingereichte (Nennung Beweismittel) betref-
fend eine Geldangelegenheit seiner Mutter betrifft, vermag auch dieses
keine daraus resultierende staatliche Verfolgung aufzuzeigen.
In der mit Eingabe vom 4. Februar 2015 im vorliegenden Verfahren einge-
reichten Strafanzeige vom (...) wird vom Strafantragsteller ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer seit einiger Zeit eine uneheliche Beziehung zu sei-
ner Ehefrau unterhalte, welche mittlerweile geflohen sei. Er, der Strafan-
tragsteller, beantrage daher die Höchststrafe und Ermittlungen. Dazu ist
zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der oben erwähnten
Eingabe in keiner Weise ausführt, wie und über wen er in den Besitz dieser
Anzeige gelangt sei. Weiter erstaunt es, dass er diesen Sachverhalt weder
in der BzP noch insbesondere in der im August 2014 durchgeführten An-
hörung geltend machte, sondern erstmals in der Beschwerdeschrift vor-
bringt, obwohl er daraus gravierende behördliche Schwierigkeiten für seine
Person befürchtet (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 5 oben). Dieses Sachver-
haltselement ist unter diesen Umständen als nachgeschoben zu werten,
weshalb dessen Glaubhaftigkeit ernsthaft zu bezweifeln ist. Bekräftigt wird
diese Erkenntnis dadurch, dass die im erwähnten Strafantrag aufgeführte
Adresse des Strafantragstellers, bei dem es sich um einen Nachbarn (...)
handeln soll, mit der Adressangabe des Beschwerdeführers im Rahmen
der BzP nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (vgl. act. A5/10 S. 4). Dem
eingereichten Beweismittel kann daher zum Nachweis drohender behörd-
licher Schwierigkeiten respektive eines allenfalls gegen den Beschwerde-
führer eingeleiteten Verfahrens keinerlei Beweiskraft beigemessen wer-
den.
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Seite 18
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vor-in-
stanz insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen
verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-7/2015
Seite 19
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in
der Heimat des Beschwerdeführers weder Krieg noch Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich
der allgemeinen Situation im Iran nicht als unzumutbar erscheint.
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Seite 20
6.3.2 In persönlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer ferner nicht be-
fürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er in
seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte),
eine (Nennung Ausbildung und weitere Kenntnisse), weshalb er bei einer
Rückkehr auf eine fast gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen kann, und es ihm zuzumuten ist, wieder eine gleiche oder ähnliche
Erwerbstätigkeit aufzunehmen und/oder gegebenenfalls seine Studien fort-
zuführen. Ferner verfügt er in der Schweiz (Mutter) sowie in (J._______)
über weitere Verwandte, so insbesondere seinen Vater (dieser halte sich
phasenweise in J._______ und im Iran auf [vgl. Beschwerde der Mutter, S.
3]), die ihn im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen
könnten. Zudem besitze sein Vater nicht nur in J._______, sondern auch
im Iran über Immobilien (vgl. act. A5/10 S. 4 f.). Überdies kann er in Beglei-
tung seiner volljährigen Schwester in seine Heimat zurückkehren, welche
ihm ebenfalls eine Stütze bei der Reintegration sein wird. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt mittlerweile über ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht,
dass mit der Rückkehr in den Iran der weitere soziale Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Mutter erschwert sein wird. Jedoch sind
für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der
Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlag-
gebend, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin
ergeben würde.
Es kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar erweist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7/2015
Seite 21
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post
zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen
hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend seine Gewinn-
aussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden
als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet wer-
den. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der
Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auch bei beste-
hender Bedürftigkeit, abzuweisen.
8.2 Da das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
abzuweisen ist, ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters abzuweisen (vgl.
Art. 110a Abs. 1 AsylG).
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Indes ist gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbei-
standes werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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